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Jugendstrafrecht


„Die Jugend wäre eine schönere Zeit, wenn sie erst später im Leben käme.“ (Zitat: Charlie Chaplin)

Jugendstrafrecht muss auf Jugendliche (14 – 18 Jahre) angewendet werden und wird in der Regel auf Heranwachsende (18 bis 21 Jahre) angewendet. Maßgeblich ist das Alter im Zeitpunkt der Tat.

Das Jugendstrafrecht unterscheidet sich erheblich vom Erwachsenenstrafrecht. Die Besonderheiten des Jugendstrafrechts sind im Jugendgerichtsgesetz (JGG) geregelt.

Anders als im Erwachsenenstrafrecht, das vor allem der Prävention (Schutz der Gesellschaft vor neuen Straftaten) dient, steht im Jugendstrafrecht der Erziehungsgedanke als Leitprinzip im Vordergrund. Der Jugendliche soll auf die rechte Bahn geführt werden.

Dem wird seitens des Gesetzgebers beispielsweise durch das abweichende Rechtsfolgensystem des Jugendstrafrechts, die Beteiligung der Jugendgerichtshilfe am Strafverfahren und die Wohnsitzzuständigkeit des Jugendrichters Rechnung getragen.

Als Verteidiger bedarf es neben der Kenntnisse der Besonderheiten des Jugendstrafrechts vor allem der Befähigung, mit dem beschuldigten Jugendlichen richtig umzugehen und ihm nach Möglichkeit zu helfen, wieder auf den rechten Weg zu finden. Die Ursachen von Straftaten Jugendlicher liegen meist im falschen Umgang des Jugendlichen, im Drogen- oder Alkoholkonsum und in seiner jugendlichen Unreife.

Die theoretischen Kenntnisse des Jugendstrafrechts konnte ich während meines Referendariats am Oberlandesgericht des Saarlandes und durch die Teilnahme am Fachanwaltslehrgang Strafrecht erwerben. Durch meine mehrjährige Praxis auch und gerade auf dem Gebiet des Jugendstrafrechts in einer größeren südwestdeutschen Kanzlei konnte ich auch die nötigen praktischen Erfahrungen sammeln.

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