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Archiv: 20. Oktober 2017

Neuer Bußgeldkatalog 2017 – Die wichtigsten Änderungen

Seit dem 19.10.2017 ist ein neuer Bußgeldkatalog in Kraft.

Der Gesetzgeber reagierte damit auf einige, seit längerer Zeit bekannte und besonders gefährliche Fehlverhaltensarten im Straßenverkehr. Im Wesentlichen enthält der Bußgeldkatalog folgende – meines Erachtens begrüßenswerte – Änderungen:

1. Blockierung von Rettungsgassen

Die Blockierung von Rettungsgassen, die in § 11 StVO geregelt ist, wird mit sehr viel höheren Sanktionen belegt.

Satt der früheren 20,00 € Bußgeld ist nunmehr das Zehnfache fällig und zwar auch ohne eine konkret entstandene Behinderung (200,00 € und 1 Punkt). Mit Behinderung erhöht sich die Geldbuße auf 240,00 €. Außerdem werden dann 2 Punkte eingetragen und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Kommt es durch die Behinderung zu einer Gefährdung, erhöht sich das Bußgeld auf 280,00 €. Bei zusätzlicher Sachbeschädigung sind 320,00 € fällig.

Wer absichtlich eine Rettungsgasse blockiert, macht sich nach wie vor gemäß § 323 c STGB strafbar.

2. Behinderung von Einsatzfahrzeugen

Für eine Behinderung von Einsatzfahrzeugen mit Blinklicht und Martinshorn werden zukünftig 240,00 €, zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot verhängt. Bei Gefährdung erhöht sich das Bußgeld auf 280,00 €, bei einer Sachbeschädigung auf 320,00 €.

3. Nutzung von Mobiltelefonen und ähnlichen Geräten
Beim sogenannten Handyparagraphen hat sich der Gesetzgeber richtig ins Zeug gelegt.

Bislang galt § 23 StVO alte Fassung ausdrücklich nur für Mobiltelefone und Autotelefone. Das führte in der Praxis dazu, dass Betroffene sich häufig verteidigten, indem sie vortrugen, sie hätten einen IPod oder ähnliche technische Geräte benutzt. Der Gesetzgeber hat auf diesen Einwand und, wie sich aus einer Lektüre des aktuellen § 23 StVO ergibt, auch auf andere Einwände reagiert und zudem das Bußgeld deutlich erhöht (100,00 € statt 60,00 €):

(1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn

1. hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und
2. entweder
a) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder
b) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.

Geräte im Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder. Handelt es sich bei dem Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, um ein auf dem Kopf getragenes visuelles Ausgabegerät, insbesondere eine Videobrille, darf dieses nicht benutzt werden. Verfügt das Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, über eine Sichtfeldprojektion, darf diese für fahrzeugbezogene, verkehrszeichenbezogene, fahrtbezogene oder fahrtbegleitende Informationen benutzt werden. 5 Absatz 1c und § 1b des Straßenverkehrsgesetzes bleiben unberührt.

(1b) Absatz 1a Satz 1 bis 3 gilt nicht für
1. ein stehendes Fahrzeug, im Falle eines Kraftfahrzeuges vorbehaltlich der Nummer 3 nur, wenn der Motor vollständig ausgeschaltet ist,
2. den bestimmungsgemäßen Betrieb einer atemalkoholgesteuerten Wegfahrsperre, soweit ein für den Betrieb bestimmtes Handteil aufgenommen und gehalten werden muss,
3. stehende Straßenbahnen oder Linienbusse an Haltestellen (Zeichen 224).

Leistungsfreiheit des Vollkaskoversicherers wegen verspäteter Schadenmeldung

Das Oberlandesgericht Hamm hat ausgeurteilt, dass ein Versicherungsnehmer, der vorsätzlich gegen die Obliegenheit, einen Schaden binnen Wochenfrist beim Vollkaskoversicherer zu melden, verstößt, seinen Anspruch auf Leistung aus der Vollkaskoversicherung verliert (OLG Hamm, Beschl. v. 21.6.2017 – 20 U 42/17).

Der Kläger hatte als (vermeintlich) Geschädigter eines Verkehrsunfalls den Unfall erst etwa 6 Monate nach dem Unfallzeitpunkt bei seinem Vollkaskoversicherer gemeldet. § 28 II S. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) stellt den Versicherer im Falle einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung leistungsfrei. In den Bedingungen der Vollkaskoversicherer (AKB) ist geregelt, dass ein Vollkaskoschaden binnen Wochenfrist nach Schadenseintritt zu melden ist.

Leistungsfreiheit tritt aber nur ein, wenn der Versicherungsnehmer diese Frist vorsätzlich verletzt. Zu den Anforderungen an ein vorsätzliches Verhalten führt das OLG Hamm aus:

„Eine vorsätzliche Verletzung der Anzeigepflicht setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer die Verhaltensnorm, aus der die Obliegenheit folgt, positiv kennt. Insoweit genügt bedingter Vorsatz, der nach allgemeinen Regeln vorliegt, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheitsverletzung für möglich hält und sie billigend in Kauf nimmt, also nicht ernsthaft darauf vertraut, dass der Erfolg ausbleiben werde.“ (OLG Hamm a. a. O.)

Dabei hat der Versicherer zu beweisen, dass auf Seiten des Versicherungsnehmers Vorsatz vorliegt. Dem Kläger fiel im konkreten Fall zur Last, dass er nicht abgestritten hat, Kenntnis von der Pflicht zur Schadenmeldung gehabt zu haben. Er hat lediglich bestritten, Kenntnis von der Wochenfrist gehabt zu haben. Das hat das OLG Hamm wie folgt gewürdigt:

Der Kläger stellt aber nicht in Abrede, dass er seine Obliegenheit zur Schadenmeldung als solche kannte.

Damit war ihm auch bewusst, dass er den Schaden zumindest zeitnah, insbesondere vor der Reparatur des Fahrzeugs zu melden hatte. Denn ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wie der Kläger erkennt, dass die Obliegenheit zur Schadenmeldung dem Versicherer eine möglichst unmittelbare Überprüfung seiner Leistungspflicht ermöglichen soll, die nach längerem Zeitablauf und insbesondere bei einer Beseitigung der geltend gemachten Unfallschäden zumindest in Frage gestellt sein kann. Die Obliegenheit zur Wahrung der Wochenfrist enthält so als minus die Verpflichtung zur zeitnahen Schadenanzeige, die allgemein bekannt ist.

Im konkreten Fall war zudem das Fahrzeug im Zeitpunkt der Schadenmeldung bereits seit Monaten repariert, so dass letztlich auch das Recht des Vollkaskoversicherers zur Fahrzeugbegutachtung vereitelt wurde.

Für die Praxis ist dieses Urteil zu Lasten der Versicherungsnehmer zum einen nicht überraschend zum anderen aber auch nicht so beschwerend, wie es auf den ersten Blick erscheinen mag.

Längst nicht jeder Versicherungsnehmer, der den Schaden nicht binnen Wochenfrist meldet, verliert seinen Anspruch. Liegt eine verspätete Schadenmeldung vor, so muss der Versicherer zunächst den Vorsatz, also die Kenntnis von der Anzeigepflicht, beweisen. Sodann bleibt dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit offen, darzulegen und zu beweisen, dass die verspätete Schadenmeldung keine Auswirkungen auf das Regulierungsverhalten hat, was beispielsweise bei ordnungsgemäßer Dokumentation des Schadens durch ein Haftpflichtgutachten, das unmittelbar nach dem Schaden eingeholt wurde, gelingen kann.

Es empfiehlt sich dringend, bei jeder Unfallregulierung, insbesondere aber, wenn eine Mithaftung des Versicherungsnehmers in Betracht kommt, den eigenen Vollkaskoversicherer zu informieren und ihm anheimzustellen, das Fahrzeug zu begutachten. Die Geltendmachung von Vollkaskoansprüchen kann man sich dabei vorbehalten, für den Fall, dass die Regulierung mit dem gegnerischen Haftpflichtversicherer scheitert.