Bundesgerichtshof zum Bolzplatz: Kinderlärm ist hinzunehmen!
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 29.4.2015 entschieden, dass ein Mieter, der sich von vom Nachbargrundstück ausgehenden Kinderlärm (in diesem Fall einem Bolzplatz) gestört fühlt, nicht berechtigt ist, die Miete zu mindern.
Kurz: Keine Mietminderung wegen Kinderlärm.
Der Klage der Mieter war in der Berufungsinstanz vom Landgericht Hamburg noch stattgegeben wurden. Das LG Hamburg hat aber die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, der das Urteil schließlich aufgehoben hat.
Bei Kinderlärm handele es sich grundsätzlich um hinzunehmende „Umweltmängel“, so der Bundesgerichtshof unter Hinweis auf § 22 (1 a) des Bundesimmissionsschutzgesetzes. Dieser lautet:
„(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung.“.
Die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs ist hier veröffentlicht: