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Schlagwort: Fahrverbot

Missverständliche Beschilderung kann zum Absehen vom Fahrverbot führen

Das Oberlandesgericht Bamberg hat mit Beschluss vom 6. Juni 2012, Aktenzeichen 2 SS OWi 163/12 auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ein Urteil des Amtsgerichts Bayreuth aufgehoben.

Das Amtsgericht Bayreuth hatte den Betroffenen am 16.02.2012 wegen einer am 24.10.2011 auf der BAB A 9 begangenen fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 55 km/h zu einer Geldbuße von 240,00 € verurteilt. Zugleich verhängte es ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen war zwar letztlich erfolgreich und führte zu einer Zurückverweisung der Sache ans Amtsgericht, weil dem Urteil nicht zweifelsfrei zu entnehmen war, wie sich die Beschilderung am Tatort darstellte bzw. welches überhaupt die erlaubte Höchstgeschwindigkeit war. Das Oberlandesgericht Bamberg hat aber für die neue Entscheidung des Amtsgerichts unter Bezugnahme auf weitere einschlägige Urteile auf Folgendes hingewiesen:

„Zum einen erscheinen Ausführungen zur vollständigen Beschilderungssituation vor der Verkehrskontrollstelle bei Prüfung der Möglichkeit des Absehens von der Verhängung eines Fahrverbots wegen Augenblicksversagens oder auch bei Prüfung, ob trotz einer Existenzgefährdung das Gewicht des Verkehrsverstoßes die Verhängung eines Fahrverbots zur Einwirkung auf den Betroffenen zwingend erforderlich macht, zumindest sinnvoll.

Zum anderen ist in der neuen tatrichterlichen Entscheidung weiter auszuführen, wie und wodurch jeweils das Zeichen 274 von dem offenbar am selben Pfosten befindlichen Zeichen 276 (Überholverbot) „deutlich … abgesetzt“ (UA S. 4) war (vgl. BayObLG VM 1978, 29/30; vgl. auch OLG Bamber NZV 2007, 633). Zwar bezieht sich – entgegen der Ansicht der Verteidigung – ein, wie im vorliegenden Fall, unter mehreren Verkehrszeichen angebrachtes Zusatzzeichen (hier nach Angaben der Verteidigung in der Rechtsbeschwerde das Zusatzzeichen 1049-13) nur auf das unmittelbar darüber befindliche Verkehrszeichen, wie aus § 39 Abs. 3 Satz StVO folgt (Hentschel/König/Dauer Straßenverkehrsrecht 41. Auflage 39 StVO Rn. 31a a.E.). Dennoch kann u.U. ein Irrtum über die beschränkte Wirkung von Zusatzschildern dazu führen, dass trotz Vorliegens der Regelvoraussetzungen die Anordnung eines Fahrverbots entfällt; dies etwa dann, wenn eine deutliche Trennung des durch das Zusatzschild eingeschränkten Überholverbots von dem Zeichen 274 nicht vorgenommen ist (vgl. OLG Bamberg NZV 2007, 633; BayObL NJW 2003, 2253).“

OLG Bamberg -Kein Fahrverbot wegen Beharrlichkeit trotz fünf Voreintragungen

Nach § 25 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes wird gegen den Betroffenen ein Fahrverbot verhängt, wenn er eine Ordnungswidrigkeit unter grober oder beharrlicher Verletzung einer Verkehrspflicht begangen hat. Die Pflichtverletzung muss also grob und /oder beharrlich gewesen sein.

Die groben Pflichtverletzungen sind im Wesentlichen schon im Bußgeldkatalog mit einem Fahrverbot bewehrt. Der Gesetzgeber geht z.B. davon aus, dass in einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 30 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften im Regelfall eine grobe Pflichtverletzung zu sehen ist. Wer also mit über 80 km/h durch den Ort fährt, muss mit einem Fahrverbot rechnen.

Das heißt aber nicht im Umkehrschluss, dass, wer mit 80 km/h oder weniger durch den Ort fährt, damit rechnen darf, dass gegen ihn kein Fahrverbot verhängt wird. Liegt keine grobe Pflichtverletzung vor, kommt ein Fahrverbot dennoch in Betracht und zwar wegen Beharrlichkeit.

Beharrlichkeit setzt – einfach ausgedrückt – voraus, dass der Betroffene Voreintragungen, also Punkte in Flensburg – hat. Ab wie vielen Punkten bzw. Verstößen Beharrlichkeit angenommen werden darf, es also zu einem Fahrverbot kommt, und von welcher Art und Qualität die Verstöße sein müssen, ist Gegenstand zahlreicher Gerichtsentscheidungen. Dies aus gutem Grund, denn es gibt keine „Regelsätze“, wann Beharrlichkeit anzunehmen ist.

Ab dem dritten Verstoß nicht unerheblicher Natur lässt sich sagen, dass es für den Betroffenen kritisch wird. Im letzten Jahr stach eine Entscheidung des OLG Bamberg (VA 11, 120) zu Gunsten des Betroffenen hervor. Nach Ansicht des OLG Bamberg lag trotz fünf Eintragungen im Verkehrszentralregister keine Beharrlichkeit vor, da sämtliche Unterschreitungen unterhalb von 26km/h lagen.

Die Entscheidung zeigt, dass es sich in jedem Fall lohnt, auch bei Voreintragungen in Flensburg um ein Absehen vom Fahrverbot zu kämpfen, auch wenn sich die Tilgung der Voreintragungen nicht mehr rechtzeitig erreichen lässt.

Fahrverbote abwenden oder verschieben

Fahrverbote sind für den Betroffenen das meist empfindlichste Übel in einem Bußgeldverfahren. Fahrverbote lassen sich aber vermeiden oder zumindest verzögern. In diesem Video zeige ich auf, wie ich als Verteidiger in Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren vorgehe, um meinen Mandanten die Verhängung eines Fahrverbotes zu ersparen oder dieses zumindest in einen für ihn günstigen Zeitraum zu verschieben.

1. Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bußgeldbescheids

Es sollte vor einer Einlassung zur Sache zunächst Akteneinsicht genommen werden. Anhand der Bußgeldakte ist dann zunächst die Rechtmäßigkeit des (zu erwartenden) Bußgeldbescheides prüfen und zwar insbesondere dahingehend, ob Verfahrensfehler und Messfehler vorliegen, Verfolgungsverjährung (kurze Verjährungsfrist: 3 Monate) eingetreten ist, ein eindeutiges Identifizierungsbild vorliegt, u.v.m.. Gegebenenfalls kann der Tatvorwurf insgesamt beseitigt werden, dann entfallen sowohl Fahrverbot als auch Geldbuße.

2. Voraussetzungen eines Fahrverbotes (grobe oder beharrliche Pflichtverletzung)

Sodann ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 25 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vorliegen. Es muss sich um eine grobe oder beharrliche Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers handeln. Es existieren sogenannte Regelfahrverbote. Der Gesetzgeber geht bei bestimmten Verstößen davon aus, dass diese eine grobe Verletzung von Verkehrspflichten darstellen. Das ist zum Beispiel bei folgenden (nicht abschließend aufgezählten) Verstößen der Fall:

– Ab einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 41 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften.

– Ab einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 31 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften.

– Bei zweimaliger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 25 km/h innerhalb eines Jahres.

– Bei einem Rotlichtverstoß, wenn die Ampel bereits länger als eine Sekunde Rot angezeigt hatte.

– Bei der Teilnahme an illegalen Kraftfahrzeugrennen.

Daneben kommt ein Fahrverbot vor allem bei wiederholten Verstößen wegen Beharrlichkeit – also Voreintragungen im Verkehrszentralregister – in Betracht.

Wird ein Fahrverbot wegen Beharrlichkeit – also wiederholten Verstößen gegen die Verkehrsordnung – verhängt, geht es nicht zuletzt darum, das Verfahren zu verzögern, so dass im Zeitpunkt der Entscheidung über die Sache die Voreintragungen – im besten Fall alle Voreintragungen – bereits getilgt oder in die Überliegefrist gewandert sind. Es gibt keine feste Grenze, ab welcher Anzahl von Verstößen welcher Art bereits Beharrlichkeit im Sinne des § 25 StVG vorliegt. Die Rechtsprechung verfährt in diesen Fällen uneinheitlich, wobei die Tendenz dahin geht, etwa ab dem dritten wesensgleichen Verstoß Beharrlichkeit anzunehmen. Eine Kenntnis der einschlägigen Urteile ist unverzichtbar.

3. Atypische Verstöße

Liegt ein solches Regelfahrverbot vor, ist zu prüfen, ob nicht ein atypischer Verstoß gegeben ist, der im konkreten Einzelfall gegen eine grobe Pflichtverletzung spricht. Das ist zum Beispiel beim sogenannten Augenblicksversagen der Fall.

Beispiel: Der Gesetzgeber geht bei Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 41 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften davon aus, dass eine grobe Pflichtverletzung gegeben ist, die mit einem Fahrverbot von einem Monat zu ahnden ist. Bei einem ortsunkundigen Betroffenen, der ein einmal aufgestelltes Schild aufgrund einer besonderen Ablenkungssituation übersehen hat, kann wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles dennoch eine grobe Pflichtverletzung entfallen. Hierzu ist vom Betroffenen selbstverständlich entsprechend vorzutragen. Im Falle eines Augenblicksversagens darf die Geldbuße nicht gegen Wegfall des Fahrverbotes erhöht werden, da es bereits am Tatbestand, nämlich einer groben Pflichtverletzung, für die Verhängung eines Fahrverbotes fehlt.

4. Absehen vom Fahrverbot (Härteklausel)

Schließlich muss auch geprüft werden, ob das Fahrverbot im Einzelfall nicht zu einer Existenzgefährdung (z.B. : Verlust des Arbeitsplatzes) führen kann (sog. Härteklausel). Liegt für den Betroffenen eine unzumutbare Härte vor, kann die Behörde ausnahmsweise von der Verhängung des Fahrverbotes gegen Erhöhung der Geldbuße absehen. Hierzu und zum Augenblicksversagen muss umfassend vorgetragen werden. Entsprechende Belege sind beizufügen.

Wichtig ist in jedem Fall, dass erschöpfender und nachweisbarer Vortrag erfolgt, warum die Verhängung des Fahrverbotes eine unzumutbare Härte darstellt. Dabei ist natürlich Kenntnis von der einschlägigen Rechtsprechung von Vorteil. Es existieren hierzu zahlreiche Urteile.

Meine Erfahrung zeigt, dass es häufig möglich ist, wenn man entsprechend mit der Bußgeldstelle kommuniziert, bereits vor Erlass des Bußgeldbescheids zu erreichen, dass von einem Fahrverbot – gegebenenfalls gegen Erhöhung der Geldbuße – abgesehen wird.

5. Beschränkung des Fahrverbots auf bestimmte Arten von Fahrzeugen

Fahrverbote lassen sich auf bestimmte Fahrzeugarten und -typen beschränken. Maßgeblich hierfür ist das Fahrerlaubnisrecht, also die Fahrerlaubnisklassen. Diese Beschränkung ist vor allem für Berufskraftfahrer von Bedeutung. Eine Beschränkung auf bestimmte Fahrzeugmarken (z.B. : BMW 316 i) ist natürlich nicht möglich. Leider ist auch keine zeitliche Beschränkung (z.B. von 18:00 Uhr bis 6:00 Uhr) möglich. Auch eine zeitliche „Splittung“ des Fahrverbotes (z.B. : zwei Wochen im Februar, weitere zwei Wochen im Mai, .. .) ist nicht möglich.

6. Verschieben des Fahrverbotes

Es liegt auf der Hand, dass es auch Fälle gibt, in denen am Fahrverbot kein Weg vorbeiführt. Dann sollte mit dem Mandanten besprochen werden, wann der Antritt des Fahrverbotes für ihn am günstigsten ist (in der Regel in der Urlaubszeit).

Ein Fahrverbot zu verschieben, z.B. in die Urlaubszeit, ist meist unproblematisch möglich. Handelt es sich bei dem Betroffenen um einen Ersttäter, so kommt er ohnehin in den Genuss der viermonatigen Schonfrist. Im Übrigen lässt sich durch zulässiges Verteidigerhandeln die Rechtskraft des Bußgeldbescheides ohne Weiteres um mehrere Monate verschieben.

Wichtig ist natürlich, dass innerhalb der Zwei – Wochen – Frist Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt wird.

Wenn also ausnahmsweise „gar nichts geht“, geht immer noch eine Verschiebung des Fahrverbotes.

OLG Zweibrücken zum Absehen vom Fahrverbot wegen „Zeitablauf“

Bislang war es einhellige Meinung unter den Oberlandesgerichten, dass von einem Fahrverbot nach § 25 StVG (Fahrverbot im Bußgeldverfahren) dann abzusehen ist, wenn zwischen der Tat und dem Urteil ein Zeitraum von zwei Jahren liegt.

Zwei Jahre nach der Tat soll es nicht mehr erforderlich sein, mit einem Fahrverbot „erzieherisch“ auf den Täter einzuwirken. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Täter innerhalb der zwei Jahre beanstandungsfrei am Straßenverkehr teilgenommen hat.

Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat nun in einer bemerkenswerten Entscheidung diese Grenze auf 1 Jahr und 9 Monate herabgesetzt. Es befindet sich damit auf einer Linie mit den Oberlandesgerichten Karlsruhe (23 Monate), Hamm und Nürnberg (ebenfalls 21 Monate) und dem Bundesgerichtshof, die allerdings über das Fahrverbot nach § 44 StGB (Fahrverbot wegen einer Straftat) entschieden haben.

Aus den Entscheidungsgründen des OLG Zweibrücken (Urt. v. 25.08.2011 AZ: 1 SsBs 24/11):

„Keinen Bestand haben kann jedoch die Anordnung eines Fahrverbots. Das Fahrverbot ist als so genannter Denkzettel für nachlässige und leichtsinnige Kraftfahrer vorgesehen (BVerfGE 27, 36), um den Täter vor einem Rückfall zu warnen und ihm ein Gefühl für den zeitweiligen Verlust des Führerscheins und den Verzicht auf aktive Teilnahme am Straßenverkehr zu vermitteln. Diese Warnungs– und Besinnungsfunktion kann das Fahrverbot – auch im Hinblick auf seinen Strafcharakter – aber nur erfüllen, wenn es sich in einem angemessenen zeitlichen Abstand zur Tat auf den Täter auswirkt. Nach einem längeren Zeitablauf verliert der spezialpräventive Charakter eines Fahrverbots seine eigentliche Bedeutung, so dass nur noch der Charakter als Funktionsinhalt übrig bleibt (vgl. OLG Hamm, Beschlüsse vom 03.06.2004, 2 Ss 112/04 und vom 23.07.2007, 2 Ss 224/04 – juris).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei einer Tat, die ein Jahr und neun Monate zurückliegt, die Anordnung eines Fahrverbots als Warnungs– und Besinnungsstrafe nicht mehr geeignet (BGH ZfS 2004, 133). Etwas anderes kann nach der Rechtsprechung nur gelten, wenn der erhebliche Zeitablauf zwischen der Tat und der Verhängung des Fahrverbots dem Angeklagten anzulasten ist (BayObLG NZV 2004, 210).“

Noch nicht geklärt ist, wie der Zeitraum zu berechnen ist. Dass Anfangszeitpunkt der Tatzeitpunkt ist, leuchtet ein. Fraglich ist aber, ob der Endzeitpunkt der Zeitpunkt des Urteils in der ersten Instanz oder der Zeitpunkt des Urteils im Rechtsbeschwerdeverfahren gegen das Urteil ist. Letzteres wäre für den Betroffenen natürlich günstiger, denn bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde vergehen mehrere Monate. Das OLG Zweibrücken geht zu Gunsten des Betroffenen davon aus, dass auch die Zeit bis zum Urteil über die Rechtsbeschwerde anzurechnen ist. Aus den Gründen:

„Vorliegend beträgt der seit der Tat am 6. November 2009 verstrichene Zeitablauf mehr als ein Jahr und neun Monate. Dabei ist auch die zwischen dem angefochtenen Urteil und der Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts verstrichene Zeit bei der Prüfung der Frage, ob wegen Zeitablaufs von der Verhängung eines Fahrverbots abzusehen ist, zu berücksichtigen.“

Was in der Praxis nicht vergessen werden darf, ist dass derjenige, der im Verlauf des Rechtsstreits erneut (aktenkundig) verkehrsauffällig wird, nicht in den Genuss dieser Rechtsprechung kommen kann. Denn er bringt damit zum Ausdruck, dass es bei ihm der Denkzettelfunktion noch immer bedarf. Ferner führen unlautere Verfahrensverzögerungen durch den Verteidiger ebenfalls zu einer Unanwendbarkeit dieser Rechtsprechung. Was als unlauter in diesem Sinne zu gelten hat, ist umstritten, bleibt aber einer gesonderten Darstellung in einem weiterführenden Blogbeitrag vorbehalten.

Rotlichtverstoß – „Frühstarterfälle“

Während der sogenannte Mitzieheffekt (Blogbeitrag hier klicken) auf einem Fehlverhalten des Betroffenen beruht, das durch äußere Vorgänge hervorgerufen wird (z.B.: Losfahren eines anderen Verkehrsteilnehmers), spricht man von einem "Frühstarterfall", wenn der Betroffene zunächst an der Ampel hält und dann ohne jegliche äußere Einwirkung plötzlich losfährt, weil er glaubt, die Ampel sei grün.

Die Rechtsprechung geht mit diesen Fällen zurückhaltender um. Ein Absehen vom Fahrverbot ist eher die Ausnahme. Für ein Absehen vom Fahrverbot hat aber zum Beispiel das OLG Karlsruhe in seinem Beschluss vom 18.06.2002 – AZ: 2 Ss 94/01 – entschieden. Der Leitsatz der Entscheidung spricht für sich:

"Der "qualifizierte" Rotlichtverstoß nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Bußgeldkatalog-Verordnung, Nr. 34.2 Bußgeldkatalog indiziert zwar als Regelbeispiel eine grobe Pflichtverletzung i.S. des § 25 Abs. 1 S. 1 StVG. Ein die Verhängung eines Fahrverbots begründender Regelfall ist aber gleichwohl zu verneinen, wenn die gesamten Tatumstände so weit von dem typischen, vom Verordnungsgeber ins Auge gefassten Fall des Verkehrsverstoßes abweichen, dass eine grobe Pflichtverletzung im Ergebnis nicht festgestellt werden kann (hier: Losfahren des zunächst ordnungsgemäß bei Rot haltenden Betroffenen nach 37 Sekunden Rotlichtdauer auf Grund eines Fehlschlusses, erneutes Stehenbleiben nach wenigen Metern, keine abstrakte Gefährdung des mit der Lichtzeichenanlage geschützten Quer- bzw. Fußgängerverkehrs)."

Rotlichtverstoß – Kein Fahrverbot bei „Mitzieheffekt“

Eine häufige Fallgruppe, in denen von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen werden kann, ist der sogenannte Mitzieheffekt. Ein solcher Mitzieheffekt liegt vor, wenn der Betroffene zunächst ordnungsgemäß an der roten Apel anhält, sodann aber noch während der Rotlichtphase  wieder losfährt, weil neben oder vor ihm andere Verkehrsteilnehmer losfahren. Dies geschieht nicht selten, an mehrspurigen Straßen, wenn beispielsweise die Abbiegerspur auf Grün schaltet, während die Geradeausfahrerspur noch rot ist.

Zu dem Thema Mitzieheffekt gibt es einige interessante Entscheidungen, von denen meines Erachtens die Entscheidung des OLG Hamm vom 05.05.1994 – AZ: 2 Ss OWi 414/94 – besonders erwähnenswert erscheint. Besonders erwähnenswert deshalb, weil der Betroffene in diesem Fall durch das Überfahren der roten Ampel sogar einen Unfall verursacht hatte. Der Betroffene wurde, als er an der Ampel stand, offensichtlich unverschuldet von einem anderen Verkehrsteilnehmer beschimpft. Hierdurch abgelenkt, ließ er sich von einem anderen startenden Fahrzeug "mitziehen" und übersah, dass die Ampel für seine Fahrspur noch rot war.

Das OLG Hamm entschied, dass in diesem Fall keine grobe Pflichtwidrigkeit, wie in § 25 Abs. 1 StVG gefordert, vorgelegen habe. Die Annahme, mit der Verhängung eines Fahrverbotes auf den Betroffenen einwirken zu müssen, sah es sogar als "verfehlt" an.

Fahrverbot für Berufsfahrer – Verteidigungsmöglichkeiten

Wenn alle Stricke reißen, absehbar ist, dass der Tatvorwurf nicht zu beseitigen ist und auch kein Augenblicksversagen vorliegt, sollte man frühzeitig schon bei der Bußgeldstelle anregen, wegen Unzumutbarkeit des Fahrverbotes von dessen Verhängung abzusehen. Das kommt vor allem in Betracht, wenn der Arbeitsplatz gefährdet ist. Hierzu existiert umfangreiche Rechtsprechung, in welchen Fällen wegen der sog. Härteklausel von einem Fahverbot (meist gegen Erhöhung der Geldbuße) abgesehen werden kann. Einige Fälle stelle ich in diesem und in nachfolgenden Beiträgen dar, um aufzuzeigen, dass es, wenn man es richtig angeht, durchaus häufig Erfolg verspricht, mit der Härteklausel zu argumentieren. In jedem einzelnen Fall kommt es darauf an, die konkreten Verhältnisse des Betroffenen umfassend darzustellen und durch geeignete Nachweise (z.B.: Arbeitgebererklärung, Arbeitsvertrag u.ä.) zu belegen. Ein Anruf des Rechtsanwalts bei der Bußgeldstelle – gegebenenfalls unter vorheriger schriftlicher Stellungnahme – schadet erfahrungsgemäß nie.

Daneben hat die Verteidigung bei Berufsfahrern stets zu prüfen, ob nicht eine Ausnahme vom Fahrverbot für betimmte Fahrzeugarten in Betracht kommt.

Heute stelle ich beispielhaft einige Urteile zu einer besonders praxisrelevanten Fallgruppe dar:

Die Berufsfahrer

Dass Berufsfahrer in besonderer Weise dringend beruflich darauf angewiesen sind, Ihren Führerschein in Händen zu halten, liegt auf der Hand. Die Aussichten der Verteidigung, ein Absehen vom Fahrverbot durchzusetzen, sind daher nicht schlecht. Exemplarisch dazu folgende Urteile:

AG Gelnhausen Urt. v. 02.12.2005 AZ: 44 OWi 2955 Js 16571/05 (Busfahrer: Absehen vom Fahrverbot)

"Im Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren (hier: wegen Überholens unter Überfahren der durchgezogenen Fahrstreifenbegrenzung) gegen einen Busfahrer, der geständig und verkehrsrechtlich nicht vorbestraft ist und sich in einem befristeten Arbeitsverhältnis befindet, so dass ihm bei Verhängung eines Fahrverbotes der Verlust der Arbeitsstelle droht, kann gegen Erhöhung der Geldbuße von einem Fahrverbot abgesehen werden."

Ebenfalls für ein Absehen von einem Fahrverbot:

AG Lüdinghausen Urt. v. 12.11.2007 AZ: 19 OWi 89 Js 1767/07 – 183/07 (Berufskraftfahrer: Absehen vom Fahrverbot):

"Der Betroffene hat nämlich seinen aktuellen Arbeitsvertrag vorlegen können, der ebenfalls urkundsbeweislich verlesen wurde. Es handelt sich hier um einen "befristeten Arbeitsvertrag für Fahrpersonal". Hierin heißt es, dass der Betroffene ab dem 22.10.2007 bei einer Probezeit von sechs Wochen bis zum 21.04.2008 angestellt wird. Während der Probezeit ist ausweislich des Vertrages jederzeit eine Kündigung möglich. Das Gericht glaubt insoweit, dass die Spedition, bei der der Betroffene angestellt ist, durchaus ohne weitere Abwägungen sofort eine Kündigung aussprechen würde, falls bekannt würde, dass beim hiesigen Gericht ein Fahrverbot festgesetzt wurde."

OLG Bamberg Beschluss v. 26.04.2006 AZ: 3 Ss OWi 476/06 (Busfahrer: Beschränkung auf bestimmte Fahrzeugarten bei drohendem Arbeitsplatzverlust):

"Scheidet ein Absehen vom Fahrverbot aus, bleibt das Gericht aufgrund des Übermaßverbotes zur Prüfung der Frage verpflichtet, ob Besonderheiten in der Tat oder in der Persönlichkeit des Betroffenen eine Fahrverbotsbeschränkung auf bestimmte Fahrzeugarten rechtfertigen können, sofern der Betr. hierfür berechtigte Gründe substantiiert vorträgt."

Rotlichtverstoß – Absehen vom Fahrverbot bei Augenblicksversagen nach ordnungsgemäßem Anhalten

Das OLG Hamm hatte im Rechtsbeschwerdeverfahren einen Fall zu entscheiden, in dem ein Autofahrer an einer Ampelkreuzung auf der Geradeausfahrerspur bei Rot anhielt. Als sodann die rechts neben ihm befindlichen Fahrzeuge losfuhren, weil die Lichtzeichenanlage für den Rechtsabbiegerverkehr – nicht aber für den Geradeausverkehr – auf Grün schaltete, nahm der Betroffene an, auch die Geradeausfahrerspur habe auf Grün geschaltet und fuhr bei bestehendem Rotlicht in die Kreuzung ein. Das OLG Hamm entschied durch Beschluss vom 11.08.1998 AZ 2 Ss OWi 727/98, dass in diesem Fall von der Verhängung eines Fahrverbotes abzusehen sei.

Begründung:

"Einem Autofahrer, der sich bei Annäherung an eine Lichtzeichenanlage zunächst ordnungsgemäß verhält und bei Rotlicht anhält, dann aber wegen einer auf einem sogenannten Wahrnehmungsfehler bzw auf dem sogenannten Mitzieheffekt beruhenden Unachtsamkeit (Augenblicksversagen) trotz andauerndem Rotlicht in die Kreuzung einfährt, ist keine grobe Pflichtverletzung im Sinne des StVG § 25 Abs 1, die die Verhängung eines Fahrverbotes erforderlich macht, vorzuwerfen (so auch OLG Hamm, 1995-09-27, 2 Ss OWi 998/95, NZV 1996, 206; entgegen OLG Düsseldorf, 1995-12-22, 2 Ss (OWi) 438/95 – (OWi) 131/95 II, NZV 1996, 117). Einem Betroffenen kann eine grobe Pflichtverletzung nämlich nur dann vorgeworfen werden, wenn sie subjektiv auf grobem Leichtsinn, grober Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit beruht. Das objektive Gewicht der Tat allein führt nicht zur Annahme einer groben Pflichtverletzung (vergleiche BGH, 1997-09-11, 4 StR 638/96, NZV 1997, 525)."

Rotlichtverstoß – Absehen vom Fahrverbot bei sofortigem Anhalten

Das OLG Karlsruhe hat durch Beschluss vom 25.05.1999 AZ 2 Ss 79/99 entschieden, dass ein atypischer Fall vorliegt und von einem Fahrverbot abzusehen ist, wenn der Betroffene zunächst an der Fußgängerampel hält, dort geraume Zeit (29 Sekunden) wartet und sodann trotz bestehenden Rotlichtes über die Haltelinie fährt.

Der Betroffene dachte, die Ampel sei wieder auf Grün gewschaltet, weil sich von hinten ein Fahrzeug näherte. Dem Betroffenen kam zugute, dass er bei Überfahren der Haltelinie das Blitzlicht der Messanlage bemerkt und sofort wieder angehalten hatte. Das OLG führt diesbezüglich aus:

"In subjektiver Hinsicht wird man das Fehlverhalten des Betroffenen zwar zunächst durchaus als eher grob einschätzen müssen, da es sich bei der Irritation durch ein von hinten heranfahrendes Fahrzeug nicht um einen schlichten Wahrnehmungsfehler handelt, wie dies etwa bei der Verwechslung der Lichtzeichen für verschiedene Fahrtrichtungen der Fall sein mag (OLG Hamm NZV 1999, 176 f.; DAR 1995, 501; NZV 1995, 82; NZV 1996, 117 (L); Senat, NZV 1996, 206). Nachdem der Betroffene jedoch schon ausweislich der schnellen Reaktion auf das Auslösen des Blitzlichts durchaus nicht gänzlich unaufmerksam war und sein Fahrzeug sofort wieder anhielt, handelt es sich letztlich doch um ein – alsbald korrigiertes -kurzfristiges Versagen, das den Handlungsunwert des Verstoßes als weniger gravierend erscheinen läßt. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall auch wesentlich von anderen, in denen nach einem – aus welchen Gründen auch immer – geschehenen Wahrnehmungsfehler der geschützte Bereich der Lichtzeichenanlage schließlich doch zur Gänze und mit zunehmender Geschwindigkeit durchfahren wird oder es gar zu einem Unfall kommt (OLG Hamm NStZ-RR 1998, 117; BayObLG NZV 1999, 216 f.)."

Rotlichtverstoß – Absehen vom Fahrverbot bei fehlendem Querverkehr

Das KG Berlin hat durch Beschluss vom 23.03.2001 AZ 2 Ss 33/01 – 3 Ws (B) 84/01, 2 Ss 33/01, 3 Ws (B) 84/01 Folgendes entschieden:

"Es liegt kein mit einem Fahrverbot zu ahndender qualifizierter Rotlichtverstoß vor, wenn die Betroffene auf der mittleren Fahrspur in die Kreuzung einfuhr, obwohl die Ampel für den Geradeausverkehr bereits länger als eine Sekunde rotes Licht abstrahlte, sie dann aber während der Grünphase für Linksabbieger nach links abbog und sonstige Verkehrsteilnehmer durch diese Fahrweise weder konkret noch abstrakt gefährdet wurden."

Die Betroffene war an einer Ampelkreuzung auf der mittleren Spur bei Rot über die Ampel gefahren. Bei der mittleren Spur handelte es sich um die Spur für Geradeausfahrer. Die Linksabbiegerspur zeigte zu diesem Zeitpunkt Grün. Es herrschte also kein Querverkehr (Gegenverkehr). Die Betroffene bog sodann links ab. Mangels abstrakter Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer war daher nach dem KG Berlin von der Verhängung eines Fahrverbotes abzusehen.

Rotlichtverstoß – Kein Fahrverbot an Baustellenampel

Das OLG Düsseldorf hat durch Beschluss vom 24.09.1994 AZ 5 Ss (OWi) 299/94 – (OWi) 161/94 I entschieden, dass von der Verhängung eines Fahrverbotes bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß abzusehen ist, wenn es sich um eine Baustellenampel an einer nur einspurig befahrbaren Baustelle handelt.

Leitsatz:

"Ein Regelfall der BKatV § 1 Abs 1 Anl 1 Nr 34.2, die bestimmt, daß das Überfahren einer mehr als 1 Sekunde Rotlicht zeigenden Ampel die Verhängung einer erhöhten Geldbuße und die Anordnung eines Fahrverbots nach sich zieht, ist grundsätzlich nicht gegeben, wenn das Rotlicht einer Baustellenampel mißachtet wird, die lediglich zur Verkehrsregelung in dem nur einspurig befahrbaren Baustellenbereich dient."

Begründung:

Da die Fahrspur nur einseitig befahrbar war, war eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen. Voraussetzung der Verhängung eines Fahverbotes ist aber eine zumindest abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer.

Rotlichtverstoß – Absehen vom Fahrverbot bei Überfahren einer Fußgängerampel

Das Überfahren einer  Ampel, die bereits länger als eine Sekunde auf Rot geschaltet war, führt zu einem Regelfahrverbot von einem Monat. Bei Rotlichtverstößen existiert allerdings eine umfangreiche Rechtsprechung zu Einzelfällen, in denen von der Verhängung eines Fahrverobtes abzusehen ist.

Das OLG Frankfurt hat mit Beschluss vom 30.08.2000 AZ 2 Ws (B) 349/00 OWiG entschieden, dass kein Fahrverbot zu verhängen ist, wenn der betroffene Fahrzeugführer eine Fußgängerampel bei Rot überfährt, an der sich kein Fußgänger aufgehalten hat. Im zu entscheidenden Fall hatte der Betroffene sämtliche Fußgänger passieren lassen und sich dann vor Überfahren der Haltelinie vergewissert, dass sich kein weiterer Fußgänger mehr an der Ampel befand. Folgerichtig war eine Gefährdung weiterer Fußgänger daher ausgeschlossen.

Rechtsfolgen einer Unfallflucht

Der Straftatbestand der Unfallflucht ist in § 142 StGB – unerlaubtes Entfernen vom Unfallort – geregelt. Neben den strafrechtlichen Folgen einer Unfallflucht sind immer auch die zivilrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Folgen zu beachten. Nachfolgend gebe ich einen kleinen Überblick, über die Auswirkungen einer Unfallflucht. Der Überblick erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

1. Strafrechtliche Folgen: Nach § 142 StGB droht eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. Die Unfallflucht ist eine sogenannte Katalogtat, die in § 69 unter Absatz 2 Nummer 3 aufgeführt ist. Ist bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt wurden oder ein bedeutender Sachschaden (ab einer Schadenshöhe von ca. 1200,00 €) an einer fremden Sache entstanden, so kann das Gericht die Fahrerlaubnis entziehen und eine Sperrfrist für die Neuerteilung durch die Führerscheinstelle verhängen. In diesem Fall kommt auch eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis durch richterlichen Beschluss gemäß § 111 a StPO in Betracht. Bei den Staatsanwaltschaften existieren interne Richtlinie zum Strafmaß und zur Dauer der Sperrfrist, die unter anderem von der Höhe des eingetretenen Schadens abhängig sind und meist sklavisch im Antrag der Staatsanwaltschaft vertreten werden.

2. Verwaltungsrechtliche Folgen: Wer eine Unfallflucht begeht, zeigt charakterliche Mängel. Die Fahrerlaubnisbehörde kann eine MPU anordnen und die Neuerteilung der Fahrerlaubnis von der bestandenen MPU abhängig machen. Das geschieht in der Praxis allerdings eher selten, wenn nicht sonstige erschwerende Umstände hinzutreten.

Was erstaunlicherweise häufig übersehen wird: Für eine Unfallflucht werden sieben Punkte in Flensburg eingetragen. Man sollte sich daher Gewissheit über den eigenen Punktestand verschaffen.

3. Versicherungsrechtliche Folgen: Dass der Führerscheinverlust und eine Geld- bzw. Freiheitsstrafe  droht, ist den meisten bewusst. Daneben sind aber auch die zivilrechtlichen Folgen zu beachten. Wer eine Unfallflucht begeht, begeht damit  eine sog. Obliegenheitsverletzung in der Kfz – Haftflichtversicherung, die einen (quotenmäßigen) Verlust des Leistungsanspruchs zur Folge hat. Der Kfz – Haftpflichtversicherer wird zwar die Schäden an dem fremden Eigentum ersetzen, danach aber Regress beim eigenen Versicherten nehmen bis zu einer Höhe von 2.500,00 €, in besonders schweren Fällen bis zu 5.000,00 €.

Zudem verliert der Unfallflüchtige seinen Anspruch auf Leistungen aus seiner Vollkaskoversicherung. Er muss also nicht nur die Schäden am fremden Eigentum bezahlen, sondern bleibt trotz bestehender Vollkaskoversicherung auf seinen eigenen Schäden sitzen.

Wer wegen Unfallflucht verurteilt wird, verliert auch den vorläufigen Rechtsschutz. Er muss dem Rechtsschutzversicherer bereits unter Vorbehalt gezahlte Anwaltsgebühren erstatten bzw. diese, soweit sie nicht von der Rechtsschutz bezahlt wurden, selber zahlen.

In der Praxis zeigt sich immer wieder, dass im Rahmen der Mandatsbearbeitung auf diese Folgen durch den Rechtsanwalt nicht hingewiesen wird. Anstatt eine vernünftige Verteidigung gegen den Vorwurf der Unfallflucht zu führen, soweit dies im Einzelfall agezeigt und möglich ist, erfolgt vorschnell eine Strafmaßverteidigung in dem Sinne, dass der Tatvorwurf eingeräumt wird und der Richter dann sozusagen im Gegenzug die Geldstrafe senkt und die Sperrfrist etwas kürzt. Die Sperrfristverkürzung ist in den Fällen, in denen der Mandant die 17 Punkte – Grenze in Flensburg überschreitet, natürlich ein tolles Ergebnis. Dann ist die Fahrerlaubnis nämlich ohnehin weg und muss komplett neuerworben werden. Der Mandant bleibt außerdem häufig auf allen nur denkbaren Kosten sitzen, ohne vorher hierüber informiert worden zu sein. Herzlichen Glückwunsch und gute Besserung!

Fazit: Nur wer einen Überblick über die möglichen Rechtsfolgen einer Unfallflucht hat, kann den Beschuldigten optimal beraten und darauf vorbereiten, was auf ihn zukommt bzw. zukommen kann. Einen Verteidiger mit der Prüfung der Verteidigungsmöglichkeiten gegen den Vorwurf der Unfallflucht zu beauftragen, lohnt sich in jedem Fall.

Alkohol am (Fahrrad-)Steuer

Nach einer neuen Studie des Auto Club Europa (ACE) sind bei jedem achten Fahrradunfall Alkohol und / oder Drogen im Spiel. Im Vergleich dazu ist nur bei jedem 22. Autounfall Alkohol- oder Drogeneinnahme zu verzeichnen. Das gibt Anlass einmal kurz darzustellen, wie es sich mit den Rechtsfolgen bei Trunkenheitsfahrten von Fahrradfahrern verhält:

I. Straftaten

1. Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB): § 316 StGB knüpft an das Führen eines Fahrzeuges im Straßenverkehr an. Auch das Fahrrad ist ein Fahrzeug, weshalb sich derjenige, der im Zustand alkoholoder drogenbedingter Fahrunfähigkeit im Verkehr Fahrrad fährt, nach § 316 StGB strafbar macht. Absolute Fahruntauglichkeit liegt ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille vor. Liegt der Wert darunter, müssen verkehrsbezogene Ausfallerscheinungen (Schlangenlinien o.Ä.) hinzutreten.

2. Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c StGB): Auch § 315 c StGB knüpft an den Begriff des Fahrzeuges an, weshalb auch eine Strafbarkeit wegen Gefährdung des Straßenverkehrs in Betracht kommt.

3. Kein Entzug der Fahrerlaubnis durch das Gericht (§ 69 StGB): Wird ein Autofahrer wegen der vorgenannten Verkehrsdelikte bestraft, so wird ihm das zuständige Gericht nach § 69 StGB in der Regel die Fahrerlaubnis entziehen. Die Fahrerlaubnis erlischt dann und muss nach Ablauf einer Sperrfrist bei der Fahrerlaubnisbehörde neu beantragt werden, ggf. unter Nachweis einer MPU. In § 69 StGB ist aber vom Führen von Kraftfahrzeugen die Rede. Egal wie muskulös die Beine sind, das Fahrrad ist kein Kraftfahrzeug, deshalb kann die Fahrerlaubnis nicht vom Strafgericht entzogen werden.

4. Kein Fahrverbot durch das Gericht (§ 44 StGB): Mit Fahrverbot ist die befristete Untersagung des Führens eines Kraftfahrzeugs gemeint. Die Fahrerlaubnis erlischt also nicht wie beim Entzug der Fahrerlaubnis, es wird dem Verurteilten lediglich für einen bestimmten Zeitraum (1 – 3 Monate) verboten, ein Kraftfahrzeug im Verkehr zu führen. Der Führerschein ist abzugeben und wird nach Ablauf der Frist wieder ausgehändigt. Auch § 44 StGB gilt nur für das Führen von Kraftfahrzeugen, also nicht für Fahrräder.

II. Ordnungswidrigkeiten

1. Keine Verfolgung wegen einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 24 a des Straßenverkehrsgesetzes (Trunkenheits- oder Drogenfahrt). Auch diese Vorschrift bezieht sich nur auf Kraftfahrzeuge.

2. Vorsicht: Nicht alle Vorschriften des Verkehrsordnungswidrigkeitenrechts knüpfen wie § 24 a StVG an das Führen eines Kraftfahrzeugs an. Wer also z.B. auf der falschen Fahrbahn fährt, durch falsches Fahrverhalten einen Unfall verursacht o.Ä. muss, wenn und solange die Tat nicht schon als Straftat verfolgt wird, mit einem Bußgeld rechnen.

3. Kein Fahrverbot durch den Bußgeldrichter (§ 25 StVG): Alleinige Grundlage für die Verhängung eines Fahrverbotes im Bußgeldverfahren ist § 25 StVG. Diese Vorschrift bezieht sich nur auf Kraftfahrzeuge. Auch der Bußgeldrichter kann demnach kein Fahrverbot verhängen. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis wie im Strafverfahren kommt schon nicht in Betracht, weil es eine solche im Bußgeldverfahren nicht gibt.

III. Fahrerlaubnisrecht

Wer nach Lektüre der obigen Ausführungen schon frohlockt hat, weil ihm weder der Bußgeldrichter noch das Strafgericht an den Lappen kann, wird im Folgenden bitter enttäuscht werden.

Die Fahrerlaubnisbehörde (FEB) darf so ziemlich alles von der Anordnung einer MPU bis zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Was die FEB im Einzelfall darf oder sogar muss, sprengt den Rahmen dieses Beitrages. Regelungsgrundlagen sind jedenfalls § 25 StVG, die Fahrerlaubnisverordnung sowie die Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung. Tendenziell lässt sich sagen, dass ab einem Blutalkoholwert von 1,6 % Promille fest damit zu rechnen ist, dass sich die Fahrerlaubnisbehörde einschaltet. Die Staatsanwaltschaft ist übrigens ebenso wie die Bußgeldbehörde verpflichtet, der FEB Mitteilung zu machen, wenn der Verdacht eines fahrerlaubnisrelevanten Verstoßes vorliegt.

Fazit:

1. Nur wer Kenntnis von sämtlichen Regelungsmaterien, insbesondere vom Fahrerlaubnisrecht, hat, kann eine sachgerechte Verteidigung bieten.

2. Wer säuft, sollte mit dem Taxi fahren.

Bundesverfassungsgericht zum Richtervorbehalt bei der Entnahme von Blutproben

Neues vom Bundesverfassungsgericht in Sachen Blutentnahme. Mit Beschluss vom 11.07.2010 hat das Bundesverfassungsgericht einer Verfassungsbeschwerde gegen die Anordnung einer Blutentnahme durch Polizeibeamte, ohne vorherige Einholung eines richterlichen Beschlusses stattgegeben. Das Bundesverfassungsgericht folgt damit einer sich abzeichnenden Tendenz in der obergerichtlichen Rechtsprechung. Zuletzt hatte das OLG Hamm in seinem Beschluss vom 12.03.2009 AZ: 3 Ss 31/09 ebenso entschieden.

Meine Meinung: Während die Entscheidung in der Presse als "Stärkung des Richtervorbehaltes" angesehen wird und teilweise von grundlegender Bedeutung die Rede ist, sehe ich die Sache mal wieder etwas anders. Zum einen wurde die gleichzeitig eingelegte Beschwerde gegen die Wohnungsdurchsuchung als "offensichtlich unbegründet" zurückgewiesen. Was die Wohnungsdurchsuchung abelangt, soll nämlich ohne Weiteres Gefahr im Verzug anzunehmen gewesen sein. Zum anderen führt das Bundesverfassungsgericht aus, es sei Sache der Fachgerichte, zu prüfen, ob im Einzelfall Gefahr im Verzug vorliege. Ferner sei es es Sache des Einzelfalls, ob aus dem Verstoß gegen den Richtervorbehalt auch ein Beweisverwertungsverbot resultiere. Letztlich bleibt es also dabei, dass die Verteidigung wegen Verstoßes gegen den Richtervorbehalt auf äußerst wackligen Beinen steht und nur in Ausnahmefällen erfolgversprechend erscheint.

Zur allgemeinen Situation um den Richtervorbehalt bei Blutentnahmen vertrete ich ohnehin die Auffassung, dass der Richtervorbehalt aus der Strafprozessordnung gestrichen werden sollte. Er ist eine bloße Förmelei. Man stelle sich vor, der Polizeibeamte vor Ort müsse zunächst den zuständigen Richter kontaktieren, diesem dann schriftlich den Sachverhalt erläutern und um Entscheidung bitten. Anschließend müsse er dann abwarten, bis ihm der schriftliche Beschluss des Richters – ggf. per Fax – zugeht und das, obwohl die Entscheidung des Richters gleichsam vorprogrammiert ist. Kein Richter wird vernünftigerweise, wenn ihm ein Polizeibeamter eine Trunkenheitsfahrt vorträgt, die Anordnung der Blutprobe verweigern. Die Blutprobe wird ohnehin immer und ausnahmslos angeordnet werden. Diese Meinung ist aus Verteidigersicht natürlich höchst unpopulär, aber letztlich dürfte sie, wenn man die Sache mit dem Richtervorbehalt mal "nüchtern" betrachtet, kaum von der Hand zu weisen sein.

Die gängige Praxis sieht jedenfalls so aus, dass es entgegen der Rechtslage den Regelfall darstellt, wenn die Polizeibeamten selbst die Blutprobe anordnen und ich fürchte, dass auch die aktuelle Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts daran nichts ändern wird.