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Archiv: 30. April 2015

Bundesgerichtshof zum Bolzplatz: Kinderlärm ist hinzunehmen!

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 29.4.2015 entschieden, dass ein Mieter, der sich von vom Nachbargrundstück ausgehenden Kinderlärm (in diesem Fall einem Bolzplatz) gestört fühlt, nicht berechtigt ist, die Miete zu mindern.

Kurz: Keine Mietminderung wegen Kinderlärm.

Der Klage der Mieter war in der Berufungsinstanz vom Landgericht Hamburg noch stattgegeben wurden. Das LG Hamburg hat aber die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, der das Urteil schließlich aufgehoben hat.

Bei Kinderlärm handele es sich grundsätzlich um hinzunehmende „Umweltmängel“, so der Bundesgerichtshof unter Hinweis auf  § 22 (1 a) des Bundesimmissionsschutzgesetzes. Dieser lautet:

„(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung.“.

Die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs ist hier veröffentlicht:

 

OLG Hamm: Keine Verjährung bei Zustellungsvereitelung

Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Beschluss vom 27.1.2015 – 3 RBs 5/15 – die Rechtsbeschwerde einer Betroffenen in einem Bußgeldverfahren zurückgewiesen. Die Betroffene hat nach Ansicht des OLG Hamm die Zustellung des Bußgeldbescheides absichtlich vereitelt und wollte so die Verfolgungsverjährung herbeiführen.

Das OLG Hamm wertete dieses Verhalten als rechtsmissbräuchlich.
Hintergrund war, dass sowohl die Versendung des Anhörbogens als auch die Zustellung des Bußgeldbescheides an das Elternhaus der Betroffenen erfolgte, die bereits ausgezogen war, sich aber nicht umgemeldet hatte.

Die (wirksame) Zustellung des Bußgeldbescheids unterbricht die kurze dreimonatige Verjährungsfrist und führt zu einem Neubeginn der Verjährung, wobei dann eine Frist von sechs Monaten gilt.

Die Verteidigung hatte sich auf die in der Tat unwirksame Zustellung berufen. Ist die Zustellung des Bußgeldbescheides unwirksam, so tritt die Verjährungsunterbrechung nicht ein.

Das OLG Hamm sieht das anders und lastet der Betroffenen Rechtsmissbrauch an. Die Betroffene habe schließlich gegen Meldegesetze verstoßen und absichtlich die Zustellung vereitelt.

Eine meines Erachtens überraschende und rechtlich äußerst fragwürdige Entscheidung zum Nachteil der Betroffenen, die leider wohl Schule machen wird.

Das Thema Verjährung und Verjährungsvereitelung spielt in der Praxis des Verteidigers in Bußgeldsachen eine ganz erhebliche Rolle, insbesondere was die Zustellungsproblematik betrifft. Da weht eindeutig ein neuer Wind … und zwar mitten ins Gesicht der Betroffenen.