Beim Messsystem Leivtec XV3 handelt es sich um ein Lasermessverfahren, das gerade im Saarland häufig eingesetzt wird. Das OLG des Saarlandes hat bereits Verfahren eingestellt, weil das Messgerät die zur Überprüfung der Messung erforderlichen Rohmessdaten nicht speichert.
Im Sommer 2020 haben unabhängige technische Gutachter das Messgerät umfassend auf Messfehler überprüft. Hierbei konnten relevante Messfehler nachgewiesen werden.
Anlässlich der Messreihen wurden Vergleichsmessungen mit mehreren Messanlagen vom Typ Leivtec XV3, die nebeneinander platziert wurden, durchgeführt. Zudem wurden Messungen gleichzeitig mit einem Leivtec XV3-Messgerät und einem ESO 8.0-Messgerät durchgeführt.
Es kam zu Abweichungen beim Messergebnis, die außerhalb der Messfehlertoleranz des Messgerätes liegen. So hatte das ESO 8.0 bei einer Messung eine Geschwindigkeit von 95 km/h ermittelt, das Leivtec XV3 aber einen Wert von 103 km/h.
Des Weiteren wurden zwei Leivtec XV3 nebeneinander positioniert, jedoch unterschiedlich ausgerichtet. So sollte der Einfluss unterschiedlicher Geräteeinrichtungen untersucht werden. Bei einer Referenzgeschwindigkeit von 131 km/h kam es zu einer Abweichung von 16 km/h bei einer Verkehrsfehlergrenze von +/- 4 km/h. Ein Messgerät hatte 125 km/h gemessen, das andere 141 km/h.
Die Versuchsreihen sind auf der Homepage des Instituts für Qualitätssicherung in der Verkehrsmessechnik e.V. erläutert:
https://www.iqvmt.de/LeivtecXV3.html
Die Sachverständigen fassen das Ergebnis wie folgt zusammen:
„Nach hiesiger Bewertung ist es anhand unterschiedlicher Messanlagen des betroffenen Typs Leivtec XV3, sowie unterschiedlicher Referenzanlagen nach ca. 900 Versuchsfahrten erwiesen, dass es im aktuellen technischen Stand der Anlage zu zahlenmäßig relevanten unzulässigen Messabweichungen kommen kann, weshalb wir die Beteiligten bitten, aktuell ein besonderes Augenmerk und Umsicht bei der Bearbeitung von Verfahren und beim Einsatz der Messanlage XV3 walten zu lassen, da die Prüfung seitens der PTB und des Herstellers noch unbestimmt andauert.
Für den zukünftigen Einsatz der Messanlage XV3 sollte mit Bezug auf die forensische Prüfbarkeit auf die Qualität der Fertigung des Start- und Endebildes geachtet werden. Die Messanlage sollte zudem aus unserer Sicht ausschließlich derart eingesetzt werden, dass die Fahrzeuge im gesamten messrelevanten Bereich (50 m bis 30 m vor dem Gerät) vollständig in beiden Bildern abgelichtet sind.“
Inzwischen hat der Hersteller die Bedienungsanleitung des Messgerätes geändert:
„Beurteilung des Messung-Start-Bildes
Zur Verwertbarkeit der Beweisbilder muss für alle in Kapitel 5.4 aufgeführten Kriterien zusätzlich folgende
Bedingung für das Messung-Start-Bild erfüllt sein:
Sofern sich im Messung-Start-Bild nicht das komplette Kennzeichen innerhalb des Messfeldrahmens befindet,
muss die innerhalb des Messfeldrahmens abgebildete Breite des Kennzeichens mindestens der zweifachen
Höhe des Kennzeichens entsprechen.
Bei Messungen mit Einfahrt des Fahrzeugkennzeichens in den Messfeldrahmen von oben muss im MessungStart-Bild das gesamte Kennzeichen innerhalb des Messfeldrahmens abgebildet sein.“
Dieser Bedingung werden aber nicht alle Messung-Start-Bilder gerecht. Ob im Einzelfall ein korrektes Messung-Start-Bild gefertigt wurde, lässt sich anhand der Bußgeldakte prüfen.