Nachdem sich das Landgericht Saarbrücken bereits zum Thema „sofortiger Restwertverkauf“ geäußert hat, und einen solchen für zulässig hält:
LG Saarbrücken: Sofortiger Restwertverkauf zulässig
hat nun auch das KG entschieden, dass es kein Mitverschulden des Geschädigten begründet, wenn er das Fahrzeug zum von seinem Gutachter ermittelten Restwert verkauft, ohne zuvor das Restwertgutachten des Haftpflichtversicherers abzuwarten. (KG 6.8.2015 – 22 U 6/15)