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Archiv: 25. Mai 2020

BGH: Auch bei Vermittlungen von Mietwohnungen in der EU kann in Deutschland geklagt werden

Zum aktuellen Problem der Unmöglichkeit gebuchter Reisen wegen der Corona-Krise, hier mal eine etwas speziellere Entscheidung des BGH.
 
Sie betrifft die Frage, wo der Verbraucher klagen muss.
Gebucht wurde dabei keine Reise im klassischen Sinn sondern eine Ferienwohnung über eine entsprechende Plattform.
Hierbei handelt es sich um eine weitere verbreitete Art der „Reisebuchung“, die in unterschedlichen rechtlichen Formen vorkommt.
 
Im konkreten Fall hatte der dänsiche Anbieter dem duetschen Kunden eine Wohnung in Belgien vermittelt.
 
Der BGH hat hierzu entschieden, dass auch bei solchen Anbietern, die keine Reise im eigentlichen Sinn anbieten sondern Ferienhäuser im EU-Ausland vermitteln, europäisches Reiserecht anwendbar ist.
 
Das Klageverfahren kann daher in Deutschland am Wohnsitz des Verbrauchers durchgeführt werden.
Der Ansicht es Anbieters, es sei europäisches Mietrecht anwendbar, weshalb am Gerichtsstand der Belegenheit der Mietwohnung geklagt werden müsse, hat der BGH eine Absage erteilt.
Hier der Link zum Urteil: