Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 4.6.2013 – 302 O 92/11 – noch einmal die ständige Rechtsprechung bestätigt, wonach das sogenannte Werkstattrisiko grundsätzlich zu Lasten des Schädigers bzw. des hinter ihm stehenden Haftpflichtversicherers geht.
Die Geschädigte hatte restliche Nutzungsausfallentschädigung sowie den Ersatz weiterer Reparaturkosten eingeklagt. Die Geschädigte hatte zur Schadensermittlung ein Sachverständigengutachten (Haftpflichtgutachten) einholen lassen und sodann Reparaturauftrag erteilt. Die Reparaturdauer ging mit insgesamt 34 Tagen über die im Gutachten geschätzten 8 bis 10 Arbeitstage deutlich hinaus. Die endgültigen Reparaturkosten lagen bei 14.193,40 €, während im Gutachten nur 11.165,81 € angegeben waren.
Das Landgericht Hamburg hat der Geschädigten Recht gegeben. Gemäß der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung geht das Werkstattrisiko grundsätzlich zu Lasten des Schädigers.
Das Landgericht führt in Anlehnung an die obergerichtliche Rechtsprechung ausdrücklich aus:
„Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Werkstatt dem Geschädigten unnötige Arbeitszeiten in Rechnung stellt, überhöhte Preise oder Arbeitszeiten in Ansatz bringt oder Arbeiten berechnet, die in dieser Weise nicht ausgeführt worden sind.“