BGH – Kein Protokoll bei Ruhestörungen erforderlich
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 29.02.2012 AZ: VIII ZR 155/11 die Anforderungen an die Darlegungslast bei Ruhestörungen im Mietverhältnis erleichtert.
Leitsatz der Entscheidung:
„Zur Darlegung wiederkehrender Beeinträchtigungen des Mietgebrauchs genügt eine Beschreibung, aus der sich ergibt, um welche Art von Beeinträchtigungen (Partygeräusche, Musik, Lärm durch Putzkolonnen auf dem Flur o.ä.) es geht, zu welchen Tageszeiten, über welche Zeitdauer und in welcher Frequenz diese ungefähr auftreten; der Vorlage eines „Protokolls“ bedarf es nicht.“