D’rum richte (nicht), wer sich ewig bindet!
Das Amtsgericht Kehl hat einem Befangenheitsantrag des Verteidigers stattgegeben, weil die zuständige Richterin mit dem sachbearbeitenden Staatsanwalt verheiratet war. Auch in einem Bußgeldverfahren könne in einer solchen Konstellation die Besorgnis der Befangenheit aus Sicht des Betroffenen bestehen. In dem entschiedenen Fall hatte die Richterin keine Selbstanzeige nach § 30 StPO erstattet.
Das Amtsgericht Kehl vertritt die Auffassung, dass aus der – insoweit maßgeblichen Sicht – des Betroffenen die Besorgnis bestehe, dass die Richterin den Ausführungen und Anträgen des Ehemannes besondere Bedeutung beimesse. Es könne aus der Sicht des Betroffenen die Gefahr bestehen, dass (wenn auch unbewusst) dem Sachvortrag des eigenen Ehemannes ein höherer Wahrheitsgehalt beigemessen werde und zwar ohne sachlichen Grund.
Dass auch umgekehrt zu Gunsten des Betroffenen die Gefahr bestehen könne, dass die Richterin dem eigenen Ehemann überhaupt nichts glaubt und keinem seiner Anträge stattgibt, wurde vom Amtsgericht Kehl allerdings nicht gewürdigt.
In einem solchen Fall ist das sofortige Handeln des Verteidigers gefragt, da Befangenheitsanträge immer unverzüglich zu stellen sind.