Das Verkehrsstrafrecht macht einen großen Teil meiner anwaltlichen Praxis aus. Typische Verkehrsstraftaten sind:
Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB)
Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c StGB)
Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG)
Körperverletzung (§ 223 StGB, § 229 StGB)
Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB)
Den typischen Verkehrsstraftäter gibt es nicht. Manchmal „passieren“ Verkehrsstraftaten auch völlig ungewollt und unbewusst, z.B. wenn ein Autofahrer nicht bemerkt, dass er beim Ausparken ein anderes Auto gestreift hat. Auch eine fahrlässige Körperverletzung bei einem Unfall ist in den wenigsten Fällen auf eine verwerfliche Gesinnung des Beschuldigten zurückzuführen. Der „Verkehrsstraftäter“ läßt sich dementsprechend in keine Kategorien unterteilen. Er kommt häufig nur ein Mal mit den staatlichen Ermittlungsbehörden in Kontakt, und zwar anlässlich der Verkehrsstraftat.
Verkehrsstraftaten kommen sowohl als Vorsatz- als auch als Fahrlässigkeitsdelikte vor. Neben den „üblichen Strafen“, die in allen strafrechtlichen Bereichen vorgesehen sind (Geldstrafe und Freiheitsstrafe) wiegen die strafrechtlichen Nebenfolgen und Maßregeln (Fahrverbot, richterliche Entziehung der Fahrerlaubnis nebst Sperrfrist, vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis) besonders schwer.
Hinzu treten die nachteiligen verwaltungsrechtlichen Folgen (Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde, Anordnung eines ärztlichen Gutachtens oder einer MPU), die mit der Verkehrsstraftat in Zusammenhang stehen. Für Verkehrsstraftaten werden im Verkehrszentralregister vier bis sieben Punkte eingetragen.
Letztlich zeitigt eine Verurteilung im Verkehrsstrafverfahren gerade bei Verkehrsunfällen auch versicherungsrechtliche Konsequenzen. Beispielsweise kann der eigene Kfz – Haftpflichtversicherer bei einer Verurteilung wegen Unfallflucht Regress beim verurteilten Versicherungsnehmer nehmen. In der Vollkaskoversicherung kann Leistungsfreiheit eintreten. Der Versicherungsnehmer bleibt dann trotz Vollkasko auf seinem eigenen Schaden sitzen.
Gerade wegen der Verknüpfung von Verkehrsstraftaten mit anderen Rechtsgebieten und der hierdurch möglichen schwerwiegenden Folgen auch außerhalbd es Strafrechts ist es angezeigt, sich von einem im Verkehrsrecht versierten Rechtsanwalt verteidigen zu lassen.