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Archiv: 18. Juni 2019

Tierrettung aus überhitztem Fahrzeug: Tierhalter muss den Polizeieinsatz bezahlen!

Wegen der aktuellen Wetterlage greife ich heute eine ältere obergerichtliche Entscheidung auf:

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 25.08.2005 – 12 A 10619/05.OVG entschieden, dass eine Tierhalterin, die ihren Hund bei einer Außentemperatur von 31 Grad Celsius 40 Minuten lang im Fahrzeug sitzen lässt, die Kosten eines Rettungseinsatzes zu tragen hat. Aus den Gründen:

„Die Voraussetzungen des nach alledem wirksamen Gebührentatbestandes der lfd. Nr. 14.1 der Anlage zum Besonderen Gebührenverzeichnis liegen hier auch dem Grunde nach vor. Dabei muss die polizeiliche Maßnahme rechtmäßig sein (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 25. August 2005 – 12 A 10678/05.OVG -). Das ist hier der Fall. Die Polizeibeamten haben rechtlich einwandfrei eine Maßnahme im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 POG unmittelbar ausgeführt. Es bestand eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Der Hund der Klägerin wurde nicht artgerecht gehalten; ihm wurden vermeidbare Leiden im Sinne des § 2 Nr. 2 Tierschutzgesetz zugefügt. Zudem bestand eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit des Tieres. Die Klägerin hat ihren Hund bei einer Außentemperatur von 31 Grad Celsius im geschlossenen Wagen zurückgelassen. Es entspricht allgemeiner Erfahrung, dass sich Fahrzeuge, auch wenn sie vor ihrem Abstellen klimatisiert wurden, bei direkter Sonneneinstrahlung erheblich aufheizen. Der Hund der Klägerin befand sich mindestens 40 Minuten in dem verschlossenen Wagen. Beim Eintreffen der Polizeibeamten japste er, ließ die Zunge weit heraushängen und hechelte nach Luft. Das Tier war erheblich gefährdet. Nachdrücklich wird diese vor Ort gewonnene Einschätzung der Polizeibeamten durch die im Strafverfahren gegen die Klägerin eingeholte Stellungnahme des Amtes für Umweltschutz und Veterinärwesen der Kreisverwaltung B. vom 20. Januar 2004 bestätigt (Bl. 15 der Gerichtsakte). Darin ist nachvollziehbar und widerspruchsfrei ausgeführt, dass ein Hund, der sich bei einer Außentemperatur von 31 Grad Celsius in einem unbelüfteten PKW befindet, unter der starken Temperaturbelastung leidet. Da das Tier, anders als ein Mensch, nicht abschätzen könne, wie lange die Situation anhalte oder wann eine Änderung eintrete, seien die Folgen der Hitzeeinwirkungen, die starke Kreislaufbeeinträchtigung und die psychische Belastung bis zur Todesangst, als erhebliche Leiden einzustufen. Zudem beginne bei Hunden die Letaltemperatur ab 41,7 Grad Celsius und werde im Hochsommer in etwa 45 Minuten erreicht; bereits ab 15 Minuten liege ein erhebliches Leiden vor.

Da die Klägerin als nach § 4 Abs. 1 POG verantwortliche Person nicht erreichbar war, durften die eingesetzten Polizeibeamten selbst unmittelbar zur Gefahrenabwehr tätig werden. Ermessensfehler liegen nicht vor. Das Einschlagen der Fensterscheibe war verhältnismäßig im Sinne des § 2 Abs. 1 POG. Andere Möglichkeiten, die zu einer nach Lage der Dinge gebotenen schnellen Befreiung des Hundes ebenso geeignet gewesen wären, bestanden nicht.“ (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.08.2005 – 12 A 10619/05.OVG)

Dass gegen die Tierhalterin auch ein Strafverfahren eingeleitet wurde und ein solches Verhalten nach § 2 des Tierschutzgesetzes strafbar ist, ergibt sich aus den Gründen.