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Kategorie: Allgemein

Oben ohne?! OLG Celle: „Keine Helmpflicht für Fahrradfahrer“!

Die grundsätzliche Frage ist ganz einfach: Muss sich der Geschädigte allein deshalb ein Mitverschulden zurechnen lassen, weil er als Fahrradfahrer bei einem Verkehrsunfall keinen Helm getragen hat?

Entgegen der Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig (DAR 13, 470) hat sich das Oberlandesgericht Celle (VA 14, 59) dafür ausgesprochen, dass einen Fahrradfahrer kein Mitverschulden wegen Nichttragens eines Fahrradhelms bei einem Verkehrsunfall trifft.

Ausnahmefälle kommen nach der Ansicht des OLG Celle nur in Betracht, wenn der Fahrradfahrer sich bewusst besonderen Risiken oder Gefahren aussetzt.

Das entspricht der wohl herrschenden Meinung. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs über die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig steht noch aus.

Amtsgericht Lüdinghausen: Stuhldrang schützt nicht vor Fahrverbot

„Schöne Sch …“, wird sich der Betroffene des Ordnungswidrigkeitenverfahrens 19 OWi-89 Js 155/14 vor dem Amtsgericht Lüdinghausen gedacht haben.

Er hatte sich vor dem Amtsgericht dahingehend eingelassen, wegen starken Stuhldrangs unaufmerksam gewesen zu sein. Mit dieser Begründung hat das Amtsgericht Lüdinghausen das Vorliegen einer notstandsähnlichen Situation abgelehnt. Kein Absehen vom Fahrverbot! Die Argumentation des Betroffenen hinkte nämlich. Unaufmerksamkeit wegen akuten Durchfalls führt nicht zu einem Augenblickversagen und auch nicht zu einer notstandsähnlichen Situation.

Anders wäre die Sache wohl ausgegangen, wenn der Betroffene nicht mit Unaufmerksamkeit sonern tatsächlich mit absichtlicher Geschwindigkeitsüberschreitung, um die Notdurft nicht im Fahrzeug verrichten zu müssen, argumentiert hätte. Dazu der Beschluss des OLG Düsseldorf vom 6.12.2007 – IV-5 Ss (OWi) 218/07 – (OWi) 150/07 I, 5 Ss (OWi) 218/07 – (OWi) 150/07 I:
„Dass ein Verkehrsverstoß im Einzelfall durch einen Notstand, § 16 OWiG, gerechtfertigt sein kann, wenn der oder die Betroffene ihn begangen hat, um einem plötzlich aufgetretenen und „unabweisbaren“ Stuhldrang (Durchfall) nachzukommen, ist allgemein anerkannt.“

Übernahme von Bußgeldern durch Spedition ist Arbeitslohn

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 14.11.2013 – VI R 36/12 – entschieden:

„Übernimmt der eine Spedition betreibende Arbeitgeber die Bußgelder, die gegen bei ihm angestellte Fahrer wegen Verstößen gegen die Lenk- und Ruhezeiten verhängt worden sind, handelt es sich dabei um Arbeitslohn.“

Der Bundesfinanzhof hatte zu dieser Thematik mit Urteil vom 7.7.2014 entschieden, dass solche Übernahmen durch den Arbeitgeber keinen Arbeitslohn darstellen. Die Zahlungen seien vielmehr im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse und nicht mit Entlohnungscharakter erfolgt.

Von dieser Rechtsprechung nimmt der Bundesfinanzhof nun ausdrücklich mit folgender Begründung Abstand:

„Vorteile haben keinen Arbeitslohncharakter, wenn sie sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen. Das ist der Fall, wenn sie aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers gewährt werden. Ein rechtswidriges Tun ist keine beachtliche Grundlage einer solchen betriebsfunktionalen Zielsetzung.“

Rechtsfolge: Lohnsteuernachforderungen!

Werkstattrisiko geht zu Lasten des Haftpflichtversicherers

Two cars crashedDas Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 4.6.2013 – 302 O 92/11 – noch einmal die ständige Rechtsprechung bestätigt, wonach das sogenannte Werkstattrisiko grundsätzlich zu Lasten des Schädigers bzw. des hinter ihm stehenden Haftpflichtversicherers geht.

Die Geschädigte hatte restliche Nutzungsausfallentschädigung sowie den Ersatz weiterer Reparaturkosten eingeklagt. Die Geschädigte hatte zur Schadensermittlung ein Sachverständigengutachten (Haftpflichtgutachten) einholen lassen und sodann Reparaturauftrag erteilt. Die Reparaturdauer ging mit insgesamt 34 Tagen über die im Gutachten geschätzten 8 bis 10 Arbeitstage deutlich hinaus. Die endgültigen Reparaturkosten lagen bei 14.193,40 €, während im Gutachten nur 11.165,81 € angegeben waren.

Das Landgericht Hamburg hat der Geschädigten Recht gegeben. Gemäß der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung geht das Werkstattrisiko grundsätzlich zu Lasten des Schädigers.

Das Landgericht führt in Anlehnung an die obergerichtliche Rechtsprechung ausdrücklich aus:

„Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Werkstatt dem Geschädigten unnötige Arbeitszeiten in Rechnung stellt, überhöhte Preise oder Arbeitszeiten in Ansatz bringt oder Arbeiten berechnet, die in dieser Weise nicht ausgeführt worden sind.“

Sofortverkauf zum Restwert

Das Landgericht Kaiserslautern hat entschieden, dass ein Geschädigter berechtigt ist, sein Fahrzeug zu dem Restwert, den der von ihm beauftragte Sachverständige ermittelt hat, zu verkaufen, bevor der Haftpflichtversicherer sein eigenes Restwertangebot unterbreitet hat. (LG Kaiserslautern, Urt. v. 15. Oktober 2013, 2 O 783/12)

Das Urteil liegt auf Linie mit den meisten obergerichtlichen Entscheidungen. Dennoch versuchen die Haftpflichtversicherer – nach meiner aktuellen Erfahrung wieder vermehrt – an der „Stellschraube Restwert“ zu drehen, um die berechtigten Ansprüche des Geschädigten zu kürzen. Insbesondere bei einem unverschuldeten Unfall, bei dem die Anwaltskosten vom gegnerischen Haftpflichtversicherer getragen werden, lohnt sich der Gang zum (Fach-)Anwalt.

Reform des Punktekatalogs: Punkteumrechnung

kosten

Am 1. Mai 2014 werden die „alten“ Punkte in Flensburg ins neue Punktesystem umgerechnet. Außerdem entfällt für Punkte, die nach dem 1. Mai 2014 neu eingetragen werden (nicht für die umgerechneten Altpunkte) der „Mitzieheffekt“. Die Bepunktung der Verstöße ändert sich grundlegend  (nur noch 1 bis 3 Punkte pro Verstoß) und jeder Verstoß wird separat nach seiner eigenen Tilgungsfrist getilgt.

Und wie läuft das nun mit der Punkteumrechnung? Ganz einfach:

Das geschieht, indem zunächst anhand der vorhandenen Eintragungen geprüft wird, was nach dem neuen Punktekatalog nicht mehr einzutragen wäre. Punkte, die auf  Eintragungen beruhen, die künftig nicht mehr erfolgen würden, werden vorweg gelöscht.

Nach dieser „Bereinigungsaktion“ erfolgt die eigentliche Umrechnung der verbliebenen Punkte nach folgender Tabelle:

Alt Neu

1 – 3

1

4 – 5

2

6 – 7

3

8 – 10

4

11 – 13

5

14 – 15

6

16 – 17

7

18 und mehr

8

Stichtag ist der 1. Mai 2014! Wer laufende Verfahren hat, bei denen eine Punkteeintragung im Raum steht, tut sehr gut daran, sofort fachlichen Rat einzuholen. Es können kräftig „Punkte gut gemacht werden“!

Absehen vom Fahrverbot bei Nachweis einer verkehrspsychologischen Schulung

Knöllchen(2)Das Amtsgericht Bad Hersfeld hat durch Beschluss von der Verhängung eines Regelfahrverbotes gegen einen Betroffenen abgesehen, weil dieser an einer verkehrspsychologischen Intensivschulung (“avanti – Fahrverbot”) teilgenommen hat (AG Bad Hersfeld Beschl. v. 14.02.2013, 70 OWi – 31 Js 8265/12). Der Betroffene war außerhalb geschlossener Ortschaften 42 km/h zu schnell gefahren, was zu einem Regelfahrverbot führt (Link zum Bußgeldrechner).

Bemerkenswert an dieser Entscheidung ist zudem, dass der Betroffene bereits eine Voreintragung im Verkehrszentralregister hatte, die nur drei Monate vor der erneuten Tatbegehung rechtskräftig geworden war. Es handelte sich also nicht um einen Ersttäter. Des Weiteren hat das Amtsgericht die Geldbuße unter Verweis auf die Kosten der Schulungsmaßnahme auch nicht verdoppelt.

Da wird sich der TÜV als Anbieter der avanti-Fahrverbot-Schulungen aber gefreut haben.

Fazit: Eine erfreuliche Entscheidung. Betroffenen muss allerdings geraten werden, nicht vorschnell und auf eigene Faust an Schulungsmaßnahmen teilzunehmen. Erfahrungsgemäß beruhen solche Beschlüsse auf Absprachen zwischen Verteidiger, Staatsanwaltschaft und Gericht. Außerdem ist natürlich vorrangig zu prüfen, ob der Tatnachweis geführt werden kann.

BGH zur Haftungsbeschränkung bei Gebrauchtwagen-Garantiebedingungen

BussgeldkatalogDer Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 25. September 2013 entschieden, dass eine Garantiebedingung im Rahmen einer einjährigen Gebrauchtwagen-Garantie, die vorsieht, dass der Kunde das Fahrzeug regelmäßig in der Werktstatt des Verkäufers warten lassen muss, unwirksam ist.

Der Bundesgerichtshof führt aus, eine solche Klausel sei unwirksam, wenn sie die Garantie unabhängig von der Ursächlichkeit der unterbliebenen Wartung für den eingetretenen Schaden entfallen lasse.

Abstandsverstoß – Erforderliche Messstrecke

Bussgeldkatalog

Für die Feststellung eines Abstandverstoßes kann im Einzelfall bereits eine zurückgelegte Fahrstrecke von 150 m genügen. (OLG Hamm 30.8.2012 – III-1 RBs 122/12 ). Die Kriterien, die ein Messverfahren zu erfüllen hat, werden momentan lediglich von drei Messsystemen erfüllt. Dabei handelt es sich um das Brückenabstandsmessverfahren VAMA, das Brückenabstandsmessverfahren ViBrAM-BAMAS und das VKS 3.01. Als standardisiertes Messverfahren wird dabei die Methode, des hauptsächlich in Bayern eingestzten VAMA angesehen. Dies gilt sowohl für den Messvorgang an sich als auch für die nachfolgende Auswertung der Daten.

Kreditvertrag – Bearbeitungsgebühr zurückfordern!

Holzstempel auf Dokument: Kredit bewilligtDie meisten Banken verlangen bei Abschluss eines Darlehensvertrages Bearbeitungsgebühren. Die Gebührenhöhe beläuft sich meist auf 2 % – 3,5 % des Nettokreditbetrages. Inzwischen haben acht Oberlandesgerichte zu verschiedenen Darlehensverträgen entschieden, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen, die die Erhebung einer Bearbeitungsgebühr vorsehen, nichtig sind.

Der Kunde hat in diesem Fall Anspruch auf Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr.

Grund: Die Bearbeitungsgebühr wird in der Regel für Leistungen erhoben, die allein im Interesse der Banken liegen (z.B. die Einholung von Schufa-Auskünften). Diese Kosten auf den Kreditnehmer umzulegen, stellt eine unangemessene Benachteiligung dar.

Wenn Sie ein Darlehen aufgenommen haben (z.B. zur Finanzierung eines Fahrzeugs), prüfe ich gerne für Sie, ob in Ihrem Fall Rückforderungsansprüche bestehen. Falls Sie rechtsschutzversichert sind, kümmere ich mich für Sie kostenlos um die Deckungszusage Ihres Rechtsschutzversicherers.

Kontaktieren Sie mich einfach kostenlos und unverbindlich über mein nebenstehendes Kontaktformular oder rufen Sie mich an.

Ausgleichsanspruch bei Flugverspätung

Flugzeug, Flugverspätung, AusgleichsanspruchVerspätete Flüge sind ein echtes Ärgernis für jeden Urlauber. Das hat auch der europäische Gesetzgeber längst erkannt und in der Fluggastverordnung (VO Nr. 261/2004) geregelt, dass bei Flugausfall und Flugverspätung Ausgleichszahlungen zu leisten sind.

Die Höhe des Anspruchs ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Artikel 7 der Fluggastverordnung lautet:

„Ausgleichsanspruch

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten
die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von
1 500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über
eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen
anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km
und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b)
fallenden Flügen.“

Wenn Ihr Flug Verspätung hatte oder ausgefallen ist, helfe ich Ihnen gerne weiter. Kontaktieren Sie mich einfach unverbindlich. Wenn Sie rechtsschutzversichert sind, trägt Ihr Rechtsschutzversicherer die Kosten meiner Tätigkeit. Ich kümmere mich dann für Sie um die Deckungszusage.

 

Rechtsschutzversicherung im Verkehrsrecht – Teil 1

Warum dieser Beitrag?

Mit der Rechtsschutzversicherung im Bereich Verkehrsrecht ist das so eine Sache. Viele Betroffene erkennen überhaupt nicht, dass ein Rechtsschutzversicherer eintrittspflichtig ist. Das ist schon mal sehr schlecht.

Denn es betrifft nicht nur die Frage des Leistungsumfangs einer Rechtsschutzversicherung, vielmehr wissen viele eigentlich versicherte Personen schon nicht, dass sie rechtsschutzversichert sind, weil sie meinen, nur wer einen eigenen Versicherungsvertrag abgeschlossen habe, sei rechtsschutzversichert.

In dieser Unwissenheit scheuen Sie natürlich den Weg zum vermeintlich teuren Rechtsanwalt. Da auch ich vermutlich solch ein häufig Gescheuter (im Übrigen auch Gescheiter) bin, möchte ich diesem Missstand so gut es geht – natürlich ausschließlich zum Wohle der Betroffenen – abhelfen. Nur am Rande sei erwähnt, dass ich selbstverständlich vor Annahme des Mandats prüfe, ob ein Rechtsschutzversicherer eintrittspflichtig ist und mich für den Mandanten kostenlos um die Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers kümmere.

Die Kostenzusage des Rechtschutzversicherers ist darüber hinaus nicht nur für die entstehenden Anwaltskosten von Bedeutung – natürlich freut sich der Anwalt (also ich), wenn ein Rechtschutzversicherer eintrittspflichtig ist. Vielmehr trägt der Rechtsschutzversicherer in den meisten Fällen auch die vollständigen Verfahrenskosten, was auch die Kosten eines gerichtlichen und / oder privaten Sachverständigengutachtens, die sich nicht selten im vierstelligen Bereich bewegen, und die Gerichtskosten beinhaltet.
Für die Vertretung des Mandanten ergibt sich aus der Eintrittspflicht des Rechtsschutzversicherers wegen des damit einhergehenden, auf den vereinbarten Selbstbehalt reduzierten Kostenrisikos ein ganz erhebliches Potenzial. Wer rechtsschutzversichert ist, kann es sich im Rahmen der Eintrittspflicht des Versicherers beispielsweise erlauben, einen teuren Sachverständigen zur Überprüfung der Ordnungsgemäßheit einer Geschwindigkeitsmessung hinzuzuziehen, ohne Kostenrisiko Klage zu erheben, sein Fahrzeug nach dem Kauf auf Mängel begutachten zu lassen, selbstständige Beweisverfahren zur Beweissicherung einzuleiten, Beweisanträge zu stellen, Rechtsmittel einzulegen, und vieles mehr.

Der jeweilige Leistungsumfang der verschiedenen Rechtsschutzversicherer ist seit einigen Jahren nicht mehr einheitlich, im Wesentlichen jedoch gleich ausgestaltet. Ich möchte mit diesem und nachfolgenden Beiträgen den üblichen Leistungsumfang der Rechtsschutzversicherer- zumindest in groben Zügen – in verschiedenen verkehrsrechtlichen Gebieten darstellen.

Der heutige Beitrag befasst sich mit dem Thema Rechtsschutz bei Verkehrsstraf- und ordnungswidrigkeiten. Beiträge zum zivilen Verkehrsrecht (Unfallregulierung, Kauf- und Leasingverträge) sowie zum Fahrerlaubnisrecht werden demnächst folgen.


Verkehrsrechtsschutz in den Bereichen Verkehrsstrafverfahren und Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren

Wer ist versichert?

Versichert ist natürlich derjenige, der eine Verkehrsrechtsschutzversicherung abgeschlossen hat, also der Versicherungsnehmer.

Dieser ist aber nicht die einzige Person, die im Rahmen des Verkehrsrechtsschutzes versichert ist. Neben der Möglichkeit, als Familienmitglied, beispielsweise über die Ehefrau oder den Ehemann, den Vater oder die Mutter, mitversichert zu sein, besteht im Verkehrsrechtsschutz die leider sehr oft übersehene Möglichkeit, als berechtigter Fahrer mitversichert zu sein.

Wer berechtigter Weise mit einem Fahrzeug fährt, das auf eine rechtsschutzversicherte Person zugelassen ist, kann die Rechtsschutzversicherung des „Halters“ in Anspruch nehmen. Ein besonderes, etwa verwandtschaftliches Verhältnis zum Fahrzeughalter ist dabei nicht erforderlich. Wer beispielsweise mit einem von einem Bekannten geliehenen Fahrzeug geblitzt wird, ist über die Rechtsschutzversicherung seines Bekannten mitversichert.

Eine häufige Fallgruppe bildet in diesem Zusammenhang der Arbeitnehmer, der mit einem Firmenfahrzeug geblitzt wird. Ist der Arbeitgeber, auf den das Fahrzeug zugelassen ist, verkehrsrechtsschutzversichert, so kann der Arbeitnehmer diese Rechtsschutzversicherung in Anspruch nehmen, auch wenn er nicht selbst rechtsschutzversichert ist.

Was ist versichert?

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich allgemein immer lohnt, die jeweiligen Versicherungsbedingungen, die der Mandant vereinbart hat, einer genauen Prüfung zu unterziehen. Inzwischen gibt es zahlreiche Rechtsschutzversicherer, die auch im Bereich des allgemeinen Strafrechts – also außerhalb des verkehrsrechtlichen Bereichs – „Komfortpakete“, bei denen auch Vorsatzdelikte, z.B.: Betrug, Diebstahl und Sachbeschädigung, vorläufig versichert sein können, anbieten. Das soll aber nicht Gegenstand dieses Beitrages sein.

Dies gilt nämlich nicht für Vorsatzdelikte im Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten. Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten (Geschwindigkeitsverstöße, Rotlichtverstöße, Abstandsverstöße, etc.) sind sowohl Vorsatzdelikte vom Rechtsschutz umfasst als auch vorsätzlich begangene Verkehrsordnungswidrigkeiten, die auch fahrlässig begangen werden können. Einfach ausgedrückt ist bei Verkehrsordnungswidrigkeiten auch Vorsatz versichert.

Der Rechtsschutz im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht ist sehr umfassend. Darauf, ob eine Verurteilung wegen fahrlässiger oder vorsätzlicher Begehung erfolgt, kommt es bei Verkehrsordnungswidrigkeiten nicht an. In diesem Bereich sind auch Privatgutachten zur Ordnungsgemäßheit der Messung versichert.

Früher geltende Allgemeine Rechtsschutzbedingungen, die die vorsätzliche Begehung einer Verkehrsordnungswidrigkeit vom Rechtsschutz ausgenommen haben, sind meines Wissens durchweg abgeschafft. Dennoch kann sich vorosrglich eine klarstellende Kostenzusage, wenn eine Verurteilung wegen Vorsatzes möglich erscheint, im Laufe des Verfahrens empfehlen.

In Verkehrsstrafsachen besteht, auch wenn der Tatvorwurf auf Vorsatz lautet, vorläufige Deckung. Das bedeutet, dass der Versicherungsnehmer zunächst als versichert behandelt wird, mithin der Rechtsschutzversicherer zunächst die Kosten des Verteidigers übernimmt. Erfolgt jedoch im Verlauf des Verfahrens eine Bestrafung wegen Vorsatzes, muss der Versicherungsnehmer die geleisteten Zahlungen an den Rechtschutzversicherer zurückzahlen.

Typische Beispiele hierfür sind die Trunkenheitsfahrt, die Unfallflucht und die Gefährdung des Straßenverkehrs.

Wenn die Verteidigung ausnahmsweise im Übrigen aussichtslos sein sollte, so ist es doch in den weitaus meisten Fällen möglich, zumindest eine Verurteilung wegen fahrlässiger Begehung, dies gilt insbesondere für Trunkenheitsdelikte, zu erreichen. Dann bleibt es letztlich dabei, dass der Versicherungsnehmer weder Anwalts- noch Gerichtskosten zahlen muss.

Rotlichtverstoß wegen Glatteis – Absehen vom Fahrverbot

Anlässlich des aktuellen Wetterumschwungs weise ich heute auf einen etwas älteren Beschluss des OLG Dresden vom 27.2.1998 (AZ: 2 Ss (OWi) 84/98) hin:

Hat ein Autofahrer wegen spiegelglatter Fahrbahn vor einer Rotlicht zeigenden Ampel Brems- und Anhalteschwierigkeiten, trifft ihn dann, wenn er, nachdem er die Ampel beobachtet und festgestellt hat, daß keine Fußgänger unterwegs sind und auch sonst keine konkrete Gefahr besteht, die Kreuzung überquert, nur der Vorwurf leichtester Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Bei dieser Sachlage kann trotz Vorliegens eines qualifizierten Rotlichtverstoßes von der Anordnung des Regelfahrverbots abgesehen werden und nur die Regelgeldbuße von 250 DM verhängt werden.

Anmerkungen:

1. Es kommt natürlich auf den Einzelfall an. Verteidigung macht – wie immer – Sinn.

2. 250 DM sind gefühlte 4.000 Euro (wert). Keine Angst! Die Regelbuße beim qualifizierten Rotlichtverstoß liegt heute bei 200,00 Euro.

Bußgelderhöhung für 2013 geplant

Für das kommende Jahr plant Bundesverkehrsminister Peter Ramsauer neben der Reform des Punktekatalogs kräftige Bußgelderhöhungen. Das Thema wandert im Moment durch sämtliche Medien, beispielsweise sei auf den Artikel bei Spiegel online verwiesen: „Ramsauer verteidigt geplante Bußgelderhöhung„.
Die Liste der geplanten Erhöhungen scheint noch nicht abschließend geklärt zu sein. Sicher ist bislang, dass sich das Bußgeld für einen Handyverstoß von 40 € auf 70 € erhöhen wird. Ferner soll auch ein Verstoß gegen die Winterreifenpflicht oder die Anschnallpflicht für Kinder künftig mit 70 € statt wie bisher bislang mit 25 € bis 50 € zu Buche schlagen.
Wie sich die Neuerungen in den praktisch relevanten Bereichen (Geschwindigkeits-, Abstands-, Rotlichtverstöße) niederschlagen werden, steht wohl noch nicht fest. Geplant sind aber auch in diesen Bereichen Erhöhungen der Regelsätze des Bußgeldkatalogs.

 Kling, Kässchen, klingelingeling …

MPU wegen Kommentar auf Facebook?

Wie die LTO (hier) berichtet, zog sich eine Autofahrerin derart die Missgunst der Fahrerlaubnisbehörde wegen eines auf Facebook veröffentlichten Kommentars zu, dass ihr von dort eine MPU angedroht wurde.
Die Betroffene hatte auf Facebook einen Kommentar zu einem nach ihrer Ansicht besonders hinterlistig aufgestellten Blitzer, wie folgt, abgegeben:
„Die spinnen doch ey…Ich würde die am liebsten mit Eiern beschmeißen…“.
Gemeint war ein Blitzer, der im Landkreis Peine aufgestellt ist. Die zuständige Fahrerlaubnisbehörde, hier der Landkreis Peine, schrieb die Dame an und attestierte ihr ein „ … gewisses Maß an Konfliktpotential, welches als Führerin eines Kraftfahrzeugs nicht angebracht … „ sei. Wenn sie weiter auffällig werde, könne eine MPU angeordnet werden.
Hat man Worte? Besser nicht … 🙂

Fahrtenbuchauflage gegen kooperierenden Halter

Nach § 31 a StVZO kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs angeordnet werden, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.

In der Praxis kommt dies häufig in zwei Fallgestaltungen vor. Zum einen die Nutzung des auf einen Verwandten zugelassenen Fahrzeugs. Zum anderen sind dies die Fälle der Nutzung eines Firmenwagens.

Da die Behörden auf den Messfotos lediglich das Nummernschild als Anhaltspunkt für die Fahrerermittlung haben, wird zunächst eine Halteranfrage an denjenigen erfolgen, auf den das Fahrzeug zugelassen ist, sofern die Behörde davon ausgeht, dass der Halter nicht der Fahrer ist (z.B. bei erkennbar abweichendem Geschlecht). Dieser wird aufgefordert, den Fahrer zu benennen.

§ 31 a StVZO regelt die mögliche Rechtsfolge, namentlich die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage für den Halter, wenn der Fahrer nicht innerhalb der (kurzen) Verjährungsfrist ermittelt werden kann.
Da die Fahrtenbuchauflage sich nicht auf das im Tatzeitpunkt geführte Fahrzeug beschränkt, ist diese gerade bei Firmen, auf die mehrere Fahrzeuge zugelassen sind, ein empfindliches Übel.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 25.06.2012 AZ: 6 K 6286/11 entschieden, dass auch gegen denjenigen Halter, der gegenüber der Bußgeldstelle angibt, wem er das Fahrzeug überlassen hat, eine Fahrtenbuchauflage verhängt werden darf, wenn dies trotz ordnungsgemäßer Ermittlungen der Bußgeldbehörde nicht zu einem Erfolg, also zur Ermittlung des Täters, geführt hat.

Aus den Gründen:

„Wirkt der Halter des Geschäftsfahrzeugs an der Aufklärung des Fahrzeugführers mit, indem er denjenigen benennt, dem er das Fahrzeug überlassen hat, muss die Bußgeldbehörde so gegen diesen vorgehen, als ob er der Halter wäre.

Bleiben die gegen den Benannten gerichteten Aufklärungsmaßnahmen jedoch erfolglos, z. B. weil dieser (auch unter Verstoß gegen eine firmeninterne Dienstwagenvereinbarung/-richtlinie) keine Aufzeichnungen geführt hat, keine Auskünfte erteilt oder sich auf ein Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrecht beruft, und ist der Bußgeldbehörde beim Vorgehen gegen den Benannten sonst kein Ermittlungsdefizit unterlaufen, ist die Ermittlung im fahrtenbuchrechtlichen Sinne unmöglich. Im Ergebnis steht daher auch die nach Kräften geleistete Mitwirkung des Halters („Firma“) einer Fahrtenbuchauflage nicht entgegen, wenn sie zu keinem Erfolg geführt hat.“

Jugendstrafrecht – Der Warnschussarrest ist beschlossene Sache

Der Bundestag hat am 14. Juni 2012 den Gesetzesvorschlag zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten angenommen.

Wesentliche Änderungen des Jugendgerichtsgesetzes sind zum einen die Heraufsetzung des Höchstmaßes der Jugendstrafe für heranwachsende bei Mord auf 15 Jahre.

Zum anderen wurde die Einführung des so genannten Warnschussarrest beschlossen. Dieser wird im neuen Paragraphen 16 a JGG geregelt werden.
Warnschussarrest bedeutet, dass unter bestimmten Voraussetzungen neben einer Jugendstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt wird, ein Jugendarrest von bis zu vier Wochen verhängt werden darf. Voraussetzung ist, grob gesagt, dass der Jugendarrest zur Einwirkung auf die Gesinnung des Jugendlichen, zur Vorbereitung der Bewährungszeit oder zur zeitlich begrenzten Trennung von seinem Umfeld und schädlichen Einflüssen geboten ist. Wenn der Jugendliche sich bereits in Untersuchungshaft befunden hat oder schon einmal Dauerarrest verbüßt hat, soll der Warnschussarrest in der Regel nicht geboten sein.

Der neu eingefügte § 16 a des Jugendgerichtsgesetzes hat folgenden Wortlaut:

„§  16a Jugendarrest neben Jugendstrafe

(1)  Wird  die  Verhängung  oder  die  Vollstreckung  der Jugendstrafe  zur  Bewährung  ausgesetzt,  so  kann  abweichend  von  §  13  Absatz  1  daneben  Jugendarrest  verhängt

werden,  wenn

1.  dies  unter  Berücksichtigung  der  Belehrung  über  die

Bedeutung  der  Aussetzung  zur  Bewährung  und  unter

Berücksichtigung  der  Möglichkeit  von  Weisungen

und  Auflagen  geboten  ist,  um  dem  Jugendlichen

seine  Verantwortlichkeit  für  das  begangene  Unrecht

und die Folgen weiterer Straftaten zu verdeutlichen,

2.  dies  geboten  ist,  um  den  Jugendlichen  zunächst  für

eine  begrenzte  Zeit  aus  einem  Lebensumfeld  mit

schädlichen  Einflüssen  herauszunehmen  und  durch

die  Behandlung  im  Vollzug  des  Jugendarrests  auf  die

Bewährungszeit vorzubereiten, oder

3.  dies  geboten  ist,  um  im  Vollzug  des  Jugendarrests

eine  nachdrücklichere  erzieherische  Einwirkung  auf

den  Jugendlichen  zu  erreichen  oder  um  dadurch  bessere  Erfolgsaussichten  für  eine  erzieherische  Einwirkung in der Bewährungszeit zu schaffen.

(2)  Jugendarrest  nach  Absatz  1  Nummer  1  ist  in  der

Regel  nicht  geboten,  wenn  der  Jugendliche  bereits  früher

Jugendarrest  als  Dauerarrest  verbüßt  oder  sich  nicht  nur

kurzfristig  im  Vollzug  von  Untersuchungshaft  befunden

hat.“

 

Kein Handyverstoß durch Fahrlehrer

Telefoniert ein Fahrlehrer während einer Übungsfahrt mit einem Fahrschüler, begeht er keine Ordnungswidrigkeit nach § 23 Absatz 1 a StVO, wenn er den Fahrschüler lediglich überwacht (AG Herne-Wanne Urt. v. 24.11.2011, AZ: 21 OWi-64 Js 891/11-264/11). Er ist dann nicht „Führer“ eines Kraftfahrzeugs im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes.
Anders liegt der Fall, wenn der Fahrlehrer in den Fahrvorgang eingreift.

Um das Thema Handyverbot ranken sich zahlreiche gerichtliche Entscheidungen, was nicht zuletzt darauf zurückzuführen sein dürfte, dass für einen Verstoß nach § 23 Absatz 1 a StVO ein Punkt eingetragen wird.
Beispielsweise vertritt das OLG Bamberg hier eine andere Ansicht, indem es davon ausgeht, dass auch im Überwachen des Fahrschülers ein Führen eines Kraftfahrzeugs im Sinne der Straßenverkehrsordnung zu sehen ist. Insofern kann mit dem Fahrlehrer, natürlich auch im Interesse der Allgemeinheit, nur geraten werden, trotzdem die Finger vom Handy zu lassen.
Über verschiedene weitere Problematiken und Grundsätzliches zum Handyverstoß habe ich hier einen weiteren Artikel veröffentlicht: Link.

Auf eine recht pfiffige Idee ist der Betreiber dieser Homepage gekommen: Kühlhandy.de.

Gewerbeauskunft-Zentrale.de auf Vergütung für Eintrag verklagt

Das Unternehmen GWE-Wirschaftsinformations GmbH aus Düsseldorf firmiert im Internet unter der Seite Gewerbeauskunft-Zentrale.de. Das Unternehmen schreibt Gewerbetreibende an und fordert sie auf, in einem bereits vorausgefüllten Formular noch fehlende Daten zu ergänzen oder falsche Daten zu korrigieren. Das Schreiben erweckt den Eindruck, als sei der Eintrag in dem Register, das die Firma online führt, kostenlos. Zudem erweckt das Schreiben aufgrund seiner Aufmachung bei vielen Betroffenen den Eindruck, es handele sich um ein offizielles, von einer Behörde stammendes Schreiben.

Tatsächlich werden dann bei einer Vertragslaufzeit von zwei Jahren pro Monat 39,85 € netto beansprucht. Gerechnet auf die gesamte Vertragslaufzeit handelt es sich also um einen Betrag von insgesamt 956,40 € zuzüglich Umsatzsteuer.

In den vergangenen Jahren haben sich Pressemitteilungen und Urteile bezüglich dieses Vorgehens gehäuft (siehe hier: Verbraucherzentrale Hamburg, Pressemitteilung vom 20.02.2012: „Warnung vor Gewerbeauskunft-Zentrale“).

Wie der Kollege Udo Vetter in seinem law blog berichtet, ist ein Kollege einer Düsseldorfer Anwaltskanzlei auf eine völlig neue Idee gekommen.

Er fügte eine Eintragung in das Formular ein, nach welcher er seinerseits für die Veröffentlichung der Kanzleidaten im Online-Register der Gewerbeauskunft-Zentrale.de eine Vergütung von jährlich brutto 569,06 € verlangte.

Der Verlag nahm die Kanzleidaten in sein Register auf. Nun klagt der Kollege auf die Zahlung der jährlichen Vergütung. Er sieht in der Veröffentlichung der Daten durch die GWE-Wirschaftsinformations GmbH die Annahme des von ihm unterbreiteten Vertragsangebots.

Auch eine meiner Mandantinnen wurde von einem solchen Schreiben überrumpelt. Die GWE-Wirtschaftsinformations GmbH hat den Prozess verloren. Ich wünsche dem Kollegen, Herrn Dr. Mirko Müller, der bereits angekündigt hat, im Falle des Obsiegens den Betrag für einen guten Zweck zu spenden, viel Erfolg.

BGH – Kein Protokoll bei Ruhestörungen erforderlich

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 29.02.2012 AZ: VIII ZR 155/11 die Anforderungen an die Darlegungslast bei Ruhestörungen im Mietverhältnis erleichtert.

Leitsatz der Entscheidung:

„Zur Darlegung wiederkehrender Beeinträchtigungen des Mietgebrauchs genügt eine Beschreibung, aus der sich ergibt, um welche Art von Beeinträchtigungen (Partygeräusche, Musik, Lärm durch Putzkolonnen auf dem Flur o.ä.) es geht, zu welchen Tageszeiten, über welche Zeitdauer und in welcher Frequenz diese ungefähr auftreten; der Vorlage eines „Protokolls“ bedarf es nicht.“

OLG Celle – Vorsatzannahme bei hoher Geschwindigkeit

Der Unterschied zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit im Ordnungswidrigkeitenrecht ist schnell erklärt:

Der Bußgeldkatalog gibt die Regelbußen für Ersttäter bei fahrlässiger Begehung an. Handelt der Betroffene vorsätzlich, wird die Geldbuße erhöht, in der Regel verdoppelt.

Einfach ausgedrückt: Vorsatz = doppeltes Bußgeld.

Das Oberlandesgericht Celle hat durch Beschluss vom 09.08.2011 AZ: 322 SsBs 245/11 einmal mehr festgestellt, dass aus einer Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 45 % auf Vorsatz geschlossen werden darf. Der Betroffene fuhr mit einer Geschwindigkeit von 176 km/h bei erlaubten 120 km/h. Die Einlassung des Betroffenen, bei seinem Fahrzeug handele es sich um eine größere Limousine mit einem großvolumigen Triebwerk, weshalb er nicht den Fahreindruck eines zu schnellen Fahrens gewonnen hätte, hat das OLG Celle verworfen. Zur Begründung führt es – meines Erachtens nachvollziehbar – aus, der abweichende Fahreindruck werde nicht allein vom Triebwerks- und Abrollgeräusch beeinflusst, sondern resultiere auch aus dem sich bei höherer Geschwindigkeit maßgeblich verändernden Umwelteindruck.

Einfach ausgedrückt: Auch wenn das Auto wirklich leise ist, muss es sich dem Fahrer aufdrängen, dass die umherstehende Umwelt mit erheblicher Geschwindigkeit an ihm vorbeifliegt. Das macht durchaus Sinn. Die ständige Rechtsprechung dieses Senats und auch anderer Oberlandesgerichte, dass ab bestimmter Überschreitungsgrenzen eine vorsätzliche Begehung der Tat vorliegen soll, halte ich für falsch.

Geisterradler Teil 1 – Wie werde ich Geisterradler?

Letztes Wochenende war ich aus privatem Anlass in Freiburg. Nach dem Genuss von einem – ja, wirklich nur einem – Glühwein und ein paar leckeren Strieble, auch Striwiili, Strauben, Kringelfritz, Sträuble oder Strübli genannt (Rezept-Link: Chefkoch.de/Strauben), bei deren Genuss man tunlichst nicht in Gegenwindrichtung stehen sollte (mein schöner schwarzer Mantel ist jetzt voller weißer Puderzuckerflecken – sieht aus wie zu Friedmann Michels besten Zeiten …), begab ich mich beschwingten Schrittes in Richtung Hauptbahnhof.

Auf dem Fahrradweg unmittelbar vor dem Hauptbahnhof Freiburg ist mir dann die auf dem Artikelfoto abgebildete und von mir auch sogleich vor Ort abfotografierte Kennzeichnung aufgefallen: „Geisterradler gefährden! Sich und andere“.  Grammatikalisch  in-, verkehrspolitisch sicherlich korrekt und auch nicht out (Achtung! Das war ein Wortspiel!). Für die „Geisterradler gefährden“ – Kampage hat die Verkehrswacht Regensburg, wie sich anlässlich meiner späteren Internetrecherche herausgestellt hat, sogar den Bayerischen Verkehrssicherheitspreis abgestaubt (Link zur Meldung des Deutschen Verkehrssicherheitsrates).

Nun muss man wissen, dass ich aus dem schönen Saarland stamme, wo es zwar viel Geistreiches aber recht wenige Geister und auch weniger Radler als in Freiburg hat. Mit Radler ist hier der Fahrradfahrer an sich gemeint nicht das Biermischgetränk, dessen Ursprung nebenbei bemerkt in Bayern liegt und das in Norddeutschland auch als Alsterwasser bekannt ist. Derartige Beschilderungen und Kennzeichnungen sind mir daher fremd, ebenso wie die oben erörterte „Strieble – Rückenwind – Theorie“. Und auch der Begriff Geisterradler  wirkte auf mich auf den ersten Blick eher befremdlich. Sogleich wurde trotz Wochenende der Verkehrsrechtler in mir wach und warf die Fragen auf:

„Wie werde ich eigentlich zum Geisterradler und wer haftet, wenn ein Geisterradler einen Unfall hat?“

Heute möchte ich nur die erste Frage beantworten. Die Haftungsproblematik erörtere ich dann demnächst in einem weiterführenden Artikel. Um Geisterradler zu werden, muss man sich zunächst denknotwendig anschauen, was der Radler an sich nach den gesetzlichen Bestimmungen so darf  und was er eben nicht darf bzw. wo er fahren darf und wo nicht.

Im Wesentlichen ist das Ganze in § 2 Absatz 2 und Absatz 4 der Straßenverkehrsordnung geregelt. Und da steht zusammengefasst Folgendes:

1.

Wenn überhaupt kein abgegrenzeter Bereich (Fahrrradweg, Radstreifen, Schutzstreifen oder Ähnliches) exisitiert, hat der Radfahrer auf der rechten Fahrbahnseite möglichst weit rechts zu fahren. § 2 Absatz 2 StVO regelt das Rechtsfahrgebot, das auch für Radfahrer gilt. Auch Fahrradfahrer müssen möglichst weit rechts fahren. Ein Abstand von etwa 70 cm bis 80 cm zum rechten Gehweg ist nach der Rechtsprechung erforderlich und ausreichend. Wo kein Fahrradweg vorhanden ist, ist daher entlang der rechten Fahrbahnseite zu fahren.

Ausnahme: Autobahn. Da hat der Fahrradfahrer nichts zu suchen. Hört sich selbstverständlich an, ist es aber nicht. Aus dem wahren Leben: Ich hatte einen Freund, der Anfang der Neunziger Jahre aus Polen eingewandert ist. In völliger Unkenntnis der Sach- und Rechtslage ist er damals nach einem Freibadbesuch von Limbach (Saar) nach Homburg (Saar) mit seinem Fahrrad die A 6 entlanggefahren und hat sich anschließend dann bei mir über die unfreundlichen Deutschen, die allesamt gerast seien und auch noch gehupt hätten, beschwert … Und bevor es hier Nachfragen gibt: Es war sein eigenes Fahrrad und er lebt (hoffentlich) noch. Die Vergangenheitsform habe ich nur gewählt, weil ich ihn aus den Augen verloren habe. Er hat die Fahrt überlebt, sonst hätte er sich hinterher wohl auch nicht bei mir beschweren können … obwohl … wenn er als „Geisterradler“ auferstanden wäre eventuell schon … jetzt wird’s aber abwegig … zurück zum Wesentlichen:

Absatz 4 regelt folgende Situationen:

2.

Es existiert ein Fahrradweg, der durch eines der folgenden Schilder (Zeichen 237, 240, 241) gekennzeichnet ist:

In diesem Fall muss der Radler den Fahrradweg benutzen. Er darf, solange er sich auf dem Fahrradweg befindet, auch auf der linken Seite der Straße fahren, wenn sich eben der Fahrradweg auf der linken Seite der Fahrbahn befindet. Fährt er dennoch auf der Straße, begeht er eine Ordnungswidrigkeit. Das zweite Schild (horizontale Trennlinie) bedeutet, dass es sich um einen gemeinsamen Rad- und Fußgängerweg handelt. Es zeigt also einen einheitlichen Weg an, der von Radfahrern und Fußgängern gleichermaßen zu nutzen ist. Das dritte Schild (vertikale Trennlinie) bedeutet, dass es sich um einen unterteilten Fußgänger- und Radfahrerweg handelt. Der Raler muss dann selbstverständlich auf dem Radweg, nicht auf dem Fußgängerweg, fahren. Achtung: Der Fahrradweg endet dort, wo er tatsächlich unterbrochen wird (z.B. durch eine Einmündung). Es muss kein Schild, das auf ein Ende des Fahrradweges hinweist, aufgestellt sein.

Ausnahmen von der grundsätzlichen Radwegbenutzungspflicht macht die Rechtsprechung dann, wenn der Fahrradweg nicht straßenbegleitend, überhaupt nicht benutzbar oder nicht zumutbar ist. Nicht straßenbegleitend ist ein Fahrradweg dann, wenn er in größerer Entfernung oder in wechselnder Richtung zur Straße verläuft. Unzumutbarkeit oder Nichtbenutzbarkeit liegt beispielsweise vor, wenn der Radweg durch Gegenstände oder zahlreiche Personen blockiert oder wenn er zugeeist ist.

3.

Es existiert ein Fahrradweg, der nicht durch die oben abgebildeten Schilder gekennzeichnet ist. Solche Fahrradwege sind zum Beispiel durch Markierungen auf der Fahrbahn (Abbildung eines Fahrrades) gekennzeicnet oder durch eine ähnliche Beschilderung wie oben abgebildet. Diese Fahrradwege unterliegen keinem Nutzungszwang. Es steht dem FAhrradfahrer frei, ob er einen solchen Fahrradweg nutzt oder auf der rechten Straßenseite fährt. Liegt ein solcher Fahrradweg rechts der Fahrbahn, kann er grundsätzlich genutzt werden, ohne dass es einer bestimmten Beschilderung bedarf. Liegt er dagegen links der Fahrbahn, dann darf er nur benutzt werden, wenn die Nutzung durch das nachfolgende Schild ausdrücklich erlaubt ist.

4.

Für Radfahrstreifen auf der Fahrbahn, also solche mit durchgezogener Linie und entsprechender Beschilderung gilt das Vorgesagte entsprechend.

5.

Ist der Streifen nicht durchgezogen sondern gestrichelt, handelt es sich nicht um einen Radfahrstreifen sondern um einen Schutzstreifen. Dieser muss grundsätzlich nicht benutzt werden. Im Gegensatz zum durchgezogenen Radfahrstreifen darf der Schutzstreifen auch von Kraftfahrzeugen überfahren werden, wenn dadurch keine Gefährdung eines Radfahrers eintritt.

6.

Für Seitenstreifen (durchgezogene Linie, keine Beschilderung als Radfahrstreifen) gilt: Fahrradfahrer dürfen diese benutzen, solange diese frei sind und keine Gefährdung von Fußgängern erfolgt.

Wer eine Karriere als erfolgreicher Geisterfahrer anstrebt, muss eben die vorgenannten Regeln missachten oder schlicht und einfach, wenn er nicht besonders an seinem Leben hängt, wie mein Freund Arialt (jetzt ist es raus), einfach auf die Autobahn radeln. Mit der Haftungsproblematik, die im zweiten Teil (Link noch nicht veröffentlicht: Geisterradler Teil 2 – Jetzt wird’s schmutzig) der Beitragsreihe erörtert wird, braucht er sich in der zweiten Alternative (Autobahn) wahrscheinlich nicht mehr zu beschäftigen, wenn’s zum Unfall kommt. 🙂

 

 

 

Polizei Münster warnt vor Blitzern

Die Polizei, dein Freund und Helfer! Die Polizei Münster warnt auf ihrer Internetseite vor ihren eigenen mobilen Geschwindigkeitsmessungen. Für alle Münsteraner könnte es sich lohnen, mal reinzuschauen. Obwohl man in Münster natürlich traditionell Fahrrad fährt (Schöne Stadt!). Hier ist der Link:

Polizei Münster – Aktuelle Geschwindigkeitsmessungen

Dass die Polizei vor ihren eigenen Messungen warnt, hört sich erstmal komisch an, ist aber so. Man erinnert sich da gleich dunkel an die Verwaltungsrechtsvorlesung an der Uni, bei der es darum ging, ob Blitzerwarnungen (von Dritten) untersagt werden dürfen. Und jetzt warnen die selber. Find ich gut! Weiter so! Und eigentlich geht es ja bei den Geschwindigkeitskontrollen nicht um finanzielle Interessen sondern um die Sicherheit des Straßenverkehrs … auch wenn böse Zungen da Anderes unterstellen könnten (sh. hier: Blogbeitrag vom 20.10.2010). Wie der Kollege Burhoff berichtet (Link: Blitzen mit Ansage), gibt es ähnliche Projekte auch schon in anderen Städten. Wenn ich demnächst mal wieder mehr Zeit habe, z.B. in den Weihnachtsferien, mache ich eine Unterkategorie mit Links zu mobilen Blitzerwarnungen auf. Die Blitzerkarte (fest installierte Blitzer) ist ja schon integriert:

Blitzerkarte

Jeder, der Lust und Zeit hat, kann mir gerne Links zu ähnlichen Internetauftritten schicken (info@knoellchen.eu).

Den Internetauftritt der Polizei Münster finde ich übrigens erstaunlich ansprechend und übersichtlich. Vor allem das kleine Icon (sog. Favicon) im Browser – Tab (Polizist mit Dienstmütze) ist richtig drollig. Ich darf’s ja leider nicht kopieren (Urheberrecht) … Nur der Bußgeldrechner auf der Seite der Verkehrsdirektion funktioniert bei mir leider nicht (Link: Polizei Münster – Verkehr).

Meiner schon :-):

Bußgeldrechner

Unfallregulierung – Nutzungsausfallentschädigung für beschädigtes Fahrrad

Wird ein Auto bei einem Verkehrsunfall derart beschädigt, dass es nicht mehr fahrbereit und verkehrssicher ist, dann hat der Geschädigte Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung und / oder Ersatz der Kosten eines Mietwagens. Beide Ansprüche lassen sich übrigens kombinieren. Der Geschädigte kann beispielsweise von Montag bis Freitag ein Fahrzeug mieten und für die arbeitsfreien Tage am Wochenende eine Geldentschädigung für den Nutzungsausfall verlangen.

Dass ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung auch bei der Beschädigung eines Fahrrades gegeben sein kann, kann man meines Erachtens nicht zum Allgemeinwissen zählen. Das Landgericht Lübeck führt hierzu in seiner aktuellen Entscheidung vom 08.07.2011, AZ: 1 S 16/11 aus, dass der Ausfall der Nutzungsmöglichkeit eines Fahrrades einen zu ersetzenden Vermögensschaden darstellen kann. Das gelte vor allem, wenn das Fahrrad für den täglichen Weg zur Arbeit benutzt werde.

Die Höhe der Entschädigung hat das Landgericht anhand des üblichen Mietpreises eines Fahrradverleihers berechnet unter Abzug von pauschal 40 %, der bei einer gedachten Vermietung auf den Gewinn des Vermieters entfiele.

Die Entscheidung ist nicht neu, aber durchaus interessant für alle Geschädigten, die ihr Fahrrad für den täglichen Weg zur Arbeit, Uni oder Schule nutzen. Auf das „reine Freizeitfahrrad“ ist sie nicht übertragbar.

Über die Rechtsfolgen einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad, insbesondere betreffend die möglichen Auswirkungen auf den Führerschein, habe ich übrigens hier berichtet:

Alkohol am (Fahrrad-)Steuer (Link)

 

Unfall mit Rettungstransportwagen – Wer haftet?

Krankentrasportwagen, Einsatzfahrzeug, Sonderrechte, UnfallDie landläufige Meinung: „Wer einen Unfall mit einem Rettungswagen hat, ist immer schuld“, ist falsch. Richtig ist, dass Sonderrechtsfahrzeuge von der Straßenverkehrsordnung privilegiert werden.

Fahrzeuge des Rettungsdiensts sind nach § 35 Absatz 5 a StVO von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.

Man spricht insoweit von einem Sonderrechtsfahrzeug. Der Rettungswagen ist auch ohne eingeschaltetes Blaulicht und Martinshorn als Sonderrechtsfahrzeug unter den Voraussetzungen des § 35 Absatz 5 a StVO und § 35 Absatz 8 StVO privilegiert. Von einem Wegerechtsfahrzeug spricht man, wenn das Martinshorn und das Blaulicht eingeschaltet sind. Das ist in § 38 StVO geregelt:

Blaulicht in Verbindung mit dem Einsatzhorn bedeutet: „Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen“.

Während § 35 StVO also regelt, dass sich ein Sonderrechtsfahrzeug unter bestimmten Bedingungen nicht an die Straßenverkehrsordnung halten muss, verpflichtet § 38 StVO die anderen Verkehrsteilnehmer, sofort die Bahn frei zu machen, wenn sie Blaulicht sehen und das Einsatzhorn hören.

Es lässt sich also sagen, dass auch die häufig gehörte Ansicht: „Wenn ein Rettungswagen ohne Blaulicht oder Einsatzhorn fährt, wird er behandelt wie ein Privatfahrzeug.“, ebenfalls falsch ist.

Ein Rettungswagen hat auch ohne Blaulicht und Einsatzhorn Sonderrechte. Der Einsatz muss allerdings von § 35 StVO gedeckt sein. Er muss erfolgen, weil höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.

Allerdings hat der Fahrer von diesem Sonderrecht nach § 35 Absatz 8 StVO nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gebrauch zu machen. Das bedeutet vor allem, dass er sich nicht blind darauf verlassen darf, dass alle anderen Verkehrsteilnehmer rechtzeitig reagieren. Insbesondere bei Kreuzungen und Ampelanlagen muss auch der Fahrer eines Sonderrechtsfahrzeug höchste Vorsicht walten lassen. Bei unklarer Verkehrslage hat er anzuhalten oder im Schritttempo über die Kreuzung bzw. Ampel zu fahren. Tut er das nicht, ist dies im Rahmen der Mitverursachung und des Mitverschuldens des Unfalls zu beachten.

So hat beispielsweise das OLG Naumburg in seiner Entscheidung vom 26.02.2009, AZ: 1 U 76/08 ausgeführt, dass der Verschuldensanteil eines mit Wegerecht (Blaulicht und Einsatzsignal)  fahrenden Rettungstransportwagenfahrers, der mit 55 km/h über eine rote Ampel fährt, mit 80 % zu bewerten ist. Der Unfallgegner bekam also 80 % seiner Schäden ersetzt.

Ob es bei einem Unfall mit einem Sonder- oder Wegerechtsfahrzeug zu einer Haftungsquote kommt und gegebenenfalls zu welcher Haftungsquote, ist immer Frage des Einzelfalles. Es empfiehlt sich für den Geschädigten, rechtzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Aktueller Nachtrag zum Traffiphot III

Über das aktuelle Urteil des Amtsgerichts Konstanz zum weiteren Toleranzabzug bei der Rotlichtmessung mit dem Traffiphot III hatte ich hier berichtet: Link.

Wie sich im Rahmen eines aktuellen Verfahrens herausgestellt hat, ist die Problematik der fehlerhaften Verlegung der Induktionsschleife noch nicht bei allen Bußgeldstellen angekommen.

An der Ampelanlage Igersheimerstraße / Schlossgartenstraße in 97980 Bad Mergentheim wird mit dem Traffiphot III gemessen. Die Induktionsschleife liegt deutlich hinter der Haltelinie. Weitere Toleranzabzüge werden nach meinen Erkenntnissen nicht vorgenommen. Die Bußgeldstelle vertritt die Ansicht, dass die Verlegung der Induktionsschleife hinter der Haltelinie sich zugunsten meines Mandanten auswirke. Das ist schlichtweg falsch.

Wer dort also wegen eines Sekundenverstoßes belangt werden soll, sollte dringend in Erwägung ziehen, die Messung überprüfen lassen.

Das OLG Frankfurt ist auf Linie: Volle Sachverständigenkosten auch bei Mithaftung des Geschädigten

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat sich der derzeit im Vordringen befindlichen Rechtsansicht angeschlossen, dass der Geschädigte auch im Falle der Mithaftung Ersatz der vollen Sachverständigenkosten verlangen kann. Das Problem ist also für den Nichtjuristen einfach erklärt Folgendes:

A und B haben einen Unfall. A trifft eine Mithaftung von 50 %. Einfach ausgedrückt:  Er ist zur Hälfte schuld. Weil A ja nicht wissen kann, wie hoch der Schaden an seinem Fahrzeug ist, geht er zu einem Sachverständigen, der sein Fahrzeug begutachtet und die Schadenshöhe feststellt. Dafür will der Sachverständige natürlich Geld sehen. Er schreibt dem A eine Rechnung über 500,00 Euro. Der A reicht diese Rechnung beim Kfz – Haftpflichtversicherer des B ein und will Ersatz der 500,00 Euro. Nach bisheriger gängiger Regulierungspraxis konnte der Haftpflichtversicherer des B dem A sagen: "Du bist zu 50 % schuld, also kriegst du von mir auch nur 50 % von 500,00 Euro. Das sind dann 250,00 Euro."

Nachdem das Amtsgericht Siegburg im letzten Jahr eine "bahnbrechende" aber meines Erachtens leider oft falsch interpretierte Entscheidung getroffen hat, folgen nun weitere Gerichte der Auffassung, die Sachverständigenkosten seien auch bei Mithaftung in voller Höhe zu ersetzen. Im Beispielsfall bekäme A dann die vollen 500,00 Euro bzw. letzten Endes der Sachverständige sein Geld.

Auf dieser Linie ist nun auch das Oberlandesgericht Frankfurt. Das OLG Frankfurt (Urt. v. 05.04.2011 AZ: 22 U 67/09) argumentiert wie folgt:

"In der Praxis sind die vom Geschädigten aufzuwendenden Kosten die gleichen, ob er mithaftet oder ob der Gegner alleine haftet. Das Sachverständigenhonorar richtet sich nahezu ausnahmslos nach der Schadenshöhe, also dem Wiederbeschaffungswert oder den Reparaturkosten. Der Geschädigte hat nicht die Möglichkeit, den Sachverständigen zu bitten, lediglich einen Teilprozentsatz seines Schadens zu schätzen. Dies wäre auch der falsche Weg, da es für eine Quotierung nicht auf einen Teil des Schadens, sondern auf den gesamten Schaden ankommt und lediglich die Haftungsverteilung eine Korrektur vornimmt. Auch im Fall einer Haftungsverteilung ist der Geschädigte deshalb darauf angewiesen, den Gutachter anzuweisen, den gesamten Schaden aufzunehmen, der letztlich zur Grundlage der Schätzung und Haftungsverteilung gemacht wird. Damit sind auch im Falle der Haftungsverteilung die Sachverständigenkosten insgesamt erforderlich, um den Schaden festzustellen; auch eine Verletzung der Schadensminderungspflicht des Geschädigten ist nicht feststellbar."

Das OLG Frankfurt hat die Revision zugelassen. Demnächst ist daher mit einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs zu rechnen, vorausgesetzt, die Revision wird auch eingelegt.

In der Sache bleibe ich bei meiner Rechtsauffassung. Nach meinem Dafürhalten hat der Geschädigte im Falle seiner Mithaftung Anspruch auf Ersatz derjenigen Sachverständigenkosten, die ihm entstanden wären, wenn der Sachverständige seiner Kostenrechnung den um den Mithaftungsanteil gekürzten Schaden zugrunde gelegt hätte. Voller Ersatz der Sachverständigenkosten ist genauso falsch wie quotenmäßiger Ersatz.

Es fragt sich doch, warum der Geschädigte dann letztlich nicht auch im Falle der Mithaftung Ersatz der vollen Rechtsanwaltskosten verlangen kann. Bezüglich der Rechtsanwaltskosten wird der Schadensberechnung eben auch nur der Gegenstandswert zugrundegelegt, der dem zu ersetzenden Schaden entspricht. Es wird keine Quote gebildet und auch kein voller Ersatz geschuldet. Nahezu sämtliche Sachverständige berechnen ihre Kosten anhand der Schadenshöhe. Die Schadenshöhe bildet quasi den "Gegenstandswert" des Sachverständigengutachtens. Dann muss eben der "Gegenstandswert" des Sachverständigengutachtens korrigiert werden, indem eine Kostenaufstellung auf Basis des vom Haftpflichtversicherer zu erstattenden Schadens eingereicht wird. Diesen Betrag kriegt der Geschädigte vom Haftpflichtversicherer. Die Differenz zur eigentlichen Kostenrechnung auf Basis des vollen Schadens muss er selber zahlen. Letztlich steht er damit besser als mit einer Quote, da die Sachverständigenkosten zum einen nicht linear ansteigen und zum anderen Rechnungspositionen enthalten sind, die unabhängig von der Schadenshöhe sind (Auslagen, Fahrtkosten, Pauschalen für Fotokopien, Fotografien, etc.).

Beispiel: Die Schadenshöhe am Fahrzeug ist 5.000,00 Euro. Der Sachverständige schreibt auf Basis dieser Schadenshöhe eine Rechnung über 500,00 Euro. Hat der Haftpflichtversicherer nur die Hälfte des Schadens zu ersetzen, schreibt der Sachverständige eine Kostenaufstellung. Diese Kostenaufstellung basiert dann auf einem Fahrzeugschaden von 2.500,00 Euro. Da kommen dann meinetwegen 350,00 Euro Sachverständigenkosten raus, nicht aber die Hälfte der Sachverständigenkosten und auch nicht der volle Betrag. A kriegt vom Hafpflichtversicherer 350,00 Euro, die restlichen 150,00 Euro darf er dann selber an den Sachverständigen zahlen.

Da der Bundesgerichtshof die Sachverständigenkosten schon immer analog den Rechtsanwaltskosten als erforderliche Kosten der Rechtsverfolgung eingestuft hat, ist das meines Erachtens die richtige Lösung. Es ist auch die Lösung, die das Amtsgericht Siegburg eigentlich gemeint hat. Ich blogge diese Ansicht jetzt seit das AG Siegburg – Urteil veröffentlicht wurde und ich werde sie auch weiterhin bloggen. Ich würde es begrüßen, wenn mir mal der ein oder andere Kollege seine Ansicht dazu mitteilen würde … aber …

… kein Schwein hört mir zu … 🙂

Nachtrag – Unfallregulierung per E-Mail

Über das Urteil des Landgerichts Dresden zur Unfallregulierung per E-Mail habe ich gestern berichtet (Link).

Heute mal aus der Praxis: Ich habe gestern eine schöne E-Mail mit Schadensaufstellung, Haftpflichtgutachten, Kostenrechnung des Sachverständigen und gesondert eingescannten Lichtbildern des Gutachtens an einen namhaften Direktversicherer gesendet. Resultat: Die E-Mail konnte nicht zugestellt werden: "552 Message size exceeds maximum permitted".

O.k. … So weit, so schlecht … Also habe ich die E-Mail unterteilt. Neue Größe der ersten E-Mail: 5 MB. Resultat: s.o.

Da fragt man sich schon, was das soll. Ich habe während meines Studiums bei einem Versicherer gearbeitet und weiß daher sehr genau, wie viel Aufwand die "Papierregulierung" für so ein Unternehmen bedeutet. Man braucht z.B. eine Registratur, die alle Posteingänge einscannt. Da die Akten mittlerweile üblicherweise elektronisch geführt werden, muss der Papierkram dann auch noch entsorgt werden, etc.. Das kostet natürlich entsprechend. Schon aus diesem Grund sollte sich eigentlich jeder Versicherer freuen, wenn er eine saubere Unfallregulierung per E-Mail durchführen kann.

Wie kann es vor diesem Hintergrund sein, dass der Server eines wirklich namhaften deutschen Versicherers nicht in der Lage ist, eine 5 MB – Mail zu speichern?

Unfallregulierung – Übersendung des Haftpflichtgutachtens per E-Mail genügt

Das Landgericht Dresden hatte über restliche Verzugszinsen nach einem Verkehrsunfall zu entscheiden. Der Geschädigte hatte dem gegnerischen Haftpflichtversicherer ein Haftpflichtgutachten zu den Schäden an seinem Fahrzeug per E-Mail zugesandt. Fraglich war nun, ob die Übersendung per E-Mail geeignet war, den Haftpflichtversicherer in Verzug zu setzen.

Nach ständiger Rechtsprechung gerät ein Haftpflichtversicherer vier Wochen nach Vorliegen aller Unterlagen, die zur Beurteilung der Haftung erforderlich sind, in Verzug (Prüfungszeitraum).

Das LG Dresden gab dem Geschädigten Recht. Aus den Urteilsgründen:

„Der Kläger hat den Beklagten das Schadensgutachten unstreitig überlassen. Dem Schadensgutachten waren auch unstreitig Bilder des verunfallten Fahrzeugs beigefügt. Mehr kann man von dem Kläger nicht verlangen. Insbesondere ist es keine Obliegenheit des Klägers, den Beklagten zur Schadensfeststellung das Originalgutachten nebst Bildmaterial in ausgedruckter Form zu übersenden. Vielmehr ist es durchaus üblich, diese Unterlagen per Email zuzusenden. Hiervon konnte der Kläger auch ausgehen, da die Beklagte eine Email-Adresse im Rechtsverkehr verwendet. Selbst wenn die per Email übersandten Dokumente von schlechter Qualität gewesen wären, hätte sich die Beklagte selbst um die Übersendung in der von ihr gewünschten Qualität bemühen können und müssen, gegebenenfalls beim Sachverständigen selbst oder sie hätte auch selbst einen Sachverständigen zeitnah mit der Schadensfeststellung beauftragen können. Stattdessen hat sie sich aber darauf beschränkt, zum einen immer wieder eine Reaktion der Klägerseite abzuwarten und zum anderen wiederholt ausschließlich auf der Übersendung des "Originalgutachtens" zu bestehen.“ (LG Dresden, Urt. v. 30.03.2011 Aktenzeichen 3 O 2787/10).

Das Urteil ist im Ergebnis begrüßenswert, allerdings etwas weitgehend. Es unterstützt eine zügige Schadenregulierung per E-Mail, die ohnehin als Standard gelten sollte und nur noch bei Exoten der Versicherungsbranche unüblich sein dürfte. Indem es dem Versicherer die Obliegenheit auferlegt, selbst tätig zu werden, wenn er mit der Qualität des elektronisch übersandten  Haftpflichtgutachtens nicht zufrieden ist, schneidet es ihm die Möglichkeit mutwilliger Regulierungsverzögerungen ab.

Als durchaus grenzwertig muss es allerdings bezeichnet werden, den Versicherer darauf zu verweisen, er habe ein eigenes Sachverständigengutachten in Auftrag geben können. Denn das entspricht nicht der ständigen Rechtsprechung, nach der der Haftpflichtversicherer nur unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht zur Nachbesichtigung hat, z.B. wenn das vom Geschädigten vorgelegte Gutachten grobe Mängel aufweist.

Keine Anerkennung einer EU – Fahrerlaubnis bei deutschem Wohnsitz im Führerschein

Der Europäische Gerichtshof hat es bereits mit Urteil vom 19.05.2011 entschieden (Link: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:62010J0184:DE:HTML):

Steht der falsche Wohnsitz im EU – Führerschein, also Deutschland, dann berechtigt die Fahrerlaubnis nicht zum Führen von Fahrzeugen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.

Die Entscheidung erging in einem Vorlageverfahren. Über die abweichenden Meinungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, des Rheinland – Pfälzischen Oberverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der diese Frage schließlich dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt hat, habe ich hier bereits berichtet: http://knoellchen.eu/german/?p=1360.

Bleibt nur noch anzumerken, dass inzwischen auch die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Sinne des Europäischen Gerichtshofs gefallen ist. Die Legal Tribune Online berichtet hier darüber: http://www.lto.de/de/html/nachrichten/3874/bayerischer_vgh_tschechischer_fuehrerschein_gilt_in_deutschland_nicht/.
 

Endlich! Justizopfer Harry Wörz wird endgültig freigesprochen!

 

Der BGH hat den Freispruch für Harry Wörz gehalten. Die Sache ist damit rechtskräftig.

Zur Pressemitteilung des BGH: Link (Bundesgerichtshof.de)

Wie es einem gehen kann, der in die Mühlen der Justiz gelangt ist, können Sie hier nachlesen:

Spiegel Thema Harry Wörz

Ich empfehle die Dokumentation "Leben unter Verdacht – der Fall Harry Wörz" von Gunther Scholz.

Der nächste Ausstrahlungstermin, den ich im Netz finden konnte, ist Folgender:

SWR, Montag, den20.12.2010, 23:30 Uhr

Link: "Leben unter Verdacht – der Fall Harry Wörz" (SWR)

Der mutmaßliche Täter, ein Polizeibeamter, wurde inzwischen auch hart bestraft: Er wurde in den Innendienst versetzt ….

Armes Deutschland!

Keine „zündende“ Idee! Raser verbrennt Radarfalle!

Über den Raser, der ein mobiles Messgerät gestohlen hat, hatte ich bereits berichtet. Eine weitere unkonventionelle Verteidigungsstrategie, von der ich hiermit in aller Form abrate, entwickelte ein Autofahrer in Trelde (Kreis Harburg):

Er knickte den Mast, auf dem das stationäre Messgerät installiert war, um, öffnete das Messgerät und steckte das Innenleben des Messgeräts in Brand.

Ohne Kommentar … 🙂

Quelle: Bild.de: "Raser steckt Radarfalle in Brand"

Wir bitten um Übersendung der Strafprozessvollmacht PER POST!

Also dieses Unwesen, das seitens der Strafverfolgungsorgane bezüglich der Vorlage einer Vollmacht getrieben wird, ist ja unter Strafverteidigern allgemein bekannt. Ich verweise hier etwa auf das Vollmachtsblog. Für den jurisitschen Laien soll hierzu nur kurz gesagt werden, dass die Vorlage einer Vollmacht nur in bestimmten Ausnahmefällen, z.B. wenn der Angeklagte über den Verteidiger zum Hauptverhandlungstermin geladen werden soll, erforderlich ist. Eine generelle Verpflichtung zur Vorlage einer Vollmacht existiert dagegen nicht. So etwas kennt die StPO nicht. Dennoch bestehen manche Strafverfolgungsbehörden strikt und grundsätzlich auf die Vorlage der Vollmacht. Bei uns hier in der Vorderpfalz und im Saarland passiert mir das eher selten.

Letztens ereilte mich in einer Wirtschaftsstrafsache etwas weiter außerhalb eine E-Mail des zuständigen Sachbearbeiters der Polizei mit der Aufforderung eine schriftliche Vollmacht vorzulegen, da der Herr Staatsanwalt mir nur unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht per Post Akteneinsicht gewähren würde. PER POST? Wo soll das denn stehen?

Kein Bußgeld bei fehlender Winterbereifung

Die in § 2 Absatz 3 a Satz 1 und 2 der Straßenverkehrsordnung geregelte Pflicht, das Fahrzeug mit geeigneter Winterbereifung auszustatten, ist nichtig. Dies hat nun das OLG Oldenburg entschieden. Die Vorschrift verstößt gegen das strafrechtliche Bestimmtheitsgebot, weil die Anforderungen an Winterreifen nicht technisch konkretisiert sind. Es gibt kein Regelwerk, in welchem sich eine Regelung findet, wie Reifen beschaffen sein müssen, um als Winterreifen qualifiziert werden zu können. M.a.W.: Der Begriff Winterbereifung  ist  zu unbestimmt, weil kein Mensch weiß, wie Reifen beschaffen sein müssen, um als Winterreifen durchzugehen.

Meine Meinung: Konsequente Auslegung des einfachen Rechts anhand des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitserfordernisses, absolut zutreffende Entscheidung. Der Gesetzgeber sollte sich überlegen, ob und wie er hier nachbessern kann. Nicht vergessen werden sollte natürlich, dass eine nicht ordnungsgemäße Bereifung auch versicherungsrechtliche Konsequenzen haben kann, jedenfalls in der Kaskoversicherung. Wer also mit seinem sommerbereiften Ferrari bei Glatteis losbrettert, muss damit rechnen, dass es in der Vollkasko zu einer empfindlichen Leistungskürzung kommt, wenn er das Fahrzeug gegen die nächste Mauer setzt.