Kein Fahrverbot bei Augenblicksversagen innerorts
Auch bei Regelfahrverboten, wie etwa Überschreitung der Geschwindigkeit um mehr als 30 km/h innerhlab geschlossener Ortschaften, kann es an einem groben Verstoß gegen Verkehrspflichten fehlen, so dass die Verhängung eines Fahrverbotes unrechtmäßig ist.
Das gilt insbesondere bei Fällen des sogenannten Augenblicksversagens.
Ein Augenblicksversagen liegt vor, wenn der Betroffene aufgrund einer besonderen Ablenkungssituation einen Moment unaufmerksam ist und daher eine verkehrsrechtliche Anordnung bzw. ein Verkehrszeichen übersieht.
In den letzten Jahren sind zahlreiche obergerichtliche Entscheidungen rund um das Thema Augenblicksversagen gefällt worden. Es soll vorab nicht unerwähnt bleiben, dass jeder einzelne Fall eben ein Einzelfall ist und der Besprechung bedarf.
Nachfolgend möchte ich zur ersten Orientierung einen Überblick über einige obergerichtlich Urteile zum Thema Augenblicksversagen bei Geschwindigkeitsverstößen innerorts geben:
Beim Überfahren eines Ortseingangsschildes liegt ein Augenblicksversagen nur dann vor, wenn der Fahrer das Schild nicht nur übersehen hat sondern darüber hinaus auch nicht erkennen konnte, dass er sich bereits in einer geschlossenen Ortschaft befand. Letzteres schließen die Gerichte bei Ortskenntnis des Betroffenen allerdings regelmäßig aus.
An einem groben Pflichtverstoß kann es im Einzelfall auch dann fehlen, wenn die Aufstellung des Ortseingangsschildes nicht den Verwaltungsvorschriften entsprach.
Auch wenn ein Tempo 30 – Schild direkt hinter einem Ortsschild aufgestellt ist oder wenn der Grund für die Beschränkung (beispielsweise vor einer Schule in der Ferienzeit) weggefallen ist, kann es zu einem Wegfall des Fahrverbots kommen.
Häufig kommen auch Geschwindigkeitsverstöße innerorts zur Nachtzeit vor, weil der Betroffene ortsunkundig ist, das Ortseingangsschild übersieht, wenige oder keine Bebauung vorhanden ist und die Beleuchtung unzureichend ist.
Auch in solchen Fällen kann die Voraussetzung für ein Fahrverbot entfallen.
Absehen vom Fahrverbot – Verkehrspsychologische Schulung
Das Amtsgericht Landstuhl hat mit Urteil vom 11.9.2014 entschieden, dass von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen werden kann, wenn der Betroffene an einer verkehrspsychologischen Schulung teilgenommen hat. Im Gegenzug wurde die Geldbuße erhöht.
Das Amtsgericht war in diesem Fall außergewöhnlich großzügig, da der Betroffene bereits mehrere Voreintragungen hatte.
Verkehrspsychologische Schulungen gewinnen seit Jahren an Bedeutung bei der Frage der Erforderlichkeit eines Fahrverbotes im Bußgeldverfahren. Gleiches gilt für die Fahrerlaubnisentziehung und das Fahrverbot im Strafverfahren. Solche Schulungen werden von verschiedenen Stellen angeboten, z.B. dem TÜV.
Es sei allerdings davor gewarnt, vorschnell und auf eigene Faust irgendwelche Schulungsmaßnahmen zu absolvieren und dann zu erwarten, das Gericht werde auf jeden Fall vom Fahrverbot absehen. Es ist natürlich eine substantiierte Begründung der Einzelfalles erforderlich. Auch verfahren die Gerichte durchaus unterschiedlich großzügig. Das gilt ebenfalls für das vorgeschaltete Verwaltungsverfahren. Auch die Bußgeldstellen sind regional unterschiedlich streng bei der Verhängung von Fahrverboten.
Amtsgericht Lüdinghausen: Stuhldrang schützt nicht vor Fahrverbot
„Schöne Sch …“, wird sich der Betroffene des Ordnungswidrigkeitenverfahrens 19 OWi-89 Js 155/14 vor dem Amtsgericht Lüdinghausen gedacht haben.
Er hatte sich vor dem Amtsgericht dahingehend eingelassen, wegen starken Stuhldrangs unaufmerksam gewesen zu sein. Mit dieser Begründung hat das Amtsgericht Lüdinghausen das Vorliegen einer notstandsähnlichen Situation abgelehnt. Kein Absehen vom Fahrverbot! Die Argumentation des Betroffenen hinkte nämlich. Unaufmerksamkeit wegen akuten Durchfalls führt nicht zu einem Augenblickversagen und auch nicht zu einer notstandsähnlichen Situation.
Anders wäre die Sache wohl ausgegangen, wenn der Betroffene nicht mit Unaufmerksamkeit sonern tatsächlich mit absichtlicher Geschwindigkeitsüberschreitung, um die Notdurft nicht im Fahrzeug verrichten zu müssen, argumentiert hätte. Dazu der Beschluss des OLG Düsseldorf vom 6.12.2007 – IV-5 Ss (OWi) 218/07 – (OWi) 150/07 I, 5 Ss (OWi) 218/07 – (OWi) 150/07 I:
„Dass ein Verkehrsverstoß im Einzelfall durch einen Notstand, § 16 OWiG, gerechtfertigt sein kann, wenn der oder die Betroffene ihn begangen hat, um einem plötzlich aufgetretenen und „unabweisbaren“ Stuhldrang (Durchfall) nachzukommen, ist allgemein anerkannt.“
Absehen vom Fahrverbot bei Nachweis einer verkehrspsychologischen Schulung
Das Amtsgericht Bad Hersfeld hat durch Beschluss von der Verhängung eines Regelfahrverbotes gegen einen Betroffenen abgesehen, weil dieser an einer verkehrspsychologischen Intensivschulung (“avanti – Fahrverbot”) teilgenommen hat (AG Bad Hersfeld Beschl. v. 14.02.2013, 70 OWi – 31 Js 8265/12). Der Betroffene war außerhalb geschlossener Ortschaften 42 km/h zu schnell gefahren, was zu einem Regelfahrverbot führt (Link zum Bußgeldrechner).
Bemerkenswert an dieser Entscheidung ist zudem, dass der Betroffene bereits eine Voreintragung im Verkehrszentralregister hatte, die nur drei Monate vor der erneuten Tatbegehung rechtskräftig geworden war. Es handelte sich also nicht um einen Ersttäter. Des Weiteren hat das Amtsgericht die Geldbuße unter Verweis auf die Kosten der Schulungsmaßnahme auch nicht verdoppelt.
Da wird sich der TÜV als Anbieter der avanti-Fahrverbot-Schulungen aber gefreut haben.
Fazit: Eine erfreuliche Entscheidung. Betroffenen muss allerdings geraten werden, nicht vorschnell und auf eigene Faust an Schulungsmaßnahmen teilzunehmen. Erfahrungsgemäß beruhen solche Beschlüsse auf Absprachen zwischen Verteidiger, Staatsanwaltschaft und Gericht. Außerdem ist natürlich vorrangig zu prüfen, ob der Tatnachweis geführt werden kann.
OLG Hamm zum Absehen vom Fahrverbot: Wer fahren will, muss vortragen!
Das Oberlandesgericht Hamm hat eine amtsgerichtliche Entscheidung aufgehoben, die ein Absehen vom Fahrverbot bei einem berenteten, aber noch in seinem Beruf tätigen Architekten ausgeurteilt hatte.
Das OLG führt aus, dass ein Absehen vom Regelfahrverbot wegen beruflicher oder wirtschaftlicher Schwierigkeiten eine eingehende Begründung erfordere und eine unkritische Übernahme der Angaben des Betroffenen nicht ausreiche (OLG Hamm 28.3.12, III-3 RBs 19/12).
Fazit: Wer ein Absehen vom Fahrverbot erreichen möchte, muss umfassend darlegen, aus welchen Gründen eine unzumutbare Härte vorliegt.
Aus zwei mach eins – Fahrverbote gleichzeitig antreten
Unverhofft kommt oft und manchmal doppelt. Gerade bei Vielfahrern (z.B.: Außendienstler, Berufskraftfahrer, etc.) kommt es häufiger zu Verkehrsverstößen, da diese Personengruppen häufig mehrere 10.000 km im Jahr fahren.
Wenn es ganz dumm läuft, wird der Betroffene zwei Mal nacheinander geblitzt und es stehen plötzlich zwei Fahrverbote im Raum. Was vielen Betroffenen nicht bewusst ist, ist dass diese unter Umständen auch gleichzeitig angetreten werden können. Handelt es sich um zwei Fahrverbote, bei denen keine Schonfrist nach § 25 Abs. 2 a StVG (4-monatige Abgabefrist) gewährt wurde, so ist die gleichzeitige Vollstreckung immer möglich.
Die Schonfrist wird gewährt, wenn gegen den Betroffenen innerhalb der letzten zwei Jahre kein Fahrverbot verhängt wurde und auch während des laufenden Verfahrens keins verhängt wird.
Beispiel: Wird gegen einen Betroffen in zwei Verfahren ein Fahrverbot von jeweils einem Monat verhängt und die Schonfrist nicht gewährt, so kann er diese beiden Fahrverbote gleichzeitig antreten. Es bleibt dann praktisch bei einem Monat Fahrverbot.
Ob das möglich ist, wenn bei beiden Fahrverboten oder einem der beiden Fahrverbote die Schonfrist gewährt wurde, wird von den Gerichten allerdings unterschiedlich beurteilt. In diesen Fällen empfiehlt es sich einen entsprechenden Antrag zum Gericht zu stellen.
Rotlichtverstoß wegen Glatteis – Absehen vom Fahrverbot
Anlässlich des aktuellen Wetterumschwungs weise ich heute auf einen etwas älteren Beschluss des OLG Dresden vom 27.2.1998 (AZ: 2 Ss (OWi) 84/98) hin:
Hat ein Autofahrer wegen spiegelglatter Fahrbahn vor einer Rotlicht zeigenden Ampel Brems- und Anhalteschwierigkeiten, trifft ihn dann, wenn er, nachdem er die Ampel beobachtet und festgestellt hat, daß keine Fußgänger unterwegs sind und auch sonst keine konkrete Gefahr besteht, die Kreuzung überquert, nur der Vorwurf leichtester Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Bei dieser Sachlage kann trotz Vorliegens eines qualifizierten Rotlichtverstoßes von der Anordnung des Regelfahrverbots abgesehen werden und nur die Regelgeldbuße von 250 DM verhängt werden.
Anmerkungen:
1. Es kommt natürlich auf den Einzelfall an. Verteidigung macht – wie immer – Sinn.
2. 250 DM sind gefühlte 4.000 Euro (wert). Keine Angst! Die Regelbuße beim qualifizierten Rotlichtverstoß liegt heute bei 200,00 Euro.
Missverständliche Beschilderung kann zum Absehen vom Fahrverbot führen
Das Oberlandesgericht Bamberg hat mit Beschluss vom 6. Juni 2012, Aktenzeichen 2 SS OWi 163/12 auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ein Urteil des Amtsgerichts Bayreuth aufgehoben.
Das Amtsgericht Bayreuth hatte den Betroffenen am 16.02.2012 wegen einer am 24.10.2011 auf der BAB A 9 begangenen fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 55 km/h zu einer Geldbuße von 240,00 € verurteilt. Zugleich verhängte es ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats.
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen war zwar letztlich erfolgreich und führte zu einer Zurückverweisung der Sache ans Amtsgericht, weil dem Urteil nicht zweifelsfrei zu entnehmen war, wie sich die Beschilderung am Tatort darstellte bzw. welches überhaupt die erlaubte Höchstgeschwindigkeit war. Das Oberlandesgericht Bamberg hat aber für die neue Entscheidung des Amtsgerichts unter Bezugnahme auf weitere einschlägige Urteile auf Folgendes hingewiesen:
„Zum einen erscheinen Ausführungen zur vollständigen Beschilderungssituation vor der Verkehrskontrollstelle bei Prüfung der Möglichkeit des Absehens von der Verhängung eines Fahrverbots wegen Augenblicksversagens oder auch bei Prüfung, ob trotz einer Existenzgefährdung das Gewicht des Verkehrsverstoßes die Verhängung eines Fahrverbots zur Einwirkung auf den Betroffenen zwingend erforderlich macht, zumindest sinnvoll.
Zum anderen ist in der neuen tatrichterlichen Entscheidung weiter auszuführen, wie und wodurch jeweils das Zeichen 274 von dem offenbar am selben Pfosten befindlichen Zeichen 276 (Überholverbot) „deutlich … abgesetzt“ (UA S. 4) war (vgl. BayObLG VM 1978, 29/30; vgl. auch OLG Bamber NZV 2007, 633). Zwar bezieht sich – entgegen der Ansicht der Verteidigung – ein, wie im vorliegenden Fall, unter mehreren Verkehrszeichen angebrachtes Zusatzzeichen (hier nach Angaben der Verteidigung in der Rechtsbeschwerde das Zusatzzeichen 1049-13) nur auf das unmittelbar darüber befindliche Verkehrszeichen, wie aus § 39 Abs. 3 Satz StVO folgt (Hentschel/König/Dauer Straßenverkehrsrecht 41. Auflage 39 StVO Rn. 31a a.E.). Dennoch kann u.U. ein Irrtum über die beschränkte Wirkung von Zusatzschildern dazu führen, dass trotz Vorliegens der Regelvoraussetzungen die Anordnung eines Fahrverbots entfällt; dies etwa dann, wenn eine deutliche Trennung des durch das Zusatzschild eingeschränkten Überholverbots von dem Zeichen 274 nicht vorgenommen ist (vgl. OLG Bamberg NZV 2007, 633; BayObL NJW 2003, 2253).“
Unfallflucht mit Einkaufswagen
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 7. November 2011, AZ: III-1 RVs 62/11, entschieden, dass die Kollision eines Einkaufswagens mit einem parkenden Pkw auf einem Parkplatz, der öffentlich zugänglich ist, ein Unfall im Straßenverkehr im Sinne des § 142 StGB ist.
Beim Beschädigen eines fremden Pkw mit einem Einkaufswagen ist im Hinblick auf die Rechtsfolgen daher dringend zu empfehlen, sich nicht vom Unfallort zu entfernen sondern bestenfalls abzuwarten, bis der Fahrer des Pkw zum Fahrzeug zurückkehrt. Zu den Rechtsfolgen einer Unfallflucht:
Rechtsfolgen einer Unfallflucht
Zum Strafmaß bei der Unfallflucht
Besser mal einen Zug nehmen – „Fahrradfahrverbot“ wegen Trunkenheitsfahrt
Und es wird Sommer … Ästhetisch belästigende Presswürste, eingepackt in hautenge, schrittgezwängte und damit zeugungsfähigkeitsgefährdende (auch für den Beobachter) Jan Ullrich – Gedächtnis – Fahrradanzüge bevölkern die Straßen. Sport ist gesund.
Wer’s nicht sehen will, mag einfach wegschauen, während er mit seinem Auto zum Kippenautomaten gondelt. Ich halte es da lieber mit dem 97-er Udo Bölts – Tour de France – Klassiker. Ich kurbele gelegentlich im Vorbeifahren die Beifahrerscheibe runter und feuere die ohnehin schon Herzinfarktgefährdeten mit dem überraschenden, lautstarken und äußerst motivierenden Schlachtruf: „Quäl dich, du Sau!“, an. So weit so gut.
Kriminell wird’s aber, wenn Alkohol oder Drogen im Spiel sind.
Zum Thema Fahrradfahrer und Straßenverkehrsrecht habe ich bereits einige Artikel veröffentlicht, z.B.:
Nutzungsausfallentschädigung für beschädigtes Fahrrad
Dass die Fahrerlaubnisbehörde weitgehende Eingriffsrechte gegenüber alkoholauffälligen Fahrradfahrern hat, war ebenfalls bereits Gegenstand eines Artikels, siehe hier:
Zu diesem Thema gibt es nun zwei aktuelle Entscheidungen, die ich kurz aufzeigen möchte. Wenig überraschend ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt a. d. Weinstraße, Urteil vom 30.01.2012, AZ 3 K 954/11, Leitsatz:
„Die Fahrerlaubnisbehörde hat nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c. Fahrerlaubnisverordnung, wenn der Betroffene ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 %o oder mehr geführt hat – hier Radfahrer mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,44 %o -, zwingend die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens im Hinblick auf seine Fahreignung anzuordnen. Dies gilt auch bei einem sog. Ersttäter, der nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge ist.“
Begründung:
„Bei einem Fahrradfahrer, der sich mit hoher Blutalkoholkonzentration am Straßenverkehr beteiligt und damit eine Verkehrsstraftat nach § 316 StGB begeht, ist in der Regel bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründet, er werde in alkoholisiertem Zustand nicht stets die nötige Selbstkontrolle aufbringen, vom Führen eines Fahrzeugs abzusehen.“
Kurzfassung: Ab 1,6 Promille auf dem Fahrrad folgt die MPU auf dem Fuß (zwingend).
Interessanter ist da schon die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Niedersachsen, Beschluss vom 02.02.2012, AZ 12 ME 274/11, Leitsatz:
„Einem Verkehrsteilnehmer, der bislang nur fahrerlaubnispflichtige Fahrzeuge in einem eignungsausschließenden Zustand geführt hat, kann die Nutzung fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge, ggf. auch eines Fahrrads, verboten werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalls Anlass zu der begründeten Annahme besteht, er werde in überschaubarer Zukunft ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug im Zustand der Nichteignung führen und zu einer konkreten Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer werden.“
Der Antragsteller war in mehreren Fällen wegen Alkohol und / oder Drogen im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs und Leichtkraftfahrzeugs (Mofas) sowie wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden. Beim Fahrradfahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss hatte man ihn allerdings nie erwischt.
Aus den Gründen:
„Ein derartiges Verbot setzt … die Feststellung voraus, dass der Betreffende gerade auch ungeeignet zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen ist und die konkreten Umstände des Einzelfalls Anlass zu der begründeten Annahme geben, der Betroffene werde voraussichtlich in überschaubarer Zukunft ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug im Zustand der Nichteignung führen und so zu einer konkreten Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer werden.“
M.a.W.: Auch wer noch nie Fahrrad gefahren ist bzw. noch nie mit Alkohol oder Drogen auf dem Fahrrad erwischt wurde, ist vor einem Fahrradfahrverbot nicht sicher. Damit liegt das OVG Niedersachsen auf einer Linie mit dem OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 08.06.2011, AZ 10 B 10415/11.
Das OVG Niedersachsen hat den Antragsteller übrigens darauf verwiesen, er könne mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren. Den Einwand des Antragstellers, er könne sich das nicht leisten, hat das OVG mit der Begründung, er solle sich das Geld für Drogen sparen und für öffentliche Verkehrsmittel ausgeben (Simplifizierung durch Unterzeichner) zurückgewiesen.
Ob der Betroffene in Zukunft „einen Zug nehmen“ wird oder nicht … Man weiß es nicht … 🙂
OLG Bamberg -Kein Fahrverbot wegen Beharrlichkeit trotz fünf Voreintragungen
Nach § 25 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes wird gegen den Betroffenen ein Fahrverbot verhängt, wenn er eine Ordnungswidrigkeit unter grober oder beharrlicher Verletzung einer Verkehrspflicht begangen hat. Die Pflichtverletzung muss also grob und /oder beharrlich gewesen sein.
Die groben Pflichtverletzungen sind im Wesentlichen schon im Bußgeldkatalog mit einem Fahrverbot bewehrt. Der Gesetzgeber geht z.B. davon aus, dass in einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 30 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften im Regelfall eine grobe Pflichtverletzung zu sehen ist. Wer also mit über 80 km/h durch den Ort fährt, muss mit einem Fahrverbot rechnen.
Das heißt aber nicht im Umkehrschluss, dass, wer mit 80 km/h oder weniger durch den Ort fährt, damit rechnen darf, dass gegen ihn kein Fahrverbot verhängt wird. Liegt keine grobe Pflichtverletzung vor, kommt ein Fahrverbot dennoch in Betracht und zwar wegen Beharrlichkeit.
Beharrlichkeit setzt – einfach ausgedrückt – voraus, dass der Betroffene Voreintragungen, also Punkte in Flensburg – hat. Ab wie vielen Punkten bzw. Verstößen Beharrlichkeit angenommen werden darf, es also zu einem Fahrverbot kommt, und von welcher Art und Qualität die Verstöße sein müssen, ist Gegenstand zahlreicher Gerichtsentscheidungen. Dies aus gutem Grund, denn es gibt keine „Regelsätze“, wann Beharrlichkeit anzunehmen ist.
Ab dem dritten Verstoß nicht unerheblicher Natur lässt sich sagen, dass es für den Betroffenen kritisch wird. Im letzten Jahr stach eine Entscheidung des OLG Bamberg (VA 11, 120) zu Gunsten des Betroffenen hervor. Nach Ansicht des OLG Bamberg lag trotz fünf Eintragungen im Verkehrszentralregister keine Beharrlichkeit vor, da sämtliche Unterschreitungen unterhalb von 26km/h lagen.
Die Entscheidung zeigt, dass es sich in jedem Fall lohnt, auch bei Voreintragungen in Flensburg um ein Absehen vom Fahrverbot zu kämpfen, auch wenn sich die Tilgung der Voreintragungen nicht mehr rechtzeitig erreichen lässt.
Fahrverbote abwenden oder verschieben
Fahrverbote sind für den Betroffenen das meist empfindlichste Übel in einem Bußgeldverfahren. Fahrverbote lassen sich aber vermeiden oder zumindest verzögern. In diesem Video zeige ich auf, wie ich als Verteidiger in Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren vorgehe, um meinen Mandanten die Verhängung eines Fahrverbotes zu ersparen oder dieses zumindest in einen für ihn günstigen Zeitraum zu verschieben.
1. Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bußgeldbescheids
Es sollte vor einer Einlassung zur Sache zunächst Akteneinsicht genommen werden. Anhand der Bußgeldakte ist dann zunächst die Rechtmäßigkeit des (zu erwartenden) Bußgeldbescheides prüfen und zwar insbesondere dahingehend, ob Verfahrensfehler und Messfehler vorliegen, Verfolgungsverjährung (kurze Verjährungsfrist: 3 Monate) eingetreten ist, ein eindeutiges Identifizierungsbild vorliegt, u.v.m.. Gegebenenfalls kann der Tatvorwurf insgesamt beseitigt werden, dann entfallen sowohl Fahrverbot als auch Geldbuße.
2. Voraussetzungen eines Fahrverbotes (grobe oder beharrliche Pflichtverletzung)
Sodann ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 25 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vorliegen. Es muss sich um eine grobe oder beharrliche Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers handeln. Es existieren sogenannte Regelfahrverbote. Der Gesetzgeber geht bei bestimmten Verstößen davon aus, dass diese eine grobe Verletzung von Verkehrspflichten darstellen. Das ist zum Beispiel bei folgenden (nicht abschließend aufgezählten) Verstößen der Fall:
– Ab einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 41 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften.
– Ab einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 31 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften.
– Bei zweimaliger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 25 km/h innerhalb eines Jahres.
– Bei einem Rotlichtverstoß, wenn die Ampel bereits länger als eine Sekunde Rot angezeigt hatte.
– Bei der Teilnahme an illegalen Kraftfahrzeugrennen.
Daneben kommt ein Fahrverbot vor allem bei wiederholten Verstößen wegen Beharrlichkeit – also Voreintragungen im Verkehrszentralregister – in Betracht.
Wird ein Fahrverbot wegen Beharrlichkeit – also wiederholten Verstößen gegen die Verkehrsordnung – verhängt, geht es nicht zuletzt darum, das Verfahren zu verzögern, so dass im Zeitpunkt der Entscheidung über die Sache die Voreintragungen – im besten Fall alle Voreintragungen – bereits getilgt oder in die Überliegefrist gewandert sind. Es gibt keine feste Grenze, ab welcher Anzahl von Verstößen welcher Art bereits Beharrlichkeit im Sinne des § 25 StVG vorliegt. Die Rechtsprechung verfährt in diesen Fällen uneinheitlich, wobei die Tendenz dahin geht, etwa ab dem dritten wesensgleichen Verstoß Beharrlichkeit anzunehmen. Eine Kenntnis der einschlägigen Urteile ist unverzichtbar.
3. Atypische Verstöße
Liegt ein solches Regelfahrverbot vor, ist zu prüfen, ob nicht ein atypischer Verstoß gegeben ist, der im konkreten Einzelfall gegen eine grobe Pflichtverletzung spricht. Das ist zum Beispiel beim sogenannten Augenblicksversagen der Fall.
Beispiel: Der Gesetzgeber geht bei Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 41 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften davon aus, dass eine grobe Pflichtverletzung gegeben ist, die mit einem Fahrverbot von einem Monat zu ahnden ist. Bei einem ortsunkundigen Betroffenen, der ein einmal aufgestelltes Schild aufgrund einer besonderen Ablenkungssituation übersehen hat, kann wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles dennoch eine grobe Pflichtverletzung entfallen. Hierzu ist vom Betroffenen selbstverständlich entsprechend vorzutragen. Im Falle eines Augenblicksversagens darf die Geldbuße nicht gegen Wegfall des Fahrverbotes erhöht werden, da es bereits am Tatbestand, nämlich einer groben Pflichtverletzung, für die Verhängung eines Fahrverbotes fehlt.
4. Absehen vom Fahrverbot (Härteklausel)
Schließlich muss auch geprüft werden, ob das Fahrverbot im Einzelfall nicht zu einer Existenzgefährdung (z.B. : Verlust des Arbeitsplatzes) führen kann (sog. Härteklausel). Liegt für den Betroffenen eine unzumutbare Härte vor, kann die Behörde ausnahmsweise von der Verhängung des Fahrverbotes gegen Erhöhung der Geldbuße absehen. Hierzu und zum Augenblicksversagen muss umfassend vorgetragen werden. Entsprechende Belege sind beizufügen.
Wichtig ist in jedem Fall, dass erschöpfender und nachweisbarer Vortrag erfolgt, warum die Verhängung des Fahrverbotes eine unzumutbare Härte darstellt. Dabei ist natürlich Kenntnis von der einschlägigen Rechtsprechung von Vorteil. Es existieren hierzu zahlreiche Urteile.
Meine Erfahrung zeigt, dass es häufig möglich ist, wenn man entsprechend mit der Bußgeldstelle kommuniziert, bereits vor Erlass des Bußgeldbescheids zu erreichen, dass von einem Fahrverbot – gegebenenfalls gegen Erhöhung der Geldbuße – abgesehen wird.
5. Beschränkung des Fahrverbots auf bestimmte Arten von Fahrzeugen
Fahrverbote lassen sich auf bestimmte Fahrzeugarten und -typen beschränken. Maßgeblich hierfür ist das Fahrerlaubnisrecht, also die Fahrerlaubnisklassen. Diese Beschränkung ist vor allem für Berufskraftfahrer von Bedeutung. Eine Beschränkung auf bestimmte Fahrzeugmarken (z.B. : BMW 316 i) ist natürlich nicht möglich. Leider ist auch keine zeitliche Beschränkung (z.B. von 18:00 Uhr bis 6:00 Uhr) möglich. Auch eine zeitliche „Splittung“ des Fahrverbotes (z.B. : zwei Wochen im Februar, weitere zwei Wochen im Mai, .. .) ist nicht möglich.
6. Verschieben des Fahrverbotes
Es liegt auf der Hand, dass es auch Fälle gibt, in denen am Fahrverbot kein Weg vorbeiführt. Dann sollte mit dem Mandanten besprochen werden, wann der Antritt des Fahrverbotes für ihn am günstigsten ist (in der Regel in der Urlaubszeit).
Ein Fahrverbot zu verschieben, z.B. in die Urlaubszeit, ist meist unproblematisch möglich. Handelt es sich bei dem Betroffenen um einen Ersttäter, so kommt er ohnehin in den Genuss der viermonatigen Schonfrist. Im Übrigen lässt sich durch zulässiges Verteidigerhandeln die Rechtskraft des Bußgeldbescheides ohne Weiteres um mehrere Monate verschieben.
Wichtig ist natürlich, dass innerhalb der Zwei – Wochen – Frist Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt wird.
Wenn also ausnahmsweise „gar nichts geht“, geht immer noch eine Verschiebung des Fahrverbotes.
Neue Rechtsprechung zum Fahrverbot und keine Gnade für Wulff
Pünktlich zum Jahresbeginn liegt mir der Rechtsprechungsüberblick mit neuer Rechtsprechung aus 2011 zum Fahrverbot vor, Quelle: Verkehrsrecht aktuell (VA 2012, 15 ff).
Die VA hat einige Entscheidungen zu Selbstverständlichkeiten abgedruckt, bei denen man sich fragt, wie es in diesen Fällen zu Entscheidungen eines Oberlandesgerichtes kommen konnte. Beispielsweise sollte eigentlich jedem Amtsrichter klar sein, dass ein Fahrverbot nicht über eine Dauer von unter einem Monat verhängt werden kann (OLG Düsseldorf, ich hatte bereits hier berichtet: Link zum Blogbeitrag vom 04.03.2011), dass eine Beschränkung des Fahrverbots auf bestimmte Nutzungszeiten (im Sinne von Uhrzeiten) nicht möglich ist (OLG Hamm) und dass das Schweigen des Betroffenen nicht zu einer Erhöhung der Geldbuße führen darf (KG Berlin).
Beachtenswert finde ich die Entscheidung des OLG Bamberg vom 29.11.2011 AZ 3 Ss OWi 1660/10, dass die berufliche oder soziale Stellung eines Betroffenen bei der Bemessung der Rechtsfolgen außer Betracht zu bleiben hat. Insoweit hatte das Amtsgericht, dessen Entscheidung mit der Rechtsbeschwerde (allerdings erfolglos) angegriffen wurde, sich auf Grund der Voreintragungen des Betroffenen dazu hinreißen lassen, in den Urteilsgründen Folgendes niederzuschreiben:
„Dieser ist sich ganz offensichtlich seiner Vorbildfunktion als Landtagsmitglied nicht einmal ansatzweise bewusst.“
Das Amtsgericht hat eine gegenüber dem Regelsatz um 400 % erhöhte Geldbuße ausgeurteilt, mithin die fünffache Geldbuße.
Scheint mir dieser Tage nicht der einzige Politiker zu sein, der sich seiner Vorbildfunktion nicht bewusst ist. Bei dem Thema fällt einem doch gleich der „Handyverstoß“ (Link) unseres Bundespräsidenten ein. Im Ergebnis wurde der Betroffene dann doch abgestraft … also der Autofahrer nicht Herr Wulff … oder jedenfalls noch nicht Herr Wulff … und zwar mit der Begründung, die zahlreichen Voreintragungen reichten für eine massive Erhöhung der Geldbuße bereits aus.
Ich wünsche allen Lesern (falls das hier überhaupt jemand liest … hoffentlich nicht Herr Wulff, sonst brauche ich wohl einen Anwalt :-)) ein frohes, erfolgreiches und vor allem gesundes Jahr 2012!
OLG Zweibrücken zum Absehen vom Fahrverbot wegen „Zeitablauf“
Bislang war es einhellige Meinung unter den Oberlandesgerichten, dass von einem Fahrverbot nach § 25 StVG (Fahrverbot im Bußgeldverfahren) dann abzusehen ist, wenn zwischen der Tat und dem Urteil ein Zeitraum von zwei Jahren liegt.
Zwei Jahre nach der Tat soll es nicht mehr erforderlich sein, mit einem Fahrverbot „erzieherisch“ auf den Täter einzuwirken. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Täter innerhalb der zwei Jahre beanstandungsfrei am Straßenverkehr teilgenommen hat.
Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat nun in einer bemerkenswerten Entscheidung diese Grenze auf 1 Jahr und 9 Monate herabgesetzt. Es befindet sich damit auf einer Linie mit den Oberlandesgerichten Karlsruhe (23 Monate), Hamm und Nürnberg (ebenfalls 21 Monate) und dem Bundesgerichtshof, die allerdings über das Fahrverbot nach § 44 StGB (Fahrverbot wegen einer Straftat) entschieden haben.
Aus den Entscheidungsgründen des OLG Zweibrücken (Urt. v. 25.08.2011 AZ: 1 SsBs 24/11):
„Keinen Bestand haben kann jedoch die Anordnung eines Fahrverbots. Das Fahrverbot ist als so genannter Denkzettel für nachlässige und leichtsinnige Kraftfahrer vorgesehen (BVerfGE 27, 36), um den Täter vor einem Rückfall zu warnen und ihm ein Gefühl für den zeitweiligen Verlust des Führerscheins und den Verzicht auf aktive Teilnahme am Straßenverkehr zu vermitteln. Diese Warnungs– und Besinnungsfunktion kann das Fahrverbot – auch im Hinblick auf seinen Strafcharakter – aber nur erfüllen, wenn es sich in einem angemessenen zeitlichen Abstand zur Tat auf den Täter auswirkt. Nach einem längeren Zeitablauf verliert der spezialpräventive Charakter eines Fahrverbots seine eigentliche Bedeutung, so dass nur noch der Charakter als Funktionsinhalt übrig bleibt (vgl. OLG Hamm, Beschlüsse vom 03.06.2004, 2 Ss 112/04 und vom 23.07.2007, 2 Ss 224/04 – juris).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei einer Tat, die ein Jahr und neun Monate zurückliegt, die Anordnung eines Fahrverbots als Warnungs– und Besinnungsstrafe nicht mehr geeignet (BGH ZfS 2004, 133). Etwas anderes kann nach der Rechtsprechung nur gelten, wenn der erhebliche Zeitablauf zwischen der Tat und der Verhängung des Fahrverbots dem Angeklagten anzulasten ist (BayObLG NZV 2004, 210).“
Noch nicht geklärt ist, wie der Zeitraum zu berechnen ist. Dass Anfangszeitpunkt der Tatzeitpunkt ist, leuchtet ein. Fraglich ist aber, ob der Endzeitpunkt der Zeitpunkt des Urteils in der ersten Instanz oder der Zeitpunkt des Urteils im Rechtsbeschwerdeverfahren gegen das Urteil ist. Letzteres wäre für den Betroffenen natürlich günstiger, denn bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde vergehen mehrere Monate. Das OLG Zweibrücken geht zu Gunsten des Betroffenen davon aus, dass auch die Zeit bis zum Urteil über die Rechtsbeschwerde anzurechnen ist. Aus den Gründen:
„Vorliegend beträgt der seit der Tat am 6. November 2009 verstrichene Zeitablauf mehr als ein Jahr und neun Monate. Dabei ist auch die zwischen dem angefochtenen Urteil und der Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts verstrichene Zeit bei der Prüfung der Frage, ob wegen Zeitablaufs von der Verhängung eines Fahrverbots abzusehen ist, zu berücksichtigen.“
Was in der Praxis nicht vergessen werden darf, ist dass derjenige, der im Verlauf des Rechtsstreits erneut (aktenkundig) verkehrsauffällig wird, nicht in den Genuss dieser Rechtsprechung kommen kann. Denn er bringt damit zum Ausdruck, dass es bei ihm der Denkzettelfunktion noch immer bedarf. Ferner führen unlautere Verfahrensverzögerungen durch den Verteidiger ebenfalls zu einer Unanwendbarkeit dieser Rechtsprechung. Was als unlauter in diesem Sinne zu gelten hat, ist umstritten, bleibt aber einer gesonderten Darstellung in einem weiterführenden Blogbeitrag vorbehalten.
AG Konstanz: Weiterer Toleranzabzug von 0,4 Sekunden bei Traffiphot III (Rotlichtüberwachung)
Das AG Konstanz hat mit Urteil vom 16.02.2011 (AZ: 13 OWi 52 Js 1314/2011 – 43/11) entschieden, dass bei der Messanlage Traffiphot III, die weit verbreitet für Ampelmessungen im Einsatz ist, ein weiterer Toleranzabzug von 0,4 Sekunden zu machen sein kann. Den so ermittelten Wert hat das Gericht sodann zu Gunsten des Betroffenen auf die erste Stelle hinter dem Komma abgerundet.
Dem lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Betroffen war von einer der vorbezeichneten Messanlagen beim Überfahren einer roten Ampel geblitzt worden. Das Messfoto wies eine Rotlichtdauer von 1,43 Sekunden, also deutlich über einer Sekunde, auf, mithin lag ein sogenannter qualifizierter Rotlichtverstoß vor. Überschreitet die Dauer der Rotlichtphase eine Sekunde, so beträgt die Regelbuße 200,00 Euro. Es werden vier Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Zu den Rechtsfolgen eines Rotlichtverstoßes siehe hier: Link.
Die Traffiphot III – Messanlage funktioniert mittels in der Fahrbahn eingelassener Induktionsschleifen, die beim Überfahren die Messung auslösen. Da für den Tatvorwurf bzw. die Ermittlung der Rotlichtdauer nach herrschender und gefestigter Rechtsprechung der Zeitpunkt des Überfahrens der Haltelinie maßgeblich ist, sollte man eigentlich davon ausgehen, dass die Induktionsschleife regelmäßig exakt unter der Haltelinie angebracht ist. Indes ist dies sehr häufig nicht der Fall, so auch nicht in dem Fall, über den das AG Konstanz zu entscheiden hatte.
Auf dem ersten Messfoto war nämlich zu erkennen, dass sich die Vorderreifen des Fahrzeugs, die die Messung ausgelöst hatten, hinter der Haltelinie befanden. Dementsprechend war ein Toleranzwert, der der Zeit entsprach, die zwischen Überfahren der Haltelinie und Überfahren der Induktionsschleife vergangen war, zu entsprechen hatte. Einfach ausgedrückt:
Es muss zurückgerechnet werden, wie lange die Rotphase dauerte, als der Betroffene die Haltelinie, nicht die Induktionsschleife, überfahren hat.
Im konkreten Fall hat eine sachverständige Begutachtung ergeben, dass 0,4 Sekunden abzuziehen waren. Es ergab sich also eine Rotlichtdauer von 1,03 Sekunden. Da die Bedienungsanleitung des Herstellers vorsieht, dass die vorzuwerfende Rotlichtzeit mit einer Auflösung von 0,1 Sekunden anzugeben ist, führte der Sachverständige aus, dass die zweite Stelle hinter dem Komma abzurunden sei. Dem ist das Gericht gefolgt. Letztlich konnte nur noch eine Rotlichtphase von 1,0 Sekunden vorgeworfen werden. Ein qualifizierter Rotlichtverstoß konnte nicht nachgewiesen werden, da es hierfür die Rotlichtdauer mehr als eine Sekunde gedauert haben muss.
Rechtsfolge: 90,00 Euro , drei Punkte und kein Fahrverbot
Fazit: Dass die Induktionsschleife hinter der Haltelinie verlegt ist, ist in der Praxis häufig anzutreffen und kein Problem, das auf das vorgenannte Messsystem beschränkt wäre. Das hat der Verteidiger zu sehen und gegebenenfalls die Messung begutachten zu lassen bzw. einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen. In diesem Fall gilt nämlich nicht nur „Zeit ist Geld.“ , sondern vielmehr: „Zeit ist Fahrverbot.“.
Einige Bußgeldstellen machen auch per se weitere Toleranzabzüge, weil dieses Problem an der jeweiligen Ampelanlage bekannt ist oder gerätespezifische Abzüge zu machen sind.
Zu den Toleranzabzügen bei verschiedenen Rotlichtmesssystem grundlegend:
OLG Braunschweig, Urt. v. 02.08.2006 AZ: 2 Ss (B) 38/04 (Link PDF)
Fahrverbot für Berufsfahrer – Verteidigungsmöglichkeiten
Wenn alle Stricke reißen, absehbar ist, dass der Tatvorwurf nicht zu beseitigen ist und auch kein Augenblicksversagen vorliegt, sollte man frühzeitig schon bei der Bußgeldstelle anregen, wegen Unzumutbarkeit des Fahrverbotes von dessen Verhängung abzusehen. Das kommt vor allem in Betracht, wenn der Arbeitsplatz gefährdet ist. Hierzu existiert umfangreiche Rechtsprechung, in welchen Fällen wegen der sog. Härteklausel von einem Fahverbot (meist gegen Erhöhung der Geldbuße) abgesehen werden kann. Einige Fälle stelle ich in diesem und in nachfolgenden Beiträgen dar, um aufzuzeigen, dass es, wenn man es richtig angeht, durchaus häufig Erfolg verspricht, mit der Härteklausel zu argumentieren. In jedem einzelnen Fall kommt es darauf an, die konkreten Verhältnisse des Betroffenen umfassend darzustellen und durch geeignete Nachweise (z.B.: Arbeitgebererklärung, Arbeitsvertrag u.ä.) zu belegen. Ein Anruf des Rechtsanwalts bei der Bußgeldstelle – gegebenenfalls unter vorheriger schriftlicher Stellungnahme – schadet erfahrungsgemäß nie.
Daneben hat die Verteidigung bei Berufsfahrern stets zu prüfen, ob nicht eine Ausnahme vom Fahrverbot für betimmte Fahrzeugarten in Betracht kommt.
Heute stelle ich beispielhaft einige Urteile zu einer besonders praxisrelevanten Fallgruppe dar:
Die Berufsfahrer
Dass Berufsfahrer in besonderer Weise dringend beruflich darauf angewiesen sind, Ihren Führerschein in Händen zu halten, liegt auf der Hand. Die Aussichten der Verteidigung, ein Absehen vom Fahrverbot durchzusetzen, sind daher nicht schlecht. Exemplarisch dazu folgende Urteile:
AG Gelnhausen Urt. v. 02.12.2005 AZ: 44 OWi 2955 Js 16571/05 (Busfahrer: Absehen vom Fahrverbot)
"Im Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren (hier: wegen Überholens unter Überfahren der durchgezogenen Fahrstreifenbegrenzung) gegen einen Busfahrer, der geständig und verkehrsrechtlich nicht vorbestraft ist und sich in einem befristeten Arbeitsverhältnis befindet, so dass ihm bei Verhängung eines Fahrverbotes der Verlust der Arbeitsstelle droht, kann gegen Erhöhung der Geldbuße von einem Fahrverbot abgesehen werden."
Ebenfalls für ein Absehen von einem Fahrverbot:
AG Lüdinghausen Urt. v. 12.11.2007 AZ: 19 OWi 89 Js 1767/07 – 183/07 (Berufskraftfahrer: Absehen vom Fahrverbot):
"Der Betroffene hat nämlich seinen aktuellen Arbeitsvertrag vorlegen können, der ebenfalls urkundsbeweislich verlesen wurde. Es handelt sich hier um einen "befristeten Arbeitsvertrag für Fahrpersonal". Hierin heißt es, dass der Betroffene ab dem 22.10.2007 bei einer Probezeit von sechs Wochen bis zum 21.04.2008 angestellt wird. Während der Probezeit ist ausweislich des Vertrages jederzeit eine Kündigung möglich. Das Gericht glaubt insoweit, dass die Spedition, bei der der Betroffene angestellt ist, durchaus ohne weitere Abwägungen sofort eine Kündigung aussprechen würde, falls bekannt würde, dass beim hiesigen Gericht ein Fahrverbot festgesetzt wurde."
OLG Bamberg Beschluss v. 26.04.2006 AZ: 3 Ss OWi 476/06 (Busfahrer: Beschränkung auf bestimmte Fahrzeugarten bei drohendem Arbeitsplatzverlust):
"Scheidet ein Absehen vom Fahrverbot aus, bleibt das Gericht aufgrund des Übermaßverbotes zur Prüfung der Frage verpflichtet, ob Besonderheiten in der Tat oder in der Persönlichkeit des Betroffenen eine Fahrverbotsbeschränkung auf bestimmte Fahrzeugarten rechtfertigen können, sofern der Betr. hierfür berechtigte Gründe substantiiert vorträgt."
Rotlichtverstoß – Absehen vom Fahrverbot bei Augenblicksversagen nach ordnungsgemäßem Anhalten
Das OLG Hamm hatte im Rechtsbeschwerdeverfahren einen Fall zu entscheiden, in dem ein Autofahrer an einer Ampelkreuzung auf der Geradeausfahrerspur bei Rot anhielt. Als sodann die rechts neben ihm befindlichen Fahrzeuge losfuhren, weil die Lichtzeichenanlage für den Rechtsabbiegerverkehr – nicht aber für den Geradeausverkehr – auf Grün schaltete, nahm der Betroffene an, auch die Geradeausfahrerspur habe auf Grün geschaltet und fuhr bei bestehendem Rotlicht in die Kreuzung ein. Das OLG Hamm entschied durch Beschluss vom 11.08.1998 AZ 2 Ss OWi 727/98, dass in diesem Fall von der Verhängung eines Fahrverbotes abzusehen sei.
Begründung:
"Einem Autofahrer, der sich bei Annäherung an eine Lichtzeichenanlage zunächst ordnungsgemäß verhält und bei Rotlicht anhält, dann aber wegen einer auf einem sogenannten Wahrnehmungsfehler bzw auf dem sogenannten Mitzieheffekt beruhenden Unachtsamkeit (Augenblicksversagen) trotz andauerndem Rotlicht in die Kreuzung einfährt, ist keine grobe Pflichtverletzung im Sinne des StVG § 25 Abs 1, die die Verhängung eines Fahrverbotes erforderlich macht, vorzuwerfen (so auch OLG Hamm, 1995-09-27, 2 Ss OWi 998/95, NZV 1996, 206; entgegen OLG Düsseldorf, 1995-12-22, 2 Ss (OWi) 438/95 – (OWi) 131/95 II, NZV 1996, 117). Einem Betroffenen kann eine grobe Pflichtverletzung nämlich nur dann vorgeworfen werden, wenn sie subjektiv auf grobem Leichtsinn, grober Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit beruht. Das objektive Gewicht der Tat allein führt nicht zur Annahme einer groben Pflichtverletzung (vergleiche BGH, 1997-09-11, 4 StR 638/96, NZV 1997, 525)."
Rotlichtverstoß – Absehen vom Fahrverbot bei sofortigem Anhalten
Das OLG Karlsruhe hat durch Beschluss vom 25.05.1999 AZ 2 Ss 79/99 entschieden, dass ein atypischer Fall vorliegt und von einem Fahrverbot abzusehen ist, wenn der Betroffene zunächst an der Fußgängerampel hält, dort geraume Zeit (29 Sekunden) wartet und sodann trotz bestehenden Rotlichtes über die Haltelinie fährt.
Der Betroffene dachte, die Ampel sei wieder auf Grün gewschaltet, weil sich von hinten ein Fahrzeug näherte. Dem Betroffenen kam zugute, dass er bei Überfahren der Haltelinie das Blitzlicht der Messanlage bemerkt und sofort wieder angehalten hatte. Das OLG führt diesbezüglich aus:
"In subjektiver Hinsicht wird man das Fehlverhalten des Betroffenen zwar zunächst durchaus als eher grob einschätzen müssen, da es sich bei der Irritation durch ein von hinten heranfahrendes Fahrzeug nicht um einen schlichten Wahrnehmungsfehler handelt, wie dies etwa bei der Verwechslung der Lichtzeichen für verschiedene Fahrtrichtungen der Fall sein mag (OLG Hamm NZV 1999, 176 f.; DAR 1995, 501; NZV 1995, 82; NZV 1996, 117 (L); Senat, NZV 1996, 206). Nachdem der Betroffene jedoch schon ausweislich der schnellen Reaktion auf das Auslösen des Blitzlichts durchaus nicht gänzlich unaufmerksam war und sein Fahrzeug sofort wieder anhielt, handelt es sich letztlich doch um ein – alsbald korrigiertes -kurzfristiges Versagen, das den Handlungsunwert des Verstoßes als weniger gravierend erscheinen läßt. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall auch wesentlich von anderen, in denen nach einem – aus welchen Gründen auch immer – geschehenen Wahrnehmungsfehler der geschützte Bereich der Lichtzeichenanlage schließlich doch zur Gänze und mit zunehmender Geschwindigkeit durchfahren wird oder es gar zu einem Unfall kommt (OLG Hamm NStZ-RR 1998, 117; BayObLG NZV 1999, 216 f.)."
Rotlichtverstoß – Absehen vom Fahrverbot bei fehlendem Querverkehr
Das KG Berlin hat durch Beschluss vom 23.03.2001 AZ 2 Ss 33/01 – 3 Ws (B) 84/01, 2 Ss 33/01, 3 Ws (B) 84/01 Folgendes entschieden:
"Es liegt kein mit einem Fahrverbot zu ahndender qualifizierter Rotlichtverstoß vor, wenn die Betroffene auf der mittleren Fahrspur in die Kreuzung einfuhr, obwohl die Ampel für den Geradeausverkehr bereits länger als eine Sekunde rotes Licht abstrahlte, sie dann aber während der Grünphase für Linksabbieger nach links abbog und sonstige Verkehrsteilnehmer durch diese Fahrweise weder konkret noch abstrakt gefährdet wurden."
Die Betroffene war an einer Ampelkreuzung auf der mittleren Spur bei Rot über die Ampel gefahren. Bei der mittleren Spur handelte es sich um die Spur für Geradeausfahrer. Die Linksabbiegerspur zeigte zu diesem Zeitpunkt Grün. Es herrschte also kein Querverkehr (Gegenverkehr). Die Betroffene bog sodann links ab. Mangels abstrakter Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer war daher nach dem KG Berlin von der Verhängung eines Fahrverbotes abzusehen.
Rotlichtverstoß – Kein Fahrverbot an Baustellenampel
Das OLG Düsseldorf hat durch Beschluss vom 24.09.1994 AZ 5 Ss (OWi) 299/94 – (OWi) 161/94 I entschieden, dass von der Verhängung eines Fahrverbotes bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß abzusehen ist, wenn es sich um eine Baustellenampel an einer nur einspurig befahrbaren Baustelle handelt.
Leitsatz:
"Ein Regelfall der BKatV § 1 Abs 1 Anl 1 Nr 34.2, die bestimmt, daß das Überfahren einer mehr als 1 Sekunde Rotlicht zeigenden Ampel die Verhängung einer erhöhten Geldbuße und die Anordnung eines Fahrverbots nach sich zieht, ist grundsätzlich nicht gegeben, wenn das Rotlicht einer Baustellenampel mißachtet wird, die lediglich zur Verkehrsregelung in dem nur einspurig befahrbaren Baustellenbereich dient."
Begründung:
Da die Fahrspur nur einseitig befahrbar war, war eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen. Voraussetzung der Verhängung eines Fahverbotes ist aber eine zumindest abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer.
Rotlichtverstoß – Absehen vom Fahrverbot bei Überfahren einer Fußgängerampel
Das Überfahren einer Ampel, die bereits länger als eine Sekunde auf Rot geschaltet war, führt zu einem Regelfahrverbot von einem Monat. Bei Rotlichtverstößen existiert allerdings eine umfangreiche Rechtsprechung zu Einzelfällen, in denen von der Verhängung eines Fahrverobtes abzusehen ist.
Das OLG Frankfurt hat mit Beschluss vom 30.08.2000 AZ 2 Ws (B) 349/00 OWiG entschieden, dass kein Fahrverbot zu verhängen ist, wenn der betroffene Fahrzeugführer eine Fußgängerampel bei Rot überfährt, an der sich kein Fußgänger aufgehalten hat. Im zu entscheidenden Fall hatte der Betroffene sämtliche Fußgänger passieren lassen und sich dann vor Überfahren der Haltelinie vergewissert, dass sich kein weiterer Fußgänger mehr an der Ampel befand. Folgerichtig war eine Gefährdung weiterer Fußgänger daher ausgeschlossen.