Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 14.11.2013 – VI R 36/12 – entschieden:
„Übernimmt der eine Spedition betreibende Arbeitgeber die Bußgelder, die gegen bei ihm angestellte Fahrer wegen Verstößen gegen die Lenk- und Ruhezeiten verhängt worden sind, handelt es sich dabei um Arbeitslohn.“
Der Bundesfinanzhof hatte zu dieser Thematik mit Urteil vom 7.7.2014 entschieden, dass solche Übernahmen durch den Arbeitgeber keinen Arbeitslohn darstellen. Die Zahlungen seien vielmehr im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse und nicht mit Entlohnungscharakter erfolgt.
Von dieser Rechtsprechung nimmt der Bundesfinanzhof nun ausdrücklich mit folgender Begründung Abstand:
„Vorteile haben keinen Arbeitslohncharakter, wenn sie sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen. Das ist der Fall, wenn sie aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers gewährt werden. Ein rechtswidriges Tun ist keine beachtliche Grundlage einer solchen betriebsfunktionalen Zielsetzung.“
Rechtsfolge: Lohnsteuernachforderungen!