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Archiv: 28. August 2019

OLG Düsseldorf spricht für 110 Tage Nutzungsausfall 4.730 Euro Entschädigung zu

Das OLG Düsseldorf hat einem Geschädigten eines Verkehrsunfalls für einen Ausfallzeitraum von 110 Tagen (ca. 4 ½ Monate) Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 43,00 Euro pro Ausfalltag zugesprochen. Das entspricht einem Gesamtbetrag von 4.730,00 Euro.

Kann ein Geschädigter trotz Nutzungswille und Nutzungsmöglichkeit sein Fahrzeug unfallbedingt nicht nutzen, erhält er für jeden Ausfalltag eine Geldentschädigung. Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich dabei nach dem Fahrzeugtyp. Nutzungsausfallentschädigung kann für Zeiträume, in denen ein Mietwagen genommen wird, nicht beansprucht werden. Für diese Zeiträume werden die Mietwagenkosten ersetzt.

Die Dauer des Ausfallzeitraumes muss der Geschädigte wegen der Schadenminderungspflicht natürlich geringhalten. Unproblematisch ist der Zeitraum, bis das vom Geschädigten beauftragte Gutachten vorliegt, sofern der Begutachtungsauftrag unverzüglich erteilt wird und das Gutachten innerhalb weniger Tage vorliegt. Hinzuzurechnen ist, je nach Einzelfall, noch ein Überlegungszeitraum von drei bis vier Tagen. Danach sollte der Geschädigte entscheiden, wie er mit dem Fahrzeug verfahren möchte bzw. sich darum kümmern, dass er schnellstmöglich wieder einen fahrbaren Untersatz erhält. Sprich der Geschädigte muss, sobald er das Gutachten in angemessener Zeit geprüft hat, die Schadensbeseitigung betreiben.

Was aber, wenn der Geschädigte hierzu finanziell gar nicht in der Lage ist und der Haftpflichtversicherer keine Zahlungen leistet?

Über einen solchen Fall hatte das OLG Düsseldorf zu entscheiden. Es führt aus:

„Seine finanzielle Leistungsfähigkeit ist dagegen der eigentlichen Schadensbeseitigung und damit auch dem Gegenstand der gutachterlichen Schätzung vorgelagert. Der Geschädigte kann den Reparaturauftrag erst erteilen, wenn er in der Lage ist, die Reparaturkosten zu begleichen. Ebenso kann er vernünftigerweise erst bestellen und kaufen, wenn er die Mittel dazu hat. Kann der Geschädigte also glaubhaft machen, dass er die Schadensregulierung aus finanziellen Gründen nicht betreiben konnte und aus diesem Grund auch in dieser Zeit auf ein Fahrzeug verzichten musste, so steht ihm auch für diesen Zeitraum ein Anspruch auf Nutzungsausfallsentschädigung zu.“

OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.5.2019 -1 U 115/18

Dazu muss noch angemerkt werden, dass an die Darlegung der fehlenden finanziellen Leistungsfähigkeit regelmäßig hohe Anforderungen von Seiten der Gerichte gestellt werden. Unter anderem wird gefordert, dass der Geschädigte beweist, dass er nicht kreditwürdig war, also zur Vorfinanzierung der Reparatur oder des Ersatzfahrzeuges keinen Kredit erhalten hat.

Vor allem aber ist es erforderlich, dass der Haftpflichtversicherer frühzeitig, bestenfalls mit der Schadenmeldung, darüber informiert wird, dass das Fahrzeug dringend benötigt wird und keine Möglichkeit der Vorfinanzierung besteht.

Im konkreten Fall hat der Kläger seine fehlende finanzielle Leistungsfähigkeit aber nach Auffassung des Gerichts ausreichend dargelegt.

Das Urteil bestätigt im Übrigen die ständige Rechtsprechung, wonach Nutzungsausfallentschädigung auch bei einer Abrechnung auf Gutachtenbasis (sog. Fiktive Abrechnung) zu zahlen ist.