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Archiv: 26. Mai 2014

Oben ohne?! OLG Celle: „Keine Helmpflicht für Fahrradfahrer“!

Die grundsätzliche Frage ist ganz einfach: Muss sich der Geschädigte allein deshalb ein Mitverschulden zurechnen lassen, weil er als Fahrradfahrer bei einem Verkehrsunfall keinen Helm getragen hat?

Entgegen der Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig (DAR 13, 470) hat sich das Oberlandesgericht Celle (VA 14, 59) dafür ausgesprochen, dass einen Fahrradfahrer kein Mitverschulden wegen Nichttragens eines Fahrradhelms bei einem Verkehrsunfall trifft.

Ausnahmefälle kommen nach der Ansicht des OLG Celle nur in Betracht, wenn der Fahrradfahrer sich bewusst besonderen Risiken oder Gefahren aussetzt.

Das entspricht der wohl herrschenden Meinung. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs über die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig steht noch aus.

Amtsgericht Lüdinghausen: Stuhldrang schützt nicht vor Fahrverbot

„Schöne Sch …“, wird sich der Betroffene des Ordnungswidrigkeitenverfahrens 19 OWi-89 Js 155/14 vor dem Amtsgericht Lüdinghausen gedacht haben.

Er hatte sich vor dem Amtsgericht dahingehend eingelassen, wegen starken Stuhldrangs unaufmerksam gewesen zu sein. Mit dieser Begründung hat das Amtsgericht Lüdinghausen das Vorliegen einer notstandsähnlichen Situation abgelehnt. Kein Absehen vom Fahrverbot! Die Argumentation des Betroffenen hinkte nämlich. Unaufmerksamkeit wegen akuten Durchfalls führt nicht zu einem Augenblickversagen und auch nicht zu einer notstandsähnlichen Situation.

Anders wäre die Sache wohl ausgegangen, wenn der Betroffene nicht mit Unaufmerksamkeit sonern tatsächlich mit absichtlicher Geschwindigkeitsüberschreitung, um die Notdurft nicht im Fahrzeug verrichten zu müssen, argumentiert hätte. Dazu der Beschluss des OLG Düsseldorf vom 6.12.2007 – IV-5 Ss (OWi) 218/07 – (OWi) 150/07 I, 5 Ss (OWi) 218/07 – (OWi) 150/07 I:
„Dass ein Verkehrsverstoß im Einzelfall durch einen Notstand, § 16 OWiG, gerechtfertigt sein kann, wenn der oder die Betroffene ihn begangen hat, um einem plötzlich aufgetretenen und „unabweisbaren“ Stuhldrang (Durchfall) nachzukommen, ist allgemein anerkannt.“