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Zum Strafmaß bei der Unfallflucht

Bei den Staatsanwaltschaften existieren interne Richtlinien zur Bearbeitung von Verkehrssachen, die von Staatsanwaltschaft zu Staatsanwaltschaft (geringfügige) Abweichungen enthalten. Die Richtlinien sind nicht verbindlich. Der Beschuldigte kann sich darauf also nicht berufen.

Meist wird sich der Antrag der Staatsanwaltschaft aber an die Vorgaben der Richtlinien halten, wenn nicht im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten. Diese sind natürlich von der Verteidigung vorzutragen, soweit sie dem Beschuldigten nützlich sind.

Als Beispiel soll hier die Richtlinie der Staatsanwaltschaft Saarbrücken dienen. Die Richtlinie gilt für Ersttäter. Wer also schon einschlägig vorbestraft ist, muss mit einer höheren Strafe rechnen. Die Richtlinie der Staatsanwaltschaft Saarbrücken sieht Folgendes vor:

Ist ein Sachschaden von 550,00 € bis 650,00 € entstanden, so soll eine Geldstrafe von 20 – 30 Tagessätzen und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt werden. Ein Tagessatz entspricht einem Dreißigstel des monatlichen Einkommens.

Bei einem Sachschaden von 650,00 € bis 900,00 € soll eine Geldstrafe von mindestens 30 Tagessätzen und zwei Monate Fahrverbot verhängt werden.

Liegt der Sachschaden zwischen 900,00 € und 1.100,00 € sollen mindestens 40 Tagessätze und 3 Monate Fahrverbot verhängt werden.

Ab einer Schadenshöhe von 1.100,00 € sind mindestens 50 Tagessätze und eine Entziehung der Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von mindestens 9 Monaten fällig.

Bei Wiederholungstätern kommt eine kurze Freiheitsstrafe von 4 – 6 Monaten (regelmäßig zur Bewährung ausgesetzt) in Betracht. Die Geldstrafe erhöht sich auf 120 bis 180 Tagessätze.

Sind der Unfallflucht eine Trunkenheitsfahrt oder eine Gefährdung des Straßenverkehrs vorausgegangen (was häufig der Fall ist) und wird die Fahrerlaubnis entzogen, so wirkt sich die Unfallflucht vor allem dahingehend aus, dass die Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis um 2 bis 4 Monate verlängert wird. Wichtig: Die Schadenshöhe berechnet sich nur aus den Reparaturkosten inklusive Umsatzsteuer, falls diese anfällt. Je nach Einzelfall ist es daher auch im Strafverfahren stets angezeigt, die tatsächliche Schadenshöhe zu ermitteln bzw. in Frage zu stellen. Es kann sich auch lohnen, mit dem Geschädigten Rücksprache zu halten, ob er das Fahrzeug tatsächlich repariert hat bzw. reparieren lassen möchte. Gegebenenfalls darf die Umsatzsteuer nämlich nicht berücksichtigt werden, weil der Geschädigte diese nicht zahlen muss. Falls keine anderen erfolgversprechenden Verteidigungsmittel in Betracht kommen, lassen sich so zumindest die Geldstrafe und die Dauer des Fahrverbotes reduzieren bzw. die Entziehung der Fahrerlaubnis verhindern.

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