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Bundesfinanzhof: Kein Vorsteuerabzug im Strafmandat

Aug 26, 2014 Strafrecht

Gerade bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die betrieblich veranlasst waren, stellt sich häufig die Frage, ob der Unternehmer als Auftraggeber des Anwalts die Umsatzsteuer, die der Anwalt berechnet, vorabziehen kann.

Besonders praxisrelevant sind in diesem Zusammenhang Ordnungswidrigkeiten, die mit Firmenfahrzeugen begangen werden.

Der Unternehmer, der den Verteidiger beauftragt, hätte dann letztlich nur den Nettobetrag zu entrichten (rein wirtschaftlich betrachtet).

Interessant wird diese Konstellation auch und vor allem, wenn ein Rechtsschutzversicherer eintrittspflichtig ist.

Die Folge des Bestehens einer solchen Vorsteuerabzugsberechtigung wäre nämlich, dass der gegebenenfalls eintrittspflichtige Rechtsschutzversicherer die Anwaltsrechnung eben um die Umsatzsteuer kürzen darf. Denn wirtschaftlich betrachtet, „zahlt“ der Unternehmer dieselbe nicht. Der Anwalt muss die Umsatzsteuer dann von seinem Auftraggeber verlangen. Das ist auch noch immer gängige Praxis der Rechtsschutzversicherer.

Vorteil für den Rechtsschutzversicherer: 19 % Umsatzsteuer geschenkt!

Der Rechtsschutzversicherer nimmt ja in der Regel nur Versicherungssteuer nicht aber Umsatzsteuer ein. Dementsprechend kann er auf die Umsatzsteuer erfolgte Zahlungen auch nicht vorabziehen. Im Ergebnis bekommt er 19 % Umsatzsteuer geschenkt.

Wir sind aber nicht bei Praktiker!

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 11.4.2013, V R 29/10 (Leitsatz 2) – nach Vorlage an den Europäischen Gerichtshof – entschieden:

„Anwaltsdienstleistungen, deren Zweck darin besteht, strafrechtliche Sanktionen gegen natürliche Personen zu vermeiden, die Geschäftsführer eines steuerpflichtigen Unternehmens sind, eröffnen keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug.“

Begründung: Die Strafverteidigungsleistung dient dem „Schutz der privaten Interessen“, nicht aber der wirtschaftlichen Tätigkeit des Beschuldigten. Nach den Urteilsgründen gilt dies unabhänging von der Rechtsform des Unternehmens, also für Einzelunternehmer wie für Geschäftsführer juristischer Personen.

Fazit: Den Abzug der Umsatzsteuer durch die Rechtsschutzversicherer hinzunehmen und die Umsatzsteuer vom Mandanten nachzufordern, ist in der Regel der falsche Weg. Richtig ist, den Rechtsschutzversicherer auf das oben genannte Urteil hinzuweisen und die Umsatzsteuer nachzufordern.

Dominik Weiser

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht

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