Der Bundesgerichtshof hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit der Frage befasst, wann ein Pferd ein Nutztier und wann es ein Luxustier ist.
Bedeutung hat diese Unterscheidung, weil nur bei Nutztieren ein Entlastungsbeweis nach § 833 S.2 BGB geführt werden kann.
Grundsätzlich ist die Tierhalterhaftung eine Gefährdungshaftung. Kommt es durch das Verhalten eines Tieres zu einem Sach- oder Personenschaden, dann haftet der Tierhalter verschuldensunabhängig. Es kommt nicht darauf an, ob er das Verhalten des Tieres verschuldet hat oder nicht.
Dies gilt aber nur für sogenannte Luxustiere uneingeschränkt. Für Tiere, die zum Zwecke der Erwerbstätigkeit gehalten werden oder dem Unterhalt des Halters dienen (sogenannte Nutztiere), gilt, dass sich der Halter entlasten kann. Hierfür muss er beweisen, dass er sorgfältig gehandelt hat.
Damit steht der Halter eines Nutztieres besser als der Halter eines Luxustieres.
Die Abgrenzung zwischen Nutztier und Luxustier wird häufig bei Pferden und Hunden relevant. So auch im vom BGH entschiedenen Fall, in welchem der beklagte Tierhalter bei einer Molkerei arbeitete. Er hielt vier Pferde, die auf einer Koppel mit einem Elektrozaun standen.
Die Pferde brachen aus und ein Kleinbus kollidierte mit einem der Tiere.
Der BGH hatte nun zu entscheiden, ob es sich um Nutztiere oder um Luxustiere handelte, da nur bei Nutztieren der Entlastungsbeweis möglich ist. Maßgeblich war also die Frage, ob diese Pferde zu Erwerbszwecken gehalten wurden oder nicht. Der Pferdehalter hatte hierzu vorgetragen, mit den Pferden Zucht betreiben zu wollen. Zwei der Pferde waren tatsächlich bereits trächtig, woran die Gewinnerzielungsabsicht im Sinne einer Erwerbstätigkeit deutlich werde. Tatsächlich hatte der Pferdehalter allerdings noch keine Gewinne erzielt.
Während das OLG München noch auf die Zweckbestimmung des Halters abstellte, es mithin also genügen ließ, dass der Halter beabsichtigte, mit den Tieren Gewinn zu erzielen, sah der BGH das anders:
Unter Erwerbstätigkeit im Sinne des § 833 S. 2 BGB ist jede Tätigkeit zu verstehen, die auf Gewinnerzielung gerichtet ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Tätigkeit objektiv darauf angelegt ist und subjektiv von der Absicht getragen wird, Gewinn zu erzielen. Die bloße Gewinnerzielungsabsicht als solche, die in den objektiven Umständen keinen Niederschlag findet, genügt dagegen nicht. (BGH, Urt. v. 14.2.2017 – VI ZR 434/15)
Der BGH hat die Sache an das OLG München zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurückgewiesen.