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Schlagwort: Unfallregulierung

Sofortverkauf zum Restwert

Das Landgericht Kaiserslautern hat entschieden, dass ein Geschädigter berechtigt ist, sein Fahrzeug zu dem Restwert, den der von ihm beauftragte Sachverständige ermittelt hat, zu verkaufen, bevor der Haftpflichtversicherer sein eigenes Restwertangebot unterbreitet hat. (LG Kaiserslautern, Urt. v. 15. Oktober 2013, 2 O 783/12)

Das Urteil liegt auf Linie mit den meisten obergerichtlichen Entscheidungen. Dennoch versuchen die Haftpflichtversicherer – nach meiner aktuellen Erfahrung wieder vermehrt – an der „Stellschraube Restwert“ zu drehen, um die berechtigten Ansprüche des Geschädigten zu kürzen. Insbesondere bei einem unverschuldeten Unfall, bei dem die Anwaltskosten vom gegnerischen Haftpflichtversicherer getragen werden, lohnt sich der Gang zum (Fach-)Anwalt.

Unfallregulierung – Nutzungsausfallentschädigung für beschädigtes Fahrrad

Wird ein Auto bei einem Verkehrsunfall derart beschädigt, dass es nicht mehr fahrbereit und verkehrssicher ist, dann hat der Geschädigte Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung und / oder Ersatz der Kosten eines Mietwagens. Beide Ansprüche lassen sich übrigens kombinieren. Der Geschädigte kann beispielsweise von Montag bis Freitag ein Fahrzeug mieten und für die arbeitsfreien Tage am Wochenende eine Geldentschädigung für den Nutzungsausfall verlangen.

Dass ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung auch bei der Beschädigung eines Fahrrades gegeben sein kann, kann man meines Erachtens nicht zum Allgemeinwissen zählen. Das Landgericht Lübeck führt hierzu in seiner aktuellen Entscheidung vom 08.07.2011, AZ: 1 S 16/11 aus, dass der Ausfall der Nutzungsmöglichkeit eines Fahrrades einen zu ersetzenden Vermögensschaden darstellen kann. Das gelte vor allem, wenn das Fahrrad für den täglichen Weg zur Arbeit benutzt werde.

Die Höhe der Entschädigung hat das Landgericht anhand des üblichen Mietpreises eines Fahrradverleihers berechnet unter Abzug von pauschal 40 %, der bei einer gedachten Vermietung auf den Gewinn des Vermieters entfiele.

Die Entscheidung ist nicht neu, aber durchaus interessant für alle Geschädigten, die ihr Fahrrad für den täglichen Weg zur Arbeit, Uni oder Schule nutzen. Auf das „reine Freizeitfahrrad“ ist sie nicht übertragbar.

Über die Rechtsfolgen einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad, insbesondere betreffend die möglichen Auswirkungen auf den Führerschein, habe ich übrigens hier berichtet:

Alkohol am (Fahrrad-)Steuer (Link)

 

Nachtrag – Unfallregulierung per E-Mail

Über das Urteil des Landgerichts Dresden zur Unfallregulierung per E-Mail habe ich gestern berichtet (Link).

Heute mal aus der Praxis: Ich habe gestern eine schöne E-Mail mit Schadensaufstellung, Haftpflichtgutachten, Kostenrechnung des Sachverständigen und gesondert eingescannten Lichtbildern des Gutachtens an einen namhaften Direktversicherer gesendet. Resultat: Die E-Mail konnte nicht zugestellt werden: "552 Message size exceeds maximum permitted".

O.k. … So weit, so schlecht … Also habe ich die E-Mail unterteilt. Neue Größe der ersten E-Mail: 5 MB. Resultat: s.o.

Da fragt man sich schon, was das soll. Ich habe während meines Studiums bei einem Versicherer gearbeitet und weiß daher sehr genau, wie viel Aufwand die "Papierregulierung" für so ein Unternehmen bedeutet. Man braucht z.B. eine Registratur, die alle Posteingänge einscannt. Da die Akten mittlerweile üblicherweise elektronisch geführt werden, muss der Papierkram dann auch noch entsorgt werden, etc.. Das kostet natürlich entsprechend. Schon aus diesem Grund sollte sich eigentlich jeder Versicherer freuen, wenn er eine saubere Unfallregulierung per E-Mail durchführen kann.

Wie kann es vor diesem Hintergrund sein, dass der Server eines wirklich namhaften deutschen Versicherers nicht in der Lage ist, eine 5 MB – Mail zu speichern?