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Dominik Weiser

Fahrverbote nicht mehr gleichzeitig vollstreckbar

Der Gesetzgeber hat eine „Regelungslücke“, die dazu führte, dass Betroffene in einer bestimmten Konstellation zwei Fahrverbote gleichzeitig antreten konnten, geschlossen.

Hatte ein Betroffener beispielsweise zwei Fahrverbote (ohne Schonfrist) von jeweils einem Monat anzutreten, konnte er sie gleichzeitig antreten. Letztlich „verkürzte“ sich dann die Dauer der Fahrverbote von insgesamt zwei Monaten auf einen Monat (sog. Parallelvollstreckung von Fahrverboten).

Hier noch einmal der Beitrag zum alten Recht:

Aus zwei mach eins – Fahrverbote gleichzeitig antreten

Dem hat der Gesetzgeber nun durch Einfügung eines weiteren Absatzes in die Vorschrift des § 25 StVG ein Ende gemacht:
§ 25 (2b) lautet:

(2b) Werden gegen den Betroffenen mehrere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Verbotsfristen nacheinander zu berechnen. Die Verbotsfrist auf Grund des früher wirksam gewordenen Fahrverbots läuft zuerst. Werden Fahrverbote gleichzeitig wirksam, so läuft die Verbotsfrist auf Grund des früher angeordneten Fahrverbots zuerst, bei gleichzeitiger Anordnung ist die frühere Tat maßgebend.

Man könnte also sagen: Aus dem guten alten „aus-zwei-mach-eins“ wurde ein „doppelt-vollstreckt-hält-besser“.

Falls Ihnen ein Fahrverbot droht, sollten Sie nicht den Sand in den Kopf stecken (Zitat: L. Matthäus). Abschließend ein paar Tipps in Videoform, wie Sie sich gegen ein drohendes Fahrverbot verteidigen können:

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Bundesverwaltungsgericht: MPU unter 1,6 Promille nur unter besonderen Voraussetzungen

Ist der Betroffene mit 1,6 Promille oder mehr am Steuer erwischt worden, kommt die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) der Fahreignung zwingend. Die Fahrerlaubnisbehörde hat in einem solchen Fall kein Ermessen. Das gleiche gilt, wenn ein wiederholter Verstoß unter Alkoholeinfluss begangen wurde und zwar schon bei zwei Fahrten, auch unter 1,6 Promille.

In beiden Fallgestaltungen hat die Fahrerlaubnisbehörde eine MPU anzuordnen.

Was aber gilt bei einer einmaligen Trunkenheitsfahrt, wenn der Betroffene eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von weniger als 1,6 Promille hatte?

Auch in einem solchen Fall kann eine MPU durch die Fahrerlaubnisbehörde angeordnet werden. Es handelt sich dann aber um eine Ermessensentscheidung der Behörde. Die Behörde kann, muss aber keine MPU anordnen.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte über eine solche Fallgestaltung zu entscheiden. Der Klägerin war im Strafverfahren wegen einer einmaligen Trunkenheitsfahrt bei einer BAK von 1,28 Promille die Fahrerlaubnis entzogen worden. Auf Ihren Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis hin ordnete die Fahrerlaubnisbehörde eine MPU an.

Die Klägerin zog dagegen vor das Verwaltungsgericht und unterlag in beiden Vorinstanzen. Sowohl das Verwaltungsgericht als auch nachfolgend der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wiesen ihre Klage ab und erklärten die Anordnung der MPU für rechtmäßig. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof schloss sich in seinem Urteil aktuellen Tendenzen in der Rechtsprechung an, wonach nach einer strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB), die auf einer Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss beruht, im Wiedererteilungsverfahren unabhängig von der Blutalkoholkonzentration die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen sei.
In einem Bundesland wie Bayern, in dem man nach der Beckstein’schen Formel nach zwei Maß Bier noch fahrtüchtig ist, ein erstaunliches Ergebnis.
Zur Erinnerung:

Nach zwei Maß Bier darf Beckstein noch fahren

Das Bundesverwaltungsgericht dagegen gab der Klage statt und verurteilte die Fahrerlaubnisbehörde dazu, der Klägerin die Fahrerlaubnis (ohne vorherige MPU) zu erteilen. Es führt aus:

Diese Auffassung ist mit § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d i.V.m. Buchst. a bis c FeV (Fahrerlaubnisverordnung) nicht vereinbar. Lag die Blutalkoholkonzentration unter 1,6 Promille, so bedarf es bei einer einmalig gebliebenen Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss zusätzlicher Tatsachen, die die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen. Die Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Strafgericht genügt für sich gesehen nicht.

Freispruch! OLG Saarbrücken verwirft Geschwindigkeitsmessungen der Stadt Neunkirchen

Das Thema ging im Saarland durch die Medien. Da es sich um laufende Verfahren handelte, habe ich mich inhaltlich bislang nicht dazu geäußert (zum damaligen Beitrag:https://rechtsanwalt-weiser.de/raweiser/innenministerium-des-saarlandes-keine-privatisierung-der-verkehrsueberwachung/).

Es geht um die Einbeziehung von Privaten in die Auswertung von Geschwindigkeitsmessungen.

Konkret hatte die Stadt Neunkirchen den Messgerätehersteller Jenoptik in die Auswertung von Geschwindigkeitsmessungen einbezogen.

Das habe ich gerügt und zwar unter Hinweis auf den folgenden ministerialen Erlass:

Erlass über die Wahrnehmung der Verkehrsüberwachung durch Ortspolizeibehörden

Das Amtsgericht Neunkirchen hat sowohl in meinem Verfahren als auch in einem Parallelverfahren die jeweiligen Betroffenen freigesprochen. Es hat hinsichtlich des Messfotos ein Beweisverwertungsverbot angenommen. Da, wie üblich, keine weiteren Beweismittel zur Verfügung standen, konnte der Tatnachweis ohne das „Blitzerfoto“ nicht geführt werden.

Gegen die Freisprüche hat die Staatsanwaltschaft Saarbrücken Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht des Saarlandes eingelegt.

Das Oberlandesgericht des Saarlandes hat die Ansicht des Amtsgerichts Neunkirchen bestätigt und die Freisprüche aufrechterhalten. Aus den Gründen:

… Nach Maßgabe dieser Grundsätze unterliegt das unter rechtswidriger Beteiligung der Jenoptik an der Auswertung der Rohmessdaten zustande gekommene Messbild im vorliegenden Fall hierbei einem Verwertungsverbot. Denn die Stadt Neunkirchen hat hierbei unter bewusster Missachtung der für sie geltenden Bestimmungen gehandelt.

Der Beschluss des OLG des Saarlandes ist sehr ausführlich und überzeugend begründet, weshalb ich ihn eingescannt habe und unter diesem Link zur Verfügung stelle:

OLG des Saarlandes, Beschl. v. 31.5.2017 – Ss BS 34/2017 (31/17 OWi)

Zwei aktuelle Entscheidungen des OLG Hamm zum Handyverstoß

Da Handyverstöße mit einem Punkt bewehrt sind, kommt es häufig zu gerichtlichen Entscheidungen über diese Verstöße. In Anbetracht der etwas vagen Formulierung des § 23 Abs. 1 a StVO kommt es häufig zu Streit, zum Beispiel darüber, wann ein „Benutzen“ im Sinne dieser Vorschrift oder wann ein „Mobiltelefon“ vorliegt. § 23 Abs. 1 a StVO lautet:

Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.

Zum Thema „Benutzen“ eines Mobiltelefons hat das OLG Hamm mit Urteil vom 29.12.2016 – 1 RBs 170/16 – entschieden, dass unter die Benutzung eines Mobiltelefons auch die Kontrolle gehört, ob dieses ausgeschaltet ist. Der Betroffene hatte vorgetragen, er habe lediglich die Home-Taste seines Mobiltelefons gedrückt, um zu prüfen, ob das Gerät ausgeschaltet sei. Darin hatte die Verteidigung keine „Benutzung“ im Sinne des § 23 Abs.1 a StVO gesehen. Das sah das OLG Hamm leider anders und verurteilte den Betroffenen. Allgemein lässt sich sagen, dass die Gerichte ein „Benutzen“ eines Mobiltelefons praktisch bei jeder Nutzung irgendeiner Funktion desselben (z.B. auch Musik abspielen, E-Mails lesen etc.) annehmen.

Mit einer zweiten – allerdings wenig überraschenden – Entscheidung hat das OLG Hamm bestätigt, dass auch dann von einem „Mobiltelefon“ auszugehen ist, wenn in dieses keine SIM-Karte eingelegt ist, so dass die Telefonfunktion nicht genutzt werden kann. Der Betroffene hatte vorgetragen, er habe lediglich Musik gehört. In seinem Handy sei keine SIM-Karte eingelegt gewesen.

Allgemein lässt sich zum Handyverstoß konstatieren, dass die Verteidigungsmöglichkeiten eher im Tatsächlichen liegen. In der Regel sind diese Verstöße nur protokollhaft von der Polizei dokumentieren. In der Akte befindet sich häufig nur ein Protokollzettel, den die Beamten vor Ort handschriftlich ausgefüllt haben.

Wichtig ist es in jedem Fall, zeitig konkreten Sachvortrag zu liefern, da die Tendenz bei den Amtsgerichten besteht, zu späten Sachvortrag als Schutzbehauptung abzutun. In aller Regel wird die Rechtsbeschwerde bei einem Handyverstoß auch nicht zugelassen, es sei denn, es handelt sich um ungeklärte Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung. Sprich: Das Amtsgericht hat das letzte Wort.

Es steht ein Pferd auf dem Flur – BGH entscheidet zur Abgrenzung zwischen Nutztier und Luxustier

Der Bundesgerichtshof hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit der Frage befasst, wann ein Pferd ein Nutztier und wann es ein Luxustier ist.

Bedeutung hat diese Unterscheidung, weil nur bei Nutztieren ein Entlastungsbeweis nach § 833 S.2 BGB geführt werden kann.

Grundsätzlich ist die Tierhalterhaftung eine Gefährdungshaftung. Kommt es durch das Verhalten eines Tieres zu einem Sach- oder Personenschaden, dann haftet der Tierhalter verschuldensunabhängig. Es kommt nicht darauf an, ob er das Verhalten des Tieres verschuldet hat oder nicht.

Dies gilt aber nur für sogenannte Luxustiere uneingeschränkt. Für Tiere, die zum Zwecke der Erwerbstätigkeit gehalten werden oder dem Unterhalt des Halters dienen (sogenannte Nutztiere), gilt, dass sich der Halter entlasten kann. Hierfür muss er beweisen, dass er sorgfältig gehandelt hat.
Damit steht der Halter eines Nutztieres besser als der Halter eines Luxustieres.

Die Abgrenzung zwischen Nutztier und Luxustier wird häufig bei Pferden und Hunden relevant. So auch im vom BGH entschiedenen Fall, in welchem der beklagte Tierhalter bei einer Molkerei arbeitete. Er hielt vier Pferde, die auf einer Koppel mit einem Elektrozaun standen.
Die Pferde brachen aus und ein Kleinbus kollidierte mit einem der Tiere.

Der BGH hatte nun zu entscheiden, ob es sich um Nutztiere oder um Luxustiere handelte, da nur bei Nutztieren der Entlastungsbeweis möglich ist. Maßgeblich war also die Frage, ob diese Pferde zu Erwerbszwecken gehalten wurden oder nicht. Der Pferdehalter hatte hierzu vorgetragen, mit den Pferden Zucht betreiben zu wollen. Zwei der Pferde waren tatsächlich bereits trächtig, woran die Gewinnerzielungsabsicht im Sinne einer Erwerbstätigkeit deutlich werde. Tatsächlich hatte der Pferdehalter allerdings noch keine Gewinne erzielt.
Während das OLG München noch auf die Zweckbestimmung des Halters abstellte, es mithin also genügen ließ, dass der Halter beabsichtigte, mit den Tieren Gewinn zu erzielen, sah der BGH das anders:

Unter Erwerbstätigkeit im Sinne des § 833 S. 2 BGB ist jede Tätigkeit zu verstehen, die auf Gewinnerzielung gerichtet ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Tätigkeit objektiv darauf angelegt ist und subjektiv von der Absicht getragen wird, Gewinn zu erzielen. Die bloße Gewinnerzielungsabsicht als solche, die in den objektiven Umständen keinen Niederschlag findet, genügt dagegen nicht. (BGH, Urt. v. 14.2.2017 – VI ZR 434/15)

Der BGH hat die Sache an das OLG München zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurückgewiesen.

BGH zu Auffahrunfall und Spurwechsel

Der Bundesgerichtshof hatte über einen Sachverhalt zu entscheiden, der sehr häufig, gerade auf Bundesautobahnen, vorkommt. Es kommt zu einem Auffahrunfall auf der Überholspur. Der Auffahrende behauptet, der Vordermann habe vor ihm abgebremst und sei unvermittelt auf seine Spur hinübergezogen. Der Vorausfahrende behauptet, es habe keinen Spurwechsel gegeben.

Fraglich und sehr umstritten ist nun, wer in dieser Konstellation was zu beweisen hat. Klar ist, dass der Auffahrvorgang für sich betrachtet, einen Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden begründet, so auch noch einmal ausdrücklich der BGH im ersten Leitsatz des Urteils:

a) Bei Auffahrunfällen kann, auch wenn sie sich auf Autobahnen ereignen, der erste Anschein dafür sprechen, dass der Auffahrende den Unfall schuldhaft dadurch verursacht hat, dass er entweder den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat ( § 4 Abs. 1 StVO ), unaufmerksam war ( § 1 StVO ) oder mit einer den Straßen- und Sichtverhältnissen unangepassten Geschwindigkeit gefahren ist ( § 3 Abs. 1 StVO ) (Fortführung Senatsurteil vom 13. Dezember 2011 – VI ZR 177/10 , BGHZ 192, 84 Rn. 7 ).

(BGH Urt. v. 13.12.2016 – VI ZR 32/16)

Allerdings ist dieser Anscheinsbeweis nicht in Stein gemeißelt, sondern widerlegbar (Leitsatz 2):

b) Der Auffahrunfall reicht als solcher als Grundlage eines Anscheinsbeweises aber dann nicht aus, wenn weitere Umstände des Unfallereignisses bekannt sind, die – wie etwa ein vor dem Auffahren vorgenommener Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs – als Besonderheit gegen die bei derartigen Fallgestaltungen gegebene Typizität sprechen (Fortführung Senatsurteil vom 13. Dezember 2011, aaO).

(BGH Urt. v. 13.12.2016 – VI ZR 32/16)

Ein solcher Umstand, und das ist allgemein anerkannt, stellt ein in engem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang durchgeführter Spurwechsel des Vorausfahrenden dar. Zurück zum Ausgangsfall: Der Hintermann behauptete ja gerade einen solchen Spurwechsel des Vordermannes. Dieser wiederum bestritt, dass es überhaupt einen Spurwechsel gab. Muss nun also der Hintermann den Spurwechsel des Vordermannes beweisen oder muss der Vordermann beweisen, dass er die Spur nicht gewechselt hat. Hierzu führt der BGH in Leitsatz 3 aus:

c) Bestreitet der Vorausfahrende den vom Auffahrenden behaupteten Spurwechsel und kann der Auffahrende den Spurwechsel des Vorausfahrenden nicht beweisen, so bleibt – in Abwesenheit weiterer festgestellter Umstände des Gesamtgeschehens – allein der Auffahrunfall, der typischerweise auf einem Verschulden des Auffahrenden beruht. Es ist nicht Aufgabe des sich auf den Anscheinsbeweis stützenden Vorausfahrenden zu beweisen, dass ein Spurwechsel nicht stattgefunden hat.

(BGH Urt. v. 13.12.2016 – VI ZR 32/16)

Im Ergebnis haftete der Auffahrende daher vollumfänglich.

Anmerkung: In dem Fall, den der BGH entschieden hat, stand fest, dass auch tatsächlich ein Auffahrunfall vorlag. Mithin war bewiesen, dass das hinten fahrende Fahrzeug von hinten auf das vorausfahrende Fahrzeug aufgefahren war. Bei Auffahrunfällen und behaupteten Spurwechseln ist nach wie vor eine Einzelfallbetrachtung angezeigt. Steht beispielsweise nicht fest, dass es sich um einen Auffahrvorgang gehandelt hat, weil etwa der Schaden am Fahrzeug des Auffahrenden seitlich entstanden ist, kommen auch andere Prozessergebnisse in Betracht.

Segway

Segway ist Kraftfahrzeug: Absolute Fahruntauglichkeit ab 1,1 Promille

Das OLG Hamburg hat entschieden, dass ein Segway ein Kraftfahrzeug im Sinne des § 316 StGB ist. Das hat zur Folge, dass die Grenze zur absoluten Fahruntauglichkeit für einen Segwayfahrer, ebenso wie für den Autofahrer, bei 1,1 Promille liegt.

Der Verurteilte wurde mit 1,5 Promille auf einem Segway angehalten. Die Grenze für Fahrradfahrer zur absoluten Fahruntauglichkeit liegt (derzeit noch) bei 1,6 Promille.

Promillegrenzen im Überblick (Video)

https://rechtsanwalt-weiser.de/raweiser/alkohol-am-fahrrad-steuer/

Der Verurteilte hatte gegen die amtsgerichtliche Verurteilung Revision zum OLG Hamburg eingelegt mit der Begründung, das Segway sei einem Fahrrad nicht aber einem Kraftfahrzeug im Sinne des § 316 StGB gleichzustellen.

Das hat das OLG Hamburg anders gesehen und die Revision zurückgewiesen. Für die Verkehrssicherheit eine begrüßenswerte Entscheidung. In diesem Zusammenhang sei auch noch einmal darauf hingewiesen, dass die Empfehlung des Verkehrsgerichtstags Goslar aus dem letzten Jahr dahin ging, auch für Fahrradfahrer eine absolute Fahruntauglichkeitsgrenze von 1,1 Promille einzuführen. (Hier der Link zu meinem damaligen Artikel: Die Empfehlungen des deutschen Verkehrsgerichtstags 2016

Falschbenennung des Fahrers ist strafbar

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat entschieden:

Führen der Täter einer Ordnungswidrigkeit und eine mit ihm zusammenwirkende, an der Tat unbeteiligte Person die Bußgeldbehörde bewusst in die Irre, indem sich die weitere Person selbst zu Unrecht der Täterschaft bezichtigt, kann dies für den Täter zu einer Strafbarkeit wegen falscher Verdächtigung in mittelbarer Täterschaft und für die weitere Person wegen Beihilfe hierzu führen.

(OLG Stuttgart, Urt. v. 23.7.2015 Az 2 Ss 94/15)

Dem lag folgende Fallgestaltung zugrunde:

Der Angeklagte und später Verurteilte (im Folgenden: Fahrer) wurde mit einem Firmenwagen geblitzt. Sein Arbeitgeber erhielt eine Halteranfrage, benannte daraufhin den Fahrer als solchen und leitete den Fragebogen an ihn weiter. In der Folge entschlossen sich der Fahrer und ein Arbeitskollege (im Folgenden: Kollege), dass sich der Kollege als Fahrer benennen solle. Daraufhin richtete sich das Verfahren zunächst gegen den Kollegen. Nach Eintritt der Verjährung für den Fahrer gab der Kollege dann bekannt, dass er nicht der Fahrzeugführer war.

In solchen Konstellationen ist bislang geklärt, dass sich der Fahrer, der einen Dritten selbst benennt, indem er ihn als Fahrer gegenüber der Behörde benennt, z. B. indem er die Personendaten des Kollegen auf dem Anhörbogen einträgt, wegen falscher Verdächtigung strafbar macht.
Lange Zeit war es dagegen Lehrmeinung und führte zur Straflosigkeit, wenn der Fahrer sich gar nicht äußerte und der Kollege sich selbst benannte, indem er – üblicher Weise – den Anhörbogen selbst ausfüllte und an die Bußgeldstelle schickte.

Dieser „Verteidigungsstrategie“ hat das OLG Stuttgart eine klare Absage erteilt, indem es den Fahrer wegen falscher Verdächtigung in mittelbarer Täterschaft verurteilt hat. Es führt zur Begründung aus:

Die Tatherrschaft des Hintermanns (Anmerkung: Des Fahrers und Angeklagten) kann auch im Fall eines objektiv tatbestandslos handelnden Tatmittlers wie hier gegeben sein. Der Angeklagte Ka ist im vorliegenden Fall mittelbarer Täter, weil er im Wege einer wertenden Zuschreibung Tatherrschaft und Wille zur Tatherrschaft hatte und die Tat allein in seinem Interesse begangen wurde. Er nahm auf die Tatbegehung dadurch Einfluss, dass er dem Angeklagten Kr (Anmerkung: Arbeitskollege) die an ihn gelangten Schreiben der Bußgeldbehörde mit den Daten zur Ordnungswidrigkeit übergab, nachdem er den Tatplan mit ihm vereinbart hatte. Obwohl Kr die Schriftstücke alleine ausfüllte und an die Bußgeldbehörde übersandte, hielt der Angeklagte Ka die Herrschaft über den Geschehensablauf gleichwohl weiter auch selbst in der Hand, weil er sich zu jedem Zeitpunkt an die Bußgeldbehörde wenden und den wahren Sachverhalt offenbaren konnte.

Ein Angebot, das man nicht ablehnen kann.

Ich habe schon davon gehört, dass der ein oder andere Versicherer – bislang mehr oder weniger inoffiziell – Bußgelder der Versicherungsnehmer übernimmt, um zu verhindern, dass diese einen Verteidiger beauftragen.

Das lief bisher immer so ab, dass der Betroffene eben geblitzt wurde, zu seinem Versicherungsvertreter ging und bereits von diesem angeboten bekam, man werde das Bußgeld übernehmen, er solle den Bescheid einfach akzetieren.

Hintergrund ist natürlich die Vermeidung von Anwalts- und Verfahrenskosten, die der Versicherer bedingungsgemäß zu tragen hat.

Jetzt sind wir endlich auch offiziell so weit!

Heute hat mich der Rechtsschutzversicherer eines Betroffenen eines Bußgeldverfahrens auf meine Deckungsanfrage hin angeschrieben. Er macht meinem Mandanten ein Angebot, von dem er anscheinend meint, man könne es nicht ablehnen. Es enthält sinngemäß folgenden Vorschlag:

Angeboten wird die Übernahme des Bußgeldes und der Verfahrenskosten durch den Rechtsschutzversicherer. Außerdem bietet man dem Betroffenen an, auf einen eventuell vereinbarten Selbstbehalt zu verzichten, sofern das Angebot angenommen werden sollte. Im konkreten Fall beträgt der Selbstbehalt übrigens 0,00 €. Auch wird angeboten, die Grundgebühr und eine Verfahrensgebühr (jeweils Mittelgebühren) sowie die Auslagen des Anwaltes zu übernehmen, sofern bereits eine anwaltliche Vertretung vorliege.

Voraussetzung ist natürlich, dass der Mandant den Bußgeldbescheid akzeptiert.

Liebe Rechtsschutzversicherer, den Betroffenen, die sich wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit bei mir melden, geht es nicht um das Bußgeld. Es geht Ihnen um die Punkte, es geht Ihnen um das Fahrverbot, es geht Ihnen um Probezeitmaßnahmen, es geht Ihnen darum, dass sie ernsthafte Zweifel am Messergebnis haben. Es geht Ihnen um alles Mögliche nur nicht um das Bußgeld.

Liebe Betroffene, wenn Ihr eigentlich gar nicht zum Anwalt wollt, weil Ihr kein Problem mit Punkten, Fahrverbot, der Messung oder sonstigem habt, dann geht doch mal zu eurem Versicherungsvertreter und fragt freundlich an, ob euer Bußgeld übernommen wird.

Könnte funktionieren.

Zu dem Angebot:

Es wird angeboten, auch die Verfahrenskosten zu übernehmen. Diese müssen aber ohnehin bedingungsgemäß getragen werden.

Angeboten wird des Weiteren, die Rechtsanwaltsgebühren zu tragen. Diese Gebührentragung soll auch noch – als freundliches Angebot – zu Gunsten des Rechtsschutzversicherers beschränkt werden auf eine Grund- und eine Verfahrensgebühr sowie die Auslagen, ohne Rücksicht darauf, welche Gebühren tatsächlich bereits entstanden sind.

Ich habe abschließend einen Vorschlag, wie die unliebsamen Kosten eines Bußgeldverfahrens (möglicher Weise effektiv) vermieden werden können. Der Ansatz ist ja richtig. Man muss den Betroffenen dazu bringen, dass er den Bescheid akzeptiert statt zum Rechtsanwalt zu gehen.

Vielleicht sollte in Zukunft angeboten werden, dass der ein oder andere Mitarbeiter des Rechtsschutzversicherers sich verpflichtet, die Punkte des jeweiligen Versicherungsnehmers in Flensburg zu übernehmen und/oder ein etwaiges Fahrverbot anzutreten.

Das wäre mal ein Angebot, das man nicht ablehnen kann.

Ein Knaller zu Neujahr: Fahrverbot für alle Straftaten

Bislang sieht das Strafgesetzbuch das Fahrverbot als Nebenstrafe für solche Strataten vor, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen wurden. § 44 Absatz 1 Satz 1 StGB lautet:

Wird jemand wegen einer Straftat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt, so kann ihm das Gericht für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen.

Seit Jahren wird diskutiert, ob der Gesetzgeber auch für solche Straftaten, die keinen Zusammenhang mit dem Straßenverkehr aufweisen, ein Fahrverbot vorsehen darf bzw. soll.

Da es sich gesetzessystematisch um eine sogenannte Nebenstrafe handelt, also um nichts anderes als eine Art von Strafe, der eben gerade keine Fahreignungsentscheidung zu Grunde liegt, ist eine solche Gesetzesänderung meines Erachtens ohne Weiteres zulässig.
Der Gesetzgeber sieht das offensichtlich auch so, denn nunmehr wurde der Gesetzesentwurf beschlossen. Die Umsetzung in geltendes Recht wird daher nicht lange auf sich warten lassen. In Kürze dürfen sich daher auch gemeine Ladendiebe und Kneipenschläger auf einen Fußmarsch von einem bis zu drei Monaten freuen.

Ich bin sehr gespannt, wie viele Angeklagte den Einspruch gegen den Strafbefehl zurücknehmen werden, wenn der obligatorische Hinweis des Gerichts, dass als Nebenstrafe ein Fahrverbot in Betracht gezogen wird, in der Hauptverhandlung erfolgt. Ich erwarte, dass die Strafgerichte von dieser Nebenstrafe ausgiebig Gebrauch machen werden.

Insgesamt wird dadurch eine Verlagerung eines bislang rein verkehrsrechtlichen Themas (Fahrverbot) ins allgemeine Strafrecht erfolgen. Es wird für jeden Strafverteidiger erforderlich werden, sich mit grundsätzlichen Fragen zum Thema Fahrverbot auseinanderzusetzen. Wer zukünftig in einer Hauptverhandlung, etwa wegen eines einfachen Ladendiebstahls, verteidigt, sollte in Erwägung ziehen, vorher mit seinem Mandanten zu besprechen, ob im Falle eines Fahrverbotes eine Existenzgefährdung im Raum steht, so dass in der Hauptverhandlung entsprechend vorgetragen werden kann.

Bei Interesse an dem Thema finden Sie hier einen weiterführenden Link zum Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz:

BMJV Pressemitteilung vom 21. Dezember 2016 – Kabinett beschließt: Fahrverbot bei allen Straftaten

Ich wünsche Ihnen einen guten Rutsch und ein frohes, gesundes und erfolgreiches neues Jahr!

Haschischkeks und Kokscola – Die versehentliche Einnahme von Betäubungsmitteln im Fahrerlaubnisrecht

Die Behauptung, ein Betäubungsmittel „einmalig und versehentlich“ eingenommen zu haben, findet sich in vielen verwaltungsgerichtlichen Urteilen.

Entzieht die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis, weil der Inhaber vermittels Bluttest als Konsument von Betäubungsmitteln feststeht, versucht der Betroffene oft, sich zu wehren, indem er behauptet, die Betäubungsmittel unwissentlich zu sich genommen zu haben.

Vom versehentlich gegessenen „Haschischkeks“ bis zum böswilligen „Kokscola“ in der Diskothek sind so ziemlich alle denkbaren Konstellationen, wie die Betäubungsmittel in den Körper gelangt sind.

Fast immer scheitert der Betroffene mit solchen Behauptungen und dies zumeist aus (guten) Gründen.
Oft ergibt sich bereits aus den Blutwerten, dass ein regelmäßiger Konsum stattgefunden haben muss. Es ist – gelinde ausgedrückt – unrealistisch, bei einem Blutgehalt von 8,3 kg/ml Amfetamin (stilistische Übertreibung) mit der Behauptung, man habe an der falschen Cola genippt, beim Verwaltungsgericht anzuklopfen.

Abgesehen von diesen Fallgestaltungen, gibt es auch solche, bei denen die Blutwerte nicht zwingend gegen einen einmaligen Konsum sprechen müssen. In aller Regel sind das die Fälle, in denen die Blutentnahme oder Urinkontrolle erst Wochen oder Monate nach dem Vorfall durchgeführt wird. Ein Schelm, der Böses dabei denkt.

Meistens aber hat ein vorausgegangenes Strafverfahren, sei es wegen Trunkenheitsfahrt oder Besitz von Betäubungsmitteln o. ä. stattgefunden, das eben den Anlass zur Maßnahme der Fahrerlaubnisbehörde gesetzt hat. Wer nun von seinem guten Recht (Schweigen ist Gold?) im Strafverfahren Gebrauch gemacht hat, und dementsprechend keinen Ton vom einmaligen Konsum hat verlauten lassen, der braucht sich im Fahrerlaubnisverfahren auch nicht darauf zu berufen. Denn diese Behauptung wird als Schutzbehauptung abgebügelt werden.

Schuss mit Luftgewehr – Führerschein weg

Einem Luftgewehrschützen, der willkürlich mit einem Luftgewehr auf einen Schüler auf dem Pausenhof geschossen hatte, wurde wegen mangelnder charakterlicher Eignung von der Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis entzogen.

Das Verwaltungsgericht Neustadt hat diese Entscheidung bestätigt. Es führt völlig zutreffend – und doch dem Laien wenig bekannt – aus:

Es wird aber darauf hingewiesen, dass die Straftaten im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV nicht im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen worden sein müssen. Dies ergibt sich schon aus § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG sowie daraus, dass § 11 Abs. 3 Nrn. 6, 7 im Unterschied zu Nrn. 4, 5 nicht auf Straftaten oder Rechtsverstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder einen Zusammenhang mit dem Straßenverkehr abstellen, sondern auf den Bezug zur Kraftfahreignung des Betroffenen. Die Kraftfahreignung umfasst indessen die charakterliche Eignung, welche auch durch ein Verhalten außerhalb des Straßenverkehrs betroffen sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1981 – 7 C 55/79 –, juris).

Der Schütze war bereits im Vorfeld wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden und hatte sodann auf Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde an einer MPU teilgenommen. Diese Untersuchung ging für ihn negativ aus. Der Sachverständige bescheinigte dem Betroffenen, der den Vorfall anlässlich der Untersuchung bagattellisierte, ein hohes Aggressionspotential.

Der Gutachter führte hierzu aus, dass Forschungsergebnisse einen engen Zusammenhang zwischen allgemein-strafrechtlichen Delikten, Aggressivität und Verkehrsauffälligkeiten belegten. Das Gefährdungsrisiko im Straßenverkehr steige mit der Anzahl allgemein-strafrechtlicher Delikte. Personen, die außerhalb des Straßenverkehrs wenig Rücksicht auf Regeln und Gesetze nehmen würden, setzten sich auch beim Fahren leicht über die Verkehrsbestimmungen hinweg. Zudem sei bei Straftaten, bei denen ein hohes Aggressionspotenzial zu erkennen sei, zu berücksichtigen, dass die hier gezeigte erhöhte Impulsivität eine zuverlässig kontrollierte Verhaltenssteuerung erschwere.

BGH folgt EuGH – Stärkung der Verbraucherrechte

Über die bislang etwas verwirrende und nicht gerade verbraucherfreundliche Rechtsansicht des Bundesgerichtshofs zum Thema Beweislastverteilung beim Mangelkauf hatte ich bereits berichtet:

EugH stärkt die Verbraucherrechte erheblich

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) führt in dieser Entscheidung aus, dass der Käufer bei Vorliegen eines Mangels, der sich innerhalb der ersten sechs Monate nach Übergabe der Kaufsache zeigt, lediglich die Mangelsymptomatik beschreiben muss. Er hat lediglich darzulegen, dass der Kaufgegenstand innerhalb der ersten sechs Monate eine Abweichung von der vertraglich vereinbarten oder der gewöhnlichen Beschaffenheit aufweist.

Es ist dann Sache des Verkäufers, dem entgegenzutreten und zu beweisen, dass der Mangel bei Übergabe der Kaufsache nicht vorgelegen hat.

Dieser Ansicht hat sich der Bundesgerichtshof nun ausdrücklich angeschlossen.

Das stellt eine weitere massive Stärkung der Rechte des Autokäufers dar.

Dem Bundesgerichtshof lag ein Fall vor, bei welchem sich der Kläger – in seiner Eigenschaft als Käufer eines Gebrauchtfahrzeugs – auf die Beweislastumkehr des § 476 BGB berufen hatte. Diese Norm lautet:

§ 476 BGB Beweislastumkehr

Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.

Der Kläger hatte ein gebrauchtes Fahrzeug der Marke BMW 525d Touring mit Automatikgetrienbe gekauft. Nach rund fünf Monaten und einer in dieser Zeit erreichten Laufleistung von 13.000 km schaltete das Automatikgetrieb auf „D“ nicht mehr in den Leerlauf. Stattdessen ging der Motor aus.

Der Kläger verlor in beiden Vorinstanzen, weil die Gerichte nach der nunmehr veralteten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs urteilten und den Kläger darauf verwiesen, er habe den Beweis, dass das Fahrzeug bereits bei Übergabe mangelhaft war, nicht erbracht.

Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidung auf und zwar unter ausdrücklicher Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung:

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine bislang zu § 476 BGB* entwickelten Grundsätze zugunsten des Käufers angepasst, um sie mit den Erwägungen in dem zwischenzeitlich ergangenen Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 4. Juni 2015 (C-497/13, NJW 2015, 2237 – Faber/Autobedrijf Hazet Ochten BV) in Einklang zu bringen.

Die mit diesem Urteil durch den Gerichtshof erfolgte Auslegung des Art. 5 Abs. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie**, der durch § 476 BGB* in nationales Recht umgesetzt wurde, gebietet es, im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung des § 476 BGB* den Anwendungsbereich dieser Beweislastumkehrregelung zugunsten des Verbrauchers in zweifacher Hinsicht zu erweitern.

Dies betrifft zunächst die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast des Käufers hinsichtlich des – die Voraussetzung für das Einsetzen der Vermutungswirkung des § 476 BGB bildenden – Auftretens eines Sachmangels innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang. Anders als dies der bisherigen Senatsrechtsprechung zu § 476 BGB entspricht, muss der Käufer nach Auffassung des Gerichtshofs im Rahmen von Art. 5 Abs. 3 der Verbrauchgüterkaufrichtlinie** weder den Grund für die Vertragswidrigkeit noch den Umstand beweisen, dass sie dem Verkäufer zuzurechnen ist. Vielmehr hat er lediglich darzulegen und nachzuweisen, dass die erworbene Sache nicht den Qualitäts-, Leistungs- und Eignungsstandards einer Sache entspricht, die er zu erhalten nach dem Vertrag vernünftigerweise erwarten konnte. In richtlinienkonformer Auslegung des § 476 BGB* lässt der Senat nunmehr die dort vorgesehene Vermutungswirkung bereits dann eingreifen, wenn dem Käufer der Nachweis gelingt, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand (eine „Mangelerscheinung“) gezeigt hat, der – unterstellt er hätte seine Ursache in einem dem Verkäufer zuzurechnenden Umstand – dessen Haftung wegen Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit begründen würde. Dagegen muss der Käufer fortan weder darlegen und nachweisen, auf welche Ursache dieser Zustand zurückzuführen ist, noch dass diese in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt.

Außerdem ist im Wege der richtlinienkonformen Auslegung des § 476 BGB* die Reichweite der dort geregelten Vermutung um eine sachliche Komponente zu erweitern. Danach kommt dem Verbraucher die Vermutungswirkung des § 476 BGB* fortan auch dahin zugute, dass der binnen sechs Monate nach Gefahrübergang zu Tage getretene mangelhafte Zustand zumindest im Ansatz schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat. Damit wird der Käufer – anders als bisher von der Senatsrechtsprechung gefordert – des Nachweises enthoben, dass ein erwiesenermaßen erst nach Gefahrübergang eingetretener akuter Mangel seine Ursache in einem latenten Mangel hat.

Folge dieser geänderten Auslegung des § 476 BGB* ist eine im größeren Maß als bisher angenommene Verschiebung der Beweislast vom Käufer auf den Verkäufer beim Verbrauchsgüterkauf. Der Verkäufer hat den Nachweis zu erbringen, dass die aufgrund eines binnen sechs Monaten nach Gefahrübergang eingetretenen mangelhaften Zustands eingreifende gesetzliche Vermutung, bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs habe – zumindest ein in der Entstehung begriffener – Sachmangel vorgelegen, nicht zutrifft. Er hat also darzulegen und nachzuweisen, dass ein Sachmangel zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs noch nicht vorhanden war, weil sie ihren Ursprung in einem Handeln oder Unterlassen nach diesem Zeitpunkt hat und ihm damit nicht zuzurechnen ist. Gelingt ihm diese Beweisführung – also der volle Beweis des Gegenteils der vermuteten Tatsachen – nicht hinreichend, greift zu Gunsten des Käufers die Vermutung des § 476 BGB* auch dann ein, wenn die Ursache für den mangelhaften Zustand oder der Zeitpunkt ihres Auftretens offengeblieben ist, also letztlich ungeklärt geblieben ist, ob überhaupt ein vom Verkäufer zu verantwortender Sachmangel vorlag. Daneben verbleibt dem Verkäufer die Möglichkeit, sich darauf zu berufen und nachzuweisen, dass das Eingreifen der Beweislastumkehr des § 476 BGB* ausnahmsweise bereits deswegen ausgeschlossen sei, weil die Vermutung, dass bereits bei Gefahrübergang im Ansatz ein Mangel vorlag, mit der Art der Sache oder eines derartigen Mangels unvereinbar sei (§ 476 BGB am Ende*). Auch kann der Käufer im Einzelfall gehalten sein, Vortrag zu seinem Umgang mit der Sache nach Gefahrübergang zu halten.

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 180/16 vom 12.10.2016

OLG Celle: Anspruch auf Einsicht in die Messdateien!

Bereits die Entscheidung, dem Betroffenen nicht die Möglichkeit einzuräumen, auf die Rohmessdaten zurückzugreifen, stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Auch wenn die Messdaten nicht Bestandteil der Verfahrensakte sind, müssen sie dem Betroffenen auf dessen Antrag zur Verfügung gestellt werden.

(OLG Celle, Beschluss vom 16.06.2016 – 1 Ss (OWi) 96/16)

Diese Entscheidung des OLG Celle betrifft die sehr strittige Frage, unter welchen Voraussetzungen der Betroffene einer Verkehrsmessung Anspruch auf Einsicht in die Rohmessdaten seiner Geschwindigkeitsmessung hat. Hierbei handelt es sich um eine entscheidende Fragestellung im Bußgeldverfahren. Hat der Betroffene Zweifel an der Ordnungsgemäßheit des Messergebnisses, muss es ihm frei stehen, die Messung überprüfen zu lassen. Hierfür werden die Messdateien benötigt.

Während die Gerichte in der Vergangenheit und in Bayern noch immer Gründe suchen, dieses Einsichtsrecht zu torpedieren, häufen sich die Entscheidungen, nach denen es eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt, dem Betroffenen die Einsichtnahme zu verweigern.

Besonders begrüßenswert sind folgende Ausführungen des OLG Celle:

Dass es sich bei der angewendeten Messmethode um ein standardisiertes Verfahren handelt, steht dem nicht entgegen. Gerade weil bei einer solchen Messmethode das erkennende Gericht nur zu einer weiteren Aufklärung und Darlegung verpflichtet ist, wenn sich Anzeichen für eine fehlerhafte Messung ergeben, muss dem Betroffenen die Möglichkeit eröffnet sein, solche Fehler substantiiert vortragen zu können. Hierfür ist er auf die Messdaten angewiesen. Werden diese zurückgehalten, liegt ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör vor (vgl. OLG Oldenburg a. a. O.; Cierniak, ZfS 2012, 664).

Tempo 30 mit Zusatzschild „Schule“ gilt nicht an Feiertagen

Passend zum Schulbeginn:

Das Amtsgericht Wuppertal hat einen Betroffenen freigesprochen, der an einem gestzlichen Feiertag die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h „Montag – Samstag 7-18 Uhr“ mit dem Zusatzschild „Schule“ missachtet hatte.

Nach Ansicht des Amtsgerichts ergibt sich aus der Kombination der Schilder, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung dem Zweck dient, einen ungehinderten Schulbetrieb zu ermöglichen und die Schulkinder zu schützen.

Da ein solcher Schulbetrieb an gesetzlichen Feiertagen gerade nicht stattfindet, soll die Geschwindigkeitsbeschränkung an solchen Tagen nicht gelten.

Nach meiner Meinung eine nur auf den ersten Blick richtige Entscheidung. Konsequent weitergedacht heißt das nämlich, dass in den Schulferien die Geschwindigkeitsbeschränkung ebenfalls nicht gelten soll, da kein Schulbetrieb stattfindet. Was ist nun aber mit freiwilligen Ganztagsschulen, die zwar während der Ferien keinen Schulunterricht, oft aber Ferienbetreuung anbieten?

Des Weiteren stellen Schulhöfe wegen der dort häufig befindlichen Sportplätze und Spielmöglichkeiten auch in den Schulferien und an Feiertagen Treffpunkte für Kinder da.

Sofern man der Entscheidung des Amtsgerichts Wuppertal folgen möchte, muss man zu dem Schluss kommen, dass das Zusatzschild „Schule“ überhaupt keine Geltung beanspruchen kann, da es nicht hinreichend transparent ist. Es kann nicht sein, dass der Verkehrsteilnehmer den Ferienkalender des jeweiligen Bundeslandes auswendig kennen muss, um zu beurteilen, ob das Schild gerate Geltung hat oder nicht.

Ähnliche Probleme mit dem Transparenzgebot hatten wir bereits mit der Winterreifenpflicht.

Zutreffender wäre es gewesen, das Verfahren gegen den Betroffenen wegen eines Tatbestandsirrtums oder wegen geringer Schuld einzustellen, nicht aber dem Zusatzschild die Geltung abzusprechen.

Nach meinem Dafürhalten muss das Zusatzschild „Schule“ sowohl an gesetzlichen Feiertagen als auch in den Schulferien gelten. Es sollte daran angeknüpft werden, dass sich objektiv eine Schule in der näheren Umgebung des Schildes befindet, die zumindest potenziell an allen Tagen des Jahres von Kindern genutzt wird.

Handyverstoß mit Freisprecheinrichtung?

Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass kein Handyverstoß vorliegt, wenn das Mobiltelefon zwar in der Hand gehalten und damit während der Fahrt telefoniert wird, die Telefonie aber über die Bluetooth-Freisprecheinrichtung des Fahrzeugs erfolgt.

Ein Handyverstoß liegt in einem solchen Fall nur vor, wenn weitere Funktionen des Mobiltelefons genutzt werden.

Handyverstöße sind in der Praxis sehr häufig und – wegen des damit verbundenen Punktes in Flensburg – auch oft sehr umkämpft. Was bei den zahlreichen Berichterstattungen über verschiedenste Varianten der Benutzung oder Nichtbenutzung von Mobiltelefonen oft außer Acht bleibt, ist eine praxisorientierte Sicht auf die Dinge.

In der Praxis laufen Handyverstöße auf eine Vernehmung der Polizeibeamten, die den Verstoß beobachtet haben, in der Hauptverhandlung hinaus. Handyverstöße werden in aller Regel sehr schlecht behördlich dokumentiert. Die Erinnerung der Beamten an diese wenig spektakuläre Verstoßart ist meist stark verblasst und lässt sich auch vor der Verhandlung, eben mangels nachvollziehbarer Einzelfalldokumentation, kaum auffrischen.

Bei einem Handyverstoß kann es häufig angezeigt sein, frühzeitig eine glaubhafte Stellungnahme abzugeben.

Wer monatelang schweigt und sich dann in der Hauptverhandlung darauf beruft, er habe sich während der Fahrt gar kein Handy sondern einen IPod, einen Rasierapparat, ein Diktiergerät, einen Rasenmäher, seine Schwiegermutter oder sonstige Gerätschaften an die Wange gehalten, der erleidet meist Schiffbruch, weil das Gericht dann von einer Schutzbehauptung ausgehen wird.

Hinzu kommt, dass gegen Verurteilungen wegen Handyverstößen aufgrund des geringen Bußgeldes keine Rechtsbeschwerde zulässig ist. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde muss erst beantragt werden und dem Zulassungsantrag wird nur in ganz besonderen Ausnahmefällen, wie etwa in der hier ziteierten Entscheidung des OLG Stuttgart, stattgegeben. Der Amtsrichter ist also sehr frei in seiner Beweiswürdigung.

Auswertung von Verkehrsmessungen durch Private – OLG Frankfurt

Das OLG Frankfurt hat mit Bschluss vom 3.3.2016 – 2 Ss OWi 1059/15 – zur sehr umstrittenen Frage der Verwertbarkeit einer Messung bei Auswertung durch Private Stellung genommen:

1. Verkehrsüberwachung ist Aufgabe der staatlichen Ordnungsbehörden (§ 47 OWiG, § 26 StVG).

2. Bei der Hinzuziehung von sog. privaten Dienstleistern muss die Ordnungsbehörde Herrin des Verfahrens bleiben.

3. Kern der Verkehrsmessung ist neben der Entscheidung wann, wo und wie gemessen wird, die Auswertung und Bewertung der vom Messgerät erzeugten Falldateien.

4. Beweismittel der Geschwindigkeitsmessung ist nämlich die Falldatei in ihrer lesbaren Auswertung in der Gerichtsakte (i.d.R. in Form eines Lichtbildes mit den Messdaten). Die Ordnungsbehörde muss deswegen im Besitz der Falldateien sein und sie muss über die Bewertung der Falldatei hinaus die Authentizität der Umwandlung der Falldateien in ihrer lesbaren Form sicherstellen und garantieren.

5. Überlässt die Ordnungsbehörde gesetz- und erlasswidrig ihre Kernaufgabe sog. privaten Dienstleistern, führt dies nicht automatisch zu einem Verwertungsverbot, da die Auswertung der Falldatei durch die Ordnungsbehörde nachgeholt werden kann.

OLG Hamm zum Schuldanerkenntnis am Unfallort

Nicht selten kommt es vor, dass mir Mandanten bei der Erstbesprechung mitteilen: „Die Sache ist ganz klar. Der andere hat nach dem Unfall alles zugegeben. Er hat selbst gesagt, er sei Schuld.“.

In solchen und ähnlichen Erklärungen sehen viele Unfallbeteiligte ein Schuldanerkenntnis, das jegliche Haftungsfrage im Keim erstickt.

Und das ist grob falsch!

Zum einen, und das kann nicht oft genug hervorgehoben werden, bindet ein – wie auch immer geartetes – „Anerkenntis am Unfallort“ den Kfz-Haftpflichtversicherer nicht. Übrigens darf ein solches Anerkenntnis versicherungsrechtlich schon nicht abgegeben werden.

Zum anderen bedarf es, um wenigstens den Unfallgegner in dem Sinne zu binden, dass die Haftung ihm gegenüber damit festehen könnte, eines sogenannten deklaratorischen Schuldanerkenntnisses. Der Unfallgegner muss unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er für die konkrete eingetretenen Rechtsfolgen einstehen will und zwar gerade unabhängig von der Frage des Verschuldens.

Das ist unmittelbar bei einem Unfall praktisch nie der Fall, da es den Beteiligten meistens darum geht, den Unfallhergang zu fixieren.

Im vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Fall wurde folgende Erklärung von den Beteiligten, die es offenkundig besonders genau machen wollten, nach dem Unfall niedergeschrieben, mit einer Skizze versehen und unterschrieben:

„KFZ A befand sich mit eingeschaltetem Fahrtrichtungsanzeiger im Abbiegevorgang. KFZ B beginnt ein Überholmanöver und trifft KFZ A in der Fahrertür. KFZ B trifft das Verkehrsschild und kommt nach mehreren Metern zum Stehen. Fahrzeugführer von KFZ B gesteht ein in KFZ A hinein gefahren zu sein und den Unfall verursacht zu haben.“

In Bezug auf das vermeintliche Anerkenntnis im letzten Satz führt das OLG Hamm aus:

„Dem letzten Satz der Erklärung kann schließlich auch nicht etwa ein mit Rechtsbindungswillen abgegebenes deklaratorisches Schuldanerkenntnis des Beklagten zu 1) entnommen werden. Die Annahme eines solchen Anerkenntnisses liegt bei einer vor Ort abgegebenen Erklärung, welche sich nicht auf konkrete Rechtsfolgen, sondern auf den tatsächlichen Hergang bezieht, von vornherein fern …“

(OLG Hamm Urt. v. 15.1.2016 – 9 U 30/15)

Bleibt die Frage: Was ist ein solches „Anerkenntis am Unfallort“ dann überhaupt Wert?

Nun, es kann vom Gericht zumindest als starkes Indiz für den tatsächlichen Hergang des Unfalls gewertet werden. Das aber auch nur, wenn es beweisbar abgegeben wurde. Die Beweisführung bereitet aber naturgemäß Probleme, wenn beispielsweise keine schriftliche Fixierung – wie im Fall des OLG Hamm – erfolgt ist oder die Erklärung nicht vor Zeugen (z.B. der Polizei) abgegeben wurde.

Zudem herrscht bei den Beteiligten oft gänzliche Unklarheit darüber, welche Rechtsfolge ein bestimmter Unfallhergang zeitigt.

Wer also meint, er bekomme auf keinen Fall Probleme bei der Unfallregulierung, weil der Unfallgegner ihm gegenüber irgendwelche Erklärungen abgegeben hat, der irrt. Wie man sich nach einem Unfall verhalten sollte, habe ich in einem Infoblatt zusammengefasst. Auch ein Unfallfragebogen für das Handschuhfach ist beigefügt. Zum Downloaden und Ausdrucken:

https://rechtsanwalt-weiser.de/raweiser/wp-content/uploads/2013/10/VerhaltenAmUnfallortMitEUBogen1.pdf

 

Halbe Vorfahrt bei rechts vor links – Haftungsverteilung beim Verkehrsunfall

Ein wenig bekanntes Rechtsinstitut ist die sogenannte „halbe Vorfahrt“.

Die Situation ist Folgende:

An einer Kreuzung, an der keine Vorfahrtsregelung durch Verkehrsschilder angeordnet ist, gilt grundsätzlich rechts vor links. Das sollte jedem Autofahrer klar sein. Der von rechts kommende Fahrer hat also Vorfahrt. Kommt es nun zum Unfall, sollte man meinen, der von links kommende Fahrer hafte vollumfänglich, da er die Vorfahrt des von rechts kommenden Fahrzeugs eben missachtet hat.

Allerdings verhält es sich häufig so, dass gerade innerorts, wo diese Unfälle in der Regel stattfinden, im Bereich von solchen Kreuzungen Sichthindernisse durch die Bebauung bestehen. Kann der von rechts kommende Fahrer nicht von weitem in die aus seiner Sicht von rechts kommende und daher bevorrechtigte Straße einsehen, muss er sich langsam an den Kreuzungsbereich herantasten. Er muss ja gegebenenfalls selbst einem von rechts kommenden Fahrzeug die Vorfahrt gewähren.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass hiervon auch das aus der untergeordneten, also von links kommende Fahrzeug geschützt ist.

Rechtsfolge ist die Bildung einer Haftungsquote. In der Regel ist eine 25 % – ige Mithaftung des Vorfahrtsberechtigten angemessen.

Innenministerium des Saarlandes: Keine Privatisierung der Verkehrsüberwachung

Die jüngsten Entscheidungen des Amtsgerichts Neunkirchen, mit denen das Amtsgericht Messungen wegen der Auswertung durch Privatfirmen verworfen hat,  haben für großes Aufsehen im Saarland gesorgt. Derzeit steht die Urteilsbegründung durch das Amtsgericht Neunkirchen an. Die Generalstaatsanwaltschaft hat bereits Rechtsbeschwerde eingelegt, somit wird das Oberlandesgericht des Saarlandes Gelegenheit bekommen, sich mit dem Thema „Privatisierung der Verkehrsüberwachung“ zu befassen.

Zu den konkreten Verfahren in Neunkirchen werde ich mich nicht äußern, da es sich bei mir um mehrere laufende Verfahren mit dieser Problematik handelt. Über die Entscheidung des Oberlandesgerichts werde ich dann natürlich nach Vorliegen berichten, diese wird aber voraussichtlich erst in mehreren Monaten gefällt werden.

Mit diesem Beitrag möchte ich die Allgemeinheit und Betroffene noch einmal für das Thema sensibilisieren. Und ich möchte Kollegen, die im Bereich Verkehrsordnungswidrigkeiten nicht so häufig tätig und mit der Problematik nicht befasst sind, auf die Problematik aufmerksam machen.

Deshalb stelle ich hier den Erlass des saarländischen Innenministeriums zur kommunalen Verkehrsünberwachung im Volltext als PDF-Datei zur Verfügung und fasse im Anschluss kurz zusammen, was das Innenministerium des Saarlandes damit meines Erachtens zum Ausdruck bringt:

https://rechtsanwalt-weiser.de/raweiser/wp-content/uploads/2016/06/ErlasskommunaleVÜ.pdf

Das Ministerium stellt eindeutig klar, dass die Verkehrsüberwachung eine hoheitliche Aufgabe ist, die nur im Ausnahmefall an Private übertragen werden darf. Dabei sind die Erhebung der Daten (der Messvorgang an sich) und die Auswertung der Daten als eine Einheit zu betrachten.

Es muss also zunächst ein Ausnahmefall vorliegen, der die Behörde berechtigt, überhaupt Private bei der Verkehrsüberwachung einzuschalten, sei es beim Messvorgang oder – was das hier angesprochene Problem ist – bei der Auswertung der Messdaten.

Für mich ist ein solcher Ausnahmefall schon nicht ersichtlich, insbesondere ist die Auswertung durch Dritte vertraglich geregelt und zwar in den mir bekannten Fällen dergestalt, dass eben alle Messungen des jeweiligen oder der jeweiligen Geräte durch die Drittfirmen ausgewertet werden. Was das mit einem „Ausnahmefall“ zu tun haben soll, leuchtet mir nicht ein. Geht man mal davon aus, dass ein solcher Ausnahmefall vorläge, dann dürfen Private dennoch nur unter sehr engen Voraussetzungen, die im Einzelnen genannt werden, involviert werden. Unter anderem steht im Erlass:

Es muss sich um Leiharbeiter oder ähnliche Mitarbeiter handeln, die örtlich und zeitlich in die Gemeindeverwaltung eingebunden sind und von einem für den Messbetrieb qualifizierten Beamten überwacht werden. Diese Privaten müssen darüber hinaus selbst qualifiziert sein.

Bei sämtlichen mir vorliegenden Akten, in denen Dritte eingebunden worden sind, war nicht einmal klargestellt, wer die Messung ausgewertet hat und dass Drittfirmen beteiligt waren. Der einzige Hinweis, dass überhaupt eine Datenweitergabe an Drittfirmen erfolgt sein könnte, ergab sich aus dem Eichschein, da in diesem nicht die Behörde, sondern eben die Privatfirma als Antragsteller der Eichung angegeben war. Häufig bestehen in einem solchen Fall auch entsprechende Verträge zur Auswertung der Messung durch die Privatfirma. Das nur als Hinweis für Kollegen, die sich sicherlich nach Kenntniserlangung von der bis dato doch eher wenig bekannten Problematik, nunmehr fragen werden, woran sie erkennen, dass da überhaupt Privatfirmen im Spiel sind.

Das grenzt meines Erachtens an eine Irreführung durch die Behörden, zumal die Messpersonen – nämlich die jeweiligen Beamten – in der Akte regelmäßig als Zeugen genannt werden und häufig auch Schulungsnachweise beigefügt sind. So wird nach meinem Dafürhalten bei dem mit der Sache befassten Verteidiger der Eindruck erweckt, dass die Messung und Auswertung vollständig durch den oder die jeweiligen Beamten erfolgt sind. Es dürfte auch aus datenschutzrechtlichen Gründen heraus das Mindeste sein, dass dem Betroffenen im Rahmen der Akteneinsicht mitgeteilt wird, dass seine Daten an eine Drittfirma herausgegeben und dort ausgewertet wurden.

Abschließend – und das ist meine ganz persönliche Meinung – kann ich nur hoffen, dass das OLG Saarbrücken die Rechtsbeschwerde der Generalstaatsanwaltschaft verwirft und diese Vorgehensweise für unzulässig erklärt. Sicher ist der oben genannte Erlass auf den ersten Blick verwaltungsinternes Recht, das im Regelfall keine unmittelbare Wirkung für die Betroffenen entfaltet, dergestalt, dass diese sich unmittelbar darauf berufen könnten. Er ist quasi als Anweisung des Ministeriums an die Gemeinden, die in eigener Regie Messungen durchführen, zu verstehen.

In Zeiten, in denen wir beispielsweise darüber diskutieren, ob Dashcamaufnahmen von Verkehrsunfällen überhaupt vor Gericht verwertbar sind oder einer Verwertung die Persönlichkeitsrechte der Fahrzeugfahrer, deren Fahrzeuge (nicht einmal die Personen selbst!!!) gefilmt wurden, entgegenstehen, ist die planmäßige Zurverfügungstellung von massenhaft erhobenen Daten und Fotografien – auch Unschuldiger – Betroffener an Dritte doch wohl eindeutig ein schlechter Scherz.

Aber, wie gesagt, das ist nur meine Meinung.

Haftungsverteilung beim Verkehrsunfall: Linksabbieger und Überholer

Anlässlich des Eintreffens der aktuellen Auflage des Werkes „Schadensverteilung bei Verkehrsunfällen – Rechtsprechungssammlung mit Skizzen und Haftungsgrundlagen“ (Paul Kuhn, 9. Auflage 2016) habe ich mich entschlossen, eine neue Beitragsreihe zu diesem  Thema zu gründen.

Die Haftungsverteilung bei einem Verkehrsunfall ist für den Laien meines Erachtens ein Buch mit sieben Siegeln. Zudem werden grundsätzliche Begriffe, allen voran der Begriff des Anscheinsbeweises, häufig fehlinterpretiert („Wer auffährt, ist immer schuld.“).

Die Haftungsverteilung ist bei jedem einzelnen Verkehrsunfall anhand des konkreten Geschehensablaufs zu beurteilen. Die in der Reihe „Haftungsverteilung“ dargestellten Fälle sind beispielhafte Einzelfälle. Zur besseren Veranschaulichung und völligen Verwirrung des Lesers werde ich gelegentlich, so auch nachfolgend, widerstreitende Urteile zitierten. Dies soll das Verständnis dafür fördern, wie wichtig eine einzelfallbezogene Betrachtung ist.

Direkt zur ersten Fallkonstellation:

Abbiegen – Kollision mit Linksüberholer

Ein Fahrer der beim Linksabbiegen in ein Grundstück ein ihn gerade auf der linken Spur überholendes Fahrzeug übersieht, haftet zu 50 %. Dem Abbieger ist eine Mithaftung vorzuwerfen, weil er gegen die Verpflichtung zur zweiten Rückschau verstoßen und den Überholer übersehen hat. Der Überholer haftet ebenfalls zu 50 % wegen Überholens bei unklarer Verkehrslage. (OLG Karlsruhe r+s 1988, 71)

Demgegenüber nimmt das OLG Saarbrücken eine Alleinhaftung des Abbiegenden an, der sich nicht rechtzeitig in die Abbiegespur eingeordnet hat.

In einer weiteren Entscheidung kommt das OLG Saarbrücken zu einer Haftungsverteilung von 75 : 25 zu Lasten des Abbiegenden. In diesem Fall hatte der Abbiegende zwar weder seine Bereitschaft zum Abbiegen – etwa durch Einordnen in die Fahrbahnmitte oder durch Setzen des linken Blinkers – angezeigt, allerdings hatte er seine Geschwindigkeit erheblich verlangsamt und ein Stück weit nach rechts ausgeschert. Das OLG Saarbrücken wirft dem Überholer in dieser Konstellation vor, dass er sich auf das Verhalten des Vordermanns hätte einstellen müssen und nicht überholen dürfen. Daher hält es eine Mithaftung des Überholenden wegen unklarer Verkehrslage begründet.

OLG Nürnberg: Der Abbieger haftet zu 100 %, da für den Überholer keine unklare Verkehrslage bestand. Grund: Der Abbieger konnte nicht nachweisen, dass er geblinkt hatte.

OLG Celle: Der Abbiegende darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Vorausfahrende, der sich auf einer Geradeausspur befindet, auch geradeaus fährt und nicht abbiegt. Haftung des Abbiegenden: 100 %.

OLG Naumburg – Kein Fahrverbot bei Übersehen eines Tempo 30 – Schildes

Das Oberlandesgericht Naumburg hat entschieden, dass ein Fahrverbot nicht in Betracht kommt, wenn der Betroffene ein Tempo 30 – Schild innerhalb der geschlossenen Ortschaft aufgrund einer momentanen Unaufmerksamkeit schlicht übersehen hat. Es hat das mit der Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft angegriffene Urteil des Amtsgerichts Haldensleben, das ebenfalls von einem Augenblicksversagen ausging, gehalten.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Wertung des Amtsgerichts ist nicht zu beanstanden. Ein im nahen örtlichen Zusammenhang mit dem Ortsschild aufgestelltes Verkehrsschild, durch welches die zulässige Geschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt wird, kann leicht übersehen werden.

Es bedurfte hier entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft auch nicht, wie im Regelfall beim Absehen von einem Fahrverbot wegen Übersehens einer Geschwindigkeitsbegrenzung, keiner Ausführungen dahingehend, ob sich aufgrund der örtlichen Gegebenheiten für den Betroffenen eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h aufdrängen musste.

Aus dem Urteil ergibt sich nämlich, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung nicht wegen der örtlichen Gegebenheiten des Straßenabschnitts angeordnet worden war, sondern allein aufgrund der Tatsache, dass der Straßenabschnitt von Ortskundigen wegen einer Teilsperrung der aus dem Ort F. heraus führenden L … anstelle einer ausgeschilderten weiträumigen Umleitung genutzt wurde, also vorübergehend das Verkehrsaufkommen erhöht war. Deswegen bestand die Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h auch nur vom 6. Oktober bis zum 7. November 2014, also gut einen Monat. Deshalb gab es offensichtlich keine für den Betroffenen wahrnehmbare Umstände, aufgrund derer sich die Begrenzung auf 30 km/h aufdrängte.

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde war hier trotz des Absehens von der Verhängung des Regelfahrverbots auch keine Erhöhung der Regelgeldbuße angezeigt, weil eine solche bei Augenblicksversagen nicht in Betracht kommt.

Ersatz für das Restbenzin beim Totalschaden

Aus gegebenem Anlass, weil ich gerade mal wieder vor Gericht mit einem namentlich nicht näher benannten Versicherer darum streite:

Im Totalschadensfall hat der Geschädigte Anspruch auf Ersatz des Wertes des im Tank verbliebenen Restbenzins. Jedenfalls haben das mehrere Gerichte so ausgeurteilt (z.B.: LG Kiel, Urteil vom 19.07.2012 – Az: 13 O 60/12). Im Totalschadensfall ist das Auto – wie auch immer – letztlich weg; sei es durch Verkauf an einen Restwerthändler oder durch Verschrottung. Damit ist auch das im Tank verbliebene Benzin weg.

Möglicher Weise kann man auch eine andere Rechtsansicht vertreten, beispielsweise, das Restbenzin müsse beim Verkauf des Fahrzeugs beim Kaufpreis berücksichtigt werden. Das halte ich zwar für hart an der Grenze des Erträglichen angesiedelt, da meines Erachtens noch kein Restwertkäufer auf die Idee gekommen ist, nachzufragen, wie viel Benzin im Tank sei. Das wäre aber wohl gerade noch vertretbar.

Auf keinen Fall kann man nach meinem Dafürhalten dagegen ernsthaft der Ansicht sein, der Geschädigte müsse das Restbenzin abpumpen. Eben darauf will besagter Versicherer aber meinen Mandanten verweisen. Er sei wegen der Schadensgeringhaltungspflicht dazu verpflichtet gewesen, das Benzin vor Verschrottung des Fahrzeugs aus dem Tank zu entfernen, meint die HUK-Coburg Versicherung (ohhh … jetzt ist mir der Name doch rausgerutscht). Es ist die HUK-Coburg Versicherung.

Als Rechtsanwalt unterliege ich (leider) dem Sachlichkeitsgebot. Ich darf also meine Schriftsätze nicht so verfassen, wie ich das manchmal gerne möchte. So ein Klageverfahren wäre sicher für alle Beteiligten – auch das Gericht – viel lustiger und interessanter, wenn man mal wirklich sagen könnte, was man so von einigen Argumentationen hält, darf man aber nicht. Deshalb habe ich im laufenden Rechtsstreit nur auf die hierzu ergangenen gerichtlichen Entscheidungen verwiesen. Dürfte ich schreiben, was ich will, würde ich Folgendes erwidern:

„Leider waren die 27 Benzinabsaugvorrichtungen, die sich der Kläger höchst vorsorglich bereits vor Jahren für solche Fälle angeschafft hat, gerade allesamt nicht greifbar, da er sie an andere Geschädigte aus seinem Bekanntenkreis verliehen hat, so dass sich leider die Frage stellt, wie er das Benzin rein tatsächlich hätte absaugen sollen.

Ersichtlich stünde es aus Kostengründen außer Verhältnis, hiermit einen der zahlreich am Markt auftretenden und auf den Bereich Benzinabsaugung spezialisierten Betriebe der „Saug-, Blas- und Abpumpbranche“ zu beauftragen. Ich denke nicht, dass ein solches Unternehmen für die hier eingeklagten 30,00 € (Anmerkung: Wert des Restbenzins) tätig werden würde. Vielleicht hat die Beklagte aber auch einen auf Absaugarbeiten spezialisierten Partnerbetrieb oder hätte im Sinne des von ihr propagierten Schadensmanagements einen Mitarbeiter ihrer örtlichen Niederlassung vorbeischicken können zwecks Vornahme einer ordnungsgemäßen Absaugung beim Kläger und zwar nach allen Regeln der Kunst. Nur leider ist dem Kläger derartiges nicht in Aussicht gestellt worden.

Sollte sich das so verhalten, empfehle ich der Beklagten die Aufnahme eines Textbausteines in ihr erstes Anschreiben an einen Anspruchsteller nach einem Verkehrsunfall:

„Bitte prüfen Sie im Totalschadensfall sorgfältig, ob sich in Ihrem Tank noch Restbenzin befindet! Sollte dies der Fall sein, informieren Sie uns umgehend noch vor Verkauf des Fahrzeugs. Gerne schicken wir Ihnen einen Mitarbeiter unserer Partnerbetriebe des Sauggewerbes oder einen Sachbearbeiter unserer örtlichen Filiale vorbei. Unsere Partnerbetriebe und Mitarbeiter saugen für Sie ab. Professionell! Sie müssen sich um nichts kümmern! Wir stellen sogar den Schlauch und den Benzinkanister kostenlos zur Verfügung.“

Mit anderen Worten: Die einzige Möglichkeit für den Kläger, das Benzin abzupumpen, wäre es gewesen, sich einen Schlauch und einen Kanister zu kaufen, was vermutlich mehr gekostet hätte als das Restbenzin wert war, den Schlauch gefühlvoll in den Tank einzuführen, zu saugen, was die Backen hergeben, bis ihm die erste Ladung in den Mund spritzt, weil das Auto in der Regel nicht Bescheid sagt, wann es kommt … das Benzin … und das spritzende Saugende des Schlauches sofort in den Kanister einzuführen, so dass sich die volle Ladung dann in den Kanister – und hoffentlich nicht auf dem Gesicht oder Grundstück des Klägers – entleert hätte.

Dass er sich dabei die Atemwege verätzen, die Umwelt ernsthaft schädigen und sich eine Strafanzeige zuziehen könnte, ganz abgesehen davon, wie man sich bei so einem Saugvorgang vorkommen müsste und anschließend riechen würde, wäre dann aber wahrscheinlich ebenfalls aus Gründen der Schadenminderungspflicht in Kauf zu nehmen.“


Das kann ich aber nicht schreiben, weil es dann der Kollege von der Gegenseite an die Rechtsanwaltskammer schicken könnte. Ist generell schon so eine Sache in letzter Zeit … man muss höllisch aufpassen, was man so von sich gibt in diesen Tagen …

OLG München: Fahrplan zum Ersatz der Sachverständigenkosten

Das OLG München hat in einem Rechtsstreit um die Erforderlichkeit von Sachverständigenkosten einen Hinweisbeschluss für die Parteien erlassen, der sich wie ein Leitfaden für die Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten liest.

Beauftragt der Geschädigte eines Verkehrsunfalls einen Gutachter mit der Ermittlung des Fahrzeugschadens, so kommt es häufig zu Streit mit dem gegnerischen Haftpflichtversicherer um die Erstattungspflicht der Kosten dieses Gutachtens. Immer häufiger wenden die Versicherer ein, die Sachverständigenkosten seien überhöht und daher nur teilweise zu ersetzen.

Die bisher ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs haben leider nicht die erhoffte Klarheit in dieser umstrittene Thematik gebracht. Das OLG München macht nun einen Schritt nach vorne und konkretisiert unter welchen Voraussetzungen Sachverständigenkosten noch angemessen und vom  Haftpflichtversicherer zu ersetzen sind.

Zunächst stellt das OLG München klar, dass seines Erachtens die Bagatellgrenze bei einem Fahrzeugschaden von 750,00 € liegt. Liegt der Fahrzeugschaden darunter, soll die Beauftragung eines Sachverständigen nicht erforderlich sein. Hierzu ist nach meinem Dafürhalten anzumerken, dass es der ständigen Rechtsprechung entspricht, dass die fehlende Höhe des Schadens (bzw. das Unterschreiten der Bagatellgrenze) für den Geschädigten, auch wenn er Laie ist, erkennbar sein muss. Die Bagatellgrenze dürfte daher in den allerwenigsten Fällen unterschritten werden.

Das OLG München stellt weiterhin fest, dass unübliche Sachverständigengebühren nicht zu ersetzen sind, der Geschädigte aber Probleme bei der Beurteilung der üblichen Sachverständigenhonorare hat. Es erlegt dem Sachverständigen, dessen Gebührenhöhe über dem üblichen Satz liegt, auf, spätestens in der Kostenrechnung auf diesen Umstand hinzuweisen. Erfolgt eine solche Aufklärung, kann sich der Geschädigte gegenüber dem Haftpflichtversicherer nicht mehr darauf berufen, er habe nicht erkennen können, dass unübliche Sätze verlangt werden. Unterbleibt die Aufklärung, kann der Geschädigte vom Haftpflichtversicherer die Erstattung der vollen  Sachverständigengebühren verlangen, muss aber im Gegenzug seinen Rückforderungsanspruch gegen den Sachverständigen an den Haftpflichtversicherer abtreten. Das ist für den juristischen Laien ganz sicher unverständlich, heißt aber einfach ausgedrückt: Der Versicherer muss zwar an den Geschädigten voll zahlen, kann dann aber wegen der Differenz gegen den Sachverständigen vorgehen. Damit verlagert das OLG den Rechtsstreit dorthin, wi er hingehört, nämlich zwischen den Haftpflichtversicherer und den Sachverständigen. Das macht auch Sinn. denn hat der Sachverständige den Geschädigten über eventuell überhöhte Kosten, die der Haftpflichtversicherer nicht tragen muss, nicht informiert, soll es auch nicht am Geschädigten hängenbleiben, wenn der Versicherer (wenn auch im Einzefall zu Recht) kürzt.

Es folgen sodann sehr lesenswerte Ausführungen des OLG München zur korrekten Aufstellung einer Kostenrechnung für Sachverständige. Das OLG hält die BVSK-Tabelle (Tabelle des Bundesverbands der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V.) für eine geeignete Grundlage zur Bestimmung der üblichen Vergütung.

Auch zu den Nebenkosten äußert es sich im Einzelnen und sehr detailliert.

Den Hinweisbeschluss finden Sachverständige im Volltext zur weiteren Verwendung hier:

OLG München – Hinweisbeschluss 10 U 579/15

OLG Oldenburg: Akteneinsicht in die vollständigen Messdateien!

Immer mehr Entscheidungen ranken sich um das Thema Akteneinsicht im Bußgeldverfahren. Während früher – und bei manchen Bußgeldstellen auch noch heute – um die Frage der Einsicht in die Lebensakte (Reparatur- und Wartungsberichte) des Messgeräts, den Eichschein und den Schulungsnachweis des Messbeamten gestritten wird, mehren sich die Entscheidungen zum Thema Akteneinsicht in die Rohmessdaten.

Bei einigen Messgeräten kann die Überprüfung der Ordnungsgemäßheit der Messung nach Ansicht mehrerer namhafter Sachverständiger nur anhand der sogenannten Rohmessdaten, also der originalen, bei der Messung erhobenen Daten, überprüft werden. Hört sich für mich zumindest logisch an …

Zur Verfügung gestellt werden in der Regel aber nur die von der Bußgeldstelle oder sogar dem Messgerätehersteller der sonstigen Dritten bearbeiteten Ausdrucke der Messung. Die Rohmessdateien sind nie von Anfang an Gegenstand der Akte. Es scheint so, als wehrten sich die Messgerätehersteller und teilweise auch die Bußgeldstellen mit Händen und Füßen, diese Dateien herauszugeben. Einige haben sie auch meistens gar nicht (mehr alle).

Mehrere Amtsgerichte haben bereits entschieden, dass der Verteidigung sämtliche Messdateien, auch solche, die die am Tattag egefertigten Messdateien anderer Verkehrsteilnehmer enthalten zur Verfügung zu stellen sind (bspw. Amtsgericht Wuppertal, Amtsgericht Trier, Amtsgericht Weißenfels). Das sieht auch das OLG Oldenburg, Beschl. v. 06.05.2015 – 2 Ss (OWi) 65/15, so:

Dabei war bereits rechtsfehlerhaft, dass dem Betroffenen nicht die Messdatei übersandt wurde. Da sie Grundlage und originäres, unveränderliches Beweismittel der Geschwindigkeitsmessung ist, ist sie – rechtzeitig vor dem Prozess – einem Betroffenen auf dessen Wunsch hin zugänglich zu machen.

AG Bad Kissingen: ESO ES 3.0 – Freispruch! Ohne Rohmessdaten keine Verwertung einer ESO-Messung!

Das AG Bad Kissingen hat mit Urteil vom 30.11.2015 – 3 OWi 16 Js 3704/14 – einen Betroffenen von dem Vorwurf einer Geschwindigkeitsmessung freigesprochen. Die Anhörung eines Sachverständigen, der die Messung mit dem Geschwindigkeitsmessgerät ES 3.0 überprüft hat, ergab Folgendes:

Bei der Softwareversion 1.007.1 werden lediglich noch die vom Messgerät vorläufig berechneten Geschwindigkeitswerte gespeichert. Bei der konkreten Messung lagen diese zwischen 165 km/h und 173 km/h. Wegen dieser erheblichen Schwankung konnte der Sachvertsändige – ohne Zugriff auf die sogenannten Rohmessdaten – nicht verifizieren, dass das Messergebnis von 171 km/h tatsächlich zutreffend ermittelt war.

Der Messgerätehersteller bietet inzwischen ein kostenpflichtiges (!!!) Onlineprogramm an, das die Rohmessdaten auswerten soll. Hierzu führte der Sachverständige aus, dass durch das Programm lediglich grafisch aufbereitete Daten nicht aber die erforderlichen Rohmessdaten zur Verfügung gestellt werden würden. Es könne anhand dieser Software nicht sichergestellt werden, dass es sich hierbei um die echten Daten, die bei der Messung erhoben wurden, handele. Ebenfalls könnten Manipulationen nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden.

Das AG Bad Kissingen ist diesen Ausführungen gefolgt, hat die Messung verworfen und den Betroffenen freigesprochen.

OLG Zweibrücken: Verjährung und Zustellung des Bußgeldbescheids an den Verteidiger

Die aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken bezieht sich auf einen Klassiker des Verfahrensrechts in Bußgeldsachen. Bekanntlich gelten hier sehr kurze Verjährungsfristen von in der Regel 3 Monaten. Die Verjährung wird allerdings durch mehrere Unterbrechungstatbestände unterbrochen (§ 33 OWiG). Greift ein solcher Tatbestand ein, beginnt die Verjährung ab diesem Zeitpunkt neu. Von besonderer Bedeutung ist die Unterbrechung der Verjährung durch die Zustellung des Bußgeldbescheides nach § 33 Absatz 1 Satz Nr.9 OWiG.

Nur die wirksame Zustellung des Bußgeldbescheides unterbricht dabei die Verjährung. Ist die Zustellung unwirksam, dann wird die Verjährung nicht unterbrochen.

Die Zustellung ist grundsätzlich auch an den Verteidiger des Betroffenen möglich, wenn sich eine Vollmacht in der Akte befindet. Die Entscheidung des OLG befasst sich mit einer Situation, in der ein Bußgeldbescheid an die aus mehreren Anwälten bestehende Kanzlei des Verteidigers gerichtet war, die unter den Namen der Kanzleiinhaber (auch des Verteidigers) auftritt. Der Bußegeldbescheid war also an die Kanzlei „Müller, Meier, Schmidt“ gerichtet, zum Verteidiger hatte sich aber nur der Anwalt Meier bestellt (vereinfacht ausgedrückt).

Das OLG Zweibrücken stellt fest (Beschluss vom 6.1.2016 – 1Ss 1 OWi Bs 9/15):

Eine Zustellung ist nur an den bestellten Verteidiger möglich.

Eine Zustellung ist unwirksam, wenn sie an die ganze Kanzlei und nicht an das jeweilige Kanzleimitglied, das sich als Verteidiger bestellt hat, gerichtet ist.

Eine im Strafprozess erteilte Vollmacht wirkt im Bußgeldverfahren zwar nicht automatisch fort. Die Bevollmächtigung kann sich aber aus dem Gesamtverhalten im Bußgeldverfahren ergeben.

Eine fehlerhafte Zustellung wird nur geheilt, wenn der Verteidiger tatsächliche Kenntnis vom Inhalt des Bußgeldbescheides erhalten hat. Hierfür reicht es nicht aus, wenn er nur weiß, dass gegen seinen Mandanten ein Bescheid erlassen wurde. Es genügt aber, dass er Kenntnis davon hat, dass sich der Bußgeldbescheid in seiner Kanzlei befindet.

Allein durch die Übersendung der Bußgeldakte in die Kanzlei ist nicht belegt, dass der Verteidiger Kenntnis von dem in der Akte befindlichen Bußgeldbescheid erhalten hat.

OLG Rostock zur Auswertung von Verkehrsmessungen durch Private

Das OLG Rostock hat mit Beschluss vom 17.11.2015 – 21 Ss OWi 158/15 – ein Urteil des AG Parchim aufgehoben. Der Betroffene wurde vorm Amtsgericht Parchim vom Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung freigesprochen, weil nach Ansicht des Amtsrichters die Auswertung der Messdaten durch ein Privatunternehmen rechtlich unzulässig sei und daraus ein Beweisverwertungsverbot folge.

Gegen das freisprechende Urteil legte die Staatsanwaltschaft Rechtsbeschwerde zum OLG Rostock ein. Die Staatsanwaltschaft erhob die Aufklärungsrüge mit der Begründung, wenn das Amtsgericht davon ausgehe, dass die Auswertung der Messung durch Private unzulässig sei, müsse es zumindest im Wege der Amtsaufklärung die noch vorhandenen Rohmessdaten selbst auswerten lassen.

Der Senat stimmte dieser Auffassung zu, hob das Urteil auf und verwies an das Amtsgericht zur erneuten Verhandlung der Sache zurück.

Obiter dictum weist der Senat daraufhin, dass nach seiner Auffassung die Auswertung von Messungen durch Private keinen rechtlichen Bedenken begegne.

Diese Auffassung des OLG Rostock steht in Widerspruch zu den bereits vorliegenden Entscheidungen des OLG Naumburg, des OLG Frankfurt und des Amtsgerichts Kassel (AG Kassel zur Unverwertbarkeit einer von Privaten ausgewerteten Messung).

Nach meiner Meinung überzeugt der Beschluss allerdings im Tenor. Wenn das Gericht ein Beweisverwertungsverbot annimmt, weil die Messung durch Private ausgewertet wurde, dann hat es selbst aufzuklären, ob der Tatvorwurf noch auf anderem Wege geklärt werden kann. So weit die Rechtslage. Allerdings ist oft praktisch gar nicht mehr nachzuvollziehen, ob die Rohmessdaten unverändert vorliegen. Häufig werden diese nämlich zunächst auf dem Server des Privaten gelagert und dort bearbeitet, ohne dass die Behörde sie überhaupt prüfen kann. In diesen Fällen dürfte sich auch eine nachträgliche Auswertung durch einen vom Gericht beauftragten Sachverständigen verbieten.

Europäischer Gerichtshof stärkt die Verbraucherrechte erheblich

Bekanntermaßen ist es bei einem Kaufvertrag, insbesondere bei einem Fahrzeugkauf, von erheblicher Bedeutung, ob ein Verbrauchsgüterkauf vorliegt oder nicht, sprich ob der Käufer Verbraucher (umgangssprachlich: Privater) ist und bei einem Unternehmer („Händler“) kauft oder nicht.
Für den Verbrauchsgüterkauf – also „Privat von Händler“ – gelten besondere Vorschriften, die den Verbraucher schützen.

Im Wesentlichen beruht das deutsche „Verbraucherschutzrecht“ auf einer europäischen Richtlinie, die die Mitgliedsstaaten in ihr eigenes nationales Recht umgesetzt haben. Kommen diese nationalen Gesetze in einem Rechtsstreit zur Anwendung, sind sie immer vor dem Hintergrund der europäischen Richtlinie zu prüfen. Treten dabei von seiten des Gerichts Zweifel auf, wie das eigene Recht des Mitgliedsstaates vor dem Hintergrund der europäischen Richtlinie auszulegen ist, kann das jeweilige Gericht den Europäischen Gerichtshof (EuGH) anrufen und ihm die Zweifel, die es hat, als Vorlagefragen zur Beantwortung vorlegen. Das nennt man dann Vorabentscheidungsverfahren.

Diesen kleinen Exkurs ins Europarecht vorausgeschickt, komme ich nun zu der Entscheidung des EuGH vom 4.6.2015 – C-497/13.

Der Gerechtshof Arnhem Leeuwarden (Niederlande) legte dem EuGH im Rahmen eines Mängelrechtsstreits gleich mehrere interessante Fragen zur Vereinbarkeit und Auslegung des eigenen Rechts mit der europäischen Richtlinie zum Verbraucherschutz vor.

Zwei Vorlagefragen sind von Interesse und stärken die Rechte des Verbrauchers erheblich:

1.
Eine der Vorlagefragen, die ich hier anspreche, lautet:

„Ist das nationale Gericht – … – verpflichtet, von Amts wegen zu prüfen, ob der Käufer bei einem Vertrag ein Verbraucher im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 1999/44 ist?“

Die Antwort des EuGH:

„Im Licht der vorstehenden Erwägungen ist auf die Fragen 1, 2, 3 und 7 zu antworten, dass die Richtlinie 1999/44 dahin auszulegen ist, dass in einem Rechtsstreit über einen Vertrag, der möglicherweise in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fällt, das mit dem Rechtsstreit befasste nationale Gericht, sofern es über die dafür nötigen rechtlichen und tatsächlichen Anhaltspunkte verfügt oder darüber auf ein einfaches Auskunftsersuchen hin verfügen kann, die Frage zu prüfen hat, ob der Käufer als Verbraucher eingestuft werden kann, selbst wenn er sich nicht ausdrücklich auf diese Eigenschaft berufen hat.“ (Hervorhebung durch Autor)

Damit bringt der EuGH deutlich zum Ausdruck, dass es Sache des Gerichts ist, den Sachverhalt aufzuklären. Besteht die „Möglichkeit“, dass der in einem Rechtsstreit gegenständliche Vertrag in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt, hat das Gericht also zumindest ein „einfaches Auskunftsersuchen“ hierzu zu tätigen.

Das widerspricht dem in Deutschland geltenden Beibringungsgrundsatz, nach welchem es Sache der Parteien ist, den für sie günstigen Vortrag zu leisten und in den Prozess einzuführen. Von Amts wegen werden nach nationalem Recht nur Prozessvoraussetzungen (Zuständigkeit des Gerichts etc.) geprüft.

Des Weiteren hat der EuGH übrigens klargestellt, dass die Nichtaufklärung der Verbrauchereigenschaft, auch wenn diese nicht vorgetragen wurde, auch dann gegen die Richtlinie verstößt, wenn die jeweilige Partei anwaltlich vertreten ist. Während es nach der Ansicht der deutschen Rechtsprechung dem Anwalt sogar anzukreiden ist, wenn er das Gericht nicht auf dessen fehlerhafte Rechtsansichten hinweist, vertritt der EuGH hier eine dem Anwalt günstigere Rechtsprechung.

2.

Mit der zweiten Frage wollte der Gerechtshof Arnhem Leeuwarden vom EuGH wissen, wie die in Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 1999/44 vorgenommene Beweislastverteilung funktioniert, und insbesondere, welches die Umstände sind, die der Verbraucher beweisen muss.

Der Bundesgerchtshof vertrat hierzu bislang eine wenig verbraucherfreundliche Auslegung des nationalen Rechts. Im Bürgerlichen Gesetzbuch findet sich diese Regelung in der Beweislastumkehr des § 476 BGB:

„Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.“

Gerade beim Gebrauchtwagenkauf ist diese Beweislastumkehr innerhalb der ersten sechs Monate von ganz erheblicher Bedeutung. Denn es ist gar nicht so selten, dass sich innerhalb dieses Zeitraumes ein Mangel zeigt, der bei Übergabe des Fahrzeugs eben nicht erkennbar war bzw. sich noch keinem der Beteiligten gezeigt hatte.

In mehreren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nahm dieser eine Differenzierung vor, die nur schwer verständlich war und für den Verbraucher zu einer erheblichen Verkürzung seiner Rechte und regelmäßig sogar zum völligen Leerlauf der Beweislastumkehr des § 476 BGB führte.
Der BGH konstatiert, dass die Vermutung, dass ein Mangel bereits bei Übergabe des Kaufgegenstandes vorlag, sich nur auf das Vorhandensein dieses konkreten Mangels bezieht. Reißt etwa innerhalb der ersten sechs Monate der Zahnriemen, dann war er jedenfalls bei Übergabe noch nicht gerissen. Der Verbraucher muss daher die konkrete Mangelursache aufklären (z.B.: gelockerte Schraube bei Übergabe des Fahrzeugs) und darlegen. Behauptet der Verkäufer, diese sei bei Gefahrübergang nicht vorhanden gewesen, lässt das der BGH genügen, weil er die Beweislastumkehr eben nur auf den konkreten Mangel erstreckt. Die Differenzierung zwischen angelegtem Mangel, Mangelursache und konkretem Mangel ist mehr als schwammig.

Der EuGH sieht das wesentlich verbraucherfreundlicher:

„Daher ist auf die sechste Frage zu antworten, dass Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 1999/44 dahin auszulegen ist, dass die Regel, wonach vermutet wird, dass die Vertragswidrigkeit bereits zum Zeitpunkt der Lieferung des Gutes bestand,

– zur Anwendung gelangt, wenn der Verbraucher den Beweis erbringt, dass das verkaufte Gut nicht vertragsgemäß ist und dass die fragliche Vertragswidrigkeit binnen sechs Monaten nach der Lieferung des Gutes offenbar geworden ist, d. h., sich ihr Vorliegen tatsächlich herausgestellt hat. Der Verbraucher muss weder den Grund der Vertragswidrigkeit noch den Umstand beweisen, dass deren Ursprung dem Verkäufer zuzurechnen ist;

– von der Anwendung nur dadurch ausgeschlossen werden kann, dass der Verkäufer rechtlich hinreichend nachweist, dass der Grund oder Ursprung der Vertragswidrigkeit in einem Umstand liegt, der nach der Lieferung des Gutes eingetreten ist.“ (Hervorhebung durch Autor)

Der EuGH stellt damit klar, dass der Verbraucher keineswegs irgendwelche Ausführungen zu tätigen hat, worin die Mangelursache liegt oder ähnliches. Er hat lediglich darzutun, dass der Kaufgegenstand innerhalb von 6 Monaten nicht mehr vertragsgemäß ist.

Tut er dies, wird vermutet, dass bei Übergabe des Kaufgegenstandes bereits ein Mangel vorlag, der zur Vertragswidrigkeit führte.

Nun hat der Verkäufer darzulegen und zu beweisen, dass die Mangelursache nach der Übergabe eingetreten ist. Das läuft de facto auf eine sechsmonatige Garantie für den Verbraucher hinaus.

Eine sehr begrüßenswerte Entscheidung; jedenfalls aus Sicht der Verbraucher.

OLG Karlsruhe – Kein Verweis auf 22 km entfernte Werkstatt

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Beschluss vom 28.7.2015 – 1 U 135/14 – klargestellt, dass der gegnerische Haftpflichtversicherer einen Geschädigten nicht auf die Stundenlöhne einer Werkstatt verweisen darf, die 22 km entfernt liegt.

Hintergrund ist der permanente Streit zwischen Haftpflichtversicherer und Geschädigten, welche Stundenverrechnungssätze, insbesondere bei einer Abrechnung auf Gutachtenbasis, einschlägig sind.

Näheres dazu in meinem Video:

Die Empfehlungen des deutschen Verkehrsgerichtstags 2016

An diesem Wochenende tagte der Verkehrsgerichtstag in Goslar. Es handelt sich um eine interdisziplinäre Zusammenkunft von Experten auf verschiedenen Gebieten des Verkehrsrechts und angrenzender wissenschaftlicher Bereiche ( z.B. Psychologie, Medizin, Verkehrsmesstechnik, etc.).

Der Verkehrsgerichtstag diskutiert in mehreren getrennten Arbeitskreisen aktuelle Fragen des Verkehrsrechts aus und beschließt einen Empfehlungskatalog für den Gesetzgeber.

Im Video fasse ich die wesentlichen – und nach meiner Einschätzung für die Allgemeinheit auch interessanten – Empfehlung zusammen. Sie betreffen Fragen der Alkoholproblematik im Straßenverkehr (vor allem: MPU unter 1,6 Promille), des Messwesens (Blitzer etc.), Verwertung von Dashcamaufnahmen, steuerliche Fragen beim Verkehrsunfall, Beschleunigung des Verkehrszivilprozesses (Unfallklagen), sowie die Reform des Fahrlehrerrechts und Rechtsfragen um das Thema Mega-Containerschiffe.

Wer sich die Empfehlungen im Volltext ansehen möchte, findet hier den Link zum PDF-Dokument:

Die Empfehlungen des 54. deutschen Verkehrsgerichtstags (PDF)

 

Zwei Entscheidungen zu körperlichen Schwerstschäden

Das Oberlandesgericht Brandenburg hat klargestellt, dass zögerliches Regulierungsverhalten des Haftpflichtversicherers bei körperlichen Schäden zu einer Erhöhung des Schmerzensgeldes führt (OLG Brandenburg , Urt. v. 20.2.2015 – 2 O 120/08).

Das Landgericht Zweibrücken erhöhte das Schmerzensgeld im Falle einer schwerstgeschädigten Frau wegen der Alkoholisierung des Schädigers, der am Steuer eingeschlafen war (LG Zweibrücken, Urt. v. 20.2.2015 – 2 O 120/08).

Näheres zu den Fällen im Video:

OLG Zweibrücken zum Wegfall des Fahverbots wegen Zeitablaufs

Das OLG Zweibrücken hat bereits im Jahr 2011 (Link zum damaligen Artikel) klargestellt, dass die Denkzettelfunktion eines Fahrverbots entfällt, wenn zwischen Tat und deren Ahndung mehr als 1 Jahr und 9 Monate liegen.

In einer aktuellen Entscheidung (OLG Zweibrücken, Urt. 22.10.2015 Az: 1 OWi Ss Bs 47/15) stellt das OLG klar, dass weniger als 1 Jahr und 7 Monate noch nicht ausreichen, um einen Wegfall der Denkzettelfunktion und damit des Fahrverbots anzunehmen. Näheres im Video:

 

 

EU-Auslandsunfälle

Nachfolgend erläutere ich, wer für die Regulierung von Unfällen im europäischen Ausland oder im Inland mit einem im EU-Ausland versicherten Fahrzeug zuständig ist.

Unfälle mit Auslandsbezug sollten stets über einen versierten Anwalt für Verkehrsrecht abgewickelt werden. Nicht selten melden sich Geschädigte bei mir, die im Vorfeld bereits wochen- oder monatelang erfolglos versucht hatten, einen solchen Unfall selbst abzuwickeln. Sie verlieren dadurch nicht nur Zeit sondern laufen auch Gefahr, die in Europa häufig kürzeren Verjährungsfristen zu versäumen.

KG Berlin: Kein Ersatz des Fahrzeugschadens bei unzureichenden Angaben zu einem Vorschaden

Das Kammergericht hat entschieden, dass der Anspruch auf Ersatz des Fahrzeugschadens vollständig entfällt, wenn der Geschädigte einen Vorschaden nicht angibt oder hierzu unzureichende Angaben macht.

Damit ließ das Kammergericht (KG) einen Geschädigten vollständig im Regen stehen, obwohl der Wiederbeschaffungswert von 8.500,00 € sogar unstreitig war.

In der Praxis der Unfallregulierung sollte zunehmend darauf geachtet werden, dass eingereichte Privatgutachten des Geschädigten auch hinreichende und nachvollziehbare Aussagen über etwaig vorhandene Vorschäden sowie deren Auswirkungen auf den Wiederbeschaffungswert enthalten.

Nach dieser Rechtsprechung, die einer Überprüfung durch den Bundesgerichtshof allerdings kaum standhalten dürfte, kann es sonst passieren, dass der Geschädigte leer ausgeht.

Dieselgate Abgasskandal – Leseempfehlung für Kollegen und Betroffene

Über die Rechtsfolgen des Abgasskandals  ist derzeit viel zu lesen. Weitgehend spekulativ und zusammenhanglos erscheint die „Berichterstattung“ in diversen Internetblogs.

Wichtig für Betroffene ist, dass die gesetzlichen Verjährungsfristen eingehalten werden. In diesem Zusammenhang noch einmal der ausdrückliche Hinweis auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs:

https://rechtsanwalt-weiser.de/raweiser/bgh-verkuerzung-gewaehrleistung-bei-gebrauchtwagen-auf-jahr-unwirksam/

Lassen Sie sich auch beim Gebrauchtwagenkauf nicht auf die einjährige Gewährleistungsfrist verweisen!

Nunmehr hat der Kollege Detlef Burhoff zugeschlagen und im Verkehrsrechtsreport die – jedenfalls nach meinem Kenntnisstand – erste umfängliche Zusammenfassung des Sachverhalts und rechtliche Würdigung in der Zeitschrift Verkehrsrechtsreport (VRR) veröffentlicht. Der lesenswerte Beitrag wird über seine Homepage kostenlos zur Verfügung gestellt.

Hier der Link zum Blog des Kollegen Burhoff:

http://blog.burhoff.de/2015/11/dieselgate-eine-erste-rechtliche-bewertung-hier-gibt-es-kostenlose-infos/

 

AG Saarbrücken: Fahrverbote nacheinander antreten!

Dass es grundsätzlich möglich ist, zwei Fahrverbote gleichzeitig anzutreten, ist bekannt. Darüber habe ich schon vor einiger Zeit berichtet:

(Link: https://rechtsanwalt-weiser.de/raweiser/aus-zwei-mach-eins-fahrverbote-gleichzeitig-antreten/)

Dabei ist allerdings zu unterscheiden:

Handelt es sich bei den Fahrverboten um solche, für die eine Schonfrist bewilligt wurde, dann ist der gleichzeitige Antritt, mit der Folge der Verkürzung der Fahrverbotsdauer auf die Dauer eines (des längeren) Fahrverbotes, immer möglich.

Wie die Rechtslage bei zwei Fahrverboten ist, bei denen nur eines oder keines der Fahrverbote mit Schonfrist verhängt wurde, ist umstritten.

Das Amtsgericht Saarbrücken hatte nun über einen Fall zu entscheiden, in dem der Betroffene zwei Fahrverbote erhalten hatte, von denen nur eines mit Schonfrist verhängt worden war.

Es hat – zu Ungunsten des Betroffenen – entschieden, dass in einem solchen Fall kein gleichzeitiger Antritt möglich ist. Die Fahrverbote müssen also nacheinander angetreten werden. Dumm gelaufen … (Wortspiel beabsichtigt)

Parken im verkehrsberuhigten Bereich – Wer haftet bei Unfall?

Das Landgericht Saarbrücken hatte in seinem Urteil vom 1.4.2015 – 13 S 165/14 – über einen Unfall im verkehrsberuhigten Bereich zu entscheiden. Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger hatte seinen PKW im verkehrsberuhigten Bereich geparkt. Hier gilt das durch Zeichen 325.1 angeordnete Parkverbot:

325

„Wer ein Fahrzeug führt, darf außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen nicht parken, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen und zum Be- oder Entladen.“

Der mitverklagte Fahrer des Beklagtenfahrzeugs befuhr mit einem Sattelschlepper den verkehrsberuhigten Bereich und stieß beim Einscheren mit dem geparkten Fahrzeug des Klägers zusammen. Der Kläger machte 100 % seines Schadens beim Haftpflichtversicherer geltend. Der Haftpflichtversicherer zahlte aber nur einen Teil und berief sich auf ein Mitverschulden des Klägers, da dieser eben gegen das Parkverbot verstoßen habe. Er wies die Ansprüche des Klägersals teilweise unbegründet zurück.

Das Landgericht Saarbrücken gab dem Kläger Recht.

Es führt aus, dass das Parkverbot im verkehrsberuhigten Bereich dem Schutz spielender Kinder und Fußgänger diene. Durch die Anordnung eines verkehrsberuhigten Bereiches solle die gesamte Straße als Kommunikationsraum und Bewegungsraum für Fußgänger und spielende Kinder nutzbar und der Fahrzeugverkehr zurückgedrängt werden.

Dieses Parkverbot diene daher gerade nicht der Verhinderung einer Fahrbahnverengung durch parkende Fahrzeuge und damit nicht dem Schutz der vorbeifahrenden Fahrzeuge. Da der Schutzbereich der Vorschrift nicht berührt werde, trete auch keine Mithaftung des Klägers ein. Der Kläger erhielt seinen vollen Schaden ersetzt.

Das gilt natürlich nicht für alle Park- und Halteverbote.

OLG Naumburg – Betroffener muss nicht in der Hauptverhandlung erscheinen

Nach meinem persönlichen Eindruck glauben viele Betroffene, dass sie, wenn sie gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch einlegen auch „automatisch“ vor Gericht erscheinen müssen. Diese Meinung wird teilweise unbewusst, vielleicht auch bewusst, durch diverse Hinweise im Laufe des Verfahrens noch gefördert. Dabei ist den Betroffenen schon nicht bewusst, dass sie im Ordnungswidrigkeitenverfahren jederzeit den Einspruch zurücknehmen können. Auch kommt eine Verfahrenseinstellung oder eine Beschlussentscheidung durch das Gericht (ohne mündliche Verhandlung) in Betracht.

Auch im Rahmen der Ladung zum Hauptverhandlungstermin wird der Betroffene ausführlich darüber belehrt, dass er persönlich zu erscheinen hat.

Nach den Formulierungen dieser Belehrungsmuster drängt sich dem Betroffenen häufig der Eindruck auf, um das persönliche Erscheinen in der Hauptverhandlung käme man quasi nicht herum.

Das Gegenteil ist der Fall.

Auch wenn es im Einzelfall zur Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht kommen sollte, stellt die Entbindung von der Pflicht dort zu erscheinen in der Regel, wenn die Fahrereigenschaft eingeräumt wird, kein Problem dar.

In § 73 OWiG sind die Voraussetzungen einer Entbindung von der grundsätzlich Bestehenden Pflicht zum Hauptverhandlungstermin zu erschienen geregelt. Man mag mir eine eventuelle juristische Ungenauigkeit verzeihen, aber pragmatisch und für den Laien verständlich ausgedrückt, ergibt sich aus der Norm Folgendes:

Wenn der Betroffene einräumt, dass er der Fahrer war und zudem entweder klarstellt, dass er zur Sache gar nichts mehr oder eben nur das bereits zur Akte gereichte, nichts aber darüber hinausgehendes, sagen wird, dann MUSS das Gericht ihn entbinden. Das heißt, er muss dann nicht erscheinen.
Das ist ständige Rechtsprechung und eindeutige Rechtslage. Das OLG Naumburg hat es noch einmal deutlich klargestellt:

„Die Entscheidung über den Entbindungsantrag eines Betroffenen steht nicht im Ermessen des Gerichtes. Vielmehr ist es verpflichtet, dem Antrag nachzukommen, sofern die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG vorliegen.“

AG Meißen – ESO ES 3.0 nicht standardisiert

Entgegen der Rechtsprechung der meisten Oberlandesgerichte hat das Amtsgericht Meißen – nach ausführlicher Überprüfung des Messsystems ESO 3.0 – erkannt:

„Die innerstaatliche Bauartzulassung, auf deren Grundlage die Eichungen aller eingesetzten ES 3.0 beruhen und die Einhaltung der Bedienvorschriften gewährleistet nicht, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Messergebnisse zu erwarten sind.

Die Beweisaufnahme hat bauartbedingte Fehlerquellen der Geschwindigkeitsmessanlage bei der Messwertbildung zu Tage treten lassen, die nicht innerhalb der zulässigen Verkehrsfehlergrenze liegen und auch nicht durch einen größeren Toleranzwert ausgeglichen werden können.“

Der Betroffene wurde freigesprochen.

Kammergericht Berlin: Sofortiger Restwertverkauf zulässig

Nachdem sich das Landgericht Saarbrücken bereits zum Thema „sofortiger Restwertverkauf“ geäußert hat, und einen solchen für zulässig hält:

LG Saarbrücken: Sofortiger Restwertverkauf zulässig

hat nun auch das KG entschieden, dass es kein Mitverschulden des Geschädigten begründet, wenn er das Fahrzeug zum von seinem Gutachter ermittelten Restwert verkauft, ohne zuvor das Restwertgutachten des Haftpflichtversicherers abzuwarten. (KG 6.8.2015 – 22 U 6/15)

Amtsgericht Bremen: Messung mit Poliscan Speed nicht verwertbar!

Über die aktuelle Diskussion um die Verwertbarkeit von Messungen mit Poliscan Speed – Messsystemen der Herstellerfirma Vitronic hatte ich bereits berichtet:

OLG Frankfurt zum Poliscan: „Passt schon!“

Nun hat sich das Amtsgericht Bremen der Argumentation des Oberlandesgerichts Frankfurt entgegengestellt und einen Betroffenen wegen Unverwertbarkeit einer Poliscan-Messung freigesprochen.

Das Gericht hat einen Sachverständigen gehört, der ausführte, der sogenannte Auswerterahmen auf dem Messfoto sei von der Auswertesoftware Tuff Viewer und gerade nicht von der geeichten Messsoftware des Gerätes erzeugt worden.

Die Auswertesoftware selbst ist allerdings nach den Erkenntnissen des Gerichts nicht geeicht.
Der Sachverständige legte Messfotos aus anderen Verfahren vor, die je nach Verwendung der unterschiedlichen Softwareversionen eben dieser Auswertesoftware Tuff Viewer den Messrahmen in unterschiedlicher Position abbildeten.

Der Auswerterahmen ist aber nach der Herstellerfirma und der PTB das maßgebliche Element zur Überprüfung der Ordnungsgemäßheit der Messung. Das ominöse Viereck, das auf Poliscan-Messfotos abgebildet wird, muss sich in einer bestimmten Position auf dem Messfoto befinden, sonst ist die Messung nicht verwertbar. Dass ein solches Element, das letztlich (mit-)entscheidend dafür sein soll, ob eine Messung korrekt verlaufen sein soll oder nicht,  je nach verwendeter Softwareversion in veränderter Position erscheint, kann meines Erachtens nach wie vor nicht angehen.

Reparatur eines Mangelfahrzeugs – Bringen, Holen oder Kommen?

Die Frage, ob der Käufer eines mangelhaften Autos dieses zur Nacherfüllung (Reparatur) zum Verkäufer bringen muss oder ob es der Verkäufer abholen muss, war lange Zeit umstritten.

Mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.4.2011 – VIII ZR 220/10 – kam schnell Licht ins Dunkel.

Kurz gefasst, ist in der Regel der Erfüllungsort beim Verkäufer. Das bedeutet, der Käufer muss das Fahrzeug zum Verkäufer bringen. Anderes gilt nur, wenn die Parteien des Kaufvertrages etwas anderes ausdrücklich vereinbart haben, oder wenn sich aus den Umständen des Einzelfalles etwas anderes gibt. Letzteres ist beim typischen Vorortkauf auf dem Hof des Fahrzeughändlers praktisch nie der Fall.

Sprich: In der Regel muss das Fahrzeug zum Verkäufer verbracht werden.

Das ist für den Käufer häufig problematisch, insbesondere wenn das Fahrzeug nicht fahrbereit ist und infolgedessen abtransportiert werden muss. Dann nämlich stellt sich die Folgefrage, wer den Fahrzeugtransport zahlen muss.

Die einfache Antwort lautet: Der Verkäufer zahlt die Transportkosten.

Aber: Eben nur, wenn das Fahrzeug tatsächlich mangelhaft ist. Und das ist ja zwischen den Parteien häufig streitig.

Da beißt sich die Katze also in den Sack.

Denn, was tun, wenn der Verkäufer sich – wie nicht selten – auf den Standpunkt stellt: Das Fahrzeug hat zwar keine Mängel, aber bringen Sie es doch mal vorbei, ich gucke mir die Sache an?

Wer sich nun weigert, das Fahrzeug hinzubringen und stattdessen – gegebenenfalls nach Fristsetzung zur Nachbesserung – den Rücktritt erklärt, der glotzt in den Flatscreen. Der Rücktritt ist in einem solchen Fall unwirksam und zwar unabhängig davon, ob das Fahrzeug mangelhaft ist oder nicht.

In der Praxis ist es aber häufig so, dass das Vertrauen des Käufers in die Seriosität des Verkäufers bereits allein durch das Vorhandensein des Mangels ganz erheblich gelitten hat. Unabhängig davon, dass der Gebrauchtwagenkäufer per se davon ausgeht, übers Ohr gehauen worden zu sein (Stichwort: arglistige Täuschung), was – zugegebener Maßen – auch „gelegentlich“ der Fall sein dürfte.

Im Klartext: Der Käufer will eigentlich das Fahrzeug nicht mehr zum Verkäufer zur Reparatur bringen, weil er schon nichts Gutes mehr vom Verkäufer erwartet.

Nun, dann bleibt nur noch, einen Vorschuss auf die Transportkosten – und zwar in voller Höhe – vom Verkäufer zu verlangen. Weigert sich der Verkäufer, den Vorschuss zu zahlen, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten.

Auch hier muss man letztlich jedoch das Pferd von hinten aufbäumen.

War das Fahrzeug nämlich nicht mangelhaft, war auch die Forderung nach Transportkostenvorschuss natürlich nicht rechtens. Und dann geht die ganze Sache mit dem Pferd und der Katze und so von vorne los … äh falsch … nach hinten und zwar unabhängig vom Bestehen eines Mangels.

Wer jetzt vor lauter Bäumen keinen Wolf mehr sieht, der soll zum Anwalt seines Vertrauens gehen. Am besten aber diesen Artikel ausdrucken (Druckfunktion unten) und gleich zum Kollegen oder zur Kollegin mitnehmen. Macht man heute so als Mandant. Dem Anwalt die Rechtslage anhand diverser Ausdrucke dubioser und höchst missverständlicher Internetartikel erklären. Da freut sich auch der Anwalt.

Unfallregulierung: Auffahren auf Abbieger – Wer haftet?

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte über eine in der Praxis gar nicht so seltene Konstellation zu entscheiden. Der Vordermann will in ein Grundstück abbiegen, der Hintermann fährt aus Unachtsamkeit auf.

Wie allgemein bekannt sein dürfte, gilt gegen den Auffahrenden grundsätzlich der sogenannte Anscheinsbeweis. Das heißt, wer einem anderen auffährt, gilt zunächst als der Verursacher des Unfalls. Denn es wird vermutet, dass er entweder den erforderlichen Abstand nicht eingehalten hat oder unaufmerksam gefahren ist.

Nun gilt aber, was eher weniger geläufig ist, auch beim Ein- und Ausfahren in ein Grundstück der Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Ein- und Ausfahrenden.

Man könnte auch sagen: Es treffen sich zwei Anscheinsbeweise.

Wer ist denn jetzt schuld?

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Urt. v. 23.6.2015, I-U 107/14) trifft den Auffahrenden das volle Verschulden. Gegen ihn soll weiterhin der Anscheinsbeweis gelten, der durch den Abbiegevorgang des Vordermannes nicht erschüttert wird. Anders sieht das allerdings das Landgericht Saarbrücken (Urt. v. 21.11.2014 – 13 S 138/14), das in einem ähnlich gelagerten Fall eine Haftungsquote (Mitverschulden beider Fahrer) angenommen hat.

Darauf hinzuweisen ist, dass jeder Einzelfall anders liegt und seine Besonderheiten aufweist, die einer gründlichen Auswertung bedürfen. Entsprechender Sachvortrag bereits in der Unfallmeldung, ist unerlässlich. Gleiches gilt natürlich für eine etwaige Klagebegründung oder Klageerwiderung.

LG Saarbrücken – Sofortiger Restwertverkauf zulässig!

Die Frage, ob ein Geschädigter sein Fahrzeug nach einem Totalschaden sofort zum Restwert gemäß Gutachten verkaufen kann oder dem gegnerischen Haftpflichtversicherer die Möglichkeit geben muss, einen alternativen Restwert zu ermitteln, ist in der Rechtsprechung höchst umstritten.

Zum besseren Verständnis:

Im Totalschadensfall erhält der Geschädigte vom Haftpflichtversicherer den sogenannten Wiederbeschaffungsaufwand ersetzt. Dieser wird in der Regel von einem vom Geschädigten beauftragten Gutachter im Rahmen eines Haftpflichtgutachtens ermittelt.
Der Sachverständige ermittelt zwei Werte. Zum einen ermittelt er den Wiederbeschaffungswert. Hierbei handelt es sich um den Wert, den das Fahrzeug unmittelbar vor dem Unfallschaden hatte. Zum anderen ermittelt er den Restwert. Das ist der Wert, den das verunfallte Fahrzeug gegebenenfalls noch hat. Im Totalschadensfall kann der Unfallgeschädigte das beschädigte Fahrzeug noch verkaufen und so den Restwert erzielen.

Der Haftpflichtversicherer ersetzt dann den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes. Je höher also der Restwert ist, desto weniger Geld erhält der Geschädigte.

Aus diesem Grund ist der Restwert eine äußerst umstrittene Position. Der Sachverständige stellt zur Restwertermittlung das Fahrzeug in eine Restwertböse ein und versucht, es nach Möglichkeit an einen lokalen Aufkäufer zu vermitteln. Der Geschädigte bzw. sein Rechtsanwalt erhalten das Gutachten vorm Haftpflichtversicherer und leiten es an diesen weiter.
Das Gutachten enthält verbindliche Angebote, zu denen das Fahrzeug verkauft werden kann. Der Geschädigte muss sich nur mit dem Restwertaufkäufer in Verbindung setzen. Nach einiger Zeit hat dann der Haftpflichtversicherer seinerseits einen Restwert ermittelt und zwar – entgegen der eindeutigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – meist auf bundesweiter Ebene und gerade nicht aus dem örtlichen Umfeld des Geschädigten stammend. In aller Regel sind diese Restwertgebote natürlich höher.

Der Haftpflichtversicherer bringt dann den von ihm ermittelten Restwert in Abzug und beruft sich auf die Schadenminderungspflicht des Geschädigten. Es stellt sich dann die Frage, ob der Abzug berechtigt ist.

In diesem Zusammenhang spielt es eine entscheidende Rolle, wozu der Geschädigte vor Veräußerung des Fahrzeugs verpflichtet ist. Muss er vor Verkauf des Fahrzeugs das Gutachten überhaupt an den Haftpflichtversicherer gesandt haben? Muss er diesem einen Prüfungszeitraum einräumen und ihm ermöglichen, eigene Angebote einzuholen?

„NEIN!“, sagt jetzt das Landgericht Saarbrücken und stellt fest:

„Der Geschädigte darf sein Fahrzeug jederzeit und unabhängig davon veräußern, ob er zuvor ein Schadensgutachten eingeholt und der Schädigerseite vorgelegt hat. Insbesondere trifft ihn keine Wartepflicht, um der Haftpflichtversicherung die Gelegenheit zum Nachweis einer günstigeren Verwertungsmöglichkeit zu geben. Hat er jedoch ein Schadensgutachten eingeholt, so darf er der Schädigerseite die Möglichkeit zum Nachweis einer günstigeren Verwertungsmöglichkeit grundsätzlich nicht dadurch unmöglich machen, dass er die Weiterleitung des Gutachtens unangemessen verzögert (LG Saarbrücken Urt. v. 3.7.15, 13 S 26/15).“

Das Landgericht hat die Revision zugelassen. Es bleibt zu hoffen, dass sich der Bundesgerichtshof dieser geschädigtenfreundlichen Rechtsprechung anschließen wird.

Zahlt die Haftpflicht trotz nachgewiesener Unfallflucht?

Eigentlich nicht. Anders aber im Fall des AG Dortmund, Urt. v. 30.1.2015, 436 C 5546/13.

Die Ausgangssituation ist die übliche. Der Versicherungsnehmer verursacht einen Verkehrsunfall, in diesem Fall auf einem Parkplatz, und entfernt sich unerlaubt vom Unfallort.

Im vorliegenden Fall wird die Polizei hinzugerufen und vernimmt den Versicherungsnehmer unmittelbar nach der Tat. Sie stellt insbesondere die Verkehrstüchtigkeit fest und erstellt eine sorgfältig dokumentierte Unfallaufnahme.

Der Versicherer reguliert die Ansprüche des Geschädigten und nimmt sodann seinen Versicherungsnehmer wegen der Unfallflucht in Regress.

Der Versicherungsnehmer beruft sich auf § 28 III des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG).Dieser regelt:

„Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.“

Diese Voraussetzungen konnte der Versicherungsnehmer, dem der sogenannte Kausalitätsgegenbeweis obliegt, nach Ansicht des Amtsgerichts führen.
Das Amtsgericht führt aus, dem Versicherungsnehmer (Beklagten) sei keine arglistige Begehung vorzuwerfen. Des Weiteren sei auch nicht ersichtlich, welche andere Unfallregulierung dem Grunde und der Höhe nach erfolgt wäre, wenn der Beklagte keine Unfallflucht begangen hätte.

Der Beklagte konnte daher nicht in Regress genommen werden.

Dashcam-Video als Beweismittel vor Gericht

Bei einer Dashcam handelt es sich um eine im Fahrzeug installierte Kamera, mit der der Fahrer den Verkehr aufzeichnen kann. Die Frage, ob eine solche Filmaufnahme vor Gericht verwertbar ist, dürfte maßgeblich bei Verkehrsunfällen im Rahmen von Schadensersatzklagen und in Strafverfahren oder Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren eine Rolle spielen.

Das AG München hat in einer Unfallsache mit Beschluss vom 13.8.2014 festgestellt, dass Aufnahmen einer Dashcam, die anlasslos und dauerhaft den Straßenverkehr überwacht, das Persönlichkeitsrecht der Gefilmten verletzt. Aus diesem Grund hielt das Amtsgericht solche Aufnahmen für nicht verwertbar, stellt aber klar, dass eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen ist.

Nun hatte das AG Nienburg im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Nötigung („Drängeln“) im Straßenverkehr zu entscheiden, ob eine solche Videoaufnahme gegen den Beschuldigten verwertet werden darf.

Auch das AG Nienburg stellt klar, dass die Frage der Verwertbarkeit solcher Aufnahmen eine am Einzelfall zu entscheidende Frage ist, die nicht generell mit ja oder nein beantwortet werden kann.

Im Innenspiegel des Fahrzeugs des Geschädigten war eine Dashcam verbaut, die dieser aktiviert hatte, als er das Drängeln des Hintermannes bemerkte. Es fand also keine permanente und anlasslose Videoaufzeichnung statt.

Eine solche Aufnahme hielt das AG Nienburg für verwertbar.

Fazit: Die Frage, ob eine Dashcam-Aufnahme im Straf- oder Zivilverfahren verwertbar ist oder nicht, kann nicht pauschal beantwortet werden. Sie hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Es kristallisiert sich aber eine Tendenz dahingehend heraus, dass anlassbezogene Aufnahmen eher verwertbar sind als permanente Überwachungsaufnahmen.

AG Kassel: Allein von Privatfirmen ausgewertete Messungen sind nicht verwertbar

Das Amtsgericht Kassel hat mit Urteil vom 14.4.15, 385 OWi – 9863 Js 1377/15, eine Geschwindigkeitsmessung verworfen, die durch ein Privatunternehmen ausgewertet worden war.

Der Betroffene wurde freigesprochen.

Hintergrund war eine gar nicht so seltene Fallgestaltung, nämlich die Abgabe der Rohmessdateien an ein rein privates Unternehmen zum Zwecke der Auswertung der jeweiligen Falldateien. Solche Konstellationen sind meist im Rahmen des Leasings der Blitzeranlagen optional möglich. Dies obgleich in den meisten Bundesländern Vorschriften bestehen, wonach die Auswertung einer Messung hoheitlich zu erfolgen hat, z. B. in der Amtsstube.

Bereits an dieser Stelle setzt bei mir völliges Unverständnis ein. Wie kann eine Behörde eine hoheitliche Aufgabe denn ganz oder auch nur teilweise an Privatfirmen abgeben.

Das Gericht führt aus, dass es sich bei einer Messung, deren Auswertung von der Verwaltungsbehörde vollständig in die Hände privater Unternehmen gegeben worden sei, schon keine Überzeugung davon bilden könne, ob die Messung überhaupt stattgefunden habe.

Das Amtsgericht kritisiert vor allem das eigene finanzielle Interesse des Privatunternehmens, welches nach der Darstellung in den Urteilsgründen nur dann Gewinn erziele, wenn die Messung auch verwertbar sei.

Aus den Urteilsgründen:

„Völlig unverständlich wird diese Situation spätestens dann, wenn man berücksichtigt, dass das hier faktisch auswertende Privatunternehmen, welches als GmbH satzungsgemäß einem Gewinnstreben unterliegt, lediglich dann einen monetären Ertrag für seine Arbeit erhält, wenn die Messung als verwertbar eingestuft wird. Die Entscheidung, ob die Messung verwertbar ist oder nicht, oblag vorliegend jedoch faktisch dem Unternehmen selbst. Das hierdurch entstehende Eigeninteresse an dem Ergebnis der Auswertung der Messung stellt ein Interessenkonflikt dar, der im Rahmen einer hoheitlichen Messung nicht zu akzeptieren ist.“

Die aktuelle Entscheidung des Amtsgerichts Kassel ist wahrlich keine Ausreißerentscheidung sondern liegt „voll im Trend“ der aktuellen Rechtsprechung (ebenso haben auch das OLG Naumburg, das OLG Frankfurt und mehrere Amtsgerichte bereits entschieden).

Abgesehen von der überzeugenden Argumentation des finanziellen Eigeninteresses und dem grundsätzlichen Problem der Verwertbarkeit im Rahmen eines Bußgeldverfahrens, muss man sich doch Folgendes fragen:

Wenn sich Messgerätehersteller vor Gericht unter Berufung auf urheberrechtliche und datenschutzrechtliche Gründe standhaft weigern, nähere Auskunft über die Funktionsweise ihrer Messgeräte zu erteilen oder die Rohmessdateien herauszugeben, so dass diese von einem Sachverständigen überprüft werden können, wie ist es dann möglich, dass gerade diejenigen Verfechter der Schutzrechte, sei es selbst oder durch Drittfirmen, auf die Datenschutzrechte der Betroffenen vollständig pfeifen! Und „pfeifen“ ist da noch höflich ausgedrückt!

Es ist also ein datenschutzrechtlich und urheberrechtlich besonders relevantes Problem, der Verteidigung die Überprüfung der Messung durch einen Sachverständigen zu ermöglichen, aber die massenweise erhobenen Daten (auch unschuldiger) Betroffener, abzugreifen und auszuwerten, geht natürlich voll in Ordnung?!

Honi soit qui mal y pense!

BGH: Verkürzung der Gewährleistung bei Gebrauchtwagen auf ein Jahr unwirksam!

Der Bundesgerichthof hat die weit verbreitete Klausel des Zentralverbandes des Kfz-Gewerbes, mit welcher die Gewährleistung beim Gebrauchtwagenkauf von zwei Jahren auf ein Jahr reduziert wird, für unwirksam erklärt.

Da sich die weitaus meisten Gebrauchtwagenhändler eben dieses Klauselwerkes bedienen, hat das Urteil erhebliche Praxisrelevanz.

Der Bundesgerichtshof hält die AGB in diesem Punkt für unverständlich, mithin liegt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ein Verstoß gegen das in § 307 Absatz 1 BGB geregelte Transparenzgebot vor.

Die Rechtsfolge ist, dass es bei Gebrauchtwagenkäufen, denen – wie eben weit verbreitet – diese Gebrauchtwagen-AGB zugrunde liegen, bei der zweijährigen, gesetzlich geregelten Verjährungsfrist für Mängelansprüche bleibt.

Bundesgerichtshof zum Bolzplatz: Kinderlärm ist hinzunehmen!

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 29.4.2015 entschieden, dass ein Mieter, der sich von vom Nachbargrundstück ausgehenden Kinderlärm (in diesem Fall einem Bolzplatz) gestört fühlt, nicht berechtigt ist, die Miete zu mindern.

Kurz: Keine Mietminderung wegen Kinderlärm.

Der Klage der Mieter war in der Berufungsinstanz vom Landgericht Hamburg noch stattgegeben wurden. Das LG Hamburg hat aber die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, der das Urteil schließlich aufgehoben hat.

Bei Kinderlärm handele es sich grundsätzlich um hinzunehmende „Umweltmängel“, so der Bundesgerichtshof unter Hinweis auf  § 22 (1 a) des Bundesimmissionsschutzgesetzes. Dieser lautet:

„(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung.“.

Die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs ist hier veröffentlicht: