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Archiv: 25. April 2014

Übernahme von Bußgeldern durch Spedition ist Arbeitslohn

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 14.11.2013 – VI R 36/12 – entschieden:

„Übernimmt der eine Spedition betreibende Arbeitgeber die Bußgelder, die gegen bei ihm angestellte Fahrer wegen Verstößen gegen die Lenk- und Ruhezeiten verhängt worden sind, handelt es sich dabei um Arbeitslohn.“

Der Bundesfinanzhof hatte zu dieser Thematik mit Urteil vom 7.7.2014 entschieden, dass solche Übernahmen durch den Arbeitgeber keinen Arbeitslohn darstellen. Die Zahlungen seien vielmehr im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse und nicht mit Entlohnungscharakter erfolgt.

Von dieser Rechtsprechung nimmt der Bundesfinanzhof nun ausdrücklich mit folgender Begründung Abstand:

„Vorteile haben keinen Arbeitslohncharakter, wenn sie sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen. Das ist der Fall, wenn sie aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers gewährt werden. Ein rechtswidriges Tun ist keine beachtliche Grundlage einer solchen betriebsfunktionalen Zielsetzung.“

Rechtsfolge: Lohnsteuernachforderungen!

Werkstattrisiko geht zu Lasten des Haftpflichtversicherers

Two cars crashedDas Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 4.6.2013 – 302 O 92/11 – noch einmal die ständige Rechtsprechung bestätigt, wonach das sogenannte Werkstattrisiko grundsätzlich zu Lasten des Schädigers bzw. des hinter ihm stehenden Haftpflichtversicherers geht.

Die Geschädigte hatte restliche Nutzungsausfallentschädigung sowie den Ersatz weiterer Reparaturkosten eingeklagt. Die Geschädigte hatte zur Schadensermittlung ein Sachverständigengutachten (Haftpflichtgutachten) einholen lassen und sodann Reparaturauftrag erteilt. Die Reparaturdauer ging mit insgesamt 34 Tagen über die im Gutachten geschätzten 8 bis 10 Arbeitstage deutlich hinaus. Die endgültigen Reparaturkosten lagen bei 14.193,40 €, während im Gutachten nur 11.165,81 € angegeben waren.

Das Landgericht Hamburg hat der Geschädigten Recht gegeben. Gemäß der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung geht das Werkstattrisiko grundsätzlich zu Lasten des Schädigers.

Das Landgericht führt in Anlehnung an die obergerichtliche Rechtsprechung ausdrücklich aus:

„Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Werkstatt dem Geschädigten unnötige Arbeitszeiten in Rechnung stellt, überhöhte Preise oder Arbeitszeiten in Ansatz bringt oder Arbeiten berechnet, die in dieser Weise nicht ausgeführt worden sind.“