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Bundesgerichtshof zum Bolzplatz: Kinderlärm ist hinzunehmen!

Bundesgerichtshof zum Bolzplatz: Kinderlärm ist hinzunehmen!

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 29.4.2015 entschieden, dass ein Mieter, der sich von vom Nachbargrundstück ausgehenden Kinderlärm (in diesem Fall einem Bolzplatz) gestört fühlt, nicht berechtigt ist, die Miete zu mindern.

Kurz: Keine Mietminderung wegen Kinderlärm.

Der Klage der Mieter war in der Berufungsinstanz vom Landgericht Hamburg noch stattgegeben wurden. Das LG Hamburg hat aber die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, der das Urteil schließlich aufgehoben hat.

Bei Kinderlärm handele es sich grundsätzlich um hinzunehmende „Umweltmängel“, so der Bundesgerichtshof unter Hinweis auf  § 22 (1 a) des Bundesimmissionsschutzgesetzes. Dieser lautet:

„(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung.“.

Die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs ist hier veröffentlicht:

 

OLG Hamm: Keine Verjährung bei Zustellungsvereitelung

Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Beschluss vom 27.1.2015 – 3 RBs 5/15 – die Rechtsbeschwerde einer Betroffenen in einem Bußgeldverfahren zurückgewiesen. Die Betroffene hat nach Ansicht des OLG Hamm die Zustellung des Bußgeldbescheides absichtlich vereitelt und wollte so die Verfolgungsverjährung herbeiführen.

Das OLG Hamm wertete dieses Verhalten als rechtsmissbräuchlich.
Hintergrund war, dass sowohl die Versendung des Anhörbogens als auch die Zustellung des Bußgeldbescheides an das Elternhaus der Betroffenen erfolgte, die bereits ausgezogen war, sich aber nicht umgemeldet hatte.

Die (wirksame) Zustellung des Bußgeldbescheids unterbricht die kurze dreimonatige Verjährungsfrist und führt zu einem Neubeginn der Verjährung, wobei dann eine Frist von sechs Monaten gilt.

Die Verteidigung hatte sich auf die in der Tat unwirksame Zustellung berufen. Ist die Zustellung des Bußgeldbescheides unwirksam, so tritt die Verjährungsunterbrechung nicht ein.

Das OLG Hamm sieht das anders und lastet der Betroffenen Rechtsmissbrauch an. Die Betroffene habe schließlich gegen Meldegesetze verstoßen und absichtlich die Zustellung vereitelt.

Eine meines Erachtens überraschende und rechtlich äußerst fragwürdige Entscheidung zum Nachteil der Betroffenen, die leider wohl Schule machen wird.

Das Thema Verjährung und Verjährungsvereitelung spielt in der Praxis des Verteidigers in Bußgeldsachen eine ganz erhebliche Rolle, insbesondere was die Zustellungsproblematik betrifft. Da weht eindeutig ein neuer Wind … und zwar mitten ins Gesicht der Betroffenen.

Sekunde, Sekunde! „Rotlichtüberwachung“ durch Polizeibeamte – geschätzt ist nicht gemessen

Zeit ist Geld … aber nicht nur das. Bekanntermaßen wird ein Rotlichtverstoß nicht nur teurer, Erhöhung der Geldbuße von 90 € auf 200 €, sondern zieht auch noch einen Punkt mehr (dann zwei Punkte statt einem Punkt) und vor allem ein Fahrverbot nach sich, wenn die Ampel länger als eine Sekunde rot war.

Dementsprechend existieren zahlreiche Entscheidungen, die sich um Sekunden – und teilweise sogar deren Bruchteile – drehen.
Besonders problematisch in Bezug auf die Frage der tatsächlichen Rotlichtdauer sind Bußgeldbescheide, die auf Beobachtungen durch Polizeibeamte beruhen. Hierbei wiederum existieren die unterschiedlichsten Fallgestaltungen. Insbesondere bei der gezielten Rotlichtüberwachung sind der Kreativität der Beamten keine Grenzen gesetzt. Da findet sich die nicht geeichte Stoppuhr/Armbanduhr, die Sekundenzählung, die Beschreibung des Abstandes des Fahrzeugs zur Ampel im Zeitpunkt des Umschaltens auf Rotlicht mit anschließender Berechnung der Rotlichtdauer nach dem Weg-Zeit-Prinzip (eigentlich schwierig, wenn man die Geschwindigkeit des Fahrzeugs nicht gemessen hat …) und so einiges mehr.

Besonders erfolgversprechend für Betroffene ist aber die Verteidigung gegen die zufällige Beobachtung des Rotlichtverstoßes durch die „Privatbeamten“. Letzteres ist übrigens eine Wortschöpfung meiner Person, die sich aber nach meinem Bauchgefühl durchsetzen und spätestens 2032 in den Duden aufgenommen werden wird (geschätzt nicht gezählt). Damit sind diejenigen Polizeibeamten gemeint, die irgendwie immer im Dienst sind, auch wenn sie gerade in ihrer Freizeit nur auf dem Weg zum Einkaufsmarkt sind.
Selbige Spezies erfreut sich – nebenbei bemerkt – ungefähr der gleichen Beliebtheit wie der Typus Anwalt, der beim abendlichen Kneipenbesuch auf die Frage:

„Du bist doch Anwalt! (Anmerkung: Meine Lieblingseinleitung) Sag doch mal! Wieso kann sich der Edathy eigentlich für 5.000,00 € freikaufen?“,

mit langatmigen Ausführungen zur Einstellungspraxis bei Gericht und Staatsanwaltschaft und einem in freier Rede gehaltenen Vortrag über Aufbau, sowie Sinn und Zweck eines Strafverfahrens antwortet, anstatt die – jedenfalls menschlich – korrekte Antwort zu geben:

„Keine Ahnung! Ich hätte ihn weggesperrt!“ (höflich ausgedrückt).

Nun ja, ich schweife ab …

Das Amtsgericht Lüdinghausen hatte nun einen Fall zu entscheiden, bei dem so ein Privatbeamter – übrigens auf dem Weg zum Rewe-Einkaufsmarkt – an der Ampel stehend einen Rotlichtverstoß beobachtet hatte. Er schritt natürlich gleich zur Tat und leitete Privatverfolgungsmaßnahmen gegen den Betroffenen ein. Der Privatbeamte hatte aber, zur vermutlich großen Freude des Betroffenen, keinerlei Zeitmessung vorgenommen.

Das AG Lüdinghausen führt aus:

„Der Zeuge X war sich sicher, dass die Rotlichtzeit zu dieser Zeit bereits deutlich mehr als eine Sekunde betragen habe. Der Zeuge X räumte aber auch ein, dass er keinerlei Zeitmessung durchgeführt habe. Insbesondere habe er weder eine Zählung vorgenommen, noch auf seine Uhr geschaut. Weitere Umstände, die den Schluss auf die Rotlichtdauer zugelassen hätten, konnte er nicht benennen – solche Umstände waren auch sonst nicht erkennbar.“

Glück gehabt! Das hat dem Amtsgericht nicht gereicht, um von einem Sekundenverstoß auszugehen. Kein Fahrverbot für den Betroffenen!

OLG Frankfurt: Schadensabwicklung ohne Rechtsanwalt ist fahrlässig!

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 2.12.2014 – 22 U 171/13 – festgestellt:

„Auch bei einfachen Verkehrsunfallsachen ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts von vornherein als erforderlich anzusehen. Gerade die immer unüberschaubarere Entwicklung der Schadenspositionen und der Rechtsprechung zu den Mietwagenkosten, Stundenverrechnungssätzen u.ä. lässt es geradezu als fahrlässig erscheinen, einen Schaden ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts abzuwickeln.“

Dem ist nichts hinzuzufügen.

OLG Frankfurt zum Poliscan: „Passt schon!“

Als Partner-Anwalt der VUT-Sachverständigengesellschaft mbH, die sich seit Jahren mit der Überprüfung der Ordnungsgemäßheit von Messungen im Straßenverkehr beschäftigt, werde ich regelmäßig von den dortigen Sachverständigen über Neuigkeiten informiert.

So auch aktuell über die Entscheidung des OLG Frankfurt zu den Voraussetzungen eines standardisierten Messverfahrens vor dem Hintergrund einer Entscheidung des AG Friedberg, das eine Messung mit dem Poliscan Speed verworfen hatte.
Die VUT GmbH setzt sich dafür ein, die Gerichte zu überzeugen, dass es sich bei den Poliscan-Messverfahren gerade nicht um sogenannte standardisierte Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung handelt. Die weitaus meisten im Einsatz befindlichen Messsysteme sind mittlerweile von der Rechtsprechung als standardisiert anerkannt, so auch die Poliscan-Messsysteme.
Was heißt das? Standardisiert?
Das bedeutet, dass das Gericht in jedem Einzelfall unterstellen darf, dass die jeweilige konkrete Messung ordnungsgemäß und verwertbar ist, es sei denn, der Betroffene legt dar, dass in seinem konkreten Fall Anhaltspunkte für eine Fehlmessung vorliegen.
Wer sich also mit einer solchen Poliscan-Säule ein mehr oder weniger schönes Selbstportrait schießen lässt, hat darzulegen, was mit der Messung nicht stimmen soll. Kann er das nicht, kann ihn das Gericht mit einem einfachen: „Passt schon!“, zum Teufel schicken.
Wie kann das sein?
Man fragt sich – nicht zuletzt wegen der Bedeutung der Unschuldsvermutung – als interessierter Bürger oder gerade erst kürzlich Poträtierter, wie das sein kann. Muss nicht die Staatsgewalt den Beweis erbringen, dass der Tatvorwurf auch zutrifft, sprich das Messergebnis stimmt?

Mitnichten!
Die Mühe macht man sich bei diesen Massenverfahren nicht. Es würde die Gerichte nämlich überlasten, wenn jede einzelne Messung von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen überprüft werden müsste. Ein einfaches: „Passt schon!“, beschleunigt das Verfahren da ungemein.
Was sagen die Gerichte dazu?
Die Argumentation der Oberlandesgerichte ist: Die verschiedenen Messsysteme bedürfen einer Zulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB-Zulassung). Und die Oberlandesgerichte gehen davon aus, dass bereits durch die Zulassung bzw. das Prüfverfahren der PTB in Verbindung mit der Eichung und einer ordnungsgemäßen Bedienung der Geräte gemäß Bedienungsanleitung sichergestellt ist, dass die Messergebnisse korrekt und verwertbar sind.
Was hat das OLG Frankfurt dazu gesagt?
Das OLG Frankfurt führt in der angesprochenen Entscheidung, Beschluss vom 04.12.2014 – 2 Ss-OW i 1041 /14 –aus:
„Mit der Zulassung erklärt die PTB im Wege eines Behördengutachtens (antizipiertes Sachverständigengutachten), dass bei dem zugelassenen Gerät ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren vorliegt, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (sog. „standardisierte Messverfahren“ – ständige Rspr. der Obergerichte vgl. OLG Düsseldorf Beschluss vom 14.07.2014 – IV-1 RBs 50/14, 1 RBs 50/14 m.w.N.). Die Zulassung erfolgt dabei nur, wenn das Messgerät die umfangreichen Testreihen erfolgreich durchlaufen hat, bei denen die PTB das Messgerät auch unter atypischen Verkehrsszenarien auf seine Störungsresistenz prüft. Die Art der Verwendung und der zulässige Verwendungsaufbau werden von der PTB bei der Zulassung vorgegeben.

Ist ein Messgerät von der PTB zugelassen und ist das Messgerät im Rahmen der Zulassungsvorgaben verwendet worden, ist das Tatgericht grds. von weiteren technischen Prüfungen, insbesondere zur Funktionsweisen des Messgeräts, enthoben. Die Zulassung durch die PTB ersetzt diese Prüfung. Damit soll erreicht werden, dass bei dem Massenverfahren im Bußgeldbereich nicht jedes Amtsgericht bei jedem einzelnen Verfahren die technische Richtigkeit der Messung jeweils neu überprüfen muss. Ist die Messung im Rahmen der Zulassung erfolgt, – derzeit nach Maßgabe der PTB-Anforderungen (PTB-A) 18.11 vom Dezember 2013 -, kann das Gericht grds. von der Richtigkeit der Messung ausgehen.“
Die Entscheidung ist auf der Homepage des Kollegen Burhoff unter:

https://www.burhoff.de/insert/?/asp_weitere_beschluesse/inhalte/2868.htm

veröffentlicht.
Was sagen die Sachverständigen der VUT GmbH dazu?

Nach Ansicht der Sachverständigen der VUT GmbH steht diese Argumentation des Oberlandesgerichts Frankfurt in wesentlichen Teilen im Widerspruch zur Beschreibung des Prüfverfahrens, so wie es von der PTB selbst dargestellt wird.
Die VUT GmbH kritisiert unter anderem und meines Erachtens auch zurecht, dass weder der technische Geräteaufbau öffentlich im Detail bekannt ist, noch die verwendete Software. Zudem wird der Umfang der Zulassungsprüfung durch die PTB nicht bekanntgegeben.
Die PTB äußert sich seit Jahren – auch auf die zahlreichen Nachfragen der Anwaltschaft und Sachverständigen – nicht dazu, wie die Prüfung des Messgerätes vor Zulassung im Einzelnen erfolgt. Es ist also weder bekannt, was die PTB genau prüft noch wie. Ein solches Prüfverfahren lässt sich denkbar schlecht einer Gegenprüfung durch den Betroffenen bzw. einen Sachverständigen unterziehen.
Statt: „Passt schon!“, müsste man also eher sagen: „Nichts genaues weiß man nicht!“.
Gerade bei den Poliscan-Messverfahren kommt hinzu, dass es in jüngster Zeit durch eine Umstellung der Auswertesoftware dazu gekommen ist, dass sich der sogenannte „Auswerterahmen“ verschiebt.
Der Auswerterahmen ist ein Viereck, das auf dem Messfoto abgebildet ist und bestimmte Fahrzeugteile umfassen muss. Lange Zeit hieß es von Seiten des Herstellers, wenn der Auswerterahmen das Nummernschild und/oder einen Vorderreifen umfasse, sei die Messung auch korrekt.
Wenn nun aber bewiesen ist, dass das Viereck – quasi willkürlich und je nach Verwendung der Versionen der Auswertesoftware – seinen Platz und seine Ausdehnung verändert, dann muss doch die Frage erlaubt sein, wie das sein kann. Die VUT GmbH konnte in diesem Zusammenhang in Einzelfällen nachweisen, dass ein und dieselbe Messung mit der einen Auswertesoftware als verwertbar und korrekt eingestuft wurde, während bei Verwendung einer anderen Softwareversion eine Verwerfung der Messung erfolgte.
Dies sind nur einige der Kritikpunkte.
Die umfangreiche und lesenswerte Stellungnahme der Sachverständigen der VUT GmbH finden Sie bei Interesse hier:
http://vut-verkehr.de/aktuelle-downloads.html

Gegendarstellung

Auf der Internet-Seite des Rechtsanwaltes Dominik Weiser, Saarbrücken, www.rechtsanwalt-weiser.de wird mit einem Beitrag vom 12.02.2015 unter der Überschrift „OLG Frankfurt zum Poliscan: „Passt Schon!““ behauptet:

1.) „Auch die Bürger und Besucher der schönen Stadt Neunkirchen/Saar dürfen sich seit einigen Monaten über die Verschönerung der Landschaft durch die kleinen „bildschönen“ Säulen der Firma Vitronic freuen:“

Dies ist falsch. Richtig ist vielmehr, dass in der Stadt Neunkirchen/Saar keine Geschwindigkeitsmessgeräte der Firma Vitronic aufgestellt sind.

2.) In dem Bericht wird im Weiteren ausgeführt wie folgt: „Dass Vitronic, der Hersteller der Poliscan-Messsysteme, an den Knöllchen beteiligt wird, ist lange bekannt und war auch schon vor Jahren Gegenstand medialen Interesses.“

Soweit hierdurch der Eindruck erweckt wird, die Firma Vitronic erhalte einen Teil der Einnahmen aus Bußgeldern, ist dies falsch. Richtig ist vielmehr, dass die Firma Vitronic nicht an den Einnahmen aus Bußgeldern beteiligt ist.

Wiesbaden, den 2.4.15

VITRONIC Dr.-Ing. Stein Bildverarbeitsungssysteme GmbH
vertreten durch den Geschäftsführer Dr.-Ing. Norbert Stein

Achtung! Neue Verjährungsfristen für Alkohol- und Drogenfahrten!

Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Reform des Straßenverkehrsrechts mit Wirkung zum 1. Mai 2014 die Höchstgeldbuße für Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24a StVG (Alkoholordnungswidrigkeiten ab 0,5 Promille) von 1.500,00 € auf 3.000,00 € angehoben.

Es bleibt zwar dabei, dass die Regelbuße gemäß Bußgeldkatalog für fahrlässige Begehungsweise 500,00 €, 1 Monat Fahrverbot und 2 Punkte (neu) beträgt.

Die Anhebung des (theoretischen) Höchstsatzes auf 3.000,00 € hat aber die für den Betroffenen nachteilige Folge, dass es sich nun bei fahrlässiger Begehung um eine Ordnungswidrigkeit nach § 31 II Nr. 3 OWiG handelt. Bei fahrlässiger Begehung (halber Höchstssatz = 1.500,00 €) tritt Verjährung daher künftig erst nach einem Jahr und nicht – wie bislang – nach sechs Monaten ein.

Bei vorsätzlicher Tatbegehung ist § 31 II Nr. 2 OWiG anwendbar. Dann beträgt die Höchstbuße 3.000,00 € und Verjährung tritt erst nach zwei Jahren ein.

Abschließend weise ich darauf hin, dass diese Ausführungen nur für das Ordnungswidrigkeitenverfahren Geltung beanspruchen nicht aber für ein Strafverfahren wegen Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) oder Gefährdung des Straßenverkehrs ( § 315 c StGB).

Tipp: Schweigen ist Gold!

Wenn Sie mit Alkohol am Steuer erwischt wurden, sollten Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen und sich bei mir melden! In Verkehrsstrafsachen erhalten Sie umgehend einen Besprechungstermin.

Kein Fahrverbot bei Augenblicksversagen innerorts

Auch bei Regelfahrverboten, wie etwa Überschreitung der Geschwindigkeit um mehr als 30 km/h innerhlab geschlossener Ortschaften, kann es an einem groben Verstoß gegen Verkehrspflichten fehlen, so dass die Verhängung eines Fahrverbotes unrechtmäßig ist.

Das gilt insbesondere bei Fällen des sogenannten Augenblicksversagens.
Ein Augenblicksversagen liegt vor, wenn der Betroffene aufgrund einer besonderen Ablenkungssituation einen Moment unaufmerksam ist und daher eine verkehrsrechtliche Anordnung bzw. ein Verkehrszeichen übersieht.

In den letzten Jahren sind zahlreiche obergerichtliche Entscheidungen rund um das Thema Augenblicksversagen gefällt worden. Es soll vorab nicht unerwähnt bleiben, dass jeder einzelne Fall eben ein Einzelfall ist und der Besprechung bedarf.

Nachfolgend möchte ich zur ersten Orientierung einen Überblick über einige obergerichtlich Urteile zum Thema Augenblicksversagen bei Geschwindigkeitsverstößen innerorts geben:

Beim Überfahren eines Ortseingangsschildes liegt ein Augenblicksversagen nur dann vor, wenn der Fahrer das Schild nicht nur übersehen hat sondern darüber hinaus auch nicht erkennen konnte, dass er sich bereits in einer geschlossenen Ortschaft befand. Letzteres schließen die Gerichte bei Ortskenntnis des Betroffenen allerdings regelmäßig aus.

An einem groben Pflichtverstoß kann es im Einzelfall auch dann fehlen, wenn die Aufstellung des Ortseingangsschildes nicht den Verwaltungsvorschriften entsprach.

Auch wenn ein Tempo 30 – Schild direkt hinter einem Ortsschild aufgestellt ist oder wenn der Grund für die Beschränkung (beispielsweise vor einer Schule in der Ferienzeit) weggefallen ist, kann es zu einem Wegfall des Fahrverbots kommen.

Häufig kommen auch Geschwindigkeitsverstöße innerorts zur Nachtzeit vor, weil der Betroffene ortsunkundig ist, das Ortseingangsschild übersieht, wenige oder keine Bebauung vorhanden ist und die Beleuchtung unzureichend ist.

Auch in solchen Fällen kann die Voraussetzung für ein Fahrverbot entfallen.

Haftungsverteilung beim Parkplatzunfall

Es ist ein Massenproblem. Unfälle auf Parkplätzen beschäftigen die Gerichte jährlich in zigtausenden von Fällen mit unterschiedlichen Sachverhalten.
Das Oberlandesgericht Saarbrücken hatte eine Fallkonstellation zu entscheiden, die sehr häufig vorkommt:

Ein Unfallbeteiligter fährt auf der Mittelgasse, ein anderer Unfallbeteiligter parkt rückwärts in Richtung Mittelgasse aus. Es kommt zur Kollission.
Das OLG Saarbrücken hat entschieden, dass es bei einer 100 % – igen Haftung des rückwärts Ausparkenden bleibt, wenn dem auf der Mittelgasse fahrenden Fahrer kein Verschulden (unangepasste Geschwindigkeit) nachzuweisen ist.
Parkplatzunfälle sind, obgleich sie ein Massenphänomen darstellen, immer Einzelfälle, die der genauen Herausarbeitung des Sachverhalts bedürfen.

Absehen vom Fahrverbot – Verkehrspsychologische Schulung

Das Amtsgericht Landstuhl hat mit Urteil vom 11.9.2014 entschieden, dass von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen werden kann, wenn der Betroffene an einer verkehrspsychologischen Schulung teilgenommen hat. Im Gegenzug wurde die Geldbuße erhöht.

Das Amtsgericht war in diesem Fall außergewöhnlich großzügig, da der Betroffene bereits mehrere Voreintragungen hatte.

Verkehrspsychologische Schulungen gewinnen seit Jahren an Bedeutung bei der Frage der Erforderlichkeit eines Fahrverbotes im Bußgeldverfahren. Gleiches gilt für die Fahrerlaubnisentziehung und das Fahrverbot im Strafverfahren. Solche Schulungen werden von verschiedenen Stellen angeboten, z.B. dem TÜV.

Es sei allerdings davor gewarnt, vorschnell und auf eigene Faust irgendwelche Schulungsmaßnahmen zu absolvieren und dann zu erwarten, das Gericht werde auf jeden Fall vom Fahrverbot absehen. Es ist natürlich eine substantiierte Begründung der Einzelfalles erforderlich. Auch verfahren die Gerichte durchaus unterschiedlich großzügig. Das gilt ebenfalls für das vorgeschaltete Verwaltungsverfahren. Auch die Bußgeldstellen sind regional unterschiedlich streng bei der Verhängung von Fahrverboten.

OLG Koblenz: Zum Anscheinsbeweis bei einem Auffahrunfall

Die landläufige Ansicht: „Wer auffährt, ist immer Schuld.“, trifft nicht zu. Richtig ist, dass bei einem Auffahrunfall ein sogenannter Anscheinsbeweis dafür gilt, dass der Auffahrende den Unfall verursacht und verschuldet hat. Denn es wird vermutet, dass er entweder zu spät reagiert oder den erforderlichen Abstand nicht eingehalten hat.
Diese Vermutung trifft aber nicht auf alle Fallgestaltungen ohne Weiteres zu sondern eben nur auf den typischen Geschehensablauf eines Auffahrunfalls, bei welchem der Vordermann normale eine Bremsung einleitet oder bereits steht und der Hintermann auffährt.
Bei einer anlasslosen Vollbremsung des Vordermannes kommt beispielsweise eine Mithaftung in Betracht.

Ebenso bei weiteren atypischen Geschehensabläufen. Wichtig ist, dass es dem Auffahrenden nicht obliegt, den vollen Gegenbeweis für einen atypischen Geschehensablauf zu erbringen. Es genügt, wenn ein solcher nachvollziehbar dargelegt wird, so dass das Gericht sich letztlich nicht festlegen kann, welcher Geschensablauf zutreffend war.
Dem OLG Koblenz lag ein solcher Fall vor. Die Klägerin des dortigen Verfahrens war dem Beklagten auf der Autobahn aufgefahren. Sie behauptete, der Auffahrunfall sei infolge eines Spurwechsels des Beklagten geschehen. Letztlich konnte sich das in erster Instanz angerufene Landgericht nach Vernehmung der Unfallzeugen nicht davon überzeugen, ob der Spurwechsel unfallursächlich war oder nicht. Es konnte nicht mehr festgestellt werden, ob der Spurwechsel in zeitlichem Zusammenhang mit dem Unfall erfolgt war oder nicht.
Sind beide Varianten möglich und bleibt der Unfallhergang insoweit unaufgeklärt, greift der Anscheinsbeweis nicht. Es kommt, wie das OLG Koblenz ausführt, zu einer Haftungsverteilung. Beide Fahrer bzw. Halter haften. Bei dieser Haftungsverteilung dürfen allerdings nur solche Umstände zu Gunsten oder zu Lasten einer Partei berücksichtigt werden, die sich erwiesenermaßen unfallursächlich ausgewirkt haben.
Da der Unfallhergang letztlich ungeklärt blieb, kam es folgerichtig zu einer hälftigen Haftungsverteilung.

Eilt! Verjährung am 31.12.2014! Bearbeitungsgebühr zurückfordern!

Über die Rechtswidrigkeit der Erhebung einer Bearbeitungsgebühr bei Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages habe ich vor einiger Zeit bereits berichtet:

Bearbeitungsgebühr zurückfordern

Nun hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 28. Oktober 2014 entschieden, dass für alle Ansprüche aus den Jahren 2004 bis 2011  am 31.12.2014 (!!!) Verjährung eintritt.

Wenn Sie also in den Jahren 2004 bis 2011 einen Darlehensvertrag abgeschlossen haben, ist schnelles Handeln gefragt, denn es müssen bis zum Jahresende verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen werden.

Wichtig: Ein Schreiben an die Bank hemmt die Verjährung nicht.

Melden Sie sich umgehend telefonisch bei mir! Die Kommunikation und Datenübermittlung kann schnell und einfach per Telefon und Internet erfolgen, so dass ich bei rechtzeitiger Beauftragung die anspruchswahrenden Maßnahmen noch rechtzeitig für Sie einleiten kann.

 

„Einmal blasen!“ „Bitte?!“ – Zur Belehrungspflicht beim Atemalkoholtest

Den meisten Betroffenen ist nicht klar, dass sie nicht verpflichtet sind, an einer Atemalkoholkontrolle mitzuwirken. Hier gilt der Grundsatz, dass sich niemand selbst belasten muss.

Es ist also durchaus zulässig, wenn man die Aufforderung: „Einmal blasen bitte“ mit: „Nein, danke!“ beantwortet.

Die Frage, die im Rahmen dieses Beitrages angesprochen werden soll, ist allerdings nicht, was passiert, wenn man das gut gemeinte Angebot der Beamten höflich ausschlägt. Dann folgt im Regelfall schlicht und einfach die Anordnung einer Blutentnahme, an der man nicht vorbeikommt. Im Einzelfall mag man auch Glück haben, und die Beamten lassen einen fahren … (im wörtlichen Sinne) Darum geht es in diesem Beitrag aber nicht.

Wenn man gar nicht blasen muss, dann stellt sich zum einen die Frage, ob die Polizeibeamten verpflichtet sind, über diesen Umstand zu belehren. Und wenn eine solche Verpflichtung besteht, eine Belehrung aber nicht erfolgt ist, ist dann das Ergebnis des Atemalkoholtests trotzdem verwertbar oder nicht?

Muss der Beamte also auf die Freiwilligkeit der Teilnahme an der Atemalkoholkontrolle hinweisen oder nicht?

Das Kammergericht Berlin (KG 30.7.14, 3 Ws (B) 356/14) meint, dass keine Belehrungspflicht besteht. Daraus folgt, dass auch ein ohne Belehrung durchgeführter Atemalkoholtest grundsätzlich verwertbar ist.

Anders sehen das das Amtsgericht Frankfurt und das Landgericht Freiburg. Die Rechtsprechung zu diesem Thema ist nämlich durchaus uneinheitlich. Es kommt mehr oder weniger darauf an, im Bezirk welchen Gerichts man angehalten wird. Berlin ist also eher schlecht für den Betroffenen, Freiburg eher gut, nicht aber, wenn der Betroffene zusätzlich Cannabis dabei hat, dann nämlich wäre er besser in Hamburg, auf keinen Fall aber in München erwischt worden. Soviel sei nebenbei zur Einheitlichkeit der Rechtsprechung in der Bundesrepublik Deutschland und dem daraus resultierenden Gerechtigkeitsempfinden des einfachen Bürgers erwähnt.

Wenn einen ein Beamter anhält und zur Teilnahme an einem Atemalkoholtest auffordert, sollte man aus taktischen Gründen dennoch nicht unbedingt rückfragen, wo man sich gerade befindet. „Einmal blasen bitte!“ „Wo bin ich hier eigentlich?“, ist nicht gerade die Art Kommunikation, die den Interessen des Betroffenen dienlich sein dürfte.

Folgt man der zweiten Ansicht und hält eine Belehrung für erforderlich und ist diese unterblieben, dann stellt sich die Folgefrage, ob ein solches Messergebnis trotzdem verwertbar ist oder nicht.

Auch hierzu lassen sich unterschiedliche Ansichten vertreten. Klar ist nur, dass solche Alkoholmessungen unverwertbar sind, bei denen ein offenkundiger Irrtum des Betroffenen über die Freiwilligkeit bewusst ausgenutzt wird.

Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass in allen Fällen, in denen dem Betroffenen vorgespiegelt wird, er sei zur Mitwirkung verpflichtet, per se – und zwar unabhängig davon – ob eine Belehrungspflicht überhaupt besteht, eine Unverwertbarkeit vorliegt.

TENDENZIELL könnte man also wie folgt zusammenfassen:

„Einmal blasen! Ist freiwillig!“ verwertbar
„Einmal blasen!“ fraglich, in Berlin aktuell verwertbar
„Einmal blasen!“ „Muss ich?“ „Ja!“ unverwertbar
„Einmal blasen! Sie müssen!“ unverwertbar
„Einmal blasen!“ „Muss ich?“ „Sag‘ ich nicht!“ fraglich
„Einmal blasen!“ „Muss ich?“ „Weiß ich nicht.“ Beruf verfehlt

Die Thematik der Verwertbarkeit der Atemalkoholmessung spielt übrigens nur im Bußgeldverfahren eine Rolle, da die Ergebnisse eines Atemalkoholtestes im Strafverfahren per se nicht verwertbar sind. Im Strafverfahren muss ein Blutgutachten vorliegen. Da heißt es dann: „Einmal zapfen!“, und zwar zur Not auch gegen den ausdrücklichen Willen des Beschuldigten.

D’rum richte (nicht), wer sich ewig bindet!

Das Amtsgericht Kehl hat einem Befangenheitsantrag des Verteidigers stattgegeben, weil die zuständige Richterin mit dem sachbearbeitenden Staatsanwalt verheiratet war. Auch in einem Bußgeldverfahren könne in einer solchen Konstellation die Besorgnis der Befangenheit aus Sicht des Betroffenen bestehen. In dem entschiedenen Fall hatte die Richterin keine Selbstanzeige nach § 30 StPO erstattet.

Das Amtsgericht Kehl vertritt die Auffassung, dass aus der – insoweit maßgeblichen Sicht – des Betroffenen die Besorgnis bestehe, dass die Richterin den Ausführungen und Anträgen des Ehemannes besondere Bedeutung beimesse. Es könne aus der Sicht des Betroffenen die Gefahr bestehen, dass (wenn auch unbewusst) dem Sachvortrag des eigenen Ehemannes ein höherer Wahrheitsgehalt beigemessen werde und zwar ohne sachlichen Grund.

Dass auch umgekehrt zu Gunsten des Betroffenen die Gefahr bestehen könne, dass die Richterin dem eigenen Ehemann überhaupt nichts glaubt und keinem seiner Anträge stattgibt, wurde vom Amtsgericht Kehl allerdings nicht gewürdigt.

In einem solchen Fall ist das sofortige Handeln des Verteidigers gefragt, da Befangenheitsanträge immer unverzüglich zu stellen sind.

Bundesfinanzhof: Kein Vorsteuerabzug im Strafmandat

Gerade bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die betrieblich veranlasst waren, stellt sich häufig die Frage, ob der Unternehmer als Auftraggeber des Anwalts die Umsatzsteuer, die der Anwalt berechnet, vorabziehen kann.

Besonders praxisrelevant sind in diesem Zusammenhang Ordnungswidrigkeiten, die mit Firmenfahrzeugen begangen werden.

Der Unternehmer, der den Verteidiger beauftragt, hätte dann letztlich nur den Nettobetrag zu entrichten (rein wirtschaftlich betrachtet).

Interessant wird diese Konstellation auch und vor allem, wenn ein Rechtsschutzversicherer eintrittspflichtig ist.

Die Folge des Bestehens einer solchen Vorsteuerabzugsberechtigung wäre nämlich, dass der gegebenenfalls eintrittspflichtige Rechtsschutzversicherer die Anwaltsrechnung eben um die Umsatzsteuer kürzen darf. Denn wirtschaftlich betrachtet, „zahlt“ der Unternehmer dieselbe nicht. Der Anwalt muss die Umsatzsteuer dann von seinem Auftraggeber verlangen. Das ist auch noch immer gängige Praxis der Rechtsschutzversicherer.

Vorteil für den Rechtsschutzversicherer: 19 % Umsatzsteuer geschenkt!

Der Rechtsschutzversicherer nimmt ja in der Regel nur Versicherungssteuer nicht aber Umsatzsteuer ein. Dementsprechend kann er auf die Umsatzsteuer erfolgte Zahlungen auch nicht vorabziehen. Im Ergebnis bekommt er 19 % Umsatzsteuer geschenkt.

Wir sind aber nicht bei Praktiker!

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 11.4.2013, V R 29/10 (Leitsatz 2) – nach Vorlage an den Europäischen Gerichtshof – entschieden:

„Anwaltsdienstleistungen, deren Zweck darin besteht, strafrechtliche Sanktionen gegen natürliche Personen zu vermeiden, die Geschäftsführer eines steuerpflichtigen Unternehmens sind, eröffnen keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug.“

Begründung: Die Strafverteidigungsleistung dient dem „Schutz der privaten Interessen“, nicht aber der wirtschaftlichen Tätigkeit des Beschuldigten. Nach den Urteilsgründen gilt dies unabhänging von der Rechtsform des Unternehmens, also für Einzelunternehmer wie für Geschäftsführer juristischer Personen.

Fazit: Den Abzug der Umsatzsteuer durch die Rechtsschutzversicherer hinzunehmen und die Umsatzsteuer vom Mandanten nachzufordern, ist in der Regel der falsche Weg. Richtig ist, den Rechtsschutzversicherer auf das oben genannte Urteil hinzuweisen und die Umsatzsteuer nachzufordern.

BGH: Kostenersatz auch für vorgerichtliches Schadensgutachten

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 30.4.14 – VII ZR 275/13 – eine grundsätzliche Frage von erheblicher Praxisrelevanz zu Gunsten des Käufers geklärt. Ist bei einem Kaufvertrag zwischen Verkäufer und Käufer streitig, ob die Kaufsache mangelhaft ist, dann steht der Käufer regelmäßig vor dem Problem, die Mangelhaftigkeit nachweisen zu müssen.

Insbesondere beim Fahrzeugkauf wird hierfür in aller Regel die Hilfe eines versierten Sachverständigen benötigt. Da auch dieser die seinigen ernähren muss, arbeitet er gegen Entgelt. Bezüglich der Kosten eines solchen vorgerichtlichen Gutachtens hieß es lange Zeit in der Rechtsprechung:

„Die Musik zahlt der, der sie bestellt hat.“

Mitnichten!

Der Bundesgerichtshof hat dem nun eine klare Absage erteilt, indem er dem Käufer Ersatz der vorgerichtlich entstandenen Sachverständigenkosten für die Prüfung der Mangelhaftigkeit eines Massivholzparketts zugesprochen hat. Der BGH führt aus:


„§ 439 Abs. 2 BGB stellt … eine eigenständige Anspruchsgrundlage dar … Der Wortlaut lässt es ohne Weiteres zu, darunter auch die zur Klärung der Mangelursache erforderlichen Sachverständigenkosten zu fassen. Denn letztere werden mit der Zielrichtung, dem Käufer die Durchsetzung eines daran anknüpfenden Nacherfüllungsanspruchs zu ermöglichen, und damit „zum Zwecke der Nacherfüllung“ aufgewandt“.

Blink, blink?! OLG Dresden zur Haftungsverteilung bei „falschem Blinken“.

Das Oberlandesgericht Dresden hatte über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Ein Autofahrer befuhr eine Vorfahrtsstraße, blinkte rechts, fuhr dann aber mit unveränderter Geschwindigkeit geradeaus weiter.

Die Unfallgegnerin, die aus der untergeordneten Straße von rechts kommend nach links in die Hauptstraße einbiegen wollte, wartete zunächst ordnungsgemäß.

Als sie sah, dass das aus ihrer Sicht von links kommende, bevorrechtigte Fahrzeug rechts blinkte, fuhr sie in die Hauptstraße ein. Es kam zur Kollission.

Das OLG Dresden hat eine Haftungsquote von 70:30 zu Gunsten des Blinkenden ausgesprochen und ausgeführt, dass allein das Setzen eines Blinkers noch keinen Vertrauenstatbestand in ein tatsächliches Abbiegen setzt. Es müssten weitere Anzeichen, etwa eine deutliche Verlangsamung des Fahrzeugs oder eine Orientierung im Sinne eines Abbiegevorgangs gegeben sein.

Sei dies nicht der Fall, überwiege grundsätzlich die Haftung des Wartepflichtigen.

Einführung der Halterhaftung in Deutschland?

Derzeit prüft die Bundesanstalt für Straßenwesen, ob eine Halterhaftung auch in Deutschland eingeführt werden kann.

Nach aktueller Rechtslage existiert eine solche Halterhaftung nur im ruhenden Verkehr (Park- und Halteverstöße). Kann der derjenige, der das Fahrzeug ordnungswidrig geparkt hat, nicht ermittelt werden, muss der Halter die Kosten des Verfahrens tragen.

Die sogenannte Halterhaftung existiert in den meisten europäischen Ländern auch im fließenden Verkehr. Diese ist meist so ausgestaltet, dass das Bußgeld letztlich für die Nichtbenennung des Fahrers verhängt wird. Bestraft wird der Halter also nicht für den eigentlichen Verstoß (z.B. Geschwindigkeitsverstoß) sondern weil er den Fahrer nicht preisgibt.

Eine ebensolche Haftung des Halters für Verstöße im fließenden Verkehr ist nun auch in Deutschland im Gespräch. Hintergrund ist, dass die Ermittlung des Fahrers immer dann, wenn der Fahrer nicht gleichzeitig Halter des Fahrzeugs ist, mit erheblichem Aufwand verbunden sein kann. Häufig verläuft sie auch erfolglos, wenn der Halter nicht „petzt“. Bislang besteht lediglich die Möglichkeit, dem Halter, der nicht an der Fahrerermittlung mitwirkt, eine Fahrtenbuchauflage aufzuerlegen.

 

 

Verurteilung wegen Cannabisfahrt – Erkennbarkeit der Rauschwirkung

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat entschieden, dass für eine Verurteilung nach § 24 a StVG die Feststellung erforderlich ist, dass der Betroffene das Fortbestehen der Wirkung des Rauschmittels hätte erkennen können und müssen.

Liegt der Cannabiskonsum bereits mehr als einen Tag zurück und liegt nur eine geringfügige Überschreitung des analytischen Grenzwerts vor, so ist im Urteil darzulegen, warum der Betroffene dennoch von einer fortbestehenden Rauschwirkung ausgehen musste.

Oben ohne! Bundesgerichtshof: Keine Helmpflicht für Fahrradfahrer

Der Bundesgerichtshof hat es mit Urteil vom 17. Juni 2014, VI ZR 281/13, bestätigt: Das Unterlassen des Helmtragens führt bei einem Freizeitfahrer nicht zu einer Mithaftung beim Verkehrsunfall.

Zu beachten ist allerdings, dass der Bundesgerichtshof über einen Unfall, der sich im Jahr 2011 ereignet hat, entschieden hat. Nach dem Bundesgerichtshof bestand im Jahr 2011 kein allgemeines Bewusstsein der Verkehrsteilnehmer, beim Fahrradfahren einen Helm zu tragen.

Fraglich ist daher, ob das Urteil von den Instanzgerichten auch auf Fälle, die sich nach dem Jahr 2011 ereignet haben, angewendet werden wird. Inzwischen dürfte das Helmtragen eine breite Akzeptanz und somit Eingang in das Verkehrsbewusstsein der Fahrradfahrer gefunden haben.

Ähnlich hatte bereits das OLG Celle entschieden: https://rechtsanwalt-weiser.de/raweiser/ohne-olg-celle-meint-keine-helmpflicht-fuer-fahrradfahrer/

 

Probezeit – Aufbauseminar auch für Fahrradfahrer

Das Verwaltungsgericht Aachen hat entschieden, dass auch bei einem Rotlichtverstoß eines Fahranfängers, der mit einem Fahrrad begangen wurde, die Verhängung einer Probezeitmaßnahme rechtmäßig ist (VG Aachen, Urt. v. 28.11.2013 – 3 L 571/13).

Hierbei ist vor allem die Bindungswirkung des rechtskräftigen Bußgeldbescheids zu beachten. Wird der betroffene Fahranfänger im Bußgeldverfahren rechtskräftig „verknackt“, hat er im Verwaltungsverfahren wegen der Probezeitmaßnahmen schlechte Karten.

Bei Ordnugnswidrigkeiten  gilt für Fahranfänger ohnehin: Lieber gleich zum Fachanwalt!

 

Oben ohne?! OLG Celle: „Keine Helmpflicht für Fahrradfahrer“!

Die grundsätzliche Frage ist ganz einfach: Muss sich der Geschädigte allein deshalb ein Mitverschulden zurechnen lassen, weil er als Fahrradfahrer bei einem Verkehrsunfall keinen Helm getragen hat?

Entgegen der Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig (DAR 13, 470) hat sich das Oberlandesgericht Celle (VA 14, 59) dafür ausgesprochen, dass einen Fahrradfahrer kein Mitverschulden wegen Nichttragens eines Fahrradhelms bei einem Verkehrsunfall trifft.

Ausnahmefälle kommen nach der Ansicht des OLG Celle nur in Betracht, wenn der Fahrradfahrer sich bewusst besonderen Risiken oder Gefahren aussetzt.

Das entspricht der wohl herrschenden Meinung. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs über die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig steht noch aus.

Amtsgericht Lüdinghausen: Stuhldrang schützt nicht vor Fahrverbot

„Schöne Sch …“, wird sich der Betroffene des Ordnungswidrigkeitenverfahrens 19 OWi-89 Js 155/14 vor dem Amtsgericht Lüdinghausen gedacht haben.

Er hatte sich vor dem Amtsgericht dahingehend eingelassen, wegen starken Stuhldrangs unaufmerksam gewesen zu sein. Mit dieser Begründung hat das Amtsgericht Lüdinghausen das Vorliegen einer notstandsähnlichen Situation abgelehnt. Kein Absehen vom Fahrverbot! Die Argumentation des Betroffenen hinkte nämlich. Unaufmerksamkeit wegen akuten Durchfalls führt nicht zu einem Augenblickversagen und auch nicht zu einer notstandsähnlichen Situation.

Anders wäre die Sache wohl ausgegangen, wenn der Betroffene nicht mit Unaufmerksamkeit sonern tatsächlich mit absichtlicher Geschwindigkeitsüberschreitung, um die Notdurft nicht im Fahrzeug verrichten zu müssen, argumentiert hätte. Dazu der Beschluss des OLG Düsseldorf vom 6.12.2007 – IV-5 Ss (OWi) 218/07 – (OWi) 150/07 I, 5 Ss (OWi) 218/07 – (OWi) 150/07 I:
„Dass ein Verkehrsverstoß im Einzelfall durch einen Notstand, § 16 OWiG, gerechtfertigt sein kann, wenn der oder die Betroffene ihn begangen hat, um einem plötzlich aufgetretenen und „unabweisbaren“ Stuhldrang (Durchfall) nachzukommen, ist allgemein anerkannt.“

Übernahme von Bußgeldern durch Spedition ist Arbeitslohn

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 14.11.2013 – VI R 36/12 – entschieden:

„Übernimmt der eine Spedition betreibende Arbeitgeber die Bußgelder, die gegen bei ihm angestellte Fahrer wegen Verstößen gegen die Lenk- und Ruhezeiten verhängt worden sind, handelt es sich dabei um Arbeitslohn.“

Der Bundesfinanzhof hatte zu dieser Thematik mit Urteil vom 7.7.2014 entschieden, dass solche Übernahmen durch den Arbeitgeber keinen Arbeitslohn darstellen. Die Zahlungen seien vielmehr im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse und nicht mit Entlohnungscharakter erfolgt.

Von dieser Rechtsprechung nimmt der Bundesfinanzhof nun ausdrücklich mit folgender Begründung Abstand:

„Vorteile haben keinen Arbeitslohncharakter, wenn sie sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen. Das ist der Fall, wenn sie aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers gewährt werden. Ein rechtswidriges Tun ist keine beachtliche Grundlage einer solchen betriebsfunktionalen Zielsetzung.“

Rechtsfolge: Lohnsteuernachforderungen!

Werkstattrisiko geht zu Lasten des Haftpflichtversicherers

Two cars crashedDas Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 4.6.2013 – 302 O 92/11 – noch einmal die ständige Rechtsprechung bestätigt, wonach das sogenannte Werkstattrisiko grundsätzlich zu Lasten des Schädigers bzw. des hinter ihm stehenden Haftpflichtversicherers geht.

Die Geschädigte hatte restliche Nutzungsausfallentschädigung sowie den Ersatz weiterer Reparaturkosten eingeklagt. Die Geschädigte hatte zur Schadensermittlung ein Sachverständigengutachten (Haftpflichtgutachten) einholen lassen und sodann Reparaturauftrag erteilt. Die Reparaturdauer ging mit insgesamt 34 Tagen über die im Gutachten geschätzten 8 bis 10 Arbeitstage deutlich hinaus. Die endgültigen Reparaturkosten lagen bei 14.193,40 €, während im Gutachten nur 11.165,81 € angegeben waren.

Das Landgericht Hamburg hat der Geschädigten Recht gegeben. Gemäß der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung geht das Werkstattrisiko grundsätzlich zu Lasten des Schädigers.

Das Landgericht führt in Anlehnung an die obergerichtliche Rechtsprechung ausdrücklich aus:

„Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Werkstatt dem Geschädigten unnötige Arbeitszeiten in Rechnung stellt, überhöhte Preise oder Arbeitszeiten in Ansatz bringt oder Arbeiten berechnet, die in dieser Weise nicht ausgeführt worden sind.“

Sofortverkauf zum Restwert

Das Landgericht Kaiserslautern hat entschieden, dass ein Geschädigter berechtigt ist, sein Fahrzeug zu dem Restwert, den der von ihm beauftragte Sachverständige ermittelt hat, zu verkaufen, bevor der Haftpflichtversicherer sein eigenes Restwertangebot unterbreitet hat. (LG Kaiserslautern, Urt. v. 15. Oktober 2013, 2 O 783/12)

Das Urteil liegt auf Linie mit den meisten obergerichtlichen Entscheidungen. Dennoch versuchen die Haftpflichtversicherer – nach meiner aktuellen Erfahrung wieder vermehrt – an der „Stellschraube Restwert“ zu drehen, um die berechtigten Ansprüche des Geschädigten zu kürzen. Insbesondere bei einem unverschuldeten Unfall, bei dem die Anwaltskosten vom gegnerischen Haftpflichtversicherer getragen werden, lohnt sich der Gang zum (Fach-)Anwalt.

Promillegrenzen

Im folgenden Video erläutere ich, welche Promillegrenzen im Straßenverkehr gelten:

Im Straßenverkehr gelten für Autofahrer folgende Promillegrenzen:

1. Für Fahranfänger gilt eine Grenze von 0,2 Promille. Das absolute Alkoholverbot für Fahranfänger ist in § 24 c des Straßenverkehrsgesetzes geregelt. Darin heißt es, dass es für Fahranfänger verboten ist, unter der Wirkung von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln zu fahren. Es steht also nicht in der Vorschrift, dass Fahranfänger nur mit 0,0 Promille fahren dürfen. Es kommt vielmehr darauf an, ob eine Wirkung des konsumierten Alkohols anzunehmen ist. Da nach derzeitiger Ansicht in der Rechtsprechung eine Wirkung von Alkohol erst ab 0,2 Promille eintritt, gilt die 0,2 Promillegrenze für Fahranfänger.

2. Ab 0,3 Promille kann der Straftatbestand der Trunkenheit im Straßenverkehr (§ 316 Strafgesetzbuch) erfüllt sein. Das ist aber nur der Fall, wenn alkoholbedingte Ausfallerscheinungen (z.B. Fahrfehler wie etwa Schlangenlinien) festgestellt werden können. Man spricht dann von relativer Fahruntauglichkeit.

3. Ab 0,5 Promille ist auch für Nicht – Fahranfänger die Grenze zur Ordnungswidrigkeit überschritten. Wer mit 0,5 Promille ein Kraftfahrzeug führt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 24 a des Straßenverkehrsgesetzes. Es ist nicht erforderlich, dass auch alkoholbedingte Ausfallerscheinungen vorgelegen haben. Liegen Anhaltspunkte für alkoholbedingte Ausfallerscheinungen vor, wird zunächst ein Strafverfahren eingeleitet werden.

4. Die Grenze zur sogenannten absoluten Fahruntauglichkeit liegt bei 1,1 Promille. Ab diesem Blutalkoholwert ist eine Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Straßenverkehr (§ 316 StGB) gegeben, ohne dass es auf Ausfallerscheinungen ankommt.

5. Eine weitere wichtige Grenze ist die 1,6 Promillegrenze. Bei diesem Blutalkoholwert liegt die Grenze zur absoluten Fahruntauglichkeit eines Fahrradfahrers. Auch für den Autofahrer ist diese Grenze von Bedeutung. Wird die 1,6 Promillegrenze erreicht, muss die Fahrerlaubnisbehörde eine medizinisch – psychologische Untersuchung (MPU) anordnen. Sie hat kein eigenes Ermessen, ob sie die MPU anordnet oder nicht.

 

Reform des Punktekatalogs: Punkteumrechnung

kosten

Am 1. Mai 2014 werden die „alten“ Punkte in Flensburg ins neue Punktesystem umgerechnet. Außerdem entfällt für Punkte, die nach dem 1. Mai 2014 neu eingetragen werden (nicht für die umgerechneten Altpunkte) der „Mitzieheffekt“. Die Bepunktung der Verstöße ändert sich grundlegend  (nur noch 1 bis 3 Punkte pro Verstoß) und jeder Verstoß wird separat nach seiner eigenen Tilgungsfrist getilgt.

Und wie läuft das nun mit der Punkteumrechnung? Ganz einfach:

Das geschieht, indem zunächst anhand der vorhandenen Eintragungen geprüft wird, was nach dem neuen Punktekatalog nicht mehr einzutragen wäre. Punkte, die auf  Eintragungen beruhen, die künftig nicht mehr erfolgen würden, werden vorweg gelöscht.

Nach dieser „Bereinigungsaktion“ erfolgt die eigentliche Umrechnung der verbliebenen Punkte nach folgender Tabelle:

Alt Neu

1 – 3

1

4 – 5

2

6 – 7

3

8 – 10

4

11 – 13

5

14 – 15

6

16 – 17

7

18 und mehr

8

Stichtag ist der 1. Mai 2014! Wer laufende Verfahren hat, bei denen eine Punkteeintragung im Raum steht, tut sehr gut daran, sofort fachlichen Rat einzuholen. Es können kräftig „Punkte gut gemacht werden“!

Absehen vom Fahrverbot bei Nachweis einer verkehrspsychologischen Schulung

Knöllchen(2)Das Amtsgericht Bad Hersfeld hat durch Beschluss von der Verhängung eines Regelfahrverbotes gegen einen Betroffenen abgesehen, weil dieser an einer verkehrspsychologischen Intensivschulung (“avanti – Fahrverbot”) teilgenommen hat (AG Bad Hersfeld Beschl. v. 14.02.2013, 70 OWi – 31 Js 8265/12). Der Betroffene war außerhalb geschlossener Ortschaften 42 km/h zu schnell gefahren, was zu einem Regelfahrverbot führt (Link zum Bußgeldrechner).

Bemerkenswert an dieser Entscheidung ist zudem, dass der Betroffene bereits eine Voreintragung im Verkehrszentralregister hatte, die nur drei Monate vor der erneuten Tatbegehung rechtskräftig geworden war. Es handelte sich also nicht um einen Ersttäter. Des Weiteren hat das Amtsgericht die Geldbuße unter Verweis auf die Kosten der Schulungsmaßnahme auch nicht verdoppelt.

Da wird sich der TÜV als Anbieter der avanti-Fahrverbot-Schulungen aber gefreut haben.

Fazit: Eine erfreuliche Entscheidung. Betroffenen muss allerdings geraten werden, nicht vorschnell und auf eigene Faust an Schulungsmaßnahmen teilzunehmen. Erfahrungsgemäß beruhen solche Beschlüsse auf Absprachen zwischen Verteidiger, Staatsanwaltschaft und Gericht. Außerdem ist natürlich vorrangig zu prüfen, ob der Tatnachweis geführt werden kann.

OLG Hamm zum Absehen vom Fahrverbot: Wer fahren will, muss vortragen!

Das Oberlandesgericht Hamm hat eine amtsgerichtliche Entscheidung aufgehoben, die ein Absehen vom Fahrverbot bei einem berenteten, aber noch in seinem Beruf tätigen Architekten ausgeurteilt hatte.

Das OLG führt aus, dass ein Absehen vom Regelfahrverbot wegen beruflicher oder wirtschaftlicher Schwierigkeiten eine eingehende Begründung erfordere und eine unkritische Übernahme der Angaben des Betroffenen nicht ausreiche (OLG Hamm 28.3.12, III-3 RBs 19/12).

Fazit: Wer ein Absehen vom Fahrverbot erreichen möchte, muss umfassend darlegen, aus welchen Gründen eine unzumutbare Härte vorliegt.

BGH zur Haftungsbeschränkung bei Gebrauchtwagen-Garantiebedingungen

BussgeldkatalogDer Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 25. September 2013 entschieden, dass eine Garantiebedingung im Rahmen einer einjährigen Gebrauchtwagen-Garantie, die vorsieht, dass der Kunde das Fahrzeug regelmäßig in der Werktstatt des Verkäufers warten lassen muss, unwirksam ist.

Der Bundesgerichtshof führt aus, eine solche Klausel sei unwirksam, wenn sie die Garantie unabhängig von der Ursächlichkeit der unterbliebenen Wartung für den eingetretenen Schaden entfallen lasse.

OLG Hamm – Reduzierung der Geldbuße bei Rentnern

GerichtsverfahrenBei der Verhängung von Regelgeldbußen sind nähere Betrachtungen der wirtschaftlichen Verhältnisse im Normalfall nur erforderlich, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass diese besonders gut oder schlecht sind. Dabei gilt beispielsweise die bloße Eigenschaft als Rentner nicht zwangsweise als Indiz für schlechte wirtschaftliche Verhältnisse. Beträgt die Verhängung eines Bußgeldes jedoch über 250 Euro, sind nähere Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen erforderlich. (OLG Hamm 20.3.12, III-3 RBs 440/11)

Durchsuchung und Beschlagnahme wegen Geschwindigkeitsüberschreitung zulässig

Starenkasten150x100In einem Bußgeldverfahren, in dem dem betroffenen Motorradfahrer eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen wird, die zur Eintragung von drei Punkten im Verkehrszentralregister führen kann, sind die Durchsuchung der Wohnung und die Beschlagnahme der auf dem Messfoto abgebildeten und bei dem Betroffenen aufzufindenden Motorradkleidung und des Schutzhelms zwecks Vorbereitung eines anthropologischen Identitätsgutachtens bzw. einer gerichtlichen Inaugenscheinnahme erforderlich und verhältnismäßig.
(Landgericht Tübingen, Beschluss vom 29. Dezember 2011 – 1 Qs 248/11 OWi)

Anmerkung: Dem Betroffenen wurde eine Überschreitung von 39 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften vorgeworfen. Inwiefern die Durchsuchung der Wohnung und die Beschlagnahme der Motorradkeidung geeignete Manßnahmen zur Identifizierung des Betroffenen darstellen sollen, ist für mich nicht nachvollziehbar. Das Landgericht führt in seinem Beschluss hierzu – meines Erachtens wenig überzeugend – aus:

„Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Wohnungsdurchsuchung vorliegend keineswegs ungeeignet war, eine Identifizierung des Fahrers zu ermöglichen. Zumindest bildet das Auffinden der Motorradbekleidung beim Betroffenen ein wichtiges Indiz in der Beweiskette gegen den Betroffenen.“.

Abstandsverstoß – Erforderliche Messstrecke

Bussgeldkatalog

Für die Feststellung eines Abstandverstoßes kann im Einzelfall bereits eine zurückgelegte Fahrstrecke von 150 m genügen. (OLG Hamm 30.8.2012 – III-1 RBs 122/12 ). Die Kriterien, die ein Messverfahren zu erfüllen hat, werden momentan lediglich von drei Messsystemen erfüllt. Dabei handelt es sich um das Brückenabstandsmessverfahren VAMA, das Brückenabstandsmessverfahren ViBrAM-BAMAS und das VKS 3.01. Als standardisiertes Messverfahren wird dabei die Methode, des hauptsächlich in Bayern eingestzten VAMA angesehen. Dies gilt sowohl für den Messvorgang an sich als auch für die nachfolgende Auswertung der Daten.

Kreditvertrag – Bearbeitungsgebühr zurückfordern!

Holzstempel auf Dokument: Kredit bewilligtDie meisten Banken verlangen bei Abschluss eines Darlehensvertrages Bearbeitungsgebühren. Die Gebührenhöhe beläuft sich meist auf 2 % – 3,5 % des Nettokreditbetrages. Inzwischen haben acht Oberlandesgerichte zu verschiedenen Darlehensverträgen entschieden, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen, die die Erhebung einer Bearbeitungsgebühr vorsehen, nichtig sind.

Der Kunde hat in diesem Fall Anspruch auf Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr.

Grund: Die Bearbeitungsgebühr wird in der Regel für Leistungen erhoben, die allein im Interesse der Banken liegen (z.B. die Einholung von Schufa-Auskünften). Diese Kosten auf den Kreditnehmer umzulegen, stellt eine unangemessene Benachteiligung dar.

Wenn Sie ein Darlehen aufgenommen haben (z.B. zur Finanzierung eines Fahrzeugs), prüfe ich gerne für Sie, ob in Ihrem Fall Rückforderungsansprüche bestehen. Falls Sie rechtsschutzversichert sind, kümmere ich mich für Sie kostenlos um die Deckungszusage Ihres Rechtsschutzversicherers.

Kontaktieren Sie mich einfach kostenlos und unverbindlich über mein nebenstehendes Kontaktformular oder rufen Sie mich an.

Fahrerlaubnisentziehung bei „unbewusstem“ Konsum von Amfetamin

justiceDas Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 22.03.2012 AZ 16 B 231/12 Folgendes entschieden:

„1. Die im Regelfall die Kraftfahreignung ausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung erfordert einen wissentlichen Konsum.

2. Der Fall einer versehentlichen bzw. missbräuchlich durch Dritte herbeigeführten Drogenaufnahme ist ein Ausnahmetatbestand, zu dem nur der Betroffene als der am Geschehen Beteiligte Klärendes beisteuern kann und der daher von diesem glaubhaft und widerspruchsfrei dargetan werden muss.“

Dem Antragsteller war wegen des Nachweises von Amfetamin die Fahrerlaubnis entzogen worden. Er hatte vorgetragen, dass es sich um einen unbewussten Konsum gehandelt habe und sich darauf berufen, ihm sei das Amfetamin unbemerkt ins Getränk gemischt worden.

Das OVG NRW führt in den Entscheidungsgründen dazu aus:

„Der vom Antragsteller behauptete Fall einer versehentlichen bzw. missbräuchlich durch Dritte herbeigeführten Rauschmittelvergiftung stellt sich dagegen als ein Ausnahmetatbestand dar, zu dem nur der Betroffene als der am Geschehen Beteiligte Klärendes beisteuern kann und der daher von diesem jedenfalls glaubhaft und widerspruchsfrei dargetan werden muss. Erst nach einer solchen Schilderung kann sich die Frage ergeben, zu wessen Nachteil eine gleichwohl verbleibende Ungewissheit über den genauen Hergang der Ereignisse ausschlägt.“

Im konkreten Fall hat das OVG die Schilderung des Antragstellers als unsubstantiierte Schutzbehauptung abgetan.

Das OVG NRW liegt damit auf Linie mit einigen weiteren oberverwaltungsgerichtlichen Entscheidungen zum Vortrag einer unbewussten Einnahme von Amfetamin. Ausgangspunkt zur Beurteilung der Rechtslage ist stets die gefestigte Rechtsprechung, dass bei allen Drogen außer Cannabis bereits der Nachweis des einmaligen Konsums – und zwar unabhängig von der Teilnahme am Straßenverkehr – genügt.

Dies jedenfalls im Regelfall. Eine Ausnahme vom Regelfall hat der jeweilige Betroffene substantiiert und widerspruchsfrei darzulegen, wobei eine starke Tendenz der Gerichte besteht, diese Einlassungen als Schutzbehauptungen abzutun.

Für Betroffene ist es von großer Bedeutung, bereits im Straf- oder Bußgeldverfahren entsprechende Weichen zu stellen, da die Fahrerlaubnisbehörde die Straf- und Bußgeldakten in jedem Fall weitergeleitet bekommen. Leider wird das in der Praxis wohl häufig übersehen. Zitat aus den Urteilsgründen (a.a.O.):

„Im Verwaltungsverfahren hat der Antragsteller seine damaligen Verfahrensbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 2. November 2011 erklären lassen, er habe die Active O2-Flasche, die Herr T. ihm gegeben habe, getrunken. Diese habe einen bitteren Geschmack aufgewiesen. Dabei habe Herr T. ihm mitgeteilt, „Achte mal auf deinen Führerschein“. Demgegenüber lässt der Antragsteller seine jetzigen Prozessvertreter mit dem Antrag auf Regelung der Vollziehung – offenbar in Unkenntnis der früheren Einlassung ihres Mandanten – Folgendes vortragen: Am Abend des 8. März 2011 sei wie aus heiterem Himmel ein zuvor von Herrn T. entwendeter Werkzeugkasten wieder aufgetaucht. Unmittelbar neben dem Werkzeugkasten hätten sich ca. drei Flaschen des Energy-Drinks Active O2 befunden. Ihm, dem Antragsteller, sei sofort klar gewesen, dass nur Herr T. die Gegenstände wieder zurückgebracht haben konnte. Da Herr T. von seiner Vorliebe für dieses Getränk gewusst habe, habe er die Geste positiv gedeutet und die Flaschen als eine Art „Friedensangebot“ an sich genommen, von denen er eine dann gegen 21.00 Uhr zügig geleert habe.“

Autsch!

Dass die Fahrerlaubnisbehörden an einen positiven Ausgang eines Straf- oder Bußgeldverfahrens nicht gebunden sind, wird anscheinend ebenfalls häufig übersehen. Die Devise heißt hier einmal mehr: „Tellerrand!“ oder: „Lieber gleich zum Fachanwalt!“. 🙂

Ausgleichsanspruch bei Flugverspätung

Flugzeug, Flugverspätung, AusgleichsanspruchVerspätete Flüge sind ein echtes Ärgernis für jeden Urlauber. Das hat auch der europäische Gesetzgeber längst erkannt und in der Fluggastverordnung (VO Nr. 261/2004) geregelt, dass bei Flugausfall und Flugverspätung Ausgleichszahlungen zu leisten sind.

Die Höhe des Anspruchs ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Artikel 7 der Fluggastverordnung lautet:

„Ausgleichsanspruch

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten
die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von
1 500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über
eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen
anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km
und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b)
fallenden Flügen.“

Wenn Ihr Flug Verspätung hatte oder ausgefallen ist, helfe ich Ihnen gerne weiter. Kontaktieren Sie mich einfach unverbindlich. Wenn Sie rechtsschutzversichert sind, trägt Ihr Rechtsschutzversicherer die Kosten meiner Tätigkeit. Ich kümmere mich dann für Sie um die Deckungszusage.

 

Kosten eines vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachtens

Bußgeldbescheid mit FührerscheinHat der Betroffene eines Bußgeldverfahrens Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der Messung, so kann er die Messung mittels eines selbst beauftragten Privatgutachters begutachten lassen. Er kann auch einen Beweisantrag auf Einholung eines vom Gericht bestellten Sachverständigen stellen.

Mit einem Fall, in dem das Amtsgericht ohne vorherige Anhörung des Betroffenen von Amts wegen einen Gutachter beauftragt hat, hatte sich das Amtsgericht Frankfurt an der Oder zu beschäftigen.
Der Betroffene hatte Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der Messung vorgetragen. Das Amtsgericht hat ohne Anhörung des Betroffenen und ohne Information des Betroffenen einen Sachverständigen beauftragt, die Messung zu begutachten und in der Hauptverhandlung das Ergebnis zu erörtern.

Durch eine solche Begutachtung entstehen Kosten, die nicht selten im vierstelligen Bereich liegen. Besteht eine eintrittspflichtige Rechtsschutzversicherung, kommt diese in der Regel für die Kosten auf. Für den nicht rechtsschutzversicherten Betroffenen stellt ein solches Vorgehen des Gerichts eine ganz erhebliche Kostenfalle dar.

Der Betroffene, dem die Kosten der Begutachtung auferlegt werden sollten, hat gegen den Kostenansatz Erinnerung eingelegt. Das Amtsgericht Frankfurt an der Oder hat auf die Erinnerung des Betroffenen entschieden, dass er die Kosten der Begutachtung nicht zu tragen habe (sog. Niederschlagung der Kosten). Er hätte nach Ansicht des Amtsgerichts vor der Einholung des Gutachtens über diese vom Gericht beabsichtigte Maßnahme informiert und es hätte ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt werden müssen.

Im Ergebnis eine zutreffende und betroffenenfreundliche Entscheidung, die der aktuellen Tendenz der Amtsgerichte, die Betroffenen mit den Kosten eines gerichtlichen Gutachtens von Einwänden gegen die Ordnungsgemäßheit der Messung abhalten zu wollen, entgegenwirkt.

Hat der Betroffene Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der Messung, ist dringend anzuraten, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Der Verteidiger regelt für den Betroffenen in Zusammenarbeit mit dem Rechtsschutzversicherer die Kosten der Begutachtung der Messung, ohne dass dem Betroffenen ein erhebliches Kostenrisiko droht.

Rechtsschutzversicherung im Verkehrsrecht – Teil 1

Warum dieser Beitrag?

Mit der Rechtsschutzversicherung im Bereich Verkehrsrecht ist das so eine Sache. Viele Betroffene erkennen überhaupt nicht, dass ein Rechtsschutzversicherer eintrittspflichtig ist. Das ist schon mal sehr schlecht.

Denn es betrifft nicht nur die Frage des Leistungsumfangs einer Rechtsschutzversicherung, vielmehr wissen viele eigentlich versicherte Personen schon nicht, dass sie rechtsschutzversichert sind, weil sie meinen, nur wer einen eigenen Versicherungsvertrag abgeschlossen habe, sei rechtsschutzversichert.

In dieser Unwissenheit scheuen Sie natürlich den Weg zum vermeintlich teuren Rechtsanwalt. Da auch ich vermutlich solch ein häufig Gescheuter (im Übrigen auch Gescheiter) bin, möchte ich diesem Missstand so gut es geht – natürlich ausschließlich zum Wohle der Betroffenen – abhelfen. Nur am Rande sei erwähnt, dass ich selbstverständlich vor Annahme des Mandats prüfe, ob ein Rechtsschutzversicherer eintrittspflichtig ist und mich für den Mandanten kostenlos um die Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers kümmere.

Die Kostenzusage des Rechtschutzversicherers ist darüber hinaus nicht nur für die entstehenden Anwaltskosten von Bedeutung – natürlich freut sich der Anwalt (also ich), wenn ein Rechtschutzversicherer eintrittspflichtig ist. Vielmehr trägt der Rechtsschutzversicherer in den meisten Fällen auch die vollständigen Verfahrenskosten, was auch die Kosten eines gerichtlichen und / oder privaten Sachverständigengutachtens, die sich nicht selten im vierstelligen Bereich bewegen, und die Gerichtskosten beinhaltet.
Für die Vertretung des Mandanten ergibt sich aus der Eintrittspflicht des Rechtsschutzversicherers wegen des damit einhergehenden, auf den vereinbarten Selbstbehalt reduzierten Kostenrisikos ein ganz erhebliches Potenzial. Wer rechtsschutzversichert ist, kann es sich im Rahmen der Eintrittspflicht des Versicherers beispielsweise erlauben, einen teuren Sachverständigen zur Überprüfung der Ordnungsgemäßheit einer Geschwindigkeitsmessung hinzuzuziehen, ohne Kostenrisiko Klage zu erheben, sein Fahrzeug nach dem Kauf auf Mängel begutachten zu lassen, selbstständige Beweisverfahren zur Beweissicherung einzuleiten, Beweisanträge zu stellen, Rechtsmittel einzulegen, und vieles mehr.

Der jeweilige Leistungsumfang der verschiedenen Rechtsschutzversicherer ist seit einigen Jahren nicht mehr einheitlich, im Wesentlichen jedoch gleich ausgestaltet. Ich möchte mit diesem und nachfolgenden Beiträgen den üblichen Leistungsumfang der Rechtsschutzversicherer- zumindest in groben Zügen – in verschiedenen verkehrsrechtlichen Gebieten darstellen.

Der heutige Beitrag befasst sich mit dem Thema Rechtsschutz bei Verkehrsstraf- und ordnungswidrigkeiten. Beiträge zum zivilen Verkehrsrecht (Unfallregulierung, Kauf- und Leasingverträge) sowie zum Fahrerlaubnisrecht werden demnächst folgen.


Verkehrsrechtsschutz in den Bereichen Verkehrsstrafverfahren und Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren

Wer ist versichert?

Versichert ist natürlich derjenige, der eine Verkehrsrechtsschutzversicherung abgeschlossen hat, also der Versicherungsnehmer.

Dieser ist aber nicht die einzige Person, die im Rahmen des Verkehrsrechtsschutzes versichert ist. Neben der Möglichkeit, als Familienmitglied, beispielsweise über die Ehefrau oder den Ehemann, den Vater oder die Mutter, mitversichert zu sein, besteht im Verkehrsrechtsschutz die leider sehr oft übersehene Möglichkeit, als berechtigter Fahrer mitversichert zu sein.

Wer berechtigter Weise mit einem Fahrzeug fährt, das auf eine rechtsschutzversicherte Person zugelassen ist, kann die Rechtsschutzversicherung des „Halters“ in Anspruch nehmen. Ein besonderes, etwa verwandtschaftliches Verhältnis zum Fahrzeughalter ist dabei nicht erforderlich. Wer beispielsweise mit einem von einem Bekannten geliehenen Fahrzeug geblitzt wird, ist über die Rechtsschutzversicherung seines Bekannten mitversichert.

Eine häufige Fallgruppe bildet in diesem Zusammenhang der Arbeitnehmer, der mit einem Firmenfahrzeug geblitzt wird. Ist der Arbeitgeber, auf den das Fahrzeug zugelassen ist, verkehrsrechtsschutzversichert, so kann der Arbeitnehmer diese Rechtsschutzversicherung in Anspruch nehmen, auch wenn er nicht selbst rechtsschutzversichert ist.

Was ist versichert?

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich allgemein immer lohnt, die jeweiligen Versicherungsbedingungen, die der Mandant vereinbart hat, einer genauen Prüfung zu unterziehen. Inzwischen gibt es zahlreiche Rechtsschutzversicherer, die auch im Bereich des allgemeinen Strafrechts – also außerhalb des verkehrsrechtlichen Bereichs – „Komfortpakete“, bei denen auch Vorsatzdelikte, z.B.: Betrug, Diebstahl und Sachbeschädigung, vorläufig versichert sein können, anbieten. Das soll aber nicht Gegenstand dieses Beitrages sein.

Dies gilt nämlich nicht für Vorsatzdelikte im Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten. Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten (Geschwindigkeitsverstöße, Rotlichtverstöße, Abstandsverstöße, etc.) sind sowohl Vorsatzdelikte vom Rechtsschutz umfasst als auch vorsätzlich begangene Verkehrsordnungswidrigkeiten, die auch fahrlässig begangen werden können. Einfach ausgedrückt ist bei Verkehrsordnungswidrigkeiten auch Vorsatz versichert.

Der Rechtsschutz im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht ist sehr umfassend. Darauf, ob eine Verurteilung wegen fahrlässiger oder vorsätzlicher Begehung erfolgt, kommt es bei Verkehrsordnungswidrigkeiten nicht an. In diesem Bereich sind auch Privatgutachten zur Ordnungsgemäßheit der Messung versichert.

Früher geltende Allgemeine Rechtsschutzbedingungen, die die vorsätzliche Begehung einer Verkehrsordnungswidrigkeit vom Rechtsschutz ausgenommen haben, sind meines Wissens durchweg abgeschafft. Dennoch kann sich vorosrglich eine klarstellende Kostenzusage, wenn eine Verurteilung wegen Vorsatzes möglich erscheint, im Laufe des Verfahrens empfehlen.

In Verkehrsstrafsachen besteht, auch wenn der Tatvorwurf auf Vorsatz lautet, vorläufige Deckung. Das bedeutet, dass der Versicherungsnehmer zunächst als versichert behandelt wird, mithin der Rechtsschutzversicherer zunächst die Kosten des Verteidigers übernimmt. Erfolgt jedoch im Verlauf des Verfahrens eine Bestrafung wegen Vorsatzes, muss der Versicherungsnehmer die geleisteten Zahlungen an den Rechtschutzversicherer zurückzahlen.

Typische Beispiele hierfür sind die Trunkenheitsfahrt, die Unfallflucht und die Gefährdung des Straßenverkehrs.

Wenn die Verteidigung ausnahmsweise im Übrigen aussichtslos sein sollte, so ist es doch in den weitaus meisten Fällen möglich, zumindest eine Verurteilung wegen fahrlässiger Begehung, dies gilt insbesondere für Trunkenheitsdelikte, zu erreichen. Dann bleibt es letztlich dabei, dass der Versicherungsnehmer weder Anwalts- noch Gerichtskosten zahlen muss.

Aus zwei mach eins – Fahrverbote gleichzeitig antreten

Bußgeldbescheid mit FührerscheinUnverhofft kommt oft und manchmal doppelt. Gerade bei Vielfahrern (z.B.: Außendienstler, Berufskraftfahrer, etc.) kommt es häufiger zu Verkehrsverstößen, da diese Personengruppen häufig mehrere 10.000 km im Jahr fahren.

Wenn es ganz dumm läuft, wird der Betroffene zwei Mal nacheinander geblitzt und es stehen plötzlich zwei Fahrverbote im Raum. Was vielen Betroffenen nicht bewusst ist, ist dass diese unter Umständen auch gleichzeitig angetreten werden können. Handelt es sich um zwei Fahrverbote, bei denen keine Schonfrist nach § 25 Abs. 2 a StVG (4-monatige Abgabefrist) gewährt wurde, so ist die gleichzeitige Vollstreckung immer möglich.

Die Schonfrist wird gewährt, wenn gegen den Betroffenen innerhalb der letzten zwei Jahre kein Fahrverbot verhängt wurde und auch während des laufenden Verfahrens keins verhängt wird.

Beispiel: Wird gegen einen Betroffen in zwei Verfahren ein Fahrverbot von jeweils einem Monat verhängt und die Schonfrist nicht gewährt, so kann er diese beiden Fahrverbote gleichzeitig antreten. Es bleibt dann praktisch bei einem Monat Fahrverbot.

Ob das möglich ist, wenn bei beiden Fahrverboten oder einem der beiden Fahrverbote die Schonfrist gewährt wurde, wird von den Gerichten allerdings unterschiedlich beurteilt. In diesen Fällen empfiehlt es sich einen entsprechenden Antrag zum Gericht zu stellen.

Rotlichtverstoß wegen Glatteis – Absehen vom Fahrverbot

Anlässlich des aktuellen Wetterumschwungs weise ich heute auf einen etwas älteren Beschluss des OLG Dresden vom 27.2.1998 (AZ: 2 Ss (OWi) 84/98) hin:

Hat ein Autofahrer wegen spiegelglatter Fahrbahn vor einer Rotlicht zeigenden Ampel Brems- und Anhalteschwierigkeiten, trifft ihn dann, wenn er, nachdem er die Ampel beobachtet und festgestellt hat, daß keine Fußgänger unterwegs sind und auch sonst keine konkrete Gefahr besteht, die Kreuzung überquert, nur der Vorwurf leichtester Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Bei dieser Sachlage kann trotz Vorliegens eines qualifizierten Rotlichtverstoßes von der Anordnung des Regelfahrverbots abgesehen werden und nur die Regelgeldbuße von 250 DM verhängt werden.

Anmerkungen:

1. Es kommt natürlich auf den Einzelfall an. Verteidigung macht – wie immer – Sinn.

2. 250 DM sind gefühlte 4.000 Euro (wert). Keine Angst! Die Regelbuße beim qualifizierten Rotlichtverstoß liegt heute bei 200,00 Euro.

Gesetzesentwurf zur Reform des Punktesystems beschlossen

Der Gesetzesentwurf zur Reform des Punktekataloges ist seit heute beschlossene Sache. Der Entwurf muss natürlich noch den Bundestag und den Bundesrat passieren, bevor er ausgefertigt wird. Er ist einfach ausgedrückt als Vorschlag an den Gesetzgeber gedacht.

Wann die Reform in Kraft treten wird und ob die Änderungen eins zu eins vom Gesetzgeber übernommen werden, ist daher im Moment schwer zu sagen.

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung stellt die Eckpunkte des Gesetzesentwurfs auf seiner Homepage vor:

BMVBS – Geplantes Fahreignungsregister

Die wesentlichen Änderungen sind folgende:

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Bußgelderhöhung für 2013 geplant

Für das kommende Jahr plant Bundesverkehrsminister Peter Ramsauer neben der Reform des Punktekatalogs kräftige Bußgelderhöhungen. Das Thema wandert im Moment durch sämtliche Medien, beispielsweise sei auf den Artikel bei Spiegel online verwiesen: „Ramsauer verteidigt geplante Bußgelderhöhung„.
Die Liste der geplanten Erhöhungen scheint noch nicht abschließend geklärt zu sein. Sicher ist bislang, dass sich das Bußgeld für einen Handyverstoß von 40 € auf 70 € erhöhen wird. Ferner soll auch ein Verstoß gegen die Winterreifenpflicht oder die Anschnallpflicht für Kinder künftig mit 70 € statt wie bisher bislang mit 25 € bis 50 € zu Buche schlagen.
Wie sich die Neuerungen in den praktisch relevanten Bereichen (Geschwindigkeits-, Abstands-, Rotlichtverstöße) niederschlagen werden, steht wohl noch nicht fest. Geplant sind aber auch in diesen Bereichen Erhöhungen der Regelsätze des Bußgeldkatalogs.

 Kling, Kässchen, klingelingeling …

Missverständliche Beschilderung kann zum Absehen vom Fahrverbot führen

Das Oberlandesgericht Bamberg hat mit Beschluss vom 6. Juni 2012, Aktenzeichen 2 SS OWi 163/12 auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ein Urteil des Amtsgerichts Bayreuth aufgehoben.

Das Amtsgericht Bayreuth hatte den Betroffenen am 16.02.2012 wegen einer am 24.10.2011 auf der BAB A 9 begangenen fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 55 km/h zu einer Geldbuße von 240,00 € verurteilt. Zugleich verhängte es ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen war zwar letztlich erfolgreich und führte zu einer Zurückverweisung der Sache ans Amtsgericht, weil dem Urteil nicht zweifelsfrei zu entnehmen war, wie sich die Beschilderung am Tatort darstellte bzw. welches überhaupt die erlaubte Höchstgeschwindigkeit war. Das Oberlandesgericht Bamberg hat aber für die neue Entscheidung des Amtsgerichts unter Bezugnahme auf weitere einschlägige Urteile auf Folgendes hingewiesen:

„Zum einen erscheinen Ausführungen zur vollständigen Beschilderungssituation vor der Verkehrskontrollstelle bei Prüfung der Möglichkeit des Absehens von der Verhängung eines Fahrverbots wegen Augenblicksversagens oder auch bei Prüfung, ob trotz einer Existenzgefährdung das Gewicht des Verkehrsverstoßes die Verhängung eines Fahrverbots zur Einwirkung auf den Betroffenen zwingend erforderlich macht, zumindest sinnvoll.

Zum anderen ist in der neuen tatrichterlichen Entscheidung weiter auszuführen, wie und wodurch jeweils das Zeichen 274 von dem offenbar am selben Pfosten befindlichen Zeichen 276 (Überholverbot) „deutlich … abgesetzt“ (UA S. 4) war (vgl. BayObLG VM 1978, 29/30; vgl. auch OLG Bamber NZV 2007, 633). Zwar bezieht sich – entgegen der Ansicht der Verteidigung – ein, wie im vorliegenden Fall, unter mehreren Verkehrszeichen angebrachtes Zusatzzeichen (hier nach Angaben der Verteidigung in der Rechtsbeschwerde das Zusatzzeichen 1049-13) nur auf das unmittelbar darüber befindliche Verkehrszeichen, wie aus § 39 Abs. 3 Satz StVO folgt (Hentschel/König/Dauer Straßenverkehrsrecht 41. Auflage 39 StVO Rn. 31a a.E.). Dennoch kann u.U. ein Irrtum über die beschränkte Wirkung von Zusatzschildern dazu führen, dass trotz Vorliegens der Regelvoraussetzungen die Anordnung eines Fahrverbots entfällt; dies etwa dann, wenn eine deutliche Trennung des durch das Zusatzschild eingeschränkten Überholverbots von dem Zeichen 274 nicht vorgenommen ist (vgl. OLG Bamberg NZV 2007, 633; BayObL NJW 2003, 2253).“

MPU wegen Kommentar auf Facebook?

Wie die LTO (hier) berichtet, zog sich eine Autofahrerin derart die Missgunst der Fahrerlaubnisbehörde wegen eines auf Facebook veröffentlichten Kommentars zu, dass ihr von dort eine MPU angedroht wurde.
Die Betroffene hatte auf Facebook einen Kommentar zu einem nach ihrer Ansicht besonders hinterlistig aufgestellten Blitzer, wie folgt, abgegeben:
„Die spinnen doch ey…Ich würde die am liebsten mit Eiern beschmeißen…“.
Gemeint war ein Blitzer, der im Landkreis Peine aufgestellt ist. Die zuständige Fahrerlaubnisbehörde, hier der Landkreis Peine, schrieb die Dame an und attestierte ihr ein „ … gewisses Maß an Konfliktpotential, welches als Führerin eines Kraftfahrzeugs nicht angebracht … „ sei. Wenn sie weiter auffällig werde, könne eine MPU angeordnet werden.
Hat man Worte? Besser nicht … 🙂

Ist das Zuparken eines Blitzers strafbar?

Über alternative Methoden der Verteidigung in Verkehrsordnungswidrigkeiten hatte ich schon einmal berichtet: „Flitzer klaut Blitzer, Beitrag vom 07.10.2010„.

Nun liegt dem Bundesgerichtshof ein Fall vor, bei dem der Angeklagte die Messung behindert hat, indem er Fahrzeuge vor dem Messgerät abgestellt hat. Im Gegensatz zum obigen Blitzerklau also eher eine „vorbeugende Maßnahme“. Ob der Angeklagte sich durch dieses Verhalten strafbar gemacht hat, wird sich nun zeigen.

Wie der Kollege Burhoff (hier) und die Verkehrsrecht aktuell in ihrer neuesten Ausgabe berichten, hat das Oberlandesgericht Karlsruhe dem Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 17.08.2012 folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt:

„Ist eine Geschwindigkeitsmessanlage eine eigenständige, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienende Anlage im Sinne des § 316 b Abs. 1 Nr. 3 StGB?“

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat über eine Revision in einer Strafsache zu entscheiden. Das Amtsgericht hatte den Angeklagten wegen Nötigung verurteilt. Er hatte einen Kastenwagen vor einer mobil aufgestellten Geschwindigkeitsmessanlage aufgestellt, offenbar in der erfolgreichen Absicht, die Messung zu verhindern. Nachdem ihm der Polizeibeamte das Abschleppen angedroht hatte, fuhr der Angeklagte den Kastenwagen weg. Einige Zeit später kehrte er mit einem Traktor mit Anhänger zurück und stellte diesen vor der Messanlage ab. Er ließ den Frontlader herunter, um das Abschleppen zu verhindern.

Das Amtsgericht hat den Angeklaggetn wegen Nötigung nach § 240 StGB verurteilt. Der Verteidiger des Angeklagten legte Revision zum Oberlandesgericht Karlsruhe ein. Das Oberlandesgericht sieht in dem Verhalten – meines Erachtens zutreffend – keine Nötigung. Es führt aus:

„Das Abstellen des Kastenwagens und danach des Traktors vor der Messanlage stellt zwar eine körperliche Kraftentfaltung dar (OLG Karlsruhe NJW 1996, 1551). Im hier zu entscheidenden Fall bewirkte dies jedoch keine körperliche Zwangswirkung gegen den Messbeamten.“

Es vertritt allerdings die Auffassung, der Angeklagte habe sich einer Störung öffentlicher Betriebe nach § 316b StGB strafbar gemacht. Da dieser Ansicht die Rechtsprechung eines anderen Oberlandesgerichts, namentlich des Oberlandesgerichts Stuttgart, das in einer Messanlage keine „Anlage“ im Sinne des § 316 b StGB sieht, entgegensteht, hat es die Frage dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

Behinderungen von Blitzern sind keine Seltenheit und kommen in den unterschiedlichsten Varianten vor. Dementsprechend ist der Entscheidung des Bundesgerichtshofs mit großem Interesse entgegenzusehen.

Wie der Kollege Burhoff zutreffend anmerkt, ist dieser Fall auch sehr gut für eine Examensklausur geeignet. Er gibt nicht nur Gelegenheit, sich in aller Ausführlichkeit mit dem Gewaltbegriff auseinanderzusetzen sondern schwenkt zudem in einen wenig bekannten Straftatbestand, nämlich die Störung öffentlicher Betriebe nach § 316 b StGB, über.

Den Damen und Herren Studiosi wünsche ich hiermit viel Spaß beim Lernen! Ich hab’s ja zum Glück hinter mir … 🙂

Fahrtenbuchauflage gegen kooperierenden Halter

Nach § 31 a StVZO kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs angeordnet werden, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.

In der Praxis kommt dies häufig in zwei Fallgestaltungen vor. Zum einen die Nutzung des auf einen Verwandten zugelassenen Fahrzeugs. Zum anderen sind dies die Fälle der Nutzung eines Firmenwagens.

Da die Behörden auf den Messfotos lediglich das Nummernschild als Anhaltspunkt für die Fahrerermittlung haben, wird zunächst eine Halteranfrage an denjenigen erfolgen, auf den das Fahrzeug zugelassen ist, sofern die Behörde davon ausgeht, dass der Halter nicht der Fahrer ist (z.B. bei erkennbar abweichendem Geschlecht). Dieser wird aufgefordert, den Fahrer zu benennen.

§ 31 a StVZO regelt die mögliche Rechtsfolge, namentlich die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage für den Halter, wenn der Fahrer nicht innerhalb der (kurzen) Verjährungsfrist ermittelt werden kann.
Da die Fahrtenbuchauflage sich nicht auf das im Tatzeitpunkt geführte Fahrzeug beschränkt, ist diese gerade bei Firmen, auf die mehrere Fahrzeuge zugelassen sind, ein empfindliches Übel.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 25.06.2012 AZ: 6 K 6286/11 entschieden, dass auch gegen denjenigen Halter, der gegenüber der Bußgeldstelle angibt, wem er das Fahrzeug überlassen hat, eine Fahrtenbuchauflage verhängt werden darf, wenn dies trotz ordnungsgemäßer Ermittlungen der Bußgeldbehörde nicht zu einem Erfolg, also zur Ermittlung des Täters, geführt hat.

Aus den Gründen:

„Wirkt der Halter des Geschäftsfahrzeugs an der Aufklärung des Fahrzeugführers mit, indem er denjenigen benennt, dem er das Fahrzeug überlassen hat, muss die Bußgeldbehörde so gegen diesen vorgehen, als ob er der Halter wäre.

Bleiben die gegen den Benannten gerichteten Aufklärungsmaßnahmen jedoch erfolglos, z. B. weil dieser (auch unter Verstoß gegen eine firmeninterne Dienstwagenvereinbarung/-richtlinie) keine Aufzeichnungen geführt hat, keine Auskünfte erteilt oder sich auf ein Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrecht beruft, und ist der Bußgeldbehörde beim Vorgehen gegen den Benannten sonst kein Ermittlungsdefizit unterlaufen, ist die Ermittlung im fahrtenbuchrechtlichen Sinne unmöglich. Im Ergebnis steht daher auch die nach Kräften geleistete Mitwirkung des Halters („Firma“) einer Fahrtenbuchauflage nicht entgegen, wenn sie zu keinem Erfolg geführt hat.“

NRW will die Promillegrenze für Fahrradfahrer senken

Der nordrhein-westfälische Innenminister Ralf Jäger fordert eine Absenkung der Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit für Fahrradfahrer. Bislang liegt die Grenze bei 1,6 Promille. Jäger möchte sie auf 1,1 Promille absenken.

Allenthalben ist jetzt auch zu lesen, Radfahren sei erst ab 1,6 Promille strafbar. Das ist falsch. Absolute Fahruntauglichkeit bedeutet lediglich, dass ab diesem Promillewert unwiderleglich vermutet wird, dass der Radfahrer untauglich ist, am Straßenverkehr teilzunehmen. Es bedeutet nicht, dass Radfahren unter 1,6 Promille nicht strafbar sein kann. Radfahren ist vielmehr, genau wie Autofahren, bereits ab 0,3 Promille strafbar, sofern beim Radfahrer verkehrsbezogene Ausfallerscheinungen (z.B. Schlangenlinien) festgestellt werden können.

Vor diesem Hintergrund hätte eine Herabsetzung der Promillegrenze zur absoluten Fahruntauglichkeit allenfalls Signalwirkung, wenn überhaupt.

Zum Thema: Alkohol am Fahrradsteuer (Blogbeitrag vom 04. August 2010).

Über den neuen medienwirksamen Vorstoß des Innenministers berichteten gestern so ziemlich alle Medien. Die 1,6 Promillegrenze für Radfahrer beruht allerdings allein auf Richterrecht. Sie ist nirgendwo normiert. Grundlage dieser ständigen Rechtsprechung sind Erkenntnisse aus der Wissenschaft. Eine Herabsetzung ist daher allein durch die Gerichte, namentlich den Bundesgerichtshof, möglich.
Man möge mich nicht falsch verstehen, betrunkene Fahrradfahrer gefährden sich und andere und dem gilt es selbstverständlich entgegenzuwirken.

Möglich wären zum Beispiel:

1. Eine Ahndung nach § 24 a StVG unter Heraufsetzung der Promillegrenze für Fahrradfahrer auf beispielsweise 1,1 Promille. Die 0,5 Promillegrenze, die für Autofahrer gilt (siehe hier: Promillegrenzen im Straßenverkehr) scheint dann nach den Erkenntnissen der Wissenschaft für Fahrradfahrer doch etwas niedrig angesetzt. Zudem sollte nicht die Signalwirkung: „Da kann ich ja gleich mit dem Auto fahren“, entstehen.
Konsequenz wäre dann ein Bußgeld in Höhe von 500,00 Euro (sollte für Radfahrer gegebenenfalls auch herabgesetzt werden) und ein Fahrverbot von einem Monat.

2. Ermöglichung von Fahrverboten nach § 44 StGB (also Fahrverbote durch den Strafrichter).

3. Verschärfung der Verwaltungspraxis bei den Fahrerlaubnisstellen. Diese dürfen dem betrunkenen Fahrradfahrer bisher als Einzige an den Führerschein. Allerdings wird hier bundesweit noch relativ zurückhaltend vorgegangen.

Neues zur Neuregelung des Punktesystems

Über die geplante Reform des Punktesystems habe ich bereits im Februar berichtet. Beitrag: Reform des Punktekatalogs.
In der Zwischenzeit hat sich Einiges getan. Das Verkehrsministerium hat auf der Internetseite Punktereform.de zu einem Online-Bürgerdialog eingeladen, an dem rund 30.000 Bürger teilgenommen haben.
Hauptkritikpunkt dürfte die ungerechte Bewertung anhand eines zwei Punktesystems gewesen sein. Das Ministerium hat die Kritik aufgenommen und das geplante Zwei-Punkte-System in ein Drei-Punkte-System geändert. Künftig wird es für Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr drei Punkte geben. Das Verwarnsystem („Punktetacho“) bleibt aber, wie angedacht, bestehen.
Wer also künftig wegen einer Straftat im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr bestraft wird, erreicht sofort die erste Maßnahmenstufe („Ermahnung“).
Den Punktetacho finden sie übrigens hier: Punktetacho.
Abgelehnt wurde der häufig geäußerte Wunsch der Bürgerinnen und Bürger nach einer Sonderregelung für Berufs- und Vielfahrer. Ebenso wurde der Wunsch nach der Beibehaltung des Punkteabbausystems durch Besuch von freiwilligen verkehrspsychologischen Seminaren abgelehnt. Die freiwilligen Seminare, mit denen bisher bis zu vier Punkte abgebaut werden konnten, fallen also in Zukunft weg. Mehrfachtätern ist daher anzuraten, anhand ihres Verkehrszentralregisterauszugs zu prüfen, ob die Teilnahme an einer solchen Maßnahme Sinn macht.

Das Formular zur Punktestandsanfrage finden Sie hier: Antrag auf Auskunft aus dem Verkehrszentralregister (PDF-Format).
Bei welchem Punktestand (derzeit noch) wie viele Punkte abgebaut werden können, können Sie hier nachlesen: Punktekatalog.

§ 69 Absatz 5 OWiG oder Ping Pong für Fortgeschrittene

Nach der Regelung des § 69 Absatz 5 OWiG kann das Gericht eine Bußgeldsache mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft wieder an die Bußgeldstelle zurückgeben, wenn der Sachverhalt offensichtlich ungenügend aufgeklärt ist. Das Ganze sogar zwei Mal und beim zweiten Mal kommt die Akte auch nicht mehr zurück zum Gericht.

Da das Bußgeldverfahren bekanntermaßen bei der Bußgeldstelle beginnt, die Akte nach Einspruch sodann die Staatsanwaltschaft passiert und schließlich beim Amtsrichter auf dem Tisch landet, stellt man sich auf den ersten Blick die Frage, wieso die Sache bis zum Richter gelangt, wenn sie „offensichtlich ungenügend“ aufgeklärt ist. Der rechtstreue Bürger an sich wird doch wohl erwarten dürfen, dass eine solche Akte erst beim Richter auf dem Tisch landet, wenn der Sachverhalt auch ausermittelt ist.

Wann also soll diese Regelung relevant sein?

Die Antwort ist einfach: In den zahlreichen Fällen, in denen die Fahrereigenschaft bestritten wird und das Messfoto undeutlich ist.

In meiner Praxis häufen sich beispielsweise die Fälle, in denen ein mobiles Navigationsgerät, das an der Windschutzscheibe angebracht wurde, das Gesicht des Fahrers fast vollständig verdeckt. Manche Betroffene sehen eher aus wie R2 – D2  mit Ohren denn wie ein Mensch … also auf dem Messfoto …

Wer nun denkt, die Bußgeldstellen würden solche Fälle „aussortieren“ oder zumindest, nachdem der Betroffene klargestellt hat, dass er nicht der Fahrer war, einstellen, der irrt. Ich zitiere mal wörtlich aus einem Aktenvermerk des Sachbearbeiters der Bußgeldstelle in einer laufenden Bußgeldsache:

„Das Bild ist zwar nicht so gut, doch sind Brille und Mundpartie zu erkennen, so dass bei evtl. Einspruch nach Bußgeldbescheid und Vorlage bei Gericht möglicherweise evt. ein Gutachter beauftragt werden wird. Da bis jetzt noch kein Rechtsanwalt eingeschaltet ist, würde ich ein Bußgeld erlassen, da auch ein Fahrverbot zu verhängen ist und bei Überschreitung von 54 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften auch Vorsatz zum Tragen kommt.“ (Hervorhebung durch mich).

M.a.W.: Ich erkenne ihn nicht. Er hat keinen Anwalt, ich haue das Bußgeld (doppelte Höhe wegen Vorsatz) mal raus und wenn er die Tat abstreitet, kann ja die Landesjustizkasse das Sachverständigengutachten und den Anwalt bezahlen, wenn er es nicht war.

In aller Regel wird der schwarze Peter (bzw. R2 – D2 ), wie dieses Beispiel zeigt, einfach an die Staatsanwaltschaft abgegeben. Über den Hintergrund einer solchen Vorgehensweise kann man nur spekulieren, es sei aber die Anmerkung erlaubt, dass ein Freispruch im gerichtlichen Verfahren die Landesjustizkasse trifft, während die Bußgeldstellen, wenn sie das Verfahren selber einstellen, gegebenenfalls ins Gemeindesäckel greifen müssen.

Also wird die Zonk -Akte  schön weitergereicht. Die Landesjustizkasse hat’s ja dicke.

Und da käme jetzt eigentlich die Regelung des § 69 Absatz 5 OWiG ins Spiel. Nach meiner Erfahrung gehen die Amtsrichter in den Fällen von undeutlichen Beweisfotos entweder so vor, dass sie eine Einstellung anbieten, der Betroffene aber die Anwaltskosten selbst tragen soll oder aber Sie entscheiden sich, die Sache mal auf Gedeih und Verderb durchzuziehen, gegebenenfalls auch mit Einholung eines anthropologischen Gutachtens („Gesichtsgutachten“).

Besser wäre es doch (auch für die Landesjustizkasse), wenn diese Verfahren wieder vermehrt an die Bußgeldstellen zurückgegeben würden mit der Aufforderung, weiter zu ermitteln. Sollen die doch mal ein anthropologisches Gutachten für 1.000 Euro einholen. Schließlich sind es ja auch die Städte und Kommunen, die jährlich Milliardenumsätze mit dem Blitzergeschäft machen, nicht die Landesjustizkassen.

Liebe Amtsrichter, macht’s doch einfach mal wie der Weiser im Training in den guten alten Tischtenniszeiten:

Setzt auf den Lerneffekt der Gegenseite und spielt den Ball zurück!