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Dashcam-Video als Beweismittel vor Gericht

Bei einer Dashcam handelt es sich um eine im Fahrzeug installierte Kamera, mit der der Fahrer den Verkehr aufzeichnen kann. Die Frage, ob eine solche Filmaufnahme vor Gericht verwertbar ist, dürfte maßgeblich bei Verkehrsunfällen im Rahmen von Schadensersatzklagen und in Strafverfahren oder Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren eine Rolle spielen.

Das AG München hat in einer Unfallsache mit Beschluss vom 13.8.2014 festgestellt, dass Aufnahmen einer Dashcam, die anlasslos und dauerhaft den Straßenverkehr überwacht, das Persönlichkeitsrecht der Gefilmten verletzt. Aus diesem Grund hielt das Amtsgericht solche Aufnahmen für nicht verwertbar, stellt aber klar, dass eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen ist.

Nun hatte das AG Nienburg im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Nötigung („Drängeln“) im Straßenverkehr zu entscheiden, ob eine solche Videoaufnahme gegen den Beschuldigten verwertet werden darf.

Auch das AG Nienburg stellt klar, dass die Frage der Verwertbarkeit solcher Aufnahmen eine am Einzelfall zu entscheidende Frage ist, die nicht generell mit ja oder nein beantwortet werden kann.

Im Innenspiegel des Fahrzeugs des Geschädigten war eine Dashcam verbaut, die dieser aktiviert hatte, als er das Drängeln des Hintermannes bemerkte. Es fand also keine permanente und anlasslose Videoaufzeichnung statt.

Eine solche Aufnahme hielt das AG Nienburg für verwertbar.

Fazit: Die Frage, ob eine Dashcam-Aufnahme im Straf- oder Zivilverfahren verwertbar ist oder nicht, kann nicht pauschal beantwortet werden. Sie hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Es kristallisiert sich aber eine Tendenz dahingehend heraus, dass anlassbezogene Aufnahmen eher verwertbar sind als permanente Überwachungsaufnahmen.

Dominik Weiser

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht

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