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Kategorie: Allgemein

EuGH bestätigt Widerrufsjoker – Urteil gilt auch für Autokredite

Nachdem der BGH in zwei Entscheidungen Ende letzten Jahres eine Presche für die Banken geschlagen hat – Urt. v. 5.11.2019, Az.XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19-, hat der EuGH jetzt in einem Fall gegengerudert. Eine ganz herbe Schlappe für die Banken!

Ausgerechnet mein Haus- und Hofgericht, das Landgericht Saarbrücken, hat dem EuGH die Frage aller Fragen zum Thema Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung gestellt:

„Ist Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48 dahin gehend auszulegen, dass zu den erforderlichen Angaben zur „Frist“ oder zu den „anderen Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts“ auch die Voraussetzungen für den Beginn der Widerrufsfrist zählen?“

Der EuGH hat diese Frage bejaht. Das bedeutet, dass fast alle Darlehensverträge noch widerrufbar sind. So kann nicht nur ein Hauskredit auf einen günstigeren Zinssatz „umgeschuldet“ werden,  auch Autokredite können ohne Frist widerrufen werden. Vor allem Dieselkäufern ist anzuraten, diese Option in Erwägung zu ziehen.

Konkret ging es um einen Rechtsstreit zwischen einem Verbraucher und der Kreissparkasse Saarlouis über einen Grundstückskredit.

In den Bedingungen der Bank hieß es:

„Widerrufsrecht

Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E‑Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angaben zur Art des Darlehens, Angaben zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat. …“

Problematisch hierbei ist, dass das Europäische Recht verlangt, dass der Verbraucher in der Belehrung klar und prägnant über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt wird. Die Belehrung verweist aber auf § 492 Abs. 2 BGB, welcher seinerseits auf weitere Vorschriften des BGB verweist. Hierbei handelt es sich um einen sogenannten Kaskadenverweis.

 Der Verbraucher muss sich also zunächst durch weitere Gesetze wühlen, um bestimmen zu können, wann die Widerrufsfrist beginnt.

Nach dem EuGH genügt das den Anforderungen an eine klare und prägnante Belehrung über die Widerrufsfrist nicht. Aus diesem Grund sind Belehrungen, die einen solchen oder ähnlichen Kaskadenverweis enthalten, unwirksam. Sie lösen den Lauf der Widerrufsfrist nicht aus. Der Vertrag kann noch nach Jahren widerrufen werden.

Bei Grundstückskrediten wurden Kaskadenbelehrungen bereits 2016 abgeschafft. Bei Autokrediten nicht.

Fazit: Ich bin kein Freund der „Widerrufskjoker-Masche“ im Immobiliarrecht.  Letztlich ist es im Grundstücksbereich nichts anderes als eine – zugegebener Maßen sehr lohnenswerte – Art, einen Kreditvertrag umzuschulden. Und zwar nicht nur für die Darlehensnehmer sondern auch für deren Anwälte.

Nach den neueren Erkenntnissen im Dieselskandal, Stichwort: Thermofenster, und der Art und Weise, wie hier über Jahre hinweg getäuscht und auf Kosten der Umwelt Reibach gemacht wurde, rate ich aber jedem, der seinen Schummeldiesel loswerden will, den Widerrufsjoker ernsthaft in Betracht zu ziehen!

Vor allem für solche Betroffene, die beim Vergleich leer ausgingen oder die nicht an der Musterfeststellungsklage teilgenommen haben, stellt der Widerrufsjoker eine effektive Möglichkeit dar, doch noch zu seinem Recht zu kommen.

Rechts vor links und trotzdem Mitschuld?

Unter dieser Überschrift möchte ich heute einige praxisrelevante Konstellationen vorstellen, in denen der Vorfahrtsberechtigte trotz Rechts vor Links mithaftet. Grundsätzlich gilt bei einem Vorfahrtsverstoß des Wartepflichtigen ein Anscheinsbeweis für sein Verschulden. Geregelt ist das in § 8 Absatz 1 der StVO:

„An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt.“ Das gilt jedenfalls dann, wenn keine besondere Vorfahrtsregelung vorliegt.

In der Regel kommt es zu einer 100 %-igen Haftung des Wartepflichtigen.

Aber: Die Ausnahme bestätigt die Regel.

Es gibt auch Konstellationen, in denen der Vorfahrtberechtigte mithaftet. Es wird dann eine Haftungsquote gebildet.

Typische Fälle, bei denen es zu einer Mithaftung des Vorfahrtberechtigten kommen kann, sind (nicht abschließend):

  1. Der sogenannte Vorfahrtsverzicht

Eine Mithaftung des Vorfahrtberechtigten kommt dann in Betracht, wenn er dem Wartepflichtigen gegenüber den Anschein erweckt hat, er werde von seinem Vorfahrtsrecht keinen Gebrauch machen. Die Anforderungen an einen solchen Vorfahrtsverzicht sind sehr hoch. Der Wartepflichtige muss darlegen und beweisen, dass der Vorfahrtberechtigte ihm durch sein Verhalten bedeutet hat, er werde anhalten oder ihn passieren lassen. Hierfür genügt es beispielsweise nicht, dass der Vorfahrtberechtigte langsam gefahren ist der seine Geschwindigkeit verringert hat.

  1. Irreführendes Blinken

Wie aus dieser Bezeichnung ersichtlich sein dürfte, handelt es sich hierbei um Fallgestaltungen, in denen der Vorfahrtberechtigte links blinkt, dann aber dennoch geradeaus weiterfährt. Diesen Fällen ist zunächst eins gemein, nämlich, dass der Wartepflichtige den Vollbeweis erbringen muss, dass der  Unfallgegner tatsächlich geblinkt hat. Das gelingt nur im Einzelfall, beispielsweise wenn die Polizei das bei der Unfallaufnahme vermerkt hat oder es der Vorfahrtberechtigte einräumt.

Steht fest, dass geblinkt wurde, führt das für sich alleine betrachtet allerdings noch immer nicht zu einer Mithaftung des Vorfahrtberechtigten. Vielmehr gilt hier:

Will der Wartepflichtige an einer Kreuzung in eine Vorfahrtsstraße einbiegen, darf er nur dann darauf vertrauen, dass der Vorfahrtberechtigte seinerseits abbiegen will, wenn dieser blinkt und zusätzlich die Annäherungsgeschwindigkeit deutlich und erkennbar herabsetzt oder zweifelsfrei mit dem Abbiegen bereits begonnen hat.

  1. Geschwindigkeitsüberschreitung

Häufiger anzutreffen, ist die Argumentaton des Wartepflichtigen, der Vorfahrtsberechtigte sei „viel zu schnell gefahren“.

In dieser Fallgruppe geht es meist im ersten Schritt darum, ob die Geschwindigkeitsüberschreitung des Vorfahrtsberechtigten überhaupt bewiesen werden kann oder nicht. Die Beweislast trifft den Wartepflichtigen. Der Beweis kann durch ein unfallanalytisches Gutachten geführt werden.

Ergibt dieses, eine Geschwindigkeitsüberschreitung, dann kann diese unter mehreren Gesichtspunkten zu einer Mithaftung des Vorfahrtberechtigten führen.

Nicht übersehen werde darf, dass sich die Geschwindigkeitsüberschreitung kausal auf den Unfall ausgewirkt haben muss. Falsch ist es daher, pauschal zu behaupten, ab einer Geschwindigkeitsüberschreitung von x Prozent liege eine Mithaftung vor.  Hervorzuheben ist hier die Fallgruppe, in denen die überhöhte Geschwindigkeit dazu führt, dass das vorfahrtberechtigte Fahrzeug überhaupt nicht rechtzeitig vorm Einfahrvorgang des Wartepflichtigen erkannt werden konnte.

Tendenziell erhöht sich die Mithaftungsquote mit der prozentualen Überschreitung der erlaubten Geschwindigkeit. Beispiele:

Für eine 100 %-ige Haftung des Vorfahrtsberechtigten bei 30 bis 40 km/h Übrschreitung innerorts bei erlaubten 50 km/h: OLG Hamm DAR 01, 362.

50 %-ige Haftungsverteilung bei 28 km/h Überschreitung innerorts: OLG Köln OLGR 96,210.

50 % bei 55 km/h Überschrietung bei erlaubten 0 km/h: OLG Zweibrücken DAR 00,312.

  1. Die sogenannte halbe Vorfahrt

Das Thema halbe Vorfahrt setzt sich erst nach und nach bei den Versicherern durch und wird immer noch sehr selten eingewandt, obgleich es hierzu bereits  viele Entscheidungen  gibt.

Ist eine Kreuzung innerorts schlecht überschaubar, muss der Vorfahrtberechtigte sich selbst nach rechts vergewissern, ob sich von dort ein ihm gegenüber vorfahrtsberechtigtes Fahrzeug nähert. Gegebenenfalls muss er hierfür auch die Geschwindigkeit verringern. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass hierdurch auch der eigentlich Wartepflichtige, der von links kommt, geschützt ist.

Achtung! Fahrverbote bald ab 21 km/h! Reform der StVO kommt!

Noch in diesem Jahr soll die StVO reformiert werden. Der Gesetzesentwurf hat den Bundesrat bereits passiert. Es ist damit zu rechnen, dass die Neuerungen noch dieses Jahr in Kraft treten werden.

Bleibt es dabei, was aber eigentlich absehbar ist, soll es zu folgenden Änderungen kommen:

Inhaltlich geht es vor allem um eine härtere Sanktionierung von Tempoverstößen, um härtere Strafen für Rettungsgassenverstöße und um eine Erweiterung des Schutzes für Radfahrer, Fußgänger und E-Scooterfahrern.

Besonders hart trifft es die Temposünder:

Bislang wurde ein Fahrverbot innerorts bei 31 km/h Überschreitung fällig. Diese Grenze wird auf 21 km/h gesenkt. Noch gravierender ist die Änderung außerorts. Hier darf der Ersttäter aktuell bis zu 40 km/h zu schnell fahren. Erst ab 41 km/h ist ein Regelfahrverbot vorgesehen. Diese Grenze wird sich verschieben. Zukünftig ist außerorts ab 26 km/h ein Regelfahrverbot vorgesehen.

Für die Nichtbildung einer Rettungsgasse soll nach wie vor 200,00 Euro und zwei Punkte in Flensburg fällig werden. Zukünftig kommt aber erschwerend ein Fahrverbot von einem Monat hinzu.

Wer durch die Rettungsgasse fährt, zahlt 240,00 Euro, erhält zwei Punkte und ebenfalls einen Monat Fahrverbot.

Der Schutz von Radfahrern, E-Scooterfahrern und Fußgängern soll dadurch erweitert werden, dass die Sanktion für Parken auf Geh- oder Radwegen auf 55,00 Euro angehoben wird. Kommt es zu einer Behinderung, werden 70 Euro und ein Punkt fällig.

Des Weiteren wird eine Abstandsregelung kodifiziert und zwar dergestalt, dass Autofahrer in Zukunft innerorts einen Mindestabstand von 1,5 m beim Überholen einhalten müssen. Außerorts sind es sogar 2 m.

Ein generelles Tempolimit auf Autobahnen wird nicht kommen.

Fazit: Sehr begrüßenswert ist der erweiterte Schutz der schwächeren Verkehrsteilnehmer. Krass ist die erhebliche Senkung der Grenzen zum Fahrverbot. Hier bleibt abzuwarten, ob die Gerichte nicht mit einem Absehen vom Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße etwas großzügiger umgehen werden.  Zumindest bei Ersttätern in den Anfangsmonaten, sollte man darauf hoffen dürfen.

Ich begrüße die neuen Temporegelungen und zwar nicht nur beruflich, weil bei mir die Kasse klingeln wird. Ich meine auch persönlich, dass diese Neuerungen dazu führen werden, dass sich das allgemeine Fahrverhalten ändern wird. Vor allem innerorts und gerade in 30 er-Zonen halte ich das für eine sehr sinnvolle Maßnahme. Wer öfter durch das benachbarte europäische Ausland fährt, der bemerkt schnell, dass man sich dort viel strikter an die Geschwindigkeiten hält. Und wer schon einmal eine Knolle aus Holland, der Schweiz oder Österreich kassiert hat, der weiß auch, warum das so ist.

Fahrrad/Pedelec/E-Scooter/Segway – Alkohol erlaubt?

Auch an Fasching gelten bekanntermaßen die Alkoholgrenzen. Ich erinnere daher heute aus Anlass des Rosenmontags, der auch im schönsten  Bundesland der Welt, also im Saarland, gebührend gefeiert wird, an die geltenden Alkoholgrenzen. Unten stehend finden Sie mein Video, in dem die Alkoholgrenzen übersichtlich erklärt werden. Außerdem habe ich einige Links zum Thema rausgesucht.

Die meisten, wenn auch leider nicht alle, Jecken sind schlau und verantwortungsvoll genug, die Umzüge zu Fuß oder mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu besuchen, wenn sie denn Alkohol trinken möchten.

Da einige sicher auch zu nicht motorisierten Fahrzeugen greifen werden, gegebenenfalls auch in der irrigen Annahme, das sei erlaubt, folgende Kurzinformation zum Thema Alkohol auf dem Fahrrad (E-Scooter, Segway, Pedelec etc.):

Hier noch einige ausgesuchte Links zu diesem Thema:

 

Verkehrsgerichtstag 2020 – Die Empfehlungen

Vom 29. bis 31. Januar fand der jährliche Verkehrsgerichtstag – eine Zusammenkunft von Verkehrsexperten – in Goslar statt. Er endet mit den Empfehlungen der Arbeitskreise.

Wer sich die Empfehlungen im Volltext durchlesen will, findet diese hier:

Meine Zusammenfassung:

Arbeitskreis I –  Grenzüberschreitende Unfallregulierung in der EU

Das materielle Schadensersatzrecht der verschiedenen EU-Länder muss für den (ausländischen) Anwalt einfacher zu verstehen sein. Die EU-Kommission soll entsprechende Hilfsmittel zur Verfügung stellen.

Des Weiteren soll für grenzüberschreitende Gerichtsprozesse ein System geschaffen werden, wie es bereits für Zivil- und Handelssachen besteht.

Einführung von Videokonferenzen für Vernehmungen im Ausland.

Kurze Verjährungsfristen in anderen EU-Staaten sollen auf mindestens drei oder vier Jahre verlängert werden.

Arbeitskreis II – Abschied vom fiktiven Schadensersatz

Empfehlung: Kein Abschied vom fiktiven Schadensersatz. Außerdem: Werkstattverweis bei fiktiver Abrechnung ist für alle Beteiligten an der Unfallregulierung nervig und zeitaufwendig. Der BGH wird gebeten, sich etwas einfallen zu lassen.

Arbeitskreis III – Aggressivität im Straßenverkehr

Schulungen und Anti-Aggressions-Maßnahmen sollen gefördert werden.

Die gesetzlichen Möglichkeiten, auf aggressives Verhalten zu reagieren, müssen konsequent ausgeschöpft werden.

Es sollte ein Bußgeld für „aggressives Posen im Straßenverkehr“ geben.

Fahrerlaubnisbehörden sollen Einsicht in das Bundeszentral- und Erziehungsregister erhalten.

Sofern sich bei einer Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahrteignung steht, Anhaltspunkte für hohes Aggressionspotential ergeben, soll die Fahrerlaubnisbehörde eine MPU anordnen.

Der „Alleinrasertatbestand“ (§ 315 d Abs. 1 Nr. 3 StGB)  sollte im Wortlaut nachgebessert werden.

Arbeitskreis IV – Praxistauglichkeit des Bußgeldverfahrens

Der Gesetzgeber soll per Gesetz regeln, unter welchen Voraussetzungen ein standardisiertes Messverfahren vorliegt. Außerdem soll er per Gesetz ein umfassendes Einsichtsrecht in die Messdateien vorschreiben.

Bußgeldverfahren sollen gegen Auflagen eingestellt werden können.

Nach einer verkehrstherapeutischen Schulung soll vom Fahrverbot abgesehen werden können.

Arbeitskreis V – Elektrokleinstfahrzeuge

Aktuell herrscht in der Bevölkerung weitgehende Unkenntnis, was man mit E-Scootern überhaupt darf und was nicht. Das erfordert mehr Öffentlichkeitsarbeit, vor allem durch die Verleihfirmen.

Öffentlichkeitsarbeit habe ich selbst ja bereits geleistet:

10 Fragen und Antworten zum E-Scooter

Außerdem:

– Mehr Infrastruktur für E-Scooter und Fahrräder

– Blinkerpflicht für E-Scooter

– Keine Zulassung von Fahrzeugen ohne Lenkstange

– Erfassung und Herausgabe der Nutzerdaten durch Verleihfirmen zum Zweck der Verfolgung von Straftaten und Orddnungswidrigkeiten

– verbindliche Astellplätze für Verleihscooter

– Prüfbescheinigungspflicht für E-Scooter

Arbeitskreis VI  – Fahranfänger – neue Wege zur Fahrkompetenz

Der Arbeitskreis begrüßt das Optionsmodell, das Folgendes vorsieht:

Drei statt zwei Jahre Probezeit, aber verkürzbar auf bis zu zwei Jahre durch Teilnahme an Schulungsmaßnahmen oder begleitetes Fahren.

Auswetung örtlicher Unfalldaten von Fahranfängern und darauf gestützte regionalisierte Fahranfängervorbereitung.

Arbeitskreis VII – Entschädigung von Opfern nach terroristischen Anschlägen

Neben Harmonisierungen der Opferentschädigung und Zentralisierungen von Strukturen, insbesondere Opferbeauftragte, empfiehlt der Arbeitskreis die Schaffung eines Fachanwaltes für Personenschadensrecht.

 

E-Roller: 10 Fragen und Antworten

1. Wo und wie ist geregelt, welche E-Roller am Straßenverkehr teilnehmen dürfen?

Die Elektrokleinstfahrzeuge-VO (https://www.gesetze-im-internet.de/ekfv/BJNR075610019.html)  enthält die Regelungen zu den sogenannten Elektrokleinstfahrzeugen, insbesondere ist darin geregelt, unter welchen Voraussetzungen diese am Straßenverkehr teilnehmen dürfen.

Unter solche Elektrokleinstfahrzeuge fallen nur Fahrzeuge, die

– eine Lenk- oder Haltestange besitzen und

– eine Höchstgeschwindigkeit von 6 km/h bis 20 km/h besitzen und

– eine Leistungsbegrenzung auf 500 W bzw. 1400 Watt bei selbstbalancierenden Fahrzeugen aufweisen und

– die allgemeinen verkehrssicherheitsrechtlichen Mindestanforderungen (Bremsen, Licht, etc.) einhalten. Näheres hierzu regeln die §§ 4 – 7 der Elektrokleinstfahrzeuge-VO.

Typischer Weise handelt es sich also um Elektroroller und Segways mit Lenkstange. Im nachfolgenden ist vereinfachend von E-Rollern die Rede.

Daraus folgt auch, dass Hoverboards (selbstbalancierte Fahrzeuge ohne Lenkstange) im Straßenverkehr nach wie vor unzulässig sind.

2. Was ist der Unterschied zwischen E-Rollern und Pedelecs?

Pedelecs werden grundsätzlich durch Muskelkraft betrieben, die von einem Elektromotor unterstützt wird. Ein Pedelec arbeitet mit einem unterstützenden Motor, dessen Leistung mit zunehmender Geschwindigkeit abnimmt und bei 25 km/h vollständig endet.

Ein sogenanntes S-Pedelec (Speed-Pedelec) erreicht eine Geschwindigkeit von 45 km/h (motorunterstützt) und ist als Kleinkraftrad eingestuft (Versicherungspflicht, Führerscheinpflicht, Helmpflicht, Straßenbenutzungspflicht). Ein S-Pedelec gilt nicht mehr als Fahrrad und hat daher auf einem Radweg nichts verloren.

Demgegenüber bewegt sich ein Elektrokleinstfahrzeug ausschließlich durch den elektrischen Motor. Für dieses gelten die oben genannten Anforderungen (6 km/h bis 20 km/h max, Lenkstange, Leistungsbegrenzung auf 500 W bzw. 1400 W, verkehrssicherheitsrelevante Ausstattung, wie Bremsen, Licht etc.).

3. Wer darf E-Roller fahren?

Wer das 14. Lebensjahr vollendet hat, darf E-Roller fahren.

4. Benötigt man eine Fahrerlaubnis (Führerschein, Mofaprüfbescheinigung o. ä.)?

Nein.

5. Darf man zu Zweit auf einem E-Roller fahren?

Nein. Die Personenbeförderung ist ausdrücklich verboten (§ 8 der Elektrokleinstfahrzeuge-VO).

6. Muss ich einen E-Roller versichern?

Ja, E-Roller sind versicherungspflichtig und erhalten eine kleine Versicherungsplakette zum Aufkleben. Wenn Sie am Straßenverkehr teilnehmen möchten, muss das Fahrzeug versichert werden.

7. Wo darf ich mit einem E-Roller fahren?

Wenn es einen Radweg oder auf der Fahrbahn abgegrenzten Radfahrstreifen gibt, muss dieser benutzt werden. Gibt es keinen Radweg, darf die Fahrbahn benutzt werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften darf auch der Seitenstreifen genutzt werden. Andere Verkehrsflächen (z.B. öffentliche Plätze) dürfen nur dann befahren werden, wenn dort das Schild „Elektrokleinstfahrzeuge frei“ angebracht ist.

Lesen Sie hierzu meinen Artikel vom 24. Mai 2019:

E-Scooter zukünftig nicht nur auf Radwegen zulässig!

8. Wie muss ich mit dem E-Roller fahren?

Mit einem E-Roller müssen Sie ähnlich wie mit einem Fahrrad fahren.

E-Roller müssen einzeln hintereinander fahren. Man darf weder freihändig fahren noch sich an einen E-Roller anhängen. Auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen ist möglichst weit rechts zu fahren.

Hat der E-Roller keinen Blinker, muss der Fahrer vorm Abbiegen rechtzeitig Handzeichen geben.

Es gilt die allgemeine Rücksichtspflicht. Schnellere Fahrräder sind durchzulassen. Fußgänger haben auf gemeinsamen Geh- und Radwegen Vorrang.

9. Darf ich beim Fahren mit dem Handy telefonieren?

Nein. Das Handyverbot gilt auch für E-Roller. Das bedeutet, dass aktuell (Stand Januar 2020) 100 Euro und ein Punkt in Flensburg fällig werden. Es handelt sich außerdem um einen sogenannten B-Verstoß für Fahranfänger.

10. Darf ich unter Drogen oder Alkohol mit einem E-Roller fahren?

Ja, aber nur zuhause in Ihrem Wohnzimmer. Ein E-Roller ist ein Kraftfahrzeug. Es gelten die gleichen gesetzlichen Bußgeld- und Strafvorschriften, die auch für Automobile gelten (§§ 316 StGB, 24 a II StVG, …). Zu den Promillegrenzen im Straßenverkehr:

Trunkenheitsfahrt

OLG Frankfurt schlägt eine Fliege mit drei Klappen: Keine Privatisierung von Verkehrsmessungen!

Heute stelle ich drei aktuelle Entscheidungen des OLG Frankfurt vor, von denen besonders die dritte Entscheidung  die Gemüter erregen wird und das zu Recht.

Im Einzelnen:

  1. Keine Geschwindigkeitsmessung durch Private (OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 6.11.2019 – 2 Ss-OWi 942/19)
  2. Kein Knöllchen durch Private (OLG Frankfurt, Beschl. v. 2.1.2020 – 2 Ss 40/19)
  3. Verurteilung wegen Fälschung eines Messprotokolls zur Verschleierung von „privaten Messungen“ (OLG Frankfurt, Beschl. v. 2.1.2020 – 2 Ss 40/19)

Zu den einzelnen Entscheidungen:

  1. Keine Geschwindigkeitsmessung durch Private – OLG Frankfurt

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass eine Verkehrsüberwachung – im konkreten Fall eine Geschwindigkeitsmessung – durch private Dienstleister unzulässig ist (OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 6.11.2019 – 2 Ss-OWi 942/19).

Rechtsfolge: Unverwertbarkeit des Messergebnisses, also Freispruch des Betroffenen.

Der Betroffenen hatte einen Bußgeldbescheid wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften erhalten.

Dem Bescheid lag eine Geschwindigkeitsmessung durch einen Angestellten einer privaten GmbH zugrunde.

Die Gemeinde hatte mit dieser GmbH einen Vertrag  zum Zweck der „Unterstützung bei der Durchführung von Geschwindigkeitsprotokollen, allgemeine Datenverarbeitung und Erstellung von Messberichten“ geschlossen. Der „private Messbeamte“ war also im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung für die Gemeinde tätig.

Das Amtsgericht Gelnhausen sprach den Betroffenen frei wegen verbotener Tätigkeit eines Privaten bei der hoheitlichen Aufgabe der Geschwindigkeitsüberwachung.

Die hiergegen von der Staatsanwaltschaft Hanau eingelegte Rechtsbeschwerde hat das OLG Frankfurt a. M. zurückgewiesen.

Aus den Urteilsgründen:

„Die vorliegend durchgeführte Verkehrsüberwachung durch den gemeinsamen Ordnungsbehördenbezirk der Gemeinden Freigericht und Hasselroth ist gesetzeswidrig. Die im hoheitlichen Auftrag von einer privaten Person durchgeführte Geschwindigkeitsmessung hat keine Rechtsgrundlage. In der Folge hätte das Regierungspräsidium Kassel keinen Bußgeldbescheid erlassen dürfen. … In der Folge dieses gesetzwidrigen Handelns sind sämtliche Verkehrsüberwachungen des gemeinsamen Ordnungsbehördenbezirks der Gemeinden Freigericht und Hasselroth mindestens seit dem 23.03.2017 unzulässig … Darüber hinaus dürfte dies auch für die Gemeinden Brachttal und Nidderau gelten, da der Zeuge dort…ebenfalls unter den genannten Bedingungen tätig war“. (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 6.11.2019, Az. 2 Ss-OWi 942/19)

  1. Kein Knöllchen durch Private – OLG Frankfurt, Beschl. v. 2.1.2020 – 2 Ss 40/19

Die Frage, ob auch Verstöße im ruhenden Verkehr, also Parkverstöße, umgangssprachlich: Knöllchen, einem Verwertungsverbot unterliegen, wenn die Knöllchen von einem Privatunternehmen verteilt wurden, hat das OLG Frankfurt am Main ebenfalls bejaht (OLG Frankfurt, a. a. O.).

Ebenso wie die Auswertung von Messungen, ist die Erhebung der Messdaten, also die Durchführung der Messung hoheitliche Aufgabe. Werden diese Aufgaben durch Private durchgeführt, sollte man sich verteidigen.

Zur Erinnerung: Das OLG des Saarlandes hat zum Thema „Auswertung von Geschwindigkeitsmessungen durch Private“ bereits im Jahr 2017 entschieden, dass das Vorgehen der Kreisstadt Neunkirchen rechtswidrig war und meinen Mandanten freigesprochen:

Freispruch! OLG Saarbrücken verwirft Geschwindigkeitsmessungen der Stadt Neunkirchen

Wie aber finde ich als Betroffener heraus, ob die Messung von einem privaten Unternehmen durchgeführt wurde oder nicht?

Hierzu ist zunächst durch einen Verteidiger Akteneinsicht zu nehmen.

Bislang konnte man mit dem nötigen Glauben an den Gutwill der Behörde, anhand des Messprotokolls und der Schulungsnachweise feststellen, ob ein Bediensteter der Stadt bzw. ein Beamter die Messung durchgeführt hat. Zudem kann man eine Vernehmung der Messbeamten beantragen. Eine solche Vernehmung findet auch regelmäßig statt.

Dass man nie auslernt, zeigt die letzte in diesem Themenkomplex zu erwähnende Entscheidung des OLG Frankfurt:

  1. Verurteilung wegen Fälschung eines Messprotokolls zur Verschleierung von „privaten Messungen“

Was man da liest, schlägt dem Fass den Boden aus.

 

Das OLG Frankfurt hat in einer Strafsache wegen Urkundenfälschung als Revisionsinstanz entschieden:

 

„Die von einem „privaten Dienstleister“ vorgenommene gesetzeswidrige Verkehrsmessung und das dabei von ihm erstellte Messprotokoll, das vorher von dem zuständigen Ordnungspolizeibeamten blanko unterschrieben worden war, damit verschleiert wird, dass die Verkehrsmessung nicht – wie gesetzlich vorgesehen – von der Polizei durchgeführt worden ist, stellt nicht nur eine schriftliche Lüge dar, sondern eine strafbare Falschbeurkundung im Amt durch den Ordnungspolizeibeamten, zu dem der private Dienstleister Beihilfe geleistet hat“.  (OLG Frankfurt, Beschl. v. 2.1.2020 – 2 Ss 40/19)

Folgendes war passiert:

 

„Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte A als „privater Dienstleister“ gesetzeswidrig Verkehrsmessungen vorgenommen, (vor-)ausgewertet und Messprotokolle erstellt, die in einer Vielzahl von Bußgeld- und Verwarngeldverfahren als Beweismittel Verwendung gefunden haben. Dies erfolgte im bewusstem, kollusiven Zusammenwirken mit dem Angeklagten B als zuständigem Ordnungspolizeibeamten, der zur Verschleierung dem Angeklagten A eine von ihm unterzeichnete Kopie eines Blankomessprotokolls zur Verfügung gestellt hat. Da in den vom Angeklagten A erstellten und digitalisierte Messprotokollen der Angeklagte B als Messbeamter aufgeführt war, sollte auf diese Weise suggeriert werden, dass die Messungen von dem Hoheitsträger durchgeführt wurden. Auf diese Weise wurde im Rahmen der gesamten elektronischen Aktenführung – was beide Angeklagte wussten – unter Täuschen der Zentralen Bußgeld- und Verwarnstelle in eine Vielzahl von Fällen Buß- und Verwarngelder erlassen, die so nicht hätten ergehen dürfen.“ (OLG Frankfurt a. a. O.)

Die Verurteilten haben sich übrigens damit verteidigt, es liege keine Urkundenfälschung vor, da ein Messprotokoll keine Urkunde nach § 348 StGB darstelle.  Dieser Rechtsansicht hat das OLG Frankfurt eine klare Absage erteilt.

 

Fazit: Es soll keiner Behörde oder Gemeinde unterstellt werden, dass dort ebenfalls ein solches Vorgehen stattfindet. Nach dieser Entscheidung ist das allerdings auch nicht mehr auszuschließen. Wer in Verkehrsordnungswidrigkeiten verteidigt, sollte sich zukünftig nicht mehr mit dem Messprotokoll und den Schulungsnachweisen des Messbeamten zufrieden geben. Private Unternehmen, die meist als Kapitalgesellschaften organisiert sind und damit den Zweck der Gewinnerzielung verfolgen, dürfen nicht Herren eines Bußgeldverfahrens werden, schon gar nicht heimlich und verdeckt.

 

Verschleierungen von Beteiligungen privater Unternehmen müssen aufgedeckt und angegriffen werden.

 

Verkehrsüberwachung ist eine hoheitliche Aufgabe. Sie soll der Verkehrssicherheit und nicht dem Gewinnstreben Privater dienen!

 

BGH entscheidet zu Gunsten der Geschädigten bei Vorschadensproblematik

Der Bundesgerichtshof hat in einem wegweisenden Beschluss von ganz erheblicher praktischer Bedeutung der bisher wohl herrschenden Rechtsprechung mehrerer Oberlandesgerichte (z.B. OLG Hamm, Beschluss vom 8.4.2016 – I-9 U 79/15) eine deutliche Absage erteilt. Er hat die Anforderungen an die Darlegung eines Vorschadens durch den Geschädigten deutlich reduziert, indem er in weitem Umfang den Zeugenbeweis für zulässig erklärt hat. Damit hat er sich in einer für die Geschädigten oft unverschuldeten und misslichen Lage auf deren Seite gestellt. Eine sehr begrüßenswerte Entscheidung.

Worum geht es? Die Vorschadensproblematik beim Verkehrsunfall!

Das Problem stellt sich vor allem bei älteren Fahrzeugen, die der Geschädigte als Gebrauchtfahrzeug erworben hat. Fahrzeuge aus zweiter, dritter Hand etc..

Definitionen

Altschaden = unreparierter vorangegangener Unfallschaden
Vorschaden = reparierter vorangegangener Unfallschaden

Beispiel:

A erwirbt einen 5 Jahre alten BMW X1 von privat. Beide verwenden einen Mustervertrag aus dem Internet für einen Privatverkauf gebrauchter PKW, der auch einen Gewährleistungsausschluss enthält. Der Verkäufer teilt A mündlich mit, er habe keinen Unfall mit dem PKW, den er selbst gebraucht gekauft habe, gehabt. A geht auch davon aus, dass das Fahrzeug keinen Unfall hatte, denn es ist kein Vor- oder Altschaden erkennbar. Das Fahrzeug sieht einwandfrei aus.

A erleidet mit dem PKW einen unverschuldeten Unfall. Der Kfz-Haftpflichtversicher (H) des Schädigers ist dem Grunde nach eintrittspflichtig. Darüber besteht auch kein Streit.

A lässt sein Fahrzeug begutachten, reicht das Gutachten bei H ein und beziffert seine Schäden. Es ist nach den Ausführungen des Sachverständigen ein Totalschaden. Den Wiederbeschaffungswert – Wert unmittelbar vor dem Unfall – gibt der Sachverständige mit 20.000,00 Euro an.

H prüft das Gutachten und gibt das Fahrzeug in sein Hinweis- und Informationssystem (HIS) ein. Dort werden bestimmte Daten zu Unfällen gespeichert. Es ergibt sich, dass das Fahrzeug vor dem Verkauf an A einen Verkehrsunfall hatte. Mithin hat es einen Vorschaden. Wie der H mitteilt, handelt es sich um einen gravierenden Vorschaden.

H verweigert aus diesem Grund die Zahlung, bestreitet den Wiedebeschaffungswert und fordert den A auf, darzulegen, welche Vorschäden am Fahrzeug vorhanden waren und  ob und wie diese repariert wurden.

Unstreitig und nach wie vor ständige Rechtsprechung ist und wird es bleiben, dass es Sache des Geschädigten ist, die Schadenshöhe nachzuweisen. Wenig zweifelhaft ist es weiterhin, dass ein solcher Vorschaden erheblichen Einfluss auf den Wert des Fahrzeugs vor dem Unfall (Wiederbeschaffungswert) haben kann.

Klar ist daher, dass A nun erstmal die A-Karte gezogen hat, denn er muss den Wiederbeschaffungswert schlüssig darlegen. Also muss er auch darlegen, ob und wie sich der Vorschaden, der in seinem Gutachten nicht erwähnt ist, ausgewirkt hat.

Fraglich ist, wie detailliert diese Darlegungen sein müssen und welche Anforderungen an die Beweisführung zu stellen sind.

Bisher waren die Oberlandesgerichte gegenüber den Geschädigten in solchen Fällen äußerst streng. Die Anforderungen an die Darlegungen zum Vorschaden, vor allem an die durchgeführten Reparaturarbeiten waren kaum einzuhalten.

Insbesondere ließen die Gerichte Zeugenbewiese, beispielsweise zum Zustand des Fahrzeugs vor dem Unfall, zu den durchgeführten Reparaturarbeiten etc. häufig nicht zu und schmetterten solche Zeugenbeweisanträge als unsubstantiiert oder als sog. unzulässige Beweisausforschungsanträge ab. Die Rechtsfolge ist für die Geschädigten bitter. Denn sie verlieren nicht nur vollständig den Anspruch auf Ersatz des Fahrzeugschadens sondern bleiben darüber hinaus auch auf den Kosten des Gutachtens sitzen.

Diese ausufernde Rechtsprechung hat der BGH nun erst einmal ausgebremst, indem er klargestellt hat:

„Behauptet der Geschädigte eines Verkehrsunfalles, von einem eventuellen Vorschaden selbst keine Kenntnis und den beschädigten Pkw in unbeschädigtem Zustand erworben zu haben, kann ihm nicht verwehrt werden, eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich solcher Punkte zu verlangen, über die er kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann. Der Geschädigte ist deshalb grundsätzlich nicht gehindert, die von ihm nur vermutete fachgerechte Reparatur des Vorschadens zu behaupten und unter Zeugenbeweis zu stellen. Darin liegt weder eine Verletzung der prozessualen Wahrheitspflicht noch ein unzulässiger Ausforschungsbeweis.“ (BGH, Beschl. v. 15.10.2019 – VI ZR 377/18)

Damit ist der restriktiven Rechtsprechung der Untergerichte Einhalt geboten. Zukünftig muss in sehr weitem Umfang Zeugenbeweisanträge zum Zustand des Fahrzeuges und zu den Reparaturarbeiten am Fahrzeug nachgegangen werden. Denn der BGH konkretisiert zu Gunsten des Geschädigten die Anforderungen, die an einen Beweisantritt zu stellen sind wie folgt:

„Gemäß § 373 ZPO hat die Partei, die die Vernehmung eines Zeugen beantragen will, den Zeugen zu benennen und die Tatsachen zu bezeichnen, über die dieser vernommen werden soll. Dagegen verlangt das Gesetz nicht, dass der Beweisführer sich auch darüber äußert, welche Anhaltspunkte er für die Richtigkeit der in das Wissen des Zeugen gestellten Behauptung habe. Wie weit eine Partei ihren Sachvortrag substantiieren muss, hängt von ihrem Kenntnisstand ab (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1988 – IVa ZR 67/87, NJW-RR 1988, 1529, juris Rn. 8). Unzulässig wird ein solches prozessuales Vorgehen erst dort, wo die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufstellt. Anerkanntermaßen ist jedoch bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne Zurückhaltung geboten; in der Regel wird sie nur das Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte rechtfertigen können (Senatsurteil vom 25. April 1999 – VI ZR 178/94, NJW 1995, 2111, juris Rn. 13; BGH, Urteile vom 8. Mai 2012 – XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159, juris Rn. 40; 7. Februar 2019 – III ZR 498/16, NJW 2019, 1137 Rn. 37; jeweils mwN).“ (BGH a. a. O.)

Auffahrunfall, Unfallregulierung, Fachanwalt für Verkehrsrecht

50:50 bei Auffahrunfall wegen grundloser Vollbremsung (LG Saarbrücken)

Das Landgericht Saarbrücken hat entschieden, dass der Vorausfahrende zu 50 % mithaftet, wenn er grundlos stark abbremst (LG Saarbrücken, Urt. v. 14.10.2019 – 13 S 69/19).

Die maßgebliche Regelung findet sich im Absatz 1 Satz 1 und 2 des § 4 StVO:

Absatz 1

„Satz 1: Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird.

Satz 2: Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.“

Die rechtliche Einordnung eines grundlosen Abbremsvorganges wird von Gerichten unterschiedlich vorgenommen. Zunächst ist es wichtig, zwischen einer Bremsung aus verkehrsbedingtem Anlass und einer grundlosen Bremsung zu unterscheiden. Wer aus einem verkehrsbedingten Anlass heraus, beispielsweise wegen kreuzenden Verkehrs oder Personen auf der Fahrbahn, bremst, der bremst nicht ohne zwingenden Grund, so dass kein Verstoß gegen § 4 Absatz 1 Satz 2 StVO vorliegt.

Der Auffahrende haftet in einem solchen Fall grundsätzlich voll. Er hat gegen § 4 Absatz 1 Satz 1 StVO verstoßen. Satz 1, also das Abstandsgebot, begründet einen Anscheinsbeweis. Es wird vermutet, dass der Auffahrende den Unfall verschuldet hat.

Bei einem grundlosen, scharfen Bremsvorgang oder einer grundlosen Vollbremsung des Vordermannes, ist unter den Gerichten streitig, ob hierdurch der Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden bereits erschüttert ist oder nicht. Das Landgericht Saarbrücken vertritt die Position, dass es grundsätzlich beim Anscheinsbeweis bleibt, aber auf der Ebene des Mitverschuldens die Vollbremsung berücksichtigt werden muss. Im vorliegenden Fall führte das zu einer hälftigen Haftungsverteilung.

Praxishinweis: „Der Auffahrende ist immer Schuld“, ist eine weit verbreitete Fehlmeinung. Tatsächlich sind die Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Beweislastverteilung maßgeblich. Fährt ein Fahrzeug auf ein anderes auf, was bereits objektiv feststehen muss (Kollisionspunkt etc.), dann gilt zunächst der Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden. Dieser besagt zunächst, dass der Auffahrende  den Unfall vollumfänglich verschuldet hat und alleine haftet. Die Betriebsgefahr des Vorausfahrenden tritt zurück. Der Anscheinsbeweis ist im Einzelfall aber erschütterbar. Gelingt dies nicht, ist es immer noch möglich, im Rahmen der Haftungsabwägung bewiesenes Verschulden des Vordermannes in die Haftung einzustellen. So hat es das Landgericht in diesem konkreten Fall gelöst.

Im Übrigen bleibt es dabei:

Eine Schadensabwicklung ohne Rechtsanwalt ist fahrlässig! (OLG Frankfurt)

https://rechtsanwalt-weiser.de/raweiser/olg-frankfurt-schadensabwicklung-ohne-rechtsanwalt-ist-fahrlaessig/

 

Nachweis einer Unfallmanipulation durch Blackbox – OLG Hamm

Soweit ersichtlich, liegt nunmehr die erste obergerichtliche Entscheidung vor, in der eine Blackbox ausgewertet wurde. Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 13.5.2019 – 6 U 144/17 eine Unfallklage abgewiesen. Es hat, unter anderem aufgrund der Auswertung der Daten der Blackbox eines der drei beteiligten PKWs, festgestellt, dass es sich um einen sogenannten gestellten Unfall handelte. Ein gestellter oder manipulierter Unfall ist eine Betrugsmasche, bei der zwei oder mehrere Beteiligte einvernehmlich eine Fahrzeugkollision herbeiführen in der Absicht, den Kfz-Haftpflichtversicherer zu betrügen. In der Vorinstanz hatte der Kläger obsiegt. Das OLG Hamm hat das Urteil des LG Münster aufgehoben.

Der Fall dürfte für die Beteiligten ein strafrechtliches Nachspiel haben.

Der Kläger hatte vorgetragen, mit seinem Mercedes einem entgegenkommenden Citroen, der auf seine Fahrspur gefahren sei, ausgewichen zu sein. Hierbei sei es zu einer Streifkollision der beiden Fahrzeuge gekommen. Der Mercedes des Klägers sei in den rechten Straßengraben geraten. Dass der Citroen auf seine Fahrspur gekommen sei, sei darauf zurückzuführen, dass ein Lexus von links aus einer untergeordneten Straße eingefahren und den Citroen seitlich erfasst hätte.

Das Landgericht Münster hat in der ersten Instanz Beweis erhoben durch Vernehmung sämtlicher Zeugen, vor allem der Fahrer der drei beteiligten PKWs. Des Weiteren hat es, wie üblich, ein Unfallrekonstruktionsgutachten in Auftrag gegeben. Der Sachverständige konnte die Blackbox des Lexus auslesen. Aus den Daten ergab sich, dass der PKW unmittelbar vor dem Unfall mindestens 5 Sekunden lang bei geöffnetem Fahrergurt gestanden hatte, mithin nicht in Bewegung gewesen war.

Das LG Münster hielt die Klage nach der durchgeführten Beweisaufnahme für begründet. Der beklagte Versicherer habe den Beweis, dass der Kläger mit dem Unfall einverstanden gewesen sei, nicht geführt. Es sprach dem Kläger Schadensersatz in Höhe von rund 15.000,00 Euro zu.

Das OLG Hamm hat auf die Berufung des Versicherers erneut Beweis erhoben. Es hat sämtliche Zeugen erneut vernommen und den Kläger erneut persönlich angehört. Der Sachverständige wurde erneut zu seinem unfallanalytischen Gutachten angehört. Der Senat kam zum gegenteiligen Ergebnis.

EDR - Event Data Recorder "Blackbox"

In Flugzeugen ist die Blackbox schon lange Standard. Auch in der Unfallregulierung wird sie in den kommenden Jahren erheblich an Bedeutung gewinnen.

Das OLG Hamm führt zunächst aus, was allgemeine Rechtsprechung ist:

„Für den Nachweis eines mit Einwilligung des Anspruchstellers beziehungsweise Geschädigten manipulierten Unfalls ausreichend aber erforderlich ist, dass derart gewichtige Indizien vorgebracht und gegebenenfalls bewiesen werden, die bei einer Gesamtschau in ihrem Zusammenwirken vernünftigerweise nur den Schluss zulassen, dass der Anspruchsteller beziehungsweise Geschädigte in die Beschädigung seines Fahrzeugs eingewilligt hat. Eine mathematisch lückenlose Gewissheit ist insoweit nicht erforderlich. Es genügt vielmehr nach der unmittelbaren Überzeugungsbildung des Tatrichters ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, das heißt ein für einen vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit, dass er Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie mathematisch lückenlos auszuschließen. Die feststehenden Indizien müssen in lebensnaher Zusammenschau und praktisch vernünftiger Gewichtung den Schluss auf eine Einwilligung beziehungsweise auf ein kollusives Zusammenwirken zulassen, das die Rechtswidrigkeit der angeblichen Rechtsgutverletzung ausschließt (exemplarisch OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 08.12.2017, Az. 15 U 37/16, NJW-RR 2018, 538, Rn. 21 f. m.w.N.).“ (OLG Hamm, a. a. O.)

Den ersten Unfall, also die Kollision zwischen dem Lexus und dem Citroen, hat der Senat bereits aufgrund des Gutachtens und der Feststellung, dass der Lexus mindestens 5 Sekunden lang gestanden haben musste, als manipuliert betrachtet.

Der Senat hat auch nicht verkannt, dass es theoretisch möglich gewesen wäre, dass der Unfall zwischen dem Lexus und dem Citroen abgesprochen war und der Kläger mit seinem Mercedes nur zufällig in dieses Geschehen geraten sein könnte. Da dieser aber in seiner erneuten Anhörung vor dem OLG Hamm abweichende Angaben zu den Umständen des Unfalls machte, wurde ihm kein Glauben geschenkt.

Mitunter hatte er in erster Instanz angegeben, Anlass seiner Fahrt sei die beabsichtigte Abholung eines Bekannten gewesen, der einige Tage bei ihm übernachten wollte. In zweiter Instanz hat er dann einen anderen Nachnamen dieses Bekannten angegeben.

„Aufgrund des Auswechselns des Nachnamens des angeblichen Bekannten sowie der Angabe, dass es im Nachgang zu dem Unfall keinerlei Kontaktaufnahme gegeben habe, ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger zum Anlass seiner Fahrt eine unwahre Geschichte erzählt hat.“ (OLG Hamm, a.a.O.)

AG St. Ingbert: Es werde geblitzt! Leivtec XV3-Messungen wieder verwertbar.

Im Saarland werden nach einer aktuellen Entscheidung des Amtsgerichts St. Ingbert Messungen mit dem Leivtec XV 3 wieder gegen die Betroffenen verwertet.

Das Amtsgericht St. Ingbert hat mit Urteil vom 29.10.2019 – 25 OWi 66 Js 1919/19 – (2968/19) entschieden, dass es genügt, wenn ein Messverfahren eine nachträgliche „falsifizierende Plausibilitätseinschätzung“ ermöglicht. Im konkret entschiedenen Fall ging es um eine Messung mit dem Gerät Leivtec XV 3. Das Amtsgericht hat aber zu weiteren Messgeräten, namentlich Multanova und Poliscan – klargestellt, dass auch mit diesen gemessen werden darf.

Das AG St. Ingbert führt aus, dass eine nachträgliche Plausibilitätskontrolle beim Leivtec XV3, beim Multanova und bei Poliscan Messgeräten grundsätzlich möglich ist. Aus den Gründen:

„Der VerfGH hat jedoch nicht entschieden, ob – sofern mehr Daten als bei dem Messgerät TraffiStar S 350 gespeichert sind – die geforderte Plausibilisierungsmöglichkeit ausschließlich aufgrund vollständig gespeicherter Messdaten oder in anderer Art und Weise möglich sein muss.

Bei dem hier verwendeten Messgerät Leivtec XV 3 sind zwei Arten der Plausibilisierung ohne Rückgriff auf sämtliche in die Messwertbildung eingehenden Daten möglich, nämlich durch Weg-Zeit-Berechnung (vgl. Leivtec XV 3, Geschwindigkeitsüberwachungsgerät, Beschreibung des Messverfahren, Stand 3.3.2015, 13 ff) sowie durch Photogrammetrie (vgl. Leivtec XV 3, a.a.O., 19 ff):

–  Plausibilitätsprüfung durch Weg-Zeitberechnung
(Ziff. 4.1, Seite 13): In der aktuellen Version 2.0 des
Referenzauswertprogramms wird neben dem abgerundeten XV3 Gerätemesswert
zusätzlich der Wert XV3 Geschwindigkeit vor Abrundung angezeigt. Für eine
Plausibilitätsprüfung kann jetzt der Wert XV3 Geschwindigkeit vor Abrundung mit
der durch die Plausibilitätsberechnung ermittelten Geschwindigkeit
Auswertstrecke verglichen werden. Eine Verfälschung durch Abrundungseinflüsse
wird somit vermieden. Die Berechnung der Abweichung beider Geschwindigkeiten
wird vom Referenz-Auswertprogramm Speed Check bereits durchgeführt als
Geschwindigkeitsdifferenz im Fenster zur Anzeige von Zusatzdaten angezeigt. Die
Geschwindigkeitsdifferenz kann aber natürlich zur Kontrolle anhand zusätzlich
dargestellter Hilfsgrößen nochmals überprüft werden.

– Plausibilitätsprüfung durch Photogrammetrie (Ziff. 4.3,
Seite 19): Unter Zuhilfenahme der Parameter von Kamera und Objektiv kann
mittels photogrammetrischer Auswertung der Abstand der Fahrzeuge zur
Messeinheit im Messung- Start- und Messung-Ende-Bild ermittelt werden. Die so
ermittelte Abstandsdifferenz des gemessenen Fahrzeugs zusammen mit der in Speed
Check angezeigten „Zeitdifferenz zwischen Messung-Start-Bild und
Messung-Ende-Bild“ ermöglicht die Berechnung eines „Photogrammetrie-Geschwindigkeitswertes“.

Beide Plausibilisierungsverfahren können – wie die
Gerichtspraxis zeigt – durch Sachverständige ohne weiteren Aufwand und ohne
Rückgriff auf nicht zur Verfügung stehende Algorithmen durchgeführt werden und
bedürfen keiner Erstellung eines Modells, welches wohl auch nur besonders
befähigte bzw. ausgebildete Sachverständige erstellen könnten.

Eine unter Berücksichtigung von Toleranzen erfolgte
Plausibilitätsbetrachtung kann den Gerätemesswert zwar nicht ersetzen, sondern
lediglich bestätigen oder anzweifeln. Verbleiben Zweifel, hat das Gericht
individuell den vorwerfbaren Geschwindigkeitsmesswert zu ermitteln, also das zu
tun, was es bei nicht-standardisierten Messverfahren ohnehin zu tun hätte,
nämlich die freie richterliche Beweiswürdigung nach § 261 stopp auszuüben
(hierzu Dr. Peukert, a.a.O.).

Das auf den Gerätetyp S 350 bezogene nicht näher
begründete landesverfassungsrechtliche Verwertungsverbot stünde nur dann in
offenkundigem Widerspruch zur bundesverfassungsrechtlich bestätigten
Strafrechtsprechung, die für Verwertungsverbote eine ausdrückliche gesetzliche
Vorschrift verlangt oder aber einen wichtigen Grund im Einzelfall, wenn der
Begriff „Plausibilisierung“ durch „Verifizierung“ ersetzt würde, was der VerfGH
gerade nicht getan hat. Deshalb ist für jeden Gerätetyp gesondert zu prüfen, ob
eine nachträgliche Plausibilitätskontrolle möglich ist oder nicht. Ist diese
möglich, ist nicht von einem Verwertungsverbot betreffend erlangte Messdaten
auszugehen.

Das vom VerfGH angenommene Verfahrensgrundrecht kann
somit im Ergebnis nicht verletzt sein, wenn ohne weiteres zugängliche und
leicht zu handhabende Plausibilisierungsmöglichkeiten – wie hier bei Leivtec XV
3 – bestehen.

Dies gilt, wenn auch für vorliegende Entscheidung
nicht von Bedeutung, wohl ebenfalls für Messungen mit anderen Messgeräten, bei
denen Messdaten gelöscht/nicht gespeichert werden: Bei Messungen mit dem Gerät
PoliScan der Fa. Vitronic werden neben den Orts- und Zeitkoordinaten von erstem
und letztem Messpunkt 3 weitere Punkte gespeichert, was eine photogrammetrische
Auswertung ermöglicht. Bei dem Messgerät Multanova der Fa. Jenoptik handelt es
sich – anders als bei S 350 – um ein halb-analoges Messsystem, welches einen
aufmerksamen Messbetrieb erfordert und als halb-analoges Messsystem die
Messdaten nicht speichert. Die Überprüfung der richtigen Positionierung des
Messgerätes – auch hier besteht ein Unterschied zu S350, denn diese wird nicht
digital erfasst, verwertet oder gespeichert – kann durch photogrammetrische
Auswertung erfolgen. Der Geschwindigkeitsmesswert kann ferner bei diesen beiden
Messgeräten – soweit ein geeignetes Messfoto zur Verfügung steht, was bei allen
verwertbaren Fällen ohnehin der Fall sein sollte – mit Hilfe des Smear-Effektes
überprüft werden.

Messung und Messergebnis waren daher vorliegend uneingeschränkt verwertbar.“ ( AG St. Ingbert, Urteil vom 29.10.2019 – 25 OWi 66 Js 1919/19 (2968/19))

OLG Saarbrücken: Auch beim Reißverschlussverfahren spricht der Anscheinsbeweis gegen den Spurwechsler

Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat entschieden:

„Ereignet sich ein Unfall im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit einem
Fahrstreifenwechsel, spricht auch beim Reißverschlussverfahren der
Anscheinsbeweis für ein schuldhaftes, unfallursächliches Verhalten des
Spurwechslers.“

OLG Saarbrücken, Urt. v. 1.8.2019 – 4 U 18/19

Der Entscheidung liegt ein Unfall auf der Autobahnauffahrt Wilhelm-Heinrich-Brücke in Fahrtrichtung Mannheim zugrunde.

Diese Zufahrtstraße verfügt über zwei Beschleunigungsstreifen, die sich am Ende auf eine Spur verengen, welche auf die Autobahn führt. Die rechte Fahrspur endet durch eine schraffierte Sperrfläche. Die rechte Fahrspur mündet also in die linke Fahrspur. Die linke Fahrspur führt auf die Autobahn.

Der Kläger fuhr auf der rechten Fahrspur. Die beklagte Fahrerin des gegnerischen Unfallfahrzeuges fuhr auf der linken Fahrspur. Zwischen den Fahrzeugen kam es zu einem Zusammenstoß, wobei das klägerische Fahrzeug hinten links und das Beklagtenfahrzeug vorne rechts beschädigt wurde.

Die Unfalldarstellungen der Parteien wichen voneinander ab. Der Kläger behauptete, er habe die Spur vollständig gewechselt und die Beklagte sei ihm nach mehreren Sekunden von hinten aufgefahren. Somit berief sich der Kläger auf den Anscheinsbeweis, des Auffahrens durch die Beklagte.

Die Beklagte behauptete, der Kläger habe sie rechts überholt und habe dann unmittelbar vor ihr die Spur gewechselt und gebremst. Ein rechtzeitiges Bremsen sei ihr nicht mehr möglich gewesen.

Somit lag ein Klassiker vor: „Spurwechsel vs. Auffahrunfall“.

Grundsätzlich hat sich der Bundesgerichtshof zu dieser Konstellation bereits geäußert:

https://rechtsanwalt-weiser.de/raweiser/bgh-zu-auffahrunfall-und-spurwechsel/

Im vom BGH entschiedenen Fall obsiegte der Fahrer, der sich auf das Auffahren des andren Fahrers berufen hatte. Das ergab sich aus der Tatsache, dass der Spurwechsel nicht beweisen werden konnte.

Der Sachverhalt, über den das OLG Saarbrücken zu entscheiden hatte, ist aber dadurch geprägt, dass der Spurwechsel unstreitig war. Fraglich war also, ob die Kollision noch im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Spurwechsel stand oder nicht.

Das OLG Saarbrücken bestätigte das Urteil des Landgerichts Saarbrücken, welches die Klage abgewiesen hatte. Es führt aus:

„Der rechtliche Zusammenhang zwischen dem Spurwechsel und dem Auffahren ist noch
nicht unterbrochen, wenn sich der Unfall ereignet, nachdem sich der
Fahrstreifenwechsler etwa fünf Sekunden im Fahrstreifen des Auffahrenden
befunden hat. Diese Grundsätze gelten auch für einen Spurwechsel im Reißverschlussverfahren. … Der auf dem durchgehenden
Fahrstreifen Fahrende hat grundsätzlich Vortritt. Wer bei Reißverschlussbildung die
Spur wechselt, darf nicht darauf vertrauen, dass ihm dies ermöglicht wird.“

OLG Saarbrücken, Urt. v. 1.8.2019 – 4 U 18/19

Eine Mithaftung des Auffahrenden kommt in einer solchen Konstellation nur in Betracht, wenn ihm ein Verschulden nachzuweisen ist. Nach dem OLG ist das beispielsweise dann der Fall, wenn er den Spurwechsel erkennen konnte, die Geschwindigkeit aber trotzdem nicht herabgesetzt hat oder wenn er sonst falsch reagiert hat. Diese Umstände müssen aber unstreitig oder bewiesen sein. Das war bei vorliegender Sache aber gerade nicht der Fall.

Dass gerade die Konstellation „Spurwechsel vs. Auffahrunfall“ höchst problematisch ist, ist bekannt. Auf meiner Homepage finden Sie weitere Beiträge zu diesem Thema.

OLG Celle – Regulierungsfrist 6 Wochen! Auf Einsicht in die Behördenakte kommt es nicht an!

Man hat das Gefühl, es wird immer länger. Das OLG Frankfurt hat im Februar letzten Jahres  entschieden, dass die Prüfungsfrist für Kfz-Haftpflichtversicherer maximal 4 Wochen beträgt.

https://rechtsanwalt-weiser.de/raweiser/olg-frankfurt-maximal-4-wochen-regulierungsfrist-fuer-kfz-haftpflichtversicherer/

Nach der Rechtsprechung des LG Saarbrücken und des OLG Saarbrücken sind ebenfalls regelmäßig 4 bis 6 Wochen anzunehmen.

https://rechtsanwalt-weiser.de/raweiser/olg-saarbruecken-zur-unfallregulierung-wann-geraet-der-gegnerische-haftpflichtversicherer-in-verzug/

Das OLG Celle hat nun in einem Kostenbeschluss von einer angemessenen Regulierungsfrist von 6 Wochen gesprochen. Der Beschluss liest sich, als ginge das OLG Celle generell davon aus, dass der Kfz-Haftpflichtversicherer sechs Wochen Zeit zur Anspruchsprüfung hat, also sozusagen mindestens 6 Wochen Prüfungsfrist einzuräumen sind.

Gleichzeitig stellt das OLG Celle aber noch einmal klar, was ständige Rechtsprechung ist und hoffentlich auch bleiben wird:

„Ein Verzug der Haftpflichtversicherung nach Ablauf der angemessenen Prüfungsfrist von 6 Wochen wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass diese bis zu jenem Zeitpunkt noch keine Einsicht in die Ermittlungsakten hat nehmen können.“

OLG Celle, Beschl. v. 18.9.2013 – 3 W 46/13

Hierbei handelt es sich um eine ständige Argumentation der Versicherer, die einfach nicht tot zu kriegen ist. „Wir warten die Einsicht in die Behördenakte ab“. Das kann man ja machen, muss dann aber damit rechnen, dass man die Kosten des Rechtsstreits tragen muss, auch wenn man nach Einreichung der Klage dann doch noch reguliert.

„Denn der Haftpflichtversicherer kann sich über seinen Versicherungsnehmer bzw. evtl. mitversicherte Personen über den Sachverhalt unterrichten. Die Entscheidung der Eintrittspflicht von einer vorherigen Einsicht in die Ermittlungsakten abhängig zu machen, ist grundsätzlich nicht geboten bzw. erforderlich, zumal mit einer Akteneinsicht erfahrungsgemäß oft erst nach Monaten zu rechnen ist und ein entsprechendes Zuwarten den berechtigten Interessen des Geschädigten an einer raschen Regulierung zuwiderlaufen würde (OLG Dresden, Beschl. v. 29.06.2009, 7 U 499/09, zitiert nach Juris-Rn. 15).“

OLG Celle a. a. O.

Fazit:

Nicht begrüßenswert ist, dass das OLG Celle – jedenfalls scheinbar – davon ausgeht, dass grundsätzlich eine Prüffrist von 6 Wochen besteht. Das ist vor allem dann höchst problematisch für die Geschädigten eines Verkehrsunfalls, wenn das Fahrzeug nicht mehr fahrbereit und verkehrssicher ist und ein Mietwagen angemietet werden muss. Denn letztlich positionieren sich die Versicherer ja nicht selten so, dass dem Geschädigten auch die Dauer der Mietwagenanmietung angelastet wird. Er muss dann die Reparatur oder Ersatzbeschaffung vorfinanzieren oder darlegen, warum er das – gegebenenfalls auch unter Inanspruchnahme eines Kredits – nicht konnte.

An diesem Punkt sei noch einmal darauf hingewiesen, dass die Prüfungsfrist überhaupt erst beginnt, wenn der Geschädigte dem Versicherer den Schaden durch Gutachten oder bebilderten Kostenvoranschlag nachgewiesen hat, eine nachvollziehbare Unfallschilderung und eine spezifizierte Schadensaufstellung vorliegt.

Ansonsten passiert häufig – leider aus Sicht der Versicherer zu Recht – gar nichts, da es weder Sache des Versicherers ist, den Unfallhergang darzulegen noch den Schaden zu ermitteln.

Um es mit den Worten des OLG Frankfurt auszudrücken:

“Auch bei einfachen Verkehrsunfallsachen ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts von vornherein als erforderlich anzusehen. Gerade die immer unüberschaubarere Entwicklung der Schadenspositionen und der Rechtsprechung zu den Mietwagenkosten, Stundenverrechnungssätzen u.ä. lässt es geradezu als fahrlässig erscheinen, einen Schaden ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts abzuwickeln.”

OLG Frankfurt, Urteil vom 2.12.2014 – 22 U 171/13

OLG Düsseldorf spricht für 110 Tage Nutzungsausfall 4.730 Euro Entschädigung zu

Das OLG Düsseldorf hat einem Geschädigten eines Verkehrsunfalls für einen Ausfallzeitraum von 110 Tagen (ca. 4 ½ Monate) Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 43,00 Euro pro Ausfalltag zugesprochen. Das entspricht einem Gesamtbetrag von 4.730,00 Euro.

Kann ein Geschädigter trotz Nutzungswille und Nutzungsmöglichkeit sein Fahrzeug unfallbedingt nicht nutzen, erhält er für jeden Ausfalltag eine Geldentschädigung. Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich dabei nach dem Fahrzeugtyp. Nutzungsausfallentschädigung kann für Zeiträume, in denen ein Mietwagen genommen wird, nicht beansprucht werden. Für diese Zeiträume werden die Mietwagenkosten ersetzt.

Die Dauer des Ausfallzeitraumes muss der Geschädigte wegen der Schadenminderungspflicht natürlich geringhalten. Unproblematisch ist der Zeitraum, bis das vom Geschädigten beauftragte Gutachten vorliegt, sofern der Begutachtungsauftrag unverzüglich erteilt wird und das Gutachten innerhalb weniger Tage vorliegt. Hinzuzurechnen ist, je nach Einzelfall, noch ein Überlegungszeitraum von drei bis vier Tagen. Danach sollte der Geschädigte entscheiden, wie er mit dem Fahrzeug verfahren möchte bzw. sich darum kümmern, dass er schnellstmöglich wieder einen fahrbaren Untersatz erhält. Sprich der Geschädigte muss, sobald er das Gutachten in angemessener Zeit geprüft hat, die Schadensbeseitigung betreiben.

Was aber, wenn der Geschädigte hierzu finanziell gar nicht in der Lage ist und der Haftpflichtversicherer keine Zahlungen leistet?

Über einen solchen Fall hatte das OLG Düsseldorf zu entscheiden. Es führt aus:

„Seine finanzielle Leistungsfähigkeit ist dagegen der eigentlichen Schadensbeseitigung und damit auch dem Gegenstand der gutachterlichen Schätzung vorgelagert. Der Geschädigte kann den Reparaturauftrag erst erteilen, wenn er in der Lage ist, die Reparaturkosten zu begleichen. Ebenso kann er vernünftigerweise erst bestellen und kaufen, wenn er die Mittel dazu hat. Kann der Geschädigte also glaubhaft machen, dass er die Schadensregulierung aus finanziellen Gründen nicht betreiben konnte und aus diesem Grund auch in dieser Zeit auf ein Fahrzeug verzichten musste, so steht ihm auch für diesen Zeitraum ein Anspruch auf Nutzungsausfallsentschädigung zu.“

OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.5.2019 -1 U 115/18

Dazu muss noch angemerkt werden, dass an die Darlegung der fehlenden finanziellen Leistungsfähigkeit regelmäßig hohe Anforderungen von Seiten der Gerichte gestellt werden. Unter anderem wird gefordert, dass der Geschädigte beweist, dass er nicht kreditwürdig war, also zur Vorfinanzierung der Reparatur oder des Ersatzfahrzeuges keinen Kredit erhalten hat.

Vor allem aber ist es erforderlich, dass der Haftpflichtversicherer frühzeitig, bestenfalls mit der Schadenmeldung, darüber informiert wird, dass das Fahrzeug dringend benötigt wird und keine Möglichkeit der Vorfinanzierung besteht.

Im konkreten Fall hat der Kläger seine fehlende finanzielle Leistungsfähigkeit aber nach Auffassung des Gerichts ausreichend dargelegt.

Das Urteil bestätigt im Übrigen die ständige Rechtsprechung, wonach Nutzungsausfallentschädigung auch bei einer Abrechnung auf Gutachtenbasis (sog. Fiktive Abrechnung) zu zahlen ist.

Blitzer verwertbar oder nicht? Ein kurzer Überblick über den aktuellen Sachstand.

Zwischenzeitlich schlug das Urteil des Saarländischen Verfassungsgerichts zur Unverwertbarkeit von Geschwindigkeitsmessungen – https://rechtsanwalt-weiser.de/raweiser/messungen-unverwertbar-saarl-verfg-hebt-verurteilung-auf/ – bereits – bei mehreren Obergerichten auf.

Hier ein kleiner Überblick:

OLG Zweibrücken zum Poliscan FM1

Das OLG Zweibrücken hat sich aktuell mit dem Traffistar sondern mit dem Poliscan FM1 befasst. Da seit längerem auf der BAB 6 im Umkreis von Kaiserslautern regelmäßig Anhänger aufgestellt werden, die mit diesem Messgerät ausgestattet sind (Trailer), ist diese Entscheidung für mich und meine Mandanten von großem Interesse.

Das OLG Zweibrücken hat ausgesprochen, dass eine nachträgliche Überprüfung der Messung, wie vom Saarländischen Verfassungsgericht gefordert, bei diesem Messsystem grundsätzlich möglich sei. Von daher ist die Verwertung der Polscan Trailermessungen in Rheinland-Pfalz weiterhin zulässig.

AG St. Ingbert

Das für das Saarland für Geschwindigkeitsverstöße zuständige Amtsgericht St. Ingbert hat in einer aktuellen Entscheidung seinen Unmut darüber geäußert, dass es die Traffistarverfahren einstellen muss, folgt aber der eindeutigen Ansage aus Saarbrücken.

Für das Saarland gilt im Übrigen, dass derzeit Verfahren bei folgenden Messsystemen regelmäßig eingestellt werden: Poliscan, Traffistar und Leivtec. Gemäß ministerialer Anordnung darf – bis zu einem zu erwartenden Softwareupdate – mit diesen Geräten auch nicht mehr gemessen werden.

OLG Karlsruhe

Das OLG Karlsruhe hat darauf hingewiesen, dass es an seiner bisherigen Rechtsprechung festhalten wird, wonach es nicht darauf ankommt, ob eine nachträgliche Überprüfbarkeit der Messdateien ermöglicht wird oder nicht. Nach Ansicht des OLG Karlsruhe liegt in jedem Falle ein standardisiertes Messverfahren vor.

OLG Stuttgart

Das OLG Stuttgart hatte einen entspreche Rechtsbeschwerde zur Entscheidung vorliegen. Allerdings hatte die dortige Betroffene sich während des Verfahrens nicht um die Messdateien bemüht und demzufolge lag auch kein Verstoß gegen ein faires Verfahren vor. Schließlich fehlte es auch an der fristgerecht eingereichten Verfahrensrüge. Die eigentliche Frage der Verwertbarkeit konnte das OLG Stuttgart daher offenlassen. Für Baden-Württemberg lieg eine recht eindeutige Stellungnahme des Verkehrsministeriums vor:

https://vm.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/kein-freibrief-fuer-temposuender-im-land/

Jenoptik selbst hat bereits angekündigt, ein Softwareupdate für das Traffistar S350, das kurzfristig ohnehin angestanden hätte, vorerst zu verschieben und eine umfassendere Option in den Markt zu bringen.

Die Tendenz:

Dem positiven Beispiel des schönen Bundeslandes Saarland („Kleinbonum“), in dem ich meine beiden Büros betreiben darf, folgen die übrigen Bundesländer wohl nicht. Das war leider absehbar.

Messungen unverwertbar! Saarl. VerfG hebt Verurteilung auf!

Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes hat mit Urteil vom 5.7.2019 – Lv 7/17 – entschieden, dass die Nichtspeicherung von Rohmessdaten bzw. das Nichtzurverfügungstellen das Grundrecht des Betroffenen auf ein faires gerichtliches Verfahren (Art. 60 Abs. 1 der Saarländischen Verfassung i.V.m. Art 20 der Saarländischen Verfassung) verletzt. Gegenstand des Urteils ist das Messverfahren Traffistar S350 der Firma Jenoptik.

Das Urteil finden Sie im Volltext hier:

https://rechtsanwalt-weiser.de/raweiser/wp-content/uploads/2019/07/2019-Lv-7-17-Anonym.pdf

Diese Entscheidung hatte sich nach der mündlichen Verhandlung vom 9.5.2019 abgezeichnet::

https://rechtsanwalt-weiser.de/raweiser/geblitzt-sofort-einspruch-einlegen-messungen-im-saarland-sind-vermutlich-verfassungswidrig/

Das Saarlandische Verfassungsgericht führt aus:

Fehlt es an ihnen (Anmerk. d. Unterzeichners: den Rohmessdaten) und vermag sich eine Verurteilung nur auf das dokumentierte Messergebnis und das Lichtbild des aufgenommenen Kraftfahrzeugs und seines Fahrers zu stützen, so fehlt es nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofs an einem fairen rechtsstaatlichen Verfahren, wenn sich ein Betroffener wie hier – selbst ohne nähere Begründung – gegen das Messergebnis wendet und ein Fehlen von Rohmessdaten rügt. Eine Verurteilung kann dann auf dieser Grundlage nicht erfolgen.

Saarl. VerfG a. a. O.

Der Saarl. VerfG hat die Entscheidungen des Amtsgerichts Saarbrücken und des Saarländischen Oberlandesgerichts aufgehoben, die gegen den Betroffenen ergangen waren.

Wenn zu den rechtlichen Rahmenbedingungen eines standardisierten Messverfahrens zählt, sich mit Einwänden gegen seine Ergebnisse wenden zu dürfen, so darf einem Betroffenen nicht von vornherein abgeschnitten werden, solche Einwände erst zu ermitteln.

Saarl. VerfG a. a. O.

Damit löst der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes den von einigen Verteidigern seit Jahren angeprangerten „Teufelskreis“ bei standardisierten Messverfahren.

Ist ein Messverfahren von der Rechtsprechung als standardisiert anerkannt, muss der Betroffene nämlich konkrete Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der Messung aufzeigen, um das Gericht zu veranlassen, die Messung in seinem Einzelfall auf ihre Ordnungsgemäßheit hin zu überprüfen.

Nach richtiger Ansicht des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes ist er hierfür aber gerade auf die Zurverfügungstellung der Messdateien angewiesen.

Der Verfasssungsgerichtshof des Saarlandes zieht einen Vergleich zu DNA-Beweisen und Blutprobenanalysen:

Solange eine Messung aber nicht durch die Bereitstellung der Datensätze – einschließlich auch der Statistikdatei – einer Nachprüfung durch die Verteidigung des Betroffenen zugänglich ist, würde der alleinige Verweis auf die Verlässlichkeit der Konformitätsprüfung – die im Übrigen keiner öffentlichen Transparenz und keiner Kontrolle der von der Verwendung der Messgeräte Betroffenen unterliegt – schlicht bedeuten, dass Rechtsuchende auf Gedeih und Verderb der amtlichen Bestätigung der Zuverlässigkeit eines elektronischen Systems und der es steuernden Algorithmen ausgeliefert wären. Das ist nach der Überzeugung des Verfassungsgerichtshof weder bei Geschwindigkeitsmessungen noch in den Fällen anderer standardisierter Messverfahren – wie beispielsweise der Blutprobenanalyse und der DNAIdentitätsmusterfeststellung – rechtsstaatlich hinnehmbar. Auch in den genannten Beispielsfällen käme niemand auf den Gedanken, dass die untersuchten gesicherten Substanzen sofort nach ihrer Analyse vernichtet werden könnten und nachträglichen Zweifeln eines Beschuldigten an der Richtigkeit der Feststellungen nicht nachgegangen werden müsste, weil das Ergebnis der standardisierten Untersuchungen in aller Regel zutreffend sei.

Denn zu einer wirksamen Verteidigung gehört nicht nur, ein Gericht auf solche ihm ohnehin ins Auge fallenden Umstände aufmerksam zu machen, sondern nachforschen zu können, ob es bislang gerade nicht bekannte Zweifel an der Tragfähigkeit eines Vorwurfs gibt. Muss das Gericht die näheren technischen und physikalischen Umstände der Geschwindigkeitsmessung im Rahmen des standardisierten Messverfahrens nicht aufklären und bliebe die Aufklärung zugleich auch dem Betroffenen verwehrt, würde die Tatsachengrundlage der Verurteilung letztlich jeder gerichtlichen Überprüfung entzogen.

Saarl. VerfG a. a. O.

Damit sind Messungen, die mit dem Traffistar S350 der Firma Jenoptik im Saarland durchgeführt wurden und – wie allgemein üblich – auch im Saarland geahndet werden, derzeit nicht verwertbar, jedenfalls nicht, solange der Messgerätehersteller die Rohmessdaten nicht zur Verfügung stellt. Da die Software diese Daten nach wie vor löscht, jedenfalls ist das der aktuelle diesseitige Kenntnisstand, dürfte eine nachträgliche Zurverfügungstellung derzeit ausscheiden.

Die Rechtsfolge ist klar:

Sind die Ergebnisse des Messverfahrens mit dem Messgerät Traffistar 350S folglich wegen einer verfassungswidrigen Beschränkung des Rechts auf eine wirksame Verteidigung unverwertbar, sind die angegriffenen Entscheidungen aufzuheben. (Hervorh. d. Unterz.)

Saarl. VerfG a. a. O.

Der Saarländische Verfassungsgerichtshof macht des Weiteren eine unmissverständliche Ansage an die Gerichte des Saarlandes, vor allem also an das Amtsgericht St. Ingbert, das nach der Strukturreform praktisch alleine zuständig für solche Verfahren im Saarland ist, und das Oberlandesgericht des Saarlandes:

Gerichte des Saarlandes sind – vorbehaltlich einer abweichenden späteren Entscheidung eines Bundesgerichts oder des Bundesverfassungsgerichts – an die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes gebunden. Soweit dies lediglich einen konkreten Streitfall betrifft, ist allerdings aus gegebenem Anlass darauf hinzuweisen, dass in gleich gelagerten Streitfällen – vorbehaltlich der Zulassung eines Rechtsbehelfs zu einem Bundesgericht – der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes abweichende Entscheidungen saarländischer Instanzgerichte korrigieren wird. (Hervorh. d. Unterz.)

Saarl. VerfG a. a. O.

Sehr anschaulich hebt das Saarl. Verfassungsgericht die Bedeutung der Grundsätze des fairen Verfahrens und der Überprüfbarkeit staatlicher Sanktionen hervor, indem es ausführt:

Zu den grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verurteilung einer Bürgerin oder eines Bürgers gehört, dass er die tatsächlichen Grundlagen seiner Verurteilung zur Kenntnis nehmen, sie in Zweifel ziehen und sie nachprüfen darf. Das gilt nicht nur in Fällen strafrechtlicher Sanktionen, sondern stets. Staatliches Handeln darf, so gering belastend es im Einzelfall sein mag, und so sehr ein Bedarf an routinisierten Entscheidungsprozessen besteht, in einem freiheitlichen Rechtsstaat für die Bürgerin und den Bürger nicht undurchschaubar sein; eine Verweisung darauf, dass alles schon seine Richtigkeit habe, würde ihn zum unmündigen Objekt staatlicher Verfügbarkeit machen. Daher gehören auch die grundsätzliche Nachvollziehbarkeit technischer Prozesse, die zu belastenden Erkenntnissen über eine Bürgerin oder einen Bürger führen, und ihre staatsferne Prüfbarkeit zu den Grundvoraussetzungen freiheitlich-rechtsstaatlichen Verfahrens.

Saarl. VerfG a. a. O.

Abschließend weise ich noch darauf hin, dass die Problematik der Nichtzurverfügungstellung von Rohmessdaten keine ist, die ausschließlich das Messsystem Traffistar S350 betrifft. Das Amtsgericht St. Ingbert hatte mit Urteil vom 26.4.2017 – 2 OWi 379/16 – die nachträgliche Löschung der Rohmessdaten bei dem Messgerät Leivtec XV3, das im Saarland sehr verbreitet ist, bemängelt und den Betroffenen freigesprochen.

Zum ESO ES 3.0:

https://rechtsanwalt-weiser.de/raweiser/eso-es-3-0-freispruch/


Tierrettung aus überhitztem Fahrzeug: Tierhalter muss den Polizeieinsatz bezahlen!

Wegen der aktuellen Wetterlage greife ich heute eine ältere obergerichtliche Entscheidung auf:

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 25.08.2005 – 12 A 10619/05.OVG entschieden, dass eine Tierhalterin, die ihren Hund bei einer Außentemperatur von 31 Grad Celsius 40 Minuten lang im Fahrzeug sitzen lässt, die Kosten eines Rettungseinsatzes zu tragen hat. Aus den Gründen:

„Die Voraussetzungen des nach alledem wirksamen Gebührentatbestandes der lfd. Nr. 14.1 der Anlage zum Besonderen Gebührenverzeichnis liegen hier auch dem Grunde nach vor. Dabei muss die polizeiliche Maßnahme rechtmäßig sein (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 25. August 2005 – 12 A 10678/05.OVG -). Das ist hier der Fall. Die Polizeibeamten haben rechtlich einwandfrei eine Maßnahme im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 POG unmittelbar ausgeführt. Es bestand eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Der Hund der Klägerin wurde nicht artgerecht gehalten; ihm wurden vermeidbare Leiden im Sinne des § 2 Nr. 2 Tierschutzgesetz zugefügt. Zudem bestand eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit des Tieres. Die Klägerin hat ihren Hund bei einer Außentemperatur von 31 Grad Celsius im geschlossenen Wagen zurückgelassen. Es entspricht allgemeiner Erfahrung, dass sich Fahrzeuge, auch wenn sie vor ihrem Abstellen klimatisiert wurden, bei direkter Sonneneinstrahlung erheblich aufheizen. Der Hund der Klägerin befand sich mindestens 40 Minuten in dem verschlossenen Wagen. Beim Eintreffen der Polizeibeamten japste er, ließ die Zunge weit heraushängen und hechelte nach Luft. Das Tier war erheblich gefährdet. Nachdrücklich wird diese vor Ort gewonnene Einschätzung der Polizeibeamten durch die im Strafverfahren gegen die Klägerin eingeholte Stellungnahme des Amtes für Umweltschutz und Veterinärwesen der Kreisverwaltung B. vom 20. Januar 2004 bestätigt (Bl. 15 der Gerichtsakte). Darin ist nachvollziehbar und widerspruchsfrei ausgeführt, dass ein Hund, der sich bei einer Außentemperatur von 31 Grad Celsius in einem unbelüfteten PKW befindet, unter der starken Temperaturbelastung leidet. Da das Tier, anders als ein Mensch, nicht abschätzen könne, wie lange die Situation anhalte oder wann eine Änderung eintrete, seien die Folgen der Hitzeeinwirkungen, die starke Kreislaufbeeinträchtigung und die psychische Belastung bis zur Todesangst, als erhebliche Leiden einzustufen. Zudem beginne bei Hunden die Letaltemperatur ab 41,7 Grad Celsius und werde im Hochsommer in etwa 45 Minuten erreicht; bereits ab 15 Minuten liege ein erhebliches Leiden vor.

Da die Klägerin als nach § 4 Abs. 1 POG verantwortliche Person nicht erreichbar war, durften die eingesetzten Polizeibeamten selbst unmittelbar zur Gefahrenabwehr tätig werden. Ermessensfehler liegen nicht vor. Das Einschlagen der Fensterscheibe war verhältnismäßig im Sinne des § 2 Abs. 1 POG. Andere Möglichkeiten, die zu einer nach Lage der Dinge gebotenen schnellen Befreiung des Hundes ebenso geeignet gewesen wären, bestanden nicht.“ (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.08.2005 – 12 A 10619/05.OVG)

Dass gegen die Tierhalterin auch ein Strafverfahren eingeleitet wurde und ein solches Verhalten nach § 2 des Tierschutzgesetzes strafbar ist, ergibt sich aus den Gründen.

E-Scooter zukünftig nicht nur auf Radwegen zulässig!


Bekanntermaßen hat der Bundesrat unter bestimmten Änderungsbedingungen dem Entwurf der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) zugestimmt. Die E-Scooter kommen also und sind derzeit Gegenstand medialer Berichterstattung. Auffallend ist dabei, dass fast unisono berichtet wird, man werde in Zukunft mit den E-Scootern nur auf Radwegen fahren dürften.

Das ist falsch.

Für juristisch interessierte Personenkreise findet sich der Entwurf eKFV hier:

Entwurf eKFV

Der Beschluss des Bundesrates findet sich hier:

Stellungnahme Bundesrat

Umgesetzt ist die Verordnung noch nicht. Die Verordnung wird aber wohl noch diesen Sommer in Kraft treten. Meines Erachtens werden die elektrischen Tretroller als Fortbewegungsmittel in Großstädten ein Thema werden.

Falsch ist, wie gesagt, dass man nur auf Radwegen fahren dürfen wird.

Richtig ist, dass das Verkehrsministerium ursprünglich angedacht hatte, innerörtlich ein Fahren in verkehrsberuhigten Bereichen generell zuzulassen.

§ 10 I S.2 des Entwurfs lautet:

„Innerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Elektrokleinstfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 1 2 km/h nur auf baulich angelegten Radwegen, Radfahrstreifen (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) und Fahrradstraßen (Zeichen 244.1 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) gefahren werden. Wenn solche nicht vorhanden sind, darf auf Fahrbahnen oder in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1 der Anlage 3 zur StraßenverkehrsOrdnung) gefahren werden.“

Also grundsätzlich auf den Radweg. Im verkehrsberuhigten Bereich (sprich: Innenstadt etc.) darf man dann auch auf Gehwegen fahren.

Das war der Entwurf.

In dem Punkt hat der Bundesrat aber nicht zugestimmt sondern verlangt, dass der Halbsatz mit den verkehrsberuhigten Bereichen gestrichen wird, sprich: Es soll nur auf Radwegen gefahren werden dürfen. Eine generelle Ausnahme für verkehrsberuhigte Bereiche soll es nicht geben.  Anscheinend folgert nun die Presse daraus, dass es verboten sei, auf anderen Verkehrsflächen – also beispielsweise im verkehrsberuhigten Bereich, auf Gehwegen, öffentlichen Plätzen etc. –  zu fahren.

Das ist aber nur im Grundsatz richtig.

Dabei wird nämlich übersehen, dass der Bundesrat den Entwurf insoweit gebilligt hat, als er die Straßenverkehrsbehörden ermächtigt, Ausnahmen zuzulassen:

„Für das Befahren von anderen Verkehrsflächen können die Straßenverkehrsbehörden abweichend von Absatz 1 und 2 Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller zulassen. Eine allgemeine Zulassung von Elektrokleinstfahrzeugen auf solchen Verkehrsflächen kann durch Anordnung des Zusatzzeichens

„Elektrokleinstfahrzeuge frei“ bekanntgegeben werden.“

Es wird also kommen, dass man nicht nur auf Radwegen fahren dürfen wird sondern auch überall dort, wo das Schild „Elektrokleinstfahrzeuge frei“ aufgestellt sein wird.

Das ganze Thema ist natürlich äußerst interessant für professionelle Scooter-Vermieter. Je mehr Verkehrsflächen innerstädtisch eröffnet werden, desto sinnvoller ist es auch für den Nutzer von Mietrollern, diese einzusetzen. Ich nehme mal an, dass der ein oder andere Lobbyist das Geldköfferchen schon gepackt haben wird. Wie sich das Städtebild in punkto E-Scooter entwickeln wird, dürfte im Wesentlichen davon abhängen, wie weitgehend von der Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht werden wird und die Schilder aufgestellt werden.

Geblitzt? Sofort Einspruch einlegen! Messungen im Saarland sind vermutlich verfassungswidrig!

Der Saarländische Verfassungsgerichtshof hat am 9.5.2019 über die Verfassungsbeschwerde eines Betroffenen verhandelt. Gegenstand der Verhandlung war die Frage, ob die sogenannten Rohmessdaten einer Geschwindigkeitsmessung vom Messgerät gespeichert werden müssen.

Prozessbeobachter vermuten nach dem Verlauf der Verhandlung, dass der Saarländische Verfassungsgerichtshof diese Frage bejahen wird. Das vermute ich ebenfalls.

Die Verhandlung hat bundesweit großes mediales Interesse geweckt:

Spiegel Online – Richter zweifeln an Fairness von Bußgeldverfahren

SR – Verfassungsbeschwerde wegen Blitzer

FOCUS – Beschwerde gegen Geldbuße: Verfassungsrichter zweifeln Zulässigkeit von Blitzern an

Bereits mit Beschluss vom 27.4.2018 – Lv 1/18 – hatte der Saarländische Verfassungsgerichtshof entschieden, dass ein Betroffener Anspruch auf Einsicht in diese Rohmessdaten hat:

https://rechtsanwalt-weiser.de/raweiser/verfassungsgerichtshof-des-saarlandes-betroffener-hat-anspruch-auf-einsicht-in-die-messdateien/

Das Gericht hat klargestellt, dass der Betroffene einer Verkehrsmessung darauf angewiesen ist, diese Daten zu erhalten, um überhaupt in der Lage zu sein, Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der Messung nachzuweisen.

Jedenfalls für das Saarland steht seitdem fest, dass der Betroffene die Rohmessdaten auf Antrag seines Verteidigers erhält und überprüfen lassen kann.

Was war also das Problem des Falles, der am 9.5.2019 verhandelt wurde? Der Betroffene hätte doch die Daten erhalten können/müssen?

Das Problem war, dass der Messgerätehersteller Jenoptik im Rahmen eines Softwareupdates die Software des Messgerätes geändert hat und zwar dahingehend, dass fast sämtliche Rohmessdaten der Messung gelöscht werden. Mit den verbliebenen Daten lässt sich aber ein Messfehler kaum nachweisen.

Diese Problematik war bereits Gegenstand eines Freispruchs des Amtsgerichts St. Ingbert vom 26.4.2017 – 2 OWi 379/16. Das Amtsgericht St. Ingbert, inzwischen das „zentrale“ Bußgeldgericht des Saarlandes, hatte damals einen Betroffenen freigesprochen und ausdrücklich gerügt, dass der Hersteller Jenoptik die Rohmessdaten durch das Softwareupdate gelöscht hatte.

Auch was die Auswertung der Messungen angeht, erlitten Jenoptik und die Stadt Neunkirchen damals vorm Oberlandesgericht des Saarlandes eine derbe Schlappe. An das Verfahren kann ich mich noch gut erinnern, denn ich habe es als Verteidiger geführt. Zur Erinnerung:

https://rechtsanwalt-weiser.de/raweiser/freispruch-olg-saarbruecken-verwirft-geschwindigkeitsmessungen-der-stadt-neunkirchen/

Der Verfassungsgerichtshof hörte anlässlich der Verhandlung vom 9.5.2019 Sachverständige, unter anderem von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, an.

Die Entscheidung soll Ende Juni 2019 ergehen.

Sollte sich die Einschätzung bestätigen, dass der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes zu Gunsten des Betroffenen entscheiden wird, wird auch für alle anderen anhängigen Bußgeldverfahren die Forderung aufgestellt werden müssen, dass die Rohmessdaten einer Messung gespeichert werden müssen. Das ist allerdings nicht nur bei dem konkret verwendeten Messgerät nicht der Fall gewesen sondern bei den meisten „standardisierten Messverfahren“ – also fast allen Messsystemen – nicht üblich.

Dann kann nach meiner Bewertung der Rechtslage für alle Verfahren, in denen eine solche Speicherung nicht erfolgte, auf eine Verfahrenseinstellung bzw. einen Freispruch verteidigt werden.

Dies gilt jedenfalls für Verstöße, die im Saarland begangen wurden und hier anhängig sind. Ob die Entscheidung bundesweit „durchschlägt“, halte ich für fraglich.

Was müssen Sie jetzt tun, wenn Sie geblitzt wurden?

1. Einspruch einlegen! Es sollte keinesfalls zur Rechtskraft der Entscheidung kommen, da nach meiner Einschätzung ein Wiederaufnahmeverfahren nicht erfolgversprechend ist, denn

2. Sie sollten die Beiziehung und Zurfverfügungstellung der Rohmessdaten Ihres Falles bereits bei der Bußgeldstelle beantragen.

Bereits an dieser Stelle setzt für den Betroffenen das erste Problem ein. Denn als Betroffener haben Sie keinen Anspruch auf Übersendung Ihrer Fallakte an Sie persönlich. Abgesehen davon, dürfte die Antragstellung für den Laien problematisch sein. Sie sollten daher frühzeitig anwaltliche Hilfe suchen, so dass noch im Verfahren vor der Bußgeldbehörde agiert werden kann.

Die Kosten hierfür übernimmt Ihr Rechtsschutzversicherer. Sind Sie nicht rechtsschutzversichert, aber mit einem PKW gefahren, der auf eine rechtsschutzversicherte Person oder ein Unternehmen zugelassen ist (z.B. Firmenwagen) übernimmt der Rechtsschutzversicherer des Halters die Kosten.

Die Rechtsprechung verfährt in Fällen, in denen der Betroffene sich nicht bereits im Verfahren vor der Bußgeldstelle ernsthaft um den Erhalt der Messdateien bemüht hat, generell zurückweisend.

Sie können also nicht einfach Einspruch einlegen und abwarten in der Hoffnung, dass Ihr Verfahren vom Amtsgericht St. Ingbert oder der zuständigen Bußgeldstelle eingestellt wird, wenn die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs ergangen sein wird.

Nach meiner Prognose wird es eine „generelle Einstellung“ dieser Verfahren nicht geben.

Zu erwarten ist, dass die Messgerätehersteller per Softwareupdate eine Speicherung der Rohmessdaten herbeiführen werden. Für die bereits laufenden verfahren und die derzeitigen Blitzer kann das aber nach meiner Einschätzung keine „Heilung“ mehr bewirken.

Ein Mal bekifft gefahren? Reicht nicht für Fahrerlaubnisentzug! BVerwG ändert seine Rechtsprechung

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 11.4.2019 seine lang erwartete Entscheidung zum Thema Fahrerlaubnisentzug  und Cannabiskonsum gefällt. Es hat sich überraschender Weise für die Mindermeinung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes und damit gegen die überwiegende Meinung – hier vertreten durch das des OVG Nordrhein-Westfalen – und seine eigene bisherige Rechtsprechung entschieden.

Die Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts titelt:

Erstmaliger Verstoß eines gelegentlichen Cannabiskonsumenten gegen das Gebot des Trennens von Konsum und Fahren führt regelmäßig nicht unmittelbar zur Entziehung der Fahrerlaubnis

Über das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes hatte ich hier berichtet:

https://rechtsanwalt-weiser.de/raweiser/cannabis-am-steuer-mpu-statt-sofortiger-entzug-der-fahrerlaubnis/

Stellvertretend für die bis dato geltende herrschende Meinung:
https://rechtsanwalt-weiser.de/raweiser/ovg-schleswig-holstein-es-bleibt-dabei-ein-mal-cannabis-am-steuer-fuehrerschein-weg/

Aus der Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts:

An seiner gegenteiligen Annahme im Urteil vom 23. Oktober 2014 hält das Bundesverwaltungsgericht nicht fest. Auch ein einmaliger Verstoß begründet aber Bedenken gegen die Fahreignung, denen die Fahrerlaubnisbehörde nachgehen muss. Erforderlich ist eine Prognose, ob der Betroffene auch künftig nicht zwischen einem möglicherweise die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Cannabiskonsum und dem Fahren trennen wird. Um hierfür eine ausreichend abgesicherte Beurteilungsgrundlage zu haben, bedarf es in der Regel der Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Die Fahrerlaubnisbehörde hat gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV nach pflichtgemäßem Ermessen über die Anordnung der Beibringung eines solchen Gutachtens und die hierbei einzuhaltende Frist zu entscheiden.

Die Pressemitteilung ist hier veröffentlicht:

https://www.bverwg.de/pm/2019/29

Damit ist der ständigen Praxis fast aller Bundesländer, bei einer erstmaligen Cannabisfahrt ohne weitere Prüfung die Fahrerlaubnis zu entziehen, ein Riegel vorgeschoben worden. In Zukunft müssen die Fahrerlaubnisbehörden dazu übergehen, zu prüfen, ob eine medizinisch-psychologische Begutachtung der Fahreignung angezeigt ist. Dies wiederum wird auch beim erstmaligen Fahren unter Cannabiseinfluss der Regelfall sein. Es heißt nun also doch: MPU statt Sofortentzug der Fahrerlaubnis.

Für den Betroffenen bringt das den ganz entscheidenden Vorteil mit sich, dass er zukünftig bis zur MPU seinen Führerschein behalten werden darf. Bislang wurde die Fahrerlaubnis nach der Praxis fast aller Bundesländer sofort entzogen. Sodann musste der Betroffene entweder im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vom Verwaltungsgericht seiner Fahrerlaubnis hinterherlaufen (im wahrsten Sinne des Wortes) oder eben einen Neuantrag stellen und das Antragsverfahren durchlaufen (wiederum im wahrsten Sinne des Wortes).

Fazit: Die Entscheidung ist ein echter „Knaller“ und eine ausdrückliche Abkehr von der bisherigen Marschroute. Zu beachten ist Folgendes: Die Entscheidung bezieht sich auf gelegentliche Konsumenten von Cannabis. Nach ständiger Rechtsprechung liegt gelegentlicher Konsum allerdings bereits beim zweiten Konsumvorgang vor. Der gelegentliche Konsum ist daher der Regelfall und wird bereits durch die Carbonsäurewerte hinreichend zu belegen sein. Des Weiteren ist die Entscheidung nur auf Ersttäter anwendbar.

Motorradunfall: Kein Mitverschulden wegen fehlender Schutzkleidung (LG Frankfurt)

Das LG Frankfurt hat entschieden:

Ein allgemeines Verkehrsbewusstsein zum Tragen von Motorradschutzkleidung an den Beinen kann nicht schon aus einem reduzierten Verletzungsrisiko hergeleitet werden. Kann ein dahingehendes Verkehrsbewusstsein den tatsächlichen Umständen und Gepflogenheiten der betroffenen Verkehrsteilnehmer nicht entnommen werden (hier: Fahrer einer Harley Davidson), ist ein Mitverschulden des geschädigten Motorradfahrers nicht feststellbar.

LG Frankfurt, Urt. v. 7.6.2018 – 2-01 S 118/17

Zur Entscheidung im Volltext:

LG Frankfurt, Urt. v. 7.6.2018 – 2-01 S 118/17

Der Kläger war als Motorradfahrer bei einem Verkehrsunfall mit einem PKW verletzt worden. Er fuhr eine Harley Davidson und trug hierbei eine „Armee-Stoffhose“. Die Beklagte wandte ein Mitverschulden wegen des unterlassenen Tragens von (Bein-)Schutzbekleidung vor.

Das LG Frankfurt stellt in der Entscheidung zunächst klar, dass es keine gesetzliche Vorschrift gibt, wonach beim Motorradfahren Schutzbekleidung an den Beinen zu tragen sei. (Anmerkung: Anderes gilt natürlich für die Helmpflicht nach § 21 a Abs.2 StVO).

Demnach kommt es aus Sicht des LG Frankfurt darauf an, ob ein allgemeines Verkehrsbewusstsein zum Tragen von Motorradschutzkleidung, etwa Beinprotektoren oder Lederhosen, bestehe oder nicht.

Das LG Frankfurt zog für die Beurteilung dieser Frage die Erhebung der Bundesanstalt für Straßenwesen aus 2014 zu Rate, nach welcher nur 43 % der befragten Motorradfahrer schützende Beinkleidung tragen. Das reichte der Kammer nicht aus, um von einem allgemeinen Verkehrsbewusstsein auszugehen.

Speziell zum Thema Schutzbekleidung bei Chopper Fahrern führt es in den Entscheidungsgründen aus:

Andere Umstände, die auf ein allgemeines Verkehrsbewusstsein zum Tragen von Schutzkleidung speziell unter Fahrern von Harley Davidsons schließen lassen, wurden nicht dargelegt und sind nicht erkennbar. Die Ausführungen des Klägervertreters, derartige Motorräder würden im Vergleich zu anderen großmotorigen Krafträdern typischerweise weniger zum schnellen Fahren, sondern zum „Cruisen“, also einem moderateren Fahrstil, genutzt, erscheinen jedenfalls nicht von der Hand zu weisen. Daher erscheint es gerade unter Fahrern von Harley Davidsons bzw. Choppern jedenfalls nicht möglich, über den für alle Motorradtypen genannten Satz von 43 % hinaus, eine größere Gruppe zu bestimmen, die das Tragen von Schutzkleidung an den Beinen in ihr Verkehrsbewusstsein aufgenommen hat.

(LG Frankfurt aaO)

Das Urteil zitiert gleich mehrere Parallelentscheidungen weiterer Obergerichte, die aufzeigen, dass die Rechtsprechung bei der Thematik „Mitverschulden wegen unterlassenen Tragens von Schutzbekleidung“ uneinheitlich verfährt.

Das Saarländische Oberlandesgericht hat diese Frage in seinem Urteil vom 12.3.2015 – 4 U 187/13 – offengelassen. Hintergrund war, dass in dem vom OLG Saarbrücken entschiedenen Fall feststand, dass die – leider sehr schweren – Verletzungsfolgen auch bei Tragen von Schutzbekleidung eingetreten wären.

Es kam daher nicht darauf an, ob ein allgemeines Verkehrsbewusstsein im Sinne einer „Pflicht“ zum Tragen von Schutzbekleidung bestand oder nicht.

Fazit: Wer im Gerichtsbezirk des OLG Frankfurt mit seinem Motorrad verunfallt und im wahrsten Sinne des Wortes hinterher (?) den A … llerwertesten offen hat, weil er lieber in Jogginghose als mit Motorradschutzkleidung fährt, darf sich freuen. Es wird ihm aktuell, jedenfalls solange sich der Bundesgerichtshof dieser Thematik nicht angenommen hat, kein Mitverschulden angelastet werden.

Zur Identifizierung des Fahrers durch Sachverständigengutachten – „Höchstwahrscheinlich“ reicht nicht (OLG Oldenburg)

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat in einer aktuellen Entscheidung noch einmal klargestellt, welche Anforderungen in einem Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren an die Identifizierung des Fahrers zu stellen sind. Die konkrete Entscheidung behandelt das Thema Identifizierung durch Einholung eines Gutachtens.

Dem Betroffenen wurde ein Geschwindigkeitsverstoß vorgeworfen. Er bestritt, der auf dem Messfoto abgebildete Fahrer zu sein. Das Amtsgericht holte daraufhin ein Gutachten ein. Hierzu ist anzumerken, dass es durchaus üblich ist, dass das Gericht ein anthropologisch-morphologisches Gutachten (Identitätsgutachten) einholt, wenn es sich anhand des Messfotos alleine nicht von der Fahrereigenschaft überzeugen kann.

Es ist also nicht ungewöhnlich, dass bei schlechter Qualität des Messfotos ein solches Gutachten eingeholt wird.

Der Gutachter kam im Verfahren vor dem Amtsgericht zu der Überzeugung, dass der Betroffene „höchstwahrscheinlich“ der auf dem Messfoto abgebildete Fahrer sei, allerdings mit der Einschränkung, dass kein Blutsverwandter in Betracht komme.

Allein auf diese Einschätzung stützte das Amtsgericht die Verurteilung des Betroffenen.

Das OLG Oldenburg führt zu diesem Vorgehen zutreffend aus:

„Dass jemand „höchstwahrscheinlich“ eine Straftat oder wie hier eine Ordnungswidrigkeit begangen hat, rechtfertigt eine Verurteilung nicht.“ (OLG Oldenburg, Beschluss vom 22.6.2018 – 2 Ss (OWi) 176/18)

Das OLG Oldenburg hat die Entscheidung aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes.

Es hat darauf hingewiesen, dass eine Feststellung der Fahrereigenschaft in einem solchen Fall zusätzlich weitere Feststellungen erfordere, etwa dass der Betroffene im Tatzeitpunkt Halter des Fahrzeugs war oder dem Halter so nahe stehe, dass er auch Zugriff auf das Fahrzeug hatte.

Die Feststellung der Fahrereigenschaft spielt im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht eine große Rolle, da einzige Beweismittel häufig das Messfoto bzw. die Messfotos oder das Messvideo sind.

Insofern als es dem Betroffenen frei steht, zu bestreiten, dass er der auf dem Messfoto abgebildete Fahrer ist, Messfotos aber nicht selten von zweifelhafter Qualität sind und zudem Gesichtspartien verdeckt sein können, ranken sich viele Entscheidungen um das Thema „Fahreridentifizierung“.

Dass der vorliegende Wahrscheinlichkeitsgrad, den der Gutachter mit „höchstwahrscheinlich unter Ausnahme eines Blutsverwandten“ angenommen hat, für sich  alleine betrachtet nicht ausreicht, hätte sich dem Amtsgericht aufgrund der ständigen Rechtsprechung aufdrängen müssen.

Wie die Sache nach der Zurückverweisung und erneuten Verhandlung für den Betroffenen ausging, ist nicht veröffentlicht. Jedenfalls sollte jedem Betroffenen klar sein, dass er nicht verpflichtet ist, sich als Fahrer zu erkennen zu geben. Des Weiteren ist es sein gutes Recht, die Fahrereigenschaft zu bestreiten.

Vorschnelle Reaktionen auf Anhörbögen sollten daher dringend vermieden werden!

Die Nichtbeantwortung eines Anhörbogens ist im Übrigen keine Ordnungswidrigkeit. In dem Moment, in dem Ihre Daten der Behörde bekannt sind, entfällt der in Anhörbögen regelmäßig zitierte Tatbestand des § 111 OWiG. Falls Sie Post von der Bußgeldstelle erhalten haben, rufen Sie mich an, bevor Sie irgendwelche Angaben machen.

Der auf dem Beitragsfoto abgebildete Fahrer bin übrigens nicht ich … oder doch?

OLG Frankfurt: Ende des fiktiven Schadensersatzes im Kaufvertragsrecht!

Das OLG Frankfurt hat eine Entscheidung gefällt, die auch bei Fahrzeugkaufverträgen, insbesondere beim Gebrauchtwagenkauf, erhebliche Auswirkungen zeitigen könnte. Denn gerade im Gebrauchtwagenhandel kommt es häufig dazu, dass fiktiver Schadensersatz geltend gemacht wird. Böse Zungen behaupten, dass dies für „versierte Käufer“ eine besonders effektive Möglichkeit ist, den Kaufpreis zu drücken, bis hin zur vollständigen „Finanzierung“ des Gebrauchtwagens.

Es geht um die Berechnung von Schadensersatzansprüchen. Konkret geht es um die sogenannte fiktive Abrechnung des kleinen Schadensersatzes. Das bedeutet, dass der Käufer die Kaufsache behält und seinen Schadensersatzanspruch auf Basis eines Gutachtens oder Kostenvoranschlages netto berechnet. Er streicht dann die Nettoreparaturkosten ein, ist aber nicht verpflichtet, zu reparieren. Hierdurch tritt häufig eine Überkompensation ein, denn wenn der Käufer die Sache im beschädigten Zustand behält, ohne sie zu reparieren oder unter Durchführung einer Billigreparatur, dann entsteht auf seiner Seite ein zum Teil ganz erheblicher „Gewinn“.

Nachdem der Werkvertragssenat des BGH der fiktiven Abrechnung im Werkvertragsrecht – Baurecht –  mit Urteil vom 22.2.2018 – VII ZR 46/17 – eine Absage erteilt hat, hat sich nun das OLG Frankfurt für den Bereich des Kaufvertragsrechts dieser Entscheidung angeschlossen.

Nach Ansicht des OLG Frankfurt ist nun auch bei Kaufverträgen die fiktive Abrechnung unzulässig.

Das OLG Frankfurt hatte einen Fall zu entscheiden, bei welchem es um den Erwerb einer mangelhaften Immobilie, also um einen Hauskauf, ging.

Es stellt sich damit gegen die Entscheidung des OLG Düsseldorf, das mit Urteil vom 9.10.2018 – 24 U 194/17 – die Ansicht vertreten hat, beim Immobilienkauf könne der Käufer grundsätzlich weiterhin fiktiven Schadensersatz verlangen.

Das OLG Frankfurt führt aus:

Der erkennende Senat hält demgegenüber entgegen der bisherigen Rechtsprechung des 5. Zivilsenats des BGH und entgegen der Entscheidung des OLG Düsseldorf auch im Kaufrecht eine Berechnung des kleinen Schadensersatzes anhand der fiktiven Mangelbeseitigungskosten nicht mehr für rechtlich zutreffend.

Denn zum einen handelt es sich um eine Frage des allgemeinen Schadensrechts, die sich für das Kaufrecht in gleicher Weise stellt wie für das Werkvertragsrecht. In diesem Zusammenhang hat der 5. Zivilsenat des BGH in der Vergangenheit stets ausgesprochen, dass der Nacherfüllungsanspruch im Kaufrecht und im Werkrecht inhaltsgleich ist (vgl. BGH V ZR 198/11, BGHZ 193, 326 ff., juris Rn. 31). Aus dieser zutreffenden Bewertung folgt für den erkennenden Senat, dass auch hinsichtlich des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung eine Differenzierung nicht überzeugt. Dies gilt insbesondere für die Frage einer möglichen Überkompensation durch Zuerkennung von fiktiven Mangelbeseitigungskosten, die den 7. Senat im Urteil vom 22.2.2018 zu Recht zur Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung veranlasst hat. Eine solche, vom Grundsatz des allgemeinen Schadensrechts nicht gedeckte Besserstellung des Geschädigten infolge des Ausgleich der mangelhaften Leistung kann – wie das OLG Düsseldorf im Urteil vom 9.10.2018 zu Recht betont hat (juris Rn. 49) – insbesondere bei der hier wie dort streitgegenständlichen Veräußerung einer Immobilie ohne Herstellungsverpflichtung im Fall von Sachmängeln auftreten, wenn der Ersatzbetrag anhand der fiktiven Mangelbeseitigungskosten bemessen wird.

Dies ist insbesondere dann nicht sachgerecht im Sinne des allgemeinen Schadensrechts, wenn die Nacherfüllung zwar hohe Kosten verursacht, aber nicht zu einer nachhaltigen Wertsteigerung der Sache führt. Ebenso wenig sachgerecht ist eine solche Lösung, wenn die mangelhafte Sache mit Eigenmitteln kostengünstig repariert wird. Denn dann verbliebe dem Käufer der wirtschaftliche Vorteil zwischen den fiktiven Mangelbeseitigungskosten und dem eigenen Aufwand dauerhaft. Im Werkrecht wird dieses Ergebnis auf der Grundlage des Urteils des BGH vom 22.2.2018 nur dadurch vermieden, dass der Besteller einer mangelhaft hergestellten Leistung die Mangelbeseitigungskosten gemäß § 637 Abs. 3 BGB nach Ausführung abrechnen muss. Im Kaufrecht verbliebe dem Käufer einer mangelhaften Sache der wirtschaftliche Vorteil der fiktiven Mangelbeseitigungskosten dauerhaft.

Dies überzeugt den erkennenden Senat auch deswegen nicht, weil die fiktiven Mangelbeseitigungskosten häufig nicht der Wertminderung infolge der Mangelhaftigkeit der Sache entsprechen.

OLG Frankfurt, Urt. v. 21.1.2019 – 29 U 183/17

Das OLG Frankfurt hat die Revision zugelassen .Die Frage bedarf auch der Klärung durch den Bundesgerichtshof, da hier zwei widerstreitende Ansichten von Oberlandesgerichten vorliegen.

Während das Urteil des Landgerichts Darmstadt zur Abschaffung der fiktiven Abrechnung im Deliktsrecht (v. a. Verkehrsunfallsachen) wohl kein Gehör beim BGH gefunden hat, dürfte es im Kaufvertragsrecht spannend werden.

Über die Entscheidung des LG Darmstadt hatte ich hier berichtet:

LG Darmstadt: Fiktive Abrechnung von Unfallschäden unzulässig!

Rotlichtverstoß – Kein Fahrverbot bei „Mitzieheffekt“

Das Kammergericht Berlin hatte in seinem Beschluss vom 2.11.2018 – 3 Ws (B) 274/18, 3 Ws (B) 274/18 – 162 Ss 123/18 – Gelegenheit sich mit dem Thema „Mitzieheffekt“ beim Überfahren einer roten Ampel zu befassen.

Zu diesem Thema finden Sie mehrere Beiträge und Rechtsprechungsnachweise auf meiner Homepage.

Bei dem sogenannten Mitzieheffekt geht es um folgende Grundkonstellation:

Ein Betroffener ist bei Rot über eine Ampel gefahren. Die Ampel war bereits länger als eine Sekunde rot. Das nennt man einen qualifizierten Rotlichtverstoß oder auch „Sekundenverstoß“. Dieser Verstoß zieht ein Fahrverbot von einem Monat nach sich, weshalb er auch Gegenstand zahlreicher Prozesse ist.

Trägt der Betroffene glaubhaft einen Mitzieheffekt vor, entfällt die grobe Sorgfaltswidrigkeit, die einem qualifizierten Rotlichtverstoß eigentlich nach dem Willen des Gesetzgebers innewohnt. Vom Fahrverbot ist dann abzusehen und zwar eigentlich ohne Erhöhung der Geldbuße.

Wann aber liegt ein solcher Mitzieheffekt vor?

Das KG Berlin hat das- im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung – noch einmal klargestellt:

Ein Mitzieheffekt kann den Fahrlässigkeitsvorwurf beim Rotlichtverstoß allenfalls dann verringern, wenn der Betroffene zunächst rechtstreu an der Lichtzeichenanlage anhält, dann aber, z. B. veranlasst durch das Anfahren anderer Verkehrsteilnehmer, unter Nichtbeachtung des Rotlichts losfährt („Sog-Wirkung“).

KG Berlin, Beschluss vom 2.11.2018 – 3 Ws (B) 274/18, 3 Ws (B) 274/18 – 162 Ss 123/18


Eine typische Fallkonstellation des Mitzieheffektes ist diejenige, dass der ortsfremde Betroffene an einer unübersichtlichen Ampelanlage anhält und sich beim Losfahren von einem oder mehreren Fahrzeugen auf der falschen Spur „mitziehen“ lässt.

Im konkreten Fall, den das KG Berlin zu entscheiden hatte, hat der Betroffene vorgetragen, er sei ortsfremd und hinter einem Fahrzeug hergefahren. Er hat gerade nicht behauptet, an der Ampel angehalten und wieder losgefahren zu sein in der durch andere Fahrzeuge veranlassten irrigen Annahme, die Ampel habe auch für ihn auf Grün geschaltet.

Das KG Berlin hat seine Rechtsbeschwerde verworfen. Es blieb daher beim Fahrverbot.

Fazit: Auch wenn man meinen könnte, Rotlichtverstöße seien eigentlich immer gleichgelagerte Fälle, nach dem Motto: „Ampel rot = Rotlichtverstoß“, bedarf es einer sehr genauen Einzelfallbetrachtung, wie es zu dem Verstoß kam. Denn das ergibt sich in der Regel nicht aus der Akte, jedenfalls nicht, wenn der Betroffene geblitzt wurde.

Fahrstreifenwechsel beim parallelen Abbiegen

Das Amtsgericht München (Urt. v. 5.3.2018 – 333 C 18640/17) hatte über die Haftungsverteilung bei einem Verkehrsunfall zu entscheiden, der sich wie folgt ereignete:

Der Kläger fuhr auf dem rechten Fahrstreifen einer zweispurigen Fahrbahn. Die Beklagte befuhr die linke Spur dieser Fahrbahn. Beide Fahrzeuge bogen an einer Einmündung mit sehr engem Kurvenradius nach rechts in eine dreispurige Straße ab.

Der Kläger hielt auch zunächst die rechte Spur, wechselte dann aber, während des Abbiegevorgangs, doch auf die mittlere Spur der dreispurigen Einmündungsstraße. Hintergrund des Spurwechsels war, dass ein Bus seine Fahrspur blockierte. Dort kam es dann zur Kollision mit dem Beklagtenfahrzeug, welches ebenfalls auf die mittlere Spur der Einmündungsstraße fuhr.

Der Kläger richtete seine Klage auf vollen Schadensersatz. Er vertrat die Auffassung, dass er als ganz rechts Fahrender bei der Wahl der Fahrstreifen gegenüber dem auf der linken Spur fahrenden PKW ein Vorfahrtsrecht gehabt hätte.

Das AG München sah das anders. Es hat die Klage zu 75 Prozent abgewiesen, also eine Haftungsquote von ¾ zu ¼ zum Nachteil des Klägers angenommen.

Es führt hierzu aus, dass der Rechtsfahrende bei einem Abbiegevorgang in eine mehrspurige Straße die rechte Spur halten muss. Der Kläger hat, indem er auf die mittlere Fahrspur fuhr, einen Spurwechsel im Sinne des § 7 Abs. 5 StVO und zudem einen Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot aus § 2 StVO begangen.

Zu Lasten des Beklagten hat es die Betriebsgefahr in Ansatz gebracht. Es hat der Beklagten angelastet, dass diese in der konkreten Verkehrssituation damit hätte rechnen können, dass es zu einem Spurwechsel des Klägerfahrzeugs kommen könne. Hierfür spreche insbesondere der enge Kurvenradius an der Einmündung. Nach ihren eigenen Angaben habe sie aber auf den Verkehr auf der rechten Fahrspur nicht geachtet.

Fazit: Bei Abbiegevorgängen ist die Spur zu halten. Gerade bei einem Übergang in eine mehrspurige Straße sollte man sich darauf einstellen, dass es zu plötzlichen Spurwechseln anderer Fahrzeuge kommen kann. Von solchen Spurwechseln anderer Fahrzeuge kann ich ein Lied singen, vor allem, weil ich auf dem Weg zu meinem Büro das zweifelhafte Vergnügen habe, diese regelmäßig im Bereich der Bismarck-Brücke in Saarbrücken mitzuerleben.

Dass es im konkreten Fall, den das AG München entschieden hat, zu einer Haftungsverteilung kam, ist nicht zwingend. Es hätte auch durchaus zu einer vollumfänglichen Haftung des Klägers (Klageabweisung) kommen können.

Geschwindigkeitsüberschreitung: Vorsatz allein wegen der Höhe der Überschreitung?

Das Amtsgericht Erlangen hat entschieden, dass allein die Höhe einer Geschwindigkeitsüberschreitung nicht ausreicht, um daraus auf eine vorsätzliche Begehungsweise zu schließen.

Die Frage ist entscheidend für die Höhe der Geldbuße. Das Gesetz geht bei einem Geschwindigkeitsverstoß grundsätzlich von fahrlässiger Begehungsweise aus. Allerdings gehen die Bußgeldstellen nach und nach vermehrt dazu über, bei hohen Überschreitungen Vorsatz anzunehmen. Das führt zu einer Verdopplung der Regelgeldbuße. Die Erhöhung erfolgt im Saarland und in Rheinland-Pfalz meist unter Zitierung der Beschlüsse des OLG Koblenz vom 17.10.2012 – 2 SsBs 76/12 und vom 7.5.2014 – SsBs 22/14.

Bei den Betroffenen könnte durch diese Zitierung obergerichtlicher Rechtsprechung der Eindruck entstehen, dass diese gegen die Annahme von Vorsatz chacenlos sind. Das ist nicht der Fall. Ob der Vorsatzvorwurf aufrechterhalten bleiben kann, ist immer eine Frage der Umstände des jeweiligen Einzelfalles.

Das Amtsgericht Erlangen hat im konkreten Fall entschieden:

„Das Gericht ist insoweit zugunsten des Betroffenen von einer rein fahrlässigen Begehung der Tat ausgegangen. Es hat dabei berücksichtigt, dass es sich grundsätzlich am Tatort um eine breit ausgebaute Autobahn handelte und aus den baulichen Gegebenheiten keine Geschwindigkeitsbegrenzung oder ähnliches ersichtlich war. Die Geschwindigkeitsbegrenzung diente lediglich der Sicherheit der eingerichteten polizeilichen Kontrollstelle. Wenn man zugunsten des Betroffenen unterstellt, dass er die Beschilderung übersehen hat, dann gab es für ihn keinen Anlass, seine Geschwindigkeit zu reduzieren. Allein aus dem verhältnismäßig hohen Geschwindigkeitswert, den der Betroffene erreicht hat, kann daher nicht ohne weiteres auf einen möglichen Vorsatz rückgeschlossen werden.“ (AG Erlangen Urt. v. 15.10.2018 – 6 OWi 911 Js 143459/18)

LG Nürnberg-Fürth: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Unfallflucht erst ab 2.500,00 Euro Fremdschaden!

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat festgestellt, dass einbedeutender Fremdschaden bei einer Unfallflucht erst ab einem Betrag von 2.500,00 € netto vorliegt.

Diese sog. Wertgrenze ist von herausragender Bedeutung für die Frage, ob der Beschuldigte seinen Führerschein (vorläufig) behalten darf oder nicht.

Gerade weil die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis bei Vorliegen eines dringenden Tatverdachts der Unfallflucht und Überschreiten der Fremdschadensgrenze der Regelfall ist, hat auch die Verteidigung auf die Höhe des Fremdschadens besonderes Augenmerk zu legen.

 Wird die Wertgrenze überschritten und gehen die Staatsanwaltschaft und der Ermittlungsrichter davon aus, dass der Beschuldigte der Täter der Unfallflucht ist (einfach ausgedrückt), dann ergeht in der Regel schon während des laufenden Verfahrens ein Beschluss nach § 111 a StPO. Das bedeutet, dem Beschuldigten wird, ohne vorherige gerichtliche Verhandlung, vorläufig, aber mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis entzogen.

Bisher sehen die Gerichte die Wertgrenze bei etwa 1.400,00 € bis 1.800,00 € als erreicht an (mit gewissen regionalen Unterschieden).

Das Problem dabei ist, dass diese Grenze sehr schnell erreicht ist, unter anderem regelmäßig auch schon bei den üblichen „Parkplatzremplern“. Nicht zuletzt deswegen steht die Wertgrenze seit Jahren in zunehmender Kritik. Auch die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht und der Verkehrsgerichtstag empfehlen eine Anhebung der Wertgrenze.

Das LG Nürnberg-Fürth hat nun in Anlehnung an einen vorangegangenen Beschluss einen gewaltigen Schritt in die meines Erachtens richtige Richtung gemacht:

Ein bedeutender Fremdschaden liegt ab einem Betrag von 2.500,00 € netto vor (vgl. z.B. die Beschlüsse der Kammer vom 10.04.08 – Az. 5Qs 23/18 und vom 05.11.18, Az. 5 Qs 69/18). Die Kammer hat die Änderung von §44 Abs. 1 StPO und damit die seit dem 24.08.2017 geschaffene Möglichkeit der Verhängung von Fahrverboten von bis zu sechs Monaten anstelle von drei Monaten zum Anlass genommen, ihre Rechtsprechung zum Begriff des bedeutenden Fremdschadens Anfang 2018 zu ändern (bis 2017: 1.800,00 € netto, vgl. z. B.Beschluss vom 11.04.2008, Az. 5 Qs 61/08). Im Hinblick auf die in § 69 Abs. 2Nr. 3 StGB angeordnete Gleichsetzung des bedeutenden Fremdschadens mit der Tötung bzw. nicht unerheblichen Verletzung eines Menschen einerseits und der wirtschaftlichen Entwicklung in den letzten zehn Jahren andererseits hat die Kammer im Interesse der Rechtssicherheit eine großzügige Anpassung derWertgrenze nach oben vorgenommen. Die Kammer hat dabei die Entwicklung der Einkommen und der Kosten für die Beseitigung der Folgen von Verkehrsunfällen berücksichtigt und sich an einer groben Schätzung der wirtschaftlichen Entwicklung orientiert. Eine exakte Ermittlung der Kostenentwicklung bei der Beseitigung von Unfallfolgen ist nicht zuletzt wegen der Vielfältigkeit der Unfallszenarien von geringer Aussagekraft. Die Kammer hat deswegen davon abgesehen anhand von einem Musterunfallgeschehen auf eine insoweit singuläre Kostenentwicklung abzustellen (vgl. aber zu diesem Ansatz, LG Frankfurt amMain, Beschluss vom 13.05.2008, Az. 5/9a Qs 5/08). Die Verbraucherpreise für die Wartung und Reparatur von Fahrzeugen sind allein in den Jahren von 2010 bis 2016 um 11,6% angestiegen (vgl. Statistisches Bundesamt, Verbraucherpreisindex für Deutschland, Klassifikation CC 0723). Im gleichen Zeitraum steigerte sich der Reallohnindex lediglich um 7,8% (vgl. Statistisches Bundesamt, Verdienste und Arbeitskosten, Reallohnindex und Nominallohnindex, 4. Vierteljahr 2017). Auch im Bereich der Bergungs- und Abschleppkosten ist es zu deutlichen Preissteigerungen gekommen. So sind beispielsweise die Preise für ein Standard-Bergungsfahrzeug zum Abtransport von liegen gebliebenen Pkws bis 7,49t zwischen den Jahren 2006 und 2016 um 35,5% angestiegen (vgl. VBA, Preis- undStrukturumfrage im Bergungs- und Abschleppgewerbe, Ergebnisse 2006 bis 2016). Eine großzügige Anpassung der Wertgrenze war im Interesse der Rechtssicherheit geboten, um eine wiederholte Anpassung um kleinere Beträge in kürzeren Zeitabständen möglichst zu vermeiden.“ (LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v.12.11.2018 – 5 Qs 73/18)

OVG Schleswig-Holstein: Es bleibt dabei. Ein Mal Cannabis am Steuer = Führerschein weg!

Das OVG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass bereits eine einmalige Fahrt unter Einfluss von Cannabis eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach sich zieht.
Der Betroffene wurde mit 1,5 ng/ml THC im Blutserum angehalten. Es stand im Verfahren fest, dass der Betroffene gelegentlicher Konsument (nicht einmaliger Konsument) von Cannabis war.
Ab einem THC-Wert von 1,0 ng/ml liegt nach der ständigen Rechtsprechung eine Wirkung des Betäubungsmittels vor. Der Betroffen berief sich darauf, nach wissenschaftlichen Erkenntnissen liege erst ab 3,0 ng/ml THC-Gehalt im Blut eine Rauschwirkung vor, die die Fahrtauglichkeit beeinträchtige.
Er stützte seine Argumentation auf die Empfehlung der Grenzwertkommission und des 56. Deutschen Verkehrsgerichtstags, wonach der Grenzwert auf 3 ng/ml angehoben werden solle.
Über die Empfehlung des Verkehrsgerichtstages zur Anhebung des Cannabisgrenzwertes hatte ich hier berichtet:

Cannabis, Fahreignung und Unfallfucht – Die Empfehlungen des 56. Deutschen Verkehrsgerichtstags

Mit dieser Argumentation drang er beim OVG Schleswig-Holstein nicht durch.

Das Gericht führt aus:

Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass ab einem THC-Wert von 1,0 ng/ml davon auszugehen ist, dass der Betroffene nicht zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs trennen kann (BVerwG, Beschl. v. 23.10.2014 – 3 C 3.13 -, NJW 2015, 2439; BVerfG, Beschl. v. 21.12.2004 – 1 BvR 2652/03 -, NJW 2005, 349, Rn. 29 f. bei juris; OVG Schleswig, Beschl. v. 22.12.2014 – 2 O 19/14 -, NJW 2015, 2202, Rn. 6 bei juris; OVG Schleswig, Beschl. v. 23.01.2017 – 4 MB 2/17 -; Rn. 11 bei juris, VGH Kassel, Beschl. v. 17.08.2017 – 2 B 1213/17 -, VerkMitt 2018 Nr. 3).

Es entspricht weiterhin dem Stand der Wissenschaft, dass bereits bei einem THC-Wert von 1,0 ng/ml die Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit besteht. Das Institut für Rechtsmedizin der Ludwig-Maximilians-Universität München ist in der Untersuchung „Unfälle und reale Gefährdung des Straßenverkehrs und der Cannabis-Wirkung“ (abgedruckt in: Blutalkohol Vol. 43/2006, S. 441 – 450) in ausdrücklicher Abgrenzung zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 21.12.2004 – 1 BvR 2652/03 -, NJW 2005, 349, Grenzwert 1,0 ng/ml) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschl. v. 25.01.2006 – 11 CS 05.1711 -, ZfSch 2006, 236, Grenzwert 2,0 ng/ml) zu dem Ergebnis gekommen, dass eine abstrakte Gefährdung sogar bei einem Wert von weniger als 1,0 ng/ml besteht.

Das OVG beschäftigt sich in dieser Entscheidung ausführlich mit verschiedenen Studien zum Thema Fahrtauglichkeit und Cannabis.

Das Urteil finden Sie hier:

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urt. v. 27.06.2018 – 4 MB 45/18

Fazit:

Bis auf Bayern liegen aktuell noch alle Bundesländer auf der Linie, ab einer Konzentration von 1,0 ng/ml THC und festgestellter Fahrt die Fahrerlaubnis zu entziehen.
Zur Entscheidung des VGH München, das die Ansicht vertritt, die Fahreignung sei bei einmaliger Fahrt vor Entziehung der Fahrerlaubnis mittels MPU zu überprüfen, lesen Sie meinen Artikel vom 1.12.2017:

Cannabis am Steuer – MPU statt sofortiger Entziehung der Fahrerlaubnis

Ob das Bundesverwaltungsgericht seine Rechtsprechung ändert und damit dem Verkehrsgerichtstag und dem VGH München folgen wird, bleibt abzuwarten.

LG Darmstadt: Fiktive Abrechnung von Unfallschäden unzulässig!

Das Landgericht Darmstadt hat – in Abkehr zur ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – die fiktive Abrechnung eines Unfallschadens („Abrechnung nach Gutachten“) für unzulässig erklärt.

Hintergrund ist die gängige und auf der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fußende Praxis, einen Unfallschaden anhand eines Haftpflichtgutachtens fiktiv abzurechnen. Das funktioniert dann so, dass der Geschädigte die im Gutachten ausgewiesenen, geschätzten Reparaturkosten ohne Umsatzsteuer erhält und das Fahrzeug billiger oder gar nicht repariert. Gerade bei älteren Fahrzeugen, bei denen eine vollumfängliche Reparatur in einer Fachwerkstatt keinen Sinn macht, macht der Geschädigte auf diesem Wege sozusagen „einen guten Schnitt“. Das ist gängige Regulierungspraxis.

Das LG Darmstadt hat diese Abrechungsmethode nun für unzulässig erklärt:

Entgegen der Auffassung des BGH (VII ZR 46/17, Urteil vom 22.02.2018) erstreckt sich die dort entschiedene Aufgabe der Zulässigkeit des sogenannten fiktiven Schadensersatzes auf Gutachtenbasis auf sämtliche Sachschadensfälle und damit sowohl auf kauf- oder mietrechtliche Gewährleistung als auch deliktische Ansprüche. (LG Darmstadt, Urt. v. 24.10.2018 – 23 O 356/179)

Das Urteil finden Sie im Volltext hier:

LG Darmstadt – Urt. v. 24.10.2018 – 23 O 356/17

Hintergrund ist, dass der BGH mit Urteil vom 22.2.2018 – VII ZR 46/17 seine ständige Rechtsprechung im Bereich des Baurechts aufgegeben und für diesen Bereich die fiktive Schadensabrechnung untersagt hat. Das war eine bahnbrechende Entscheidung mit erheblicher Tragweite, weshalb ich Sie damals auch auf meiner Facebookseite verlinkt habe. Hier der Link zum Artikel der LTO zum Urteil des BGH:

LTO – BGH ver­bietet fik­tive Scha­dens­kosten im Werk­ver­trags­recht

Das LG Darmstadt hat nun die Anwendbarkeit auf Schadensersatzansprüche „jedweder Art“ erklärt und begründet dies wie folgt:

Die Kammer bleibt bei ihrer in dem Hinweis zum Ausdruck gebrachten Auffassung, dass die vom BGH mit Urteil vom 22.02.2018(1) für den sogenannten kleinen Schadensersatzanspruch im Bereich von Werkverträgen aufgegebene Abrechnungsmöglichkeit auf fiktiver Basis nicht auf das Werkvertragsrecht beschränkt ist, sondern Schadensersatzansprüche jedweder Art erfasst, gleich, ob es sich um gewährleistungsrechtlich begründete Schadensersatzansprüche handelt oder um solche aus der Beschädigung von Sachen oder Personen und gleich, auf welchem rechtlichen Grund sie beruhen.(2)

Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass der VII. BGH-Senat selbst ausdrücklich erklärt hat, er sehe diese Aufgabe seiner Rechtsprechung den Besonderheiten des Werkvertragsrechts geschuldet und zugleich auf diesen Anwendungsbereich beschränkt.(3) Die Interpretation der fraglichen Entscheidung des BGH lässt indes keine plausible und dogmatisch begründbare Beschränkung der Aufgabe des fiktiven Schadensersatzes auf werkvertragliche Konstellationen erkennen. Soweit der VII. Zivilsenat das in seiner Entscheidung postuliert, dient dies offenkundig allein der Rechtfertigung des Umstandes, dass es zuvor keine Anfrage bei dem V. und VIII. Zivilsenat gegeben hat und eine im Widerspruchsfall an sich nach § 132 II GVG gebotene Vorlage dieser Rechtsfrage an den Großen Senat für Zivilsachen unterblieben ist.(4)

Das erkennende Gericht ist zu der rechtlichen Überzeugung gelangt, dass die in jeder Hinsicht zu begrüßende Aufgabe der fiktiven Schadensberechnung schon aus Gründen der Rechtsvereinheitlichung auf das gesamte Schadensersatzrecht zu übertragen und überdies aufgrund erheblicher Möglichkeiten des Missbrauchs dies auch rechtspolitisch geboten ist. (LG Darmstadt, a. a. O.)

Ich rechne nicht wirklich damit, dass der BGH diese Auffassung teilen wird. Allerdings muss ich in der gebotenen Ehrlichkeit sagen, dass ich die Entscheidung für absolut schlüssig, richtig und gerecht halte. Es ist überhaupt nicht verständlich, weshalb der geschädigte Auftraggeber eines Bauwerkes nicht mehr fiktiv abrechnen darf, während der Unfallgeschädigte das weiterhin darf.

Und um es ganz klar zu sagen: Genau das, was im Baurecht passiert, nämlich dass sich Bauherren durch fiktive Schadensabrechnungen zu Lasten der Bauunternehmer den Sack voll machen und ihren Bau finanzieren, passiert bei Unfällen ebenfalls. Und das Gleiche gilt – in noch viel gravierender Weise – im Bereich der Fahrzeugreparaturverträge und auch im Bereich des Fahrzeugkaufs.

Ich würde mir im Sinne der Einheitlichkeit der Rechtsprechung wünschen, dass der BGH die fiktive Schadensabrechnung insgesamgt für unzulässig erklärt.

Nochmal zum Fahrradfahrverbot (VG Gelsenkirchen)

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat in seiner Entscheidung vom 6. Juni 2018 festgestellt, dass das Untersagen des Führens von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen (zum Beispiel Fahrrädern) im Straßenverkehr durch die Fahrerlaubnisbehörde rechtmäßig sein kann.

Dem Antragsteller war wegen Führens eines Fahrzeugs unter Einfluss von Cannabis, Alkohol und Methadon von der Fahrerlaubnisbehörde untersagt worden, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge zu führen.

Der Antragsteller wendete sich in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die sofortige Wirksamkeit dieser Maßnahme an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen.

Dieses stellte fest:

Die Untersagung zum Führen erlaubnisfreier Fahrzeuge findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV. Nach dieser Vorschrift hat die Fahrerlaubnisbehörde das Führen von Fahrzeugen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen, wenn sich jemand als hierzu ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet erweist. Die Ungeeignetheit zum Führen von Fahrzeugen bestimmt sich nach den Vorschriften, die auch für das Führen fahrerlaubnispflichtiger Kraftfahrzeuge gelten, nämlich nach den §§ 3 Abs. 1, 2 Abs. 4 StVG und §§ 46 Abs. 1, 11 Abs. 1 FeV. Dies ist sachgerecht, weil es beim Führen erlaubnisfreier ebenso wie beim Führen erlaubnispflichtiger Fahrzeuge um die Teilnahme am Straßenverkehr und die dafür erforderliche Umsicht sowie Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit geht. Das Gefährdungspotential, welches hierbei ‑ etwa durch unerwartete Reaktionen oder unkontrolliertes Fahrverhalten ‑ von dem ungeeigneten Fahrer eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs ausgehen kann, rechtfertigt es, an die Fahreignung diesen Maßstab anzulegen.

Vor diesem Hintergrund ist die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge auch verhältnismäßig. Es trifft zwar zu, dass die Verkehrsteilnahme mit einem motorisierten Fahrzeug wegen der möglichen höheren Geschwindigkeiten ein größeres Gefährdungsrisiko als mit einem Fahrrad in sich birgt. Jedoch geht auch von einem fahrungeeigneten Führer fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge ‑ etwa durch der Verkehrssituation nicht angepasste Reaktionen sowie ein unkontrolliertes und die Verkehrsregeln missachtendes Fahrverhalten ‑ ein erhebliches Gefährdungspotential für diesen selbst sowie für andere Verkehrsteilnehmer aus. (VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 6.6.2018 – 7 L 2934/17)

Über das Problem Fahrradfahrverbot habe ich schon einige Male berichtet:

https://rechtsanwalt-weiser.de/raweiser/besser-mal-einen-zug-nehmen-fahrradfahrverbot-wegen-trunkenheitsfahrt/

AG Aachen: Anwaltsbeauftragung ist auch dann veranlasst, wenn Haftpflichtversicherer bereits Zahlung angekündigt hat.

Das Amtsgericht Aachen klargestellt, dass die Beauftragung eines Anwalts nach einem Verkehrsunfall auch dann veranlasst ist, wenn der Versicherer bereits angekündigt hat, dass er zahlen wird.

Die hierdurch entstehenden Anwaltskosten hat der Kfz-Haftpflichtversicherer des Schädigers zu ersetzen. Damit ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch den Geschädigten für diesen auch dann kostenlos, wenn er annehmen muss, dass der Haftpflichtversicherer zahlt.

Diese Entscheidung überzeugt und entspricht der ständigen Rechtsprechung. Das Amtsgericht Aachen führt aus:

Ein Schadensersatzanspruch umfasst auch die Kosten eines zu seiner Durchsetzung eingeschalteten Rechtsanwalts, wenn dessen Einschaltung zu dessen Durchsetzung zweckmäßig und erforderlich war. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn der Schadensfall einfach gelagert ist und der Geschädigte nicht geschäftlich ungewandt ist. Bei der Schädigung durch einen Verkehrsunfall liegt grundsätzlich kein einfach gelagerter Schadensfall vor. Angesichts der immer komplexer werdenden Rechtsprechung zu verschiedensten Schadenspositionen (zum Beispiel nur: Mietwagenkosten, Sachverständigenkosten, Verrechnungssätze von Werkstätten) ist die Abwicklung eines Verkehrsunfallschadens für jeden, der nicht gerade über ausgeprägte Spezialkenntnisse auf dem Gebiet des Verkehrsunfallrechts verfügt, ein schwierig gelagerter Schadensfall. …
Dass die Beklagte dem Kläger unstreitig telefonisch Deckung und Haftung bestätigt hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Beklagte hatte hiermit dem Kläger nur ihre Haftung dem Grunde nach bestätigt. Es war damit nicht geklärt, in welcher Höhe der Kläger die Beklagte berechtigt würde in Anspruch nehmen können. Um dies zu klären, war es aufgrund der vorgeschriebenen Komplexität aus Sicht eines vernünftigen Unfallgeschädigten dringend geboten, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Bei dieser Sachlage ist es unerheblich, welche Erwartungen der Kläger persönlich an das Regulierungsverhalten der Beklagten gehabt haben mag. (AG Aachen, Urt. v. 20.7.2018 – 113 C 31/18)

Fazit: Auch bei vermeintlich einfach gelagerten Verkehrsunfällen sollten Sie als Geschädigter auf jeden Fall anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Wenn Sie an dem Unfall kein Verschulden trifft, ist meine Tätigkeit für Sie kostenlos, auch wenn der Kfz-Haftpflichtversicherer des Schädigers bereits angekündigt hat, dass er zahlen wird.

Wer denkt, dass mit einer solchen Zusage auch gleichzeitig feststeht, dass eine problemlose, schnelle und vollumfängliche Regulierung stattfinden wird, der begibt sich in niedriges Fahrwasser.

Wie das OLG Frankfurt bereits festgestellt hat, ist eine Verkehrsunfallregulierung ohne Hinzuziehung eines Anwalts aus Sicht des Geschädigten „fahrlässig“:

https://rechtsanwalt-weiser.de/raweiser/olg-frankfurt-schadensabwicklung-ohne-rechtsanwalt-ist-fahrlaessig/

OLG Saarbrücken räumt Kfz-Haftpflichtversicherern das Recht zur unbegründeten Nachbesichtigung des Geschädigtenfahrzeugs ein

Das OLG Saarbrücken hat entschieden:

Erkennt der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer, dem die Nachbesichtigung eines Kraftfahrzeugs auf eigene Kosten trotz begründeter Zweifel an einem vom Geschädigten vorgelegten Privatgutachten verwehrt wurde, den Anspruch nach Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens innerhalb der vom Gericht gewährten Frist zur Stellungnahme an, ist im Einzelfall § 93 ZPO zu Lasten des Klägers anzuwenden. (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 29.05.2018 – 4 W 9/18)

Mit anderen Worten hat das OLG Saarbrücken damit ein Recht des Kfz-Haftpflichtversicherers postuliert, das Geschädigtenfahrzeug ohne Angabe von Gründen zu besichtigen. Das entspricht – wie der Senat auch selbst ausführt – nicht gerade der bislang gefestigten Rechtsprechung, die verlangt, dass der Kfz-Haftpflichtversicherer begründete Zweifel am vom Geschädigten vorgelegten Gutachten vortragen muss.

Im Streitfall hatte der Versicherer den Geschädigten ohne Angabe von Gründen aufgefordert, die Fahrzeugnachbesichtigung durch einen vom Versicherer beauftragten Sachverständigen zu ermöglichen.

Das hatte der anwaltlich vertretene Geschädigte mit der wohl bislang überwiegenden Rechtsprechung abgelehnt und sich auf das von ihm vorgelegte Privatgutachten berufen.

Da der Versicherer nicht zahlte, reichte der Geschädigte Klage ein. Im Rahmen des Zivilprozesses wurde das Fahrzeug des Geschädigten von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen begutachtet mit dem Ergebnis, dass das vom Geschädigten vorgelegte Privatgutachten  fehlerhaft war. Die Schadenshöhe wurde daraufhin deutlich reduziert.

Der Versicherer hat nach Vorliegen des Gerichtsgutachtens  ein sofortiges Teilanerkenntnis in Höhe der berechtigten Forderung erklärt, sich aber gegen die Kostentragung verwahrt.

Das Landgericht Saarbrücken hat dem Geschädigten nach § 93 ZPO die vollen Kosten des Rechtsstreits auferlegt, obwohl er in der Sache teilweise gewonnen hat. Da der Geschädigte die Nachbesichtigung des Fahrzeugs grundlos verweigert habe, sei die Klage nicht veranlasst gewesen.

Diese Entscheidung hat das OLG Saarbrücken nun bestätigt. Aus den Gründen:

In Rechtsprechung und Schrifttum ist zwar grundsätzlich anerkannt, dass dem Kraftfahrthaftpflichtversicherer regelmäßig kein Anspruch auf Nachbesichtigung des unfallgeschädigten Fahrzeuges zusteht (LG München I ZfSch 1991, 123: etwas Anderes könne allenfalls dann gelten, wenn z. B. ein Verdacht auf betrügerische Geltendmachung von Unfallschäden vorliege und behauptet werde, dass Vorschäden verschwiegen worden seien; LG Kleve ZfSch 1999, 239, 240; AG Rostock ZfSch 2000, 151, 152: „regelmäßig“ kein Anspruch; Jaeger VersR 2011, 50; Dötsch ZfSch 2013, 63). Im Rahmen des gesetzlichen Schuldverhältnisses zwischen dem Geschädigten und dem gegnerischen Haftpflichtversicherer sind aber auch dem Erstgenannten in Grenzen Pflichten zur Rücksichtnahme auf den Haftpflichtversicherer bei der Schadensfeststellung auferlegt, deren Verletzung über prozessuale Nachteile für die Durchsetzung der eigenen Schadensersatzansprüche hinaus sogar unter besonderen Umständen zum Ersatz von Schäden des Versicherers verpflichten kann (BGH VersR 1984, 79). Kann der Haftpflichtversicherer begründete Zweifel an der Richtigkeit des vom Geschädigten vorgelegten Privatgutachtens haben, verstößt der Geschädigte gegen die ihm obliegende Rücksichtspflicht, wenn er dem vom Haftpflichtversicherer beauftragten Sachverständigen, ohne einen berechtigten Grund zu haben, die Besichtigung des Fahrzeugs verwehrt (vgl. BGH VersR 1984, 79). (OLG Saarbrücken Beschluss vom 29.05.2018 – 4 W 9/18)

Das Neue und für den Geschädigten Nachteilhafte an dieser Entscheidung ist, dass das OLG Saarbrücken darauf abstellt, ob der Haftpflichtversicherer begründete Zweifel am Privatgutachten des Geschädigten haben durfte oder nicht. Unerheblich soll sein, ob er diese dem Geschädigten vorgerichtlich auch zur Kenntnis gebracht hat.

Das hat der Senat wie folgt begründet:

Die Beschwerde verweist weiter darauf, von Seiten der Beklagten seien in keinem Zeitpunkt konkrete Zweifel an dem Schaden bzw. an dessen Höhe vorgetragen worden (Bd. I Bl. 192 d. A.). Diese Erwägung greift zu kurz. Auf Grund des Nachbesichtigungsverlangens lag es für die klagende Partei auf der Hand, dass die Regulierungsbeauftragte das Privatgutachten nicht für überzeugend hielt. Die Regulierungsbeauftragte war darüber hinaus nicht gehalten, zur Begründung der Nachbesichtigung konkrete Zweifel an dem Schaden bzw. an dessen Höhe vorzutragen. Würden schon beim Nachbesichtigungsverlangen als solchem Begründungsanforderungen gestellt, würde der Streit um die Begründetheit des Verlangens in den außergerichtlichen Zeitraum vorverlagert, in dem eine verbindliche Entscheidung über die Begründetheit gerade nicht möglich ist. Ein grundloses, dilatorisches Verhalten des gegnerischen Haftpflichtversicherers ist im Allgemeinen nicht zu besorgen, weil dieser, wie oben ausgeführt, die Beweislast für die fehlende Klageveranlassung und damit das Risiko der Unbegründetheit der geltend gemachten Zweifel trägt. Zudem ist unter Berücksichtigung der langjährigen Erfahrungen des Senats im Rahmen der Spezialzuständigkeit für Verkehrsunfallsachen nicht zu erkennen und nicht zu erwarten, dass Haftpflichtversicherer das für sie kostenpflichtige Nachbesichtigungsverlangen aus sachfremden Erwägungen, insbesondere zur Verzögerung der Regulierung, einsetzen würden. Dem Geschädigten kommt als möglichem Inhaber von Schadensersatzansprüchen eine rasche Aufklärung des Sachverhalts, an der er kraft Gesetzes aktiv mitwirken soll, stets zugute (MünchKomm-​VVG/Schneider, 2. Aufl. § 119 Rn. 25). Etwaige Rechtsunsicherheiten kann auch er vermeiden, indem er eine kurzfristige Nachbesichtigung ermöglicht.

Fazit: Für die Unfallregulierung im Zuständigkeitsbereich saarländischer Gerichte bedeutet dieser Beschluss eine Kehrtwende. Für mich, als ebenfalls langjährig im Verkehrsrecht tätigen Rechtsanwalt, ist auch verständlich, dass der Senat den Haftpflichtversicherern nichts Böses unterstellen mag und in deren Nachbesichtigungsbegehren allein redliche Absichten erkennen kann.

Das liegt daran, dass sich Haftpflichtversicherer im Prozess völlig anders verhalten als vorgerichtlich. Man muss sich doch nur fragen, warum von Seiten des Haftpflichtversicherers im konkreten Fall vorgerichtlich kein einziges Wort zu den konkreten Zweifeln am Gutachten gefallen ist, während in der Klageerwiderung dann umfangreicher Vortrag zu diesen Zweifeln erfolgte!

Es hätte im konkreten Fall sicherlich genügt, wenn der Haftpflichtversicherer vorgerichtlich in einem Satz vorgetragen hätte, dass die Feststellungen des Gutachtens nicht mit dem Polizeibericht in Einklang zu bringen sind. Das war wohl auch der Fall.

„Ein grundloses, dilatorisches Verhalten des gegnerischen Haftpflichtversicherers ist im Allgemeinen nicht zu besorgen, weil dieser, wie oben ausgeführt, die Beweislast für die fehlende Klageveranlassung und damit das Risiko der Unbegründetheit der geltend gemachten Zweifel trägt.“ (OLG Saarbrücken a. a. O.)

Dieser Satz weist zum einen ein Bild vom Regulierungsverhalten von Haftpflichtversicherern auf, das ich aufgrund eigener langjähriger Tätigkeit im Bereich der Unfallregulierung so nicht unbedingt teilen kann. Zum anderen ist es bedenklich, anzunehmen, den Versicherer träfe das (alleinige) Risiko der Unbegründetheit der Klage. Wie der Beschluss des Senates selbst zeigt, musste doch der Geschädigte letztlich die Kosten des Verfahrens getragen. Ihn trifft selbstverständlich – ebenso wie den Versicherer – das Prozesskostenrisiko. Der Unterschied besteht  darin, dass das den Sachbearbeiter des Haftpflichtversicherers, der über die Regulierung entscheidet, überhaupt nicht zu interessieren braucht. Er haftet ja nicht persönlich, der nicht rechtsschutzversicherte Geschädigte allerdings sehr wohl.

Spurwechsel vs. Auffahrunfall und Bedeutung einer Zeugenaussage im Prozess – OLG München

Die Situation ist ein Klassiker im Bereich der Unfallregulierung.

Es kommt zu einem Unfall. Einer der am Unfall beteiligten Fahrer – Fahrer A – behauptet, der andere sei ihm von hinten aufgefahren. Der andere Fahrer – Fahrer B – trägt einen Spurwechsel des Vordermannes vor.

Das Oberlandesgericht München hat nun zu Gunsten des Fahrers B, der den Spurwechsel behauptet hatte, entschieden. Es hat ihm 100 %-igen Schadensersatz zugesprochen, weil der Anscheinsbeweis des Spurwechsels greife, nicht aber der Anscheinsbeweis des Auffahrens.

Zusammengefasst hat der Spurwechsler vorliegend den Prozess verloren, weil das unfallanalytische Sachverständigengutachten seine Unfalldarstellung ausschließen konnte. Es lag ein seitlicher Anstoß vor.  Zudem war die Zeugenaussage widersprüchlich.

Die Leitsätze des Urteils:

1. Steht die Kollision zweier Kraftfahrzeuge in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Wechsel des Fahrstreifens, so spricht der Anscheinsbeweis für die Missachtung der Sorgfaltspflichten, die für den Fahrstreifenwechsler gelten, wobei die Haftungsabwägung regelmäßig zu dessen Alleinhaftung führt. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)

2. Wer mit seinem Kraftfahrzeug auf ein vorausfahrendes oder vor ihm stehendes Kraftfahrzeug auffährt, hat den Anscheinsbeweis gegen sich, wonach er entweder nicht den nötigen Sicherheitsabstand eingehalten hat, mit unangepasster Geschwindigkeit gefahren ist oder falsch reagiert hat. Eine bloße Teilüberdeckung der Fahrzeugschäden an Heck und Front lässt nicht auf einen atypischen Geschehensablauf schließen. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)

3. Der Aussage eines Zeugen kommt keine zwingende prozessrechtliche Priorität vor der Anhörung einer Partei im Rahmen des § 141 ZPO oder auch nur dem Prozessvertrag der anderen Seite zu (vgl. BGH BeckRS 9998, 165994). (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz) (OLG München, Urt. v. 13.7.2018 – 10 U 1856/17)

Das Urteil finden Sie im Volltext hier:

OLG München, Endurteil v. 13.07.2018 – 10 U 1856/17

Grundsätzlich hat sich der Bundesgerichtshof zur Beweislastverteilung in seinem Urteil vom  13.12.2016 – VI ZR 32/16 – geäußert:

https://rechtsanwalt-weiser.de/raweiser/bgh-zu-auffahrunfall-und-spurwechsel/

Das Urteil des Oberlandesgerichts München ist aber nicht nur wegen der überzeugenden Ausführungen zur Haftungsverteilung bzw. zum Durchgreifen des Anscheinsbeweises – in diesem Falle gegen den Spurwechsler – lesenswert.

Es räumt auch gründlich mit der weit verbreiteten Fehlvorstellung auf, dass derjenige, der „einen Zeugen hat“, den Prozess gewinnt. Diese immer noch vielfach von Mandanten geäußerte Auffassung ist falsch.

Und das gilt nicht nur, wenn sich der Zeuge, wie im Falle des OLG München, widersprüchlich äußert. Gerade bei einem Verkehrsunfall ist zu beachten, dass die Parteien in der Regel informatorisch angehört und im Einzelfall gegebenenfalls auch als Partei vernommen werden.

Das OLG München stellt diesbezüglich noch einmal unzweifelhaft klar:

Der Aussage eines Zeugen kommt keine zwingende prozessrechtliche Priorität vor der Anhörung einer Partei im Rahmen des § 141 ZPO oder auch nur dem Prozessvertrag der anderen Seite zu (vgl. BGH BeckRS 9998, 165994). (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz) (OLG München a. a. O.)

Folge ist übrigens, dass bei streitigem Unfallhergang fast ausnahmslos verkehrsunfallanalytische Gutachten eingeholt werden.

Paukenschlag im Abgasskandal: Verpflichtung zum Update!

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat in zwei aktuellen Beschlüssen vom 15.8.2018 – 8 B 548/18 und 8 B 865/18 – entschieden, dass die vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeughalter verpflichtet sind, das Softwareupdate durchführen zu lassen. Aus der Presseerklärung des OVG NRW:

Der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Auffassung der Antragsteller, die sofortige Durchsetzung des Software-Updates sei nicht geboten, weil das einzelne Fahrzeug nur geringfügig zur Stickstoffdioxid-Belastung beitrage, folge der Senat nicht. Nach den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften sei der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen nur dann gewährleistet, wenn jedes einzelne Fahrzeug die geltenden Emissionsgrenzwerte einhalte. Emissionsbegrenzende Maßnahmen bedürften zu ihrer Wirksamkeit einer gleichmäßigen Anwendung. Nur so sei die angestrebte Minderung der Gesamtemissionen garantiert, die gleichzeitig zur Minderung der Immissionswerte im Einwirkungsbereich beitrage.Auch könne der Halter eines betroffenen Fahrzeugs das Aufspielen des Software-Updates grundsätzlich nicht unter Hinweis darauf verweigern, dass er wegen des Einbaus der Abschalteinrichtung zivilrechtlich gegen den Verkäufer oder Hersteller vorgehe. Insbesondere könne etwaigen Beweisverlusten durch ein selbstständiges Beweisverfahren vorgebeugt werden.

(Zur Pressemitteilung des OVG Münster)

Die betroffenen Fahrzeughalter hatten sich – erfolglos – gegen die jeweilige Stilllegungsverfügung der Zulassungsstelle zur Wehr gesetzt.

Bereits heute hat sich ein Mandant aus Rheinland-Pfalz bei mir gemeldet, der eine Aufforderung zum Nachweis des Updates innerhalb von 5 Tagen erhalten hat. Und das, obgleich ein Zivilprozess anhängig ist und mit der Zulassungsstelle schriftlich vereinbart wurde, bis Abschluss des Prozesses mit einer etwaigen Stilllegung abzuwarten.

Hintergrund ist ein ministeriales Rundschreiben an die Zulassungsstellen, in welchem auf die oben genannten Beschlüsse des OVG Münster Bezug genommen wird. Die Zulassungsstellen werden mit diesem Schreiben aufgefordert, sofort tätig zu werden. Auch für bereits getroffene Ruhensvereinbarungen im Hinblick auf Zivilprozesse sei nun kein Raum mehr.

Mit anderen Worten: Die Luft wird dünn für Betroffene!

Das Problematische dabei ist, dass sich nach dem Update betroffene Fahrzeughalter über massive Probleme mit dem Fahrzeug beschweren. Es wurden nach Medienberichten Fälle bekannt, in welchen nach dem Update sogenannte Verkokungen und Versottungen des Abgasrückführungsventils (AGR-Ventil) und in der Folge Motorschäden aufgetreten sein sollen.

LG Saarbrücken: Kosten der Beilackierung, UPE und Verbringungskosten auch bei der fiktiven Abrechnung ersatzfähig

Das LG Saarbrücken hat klargestellt, dass auch bei einer fiktiven Abrechnung Anspruch auf Ersatz der (fiktiven) Kosten einer Beilackierung angrenzender Fahrzeugteile sowie der Preisaufschläge auf die Ersatzteile (UPE-Aufschläge) und Verbringungskosten ersatzfähig sind. Diese Positionen setzen also keine tatsächliche Reparatur voraus.

Das Urteil ist eine gute Argumentationshilfe für Unfallgeschädigte – gerade im Saarland. Viele Haftpflichtversicherer ersetzen diese Positionen nicht, wenn der Geschädigte nicht repariert und deren tatsächlichen Anfall nachweist (sog. fiktive Abrechnung).

Das führt zu erheblichen Abzügen bei der Unfallregulierung, die gerade bezüglich der Beilackierungskosten durchaus den vierstelligen Bereich erreichen können. Die Argumentation der Versicherer geht dahin, dass sich erst im Rahmen einer konkreten Reparatur herausstelle, ob eine Lackierung angrenzender Teile wegen eines auftretenden Farbtonunterschieds erforderlich ist oder nicht.

Dem hat das Landgericht Saarbrücken mit der wohl überwiegenden Rechtsprechung eine Absage erteilt:

Soweit die Beklagte meint, bei fiktiver Abrechnung seien Beilackierungskosten von vorneherein nicht ersatzfähig, vermag dem die Kammer nicht zu folgen. Einen allgemeinen Grundsatz, dass bei fiktiver Abrechnung Beilackierungskosten nicht erstattungsfähig sind, gibt es ebenso wenig wie einen Grundsatz, dass Beilackierungskosten solange als erforderlich anzusehen sind, bis der Geschädigte das Gegenteil bewiesen habe. Vielmehr kann auch bei fiktiver Abrechnung ein Anspruch auf Ersatz von Beilackierungskosten bestehen, soweit der Geschädigte deren Erforderlichkeit dargelegt und bewiesen hat (vgl. hierzu OLG Hamm, Zfs 2017, 565; LG Arnsberg, NJW-RR 2017,1178; zum Meinungsstand NJW-Spezial 2017, 394, 395). (LG Saarbrücken, Urt. v. 1.6.2018 – 13 S 151/17)

Auch die Verbringungskosten und UPE-Aufschläge sind nicht mit der Argumentation kürzbar, sie fielen nur bei tatsächlicher Reparatur an:

Auch der von der Beklagten erhobene Einwand der fehlenden Erforderlichkeit von UPE-Aufschlägen und Verbringungskosten greift nicht durch. Zwar ist richtig, dass UPE-Aufschläge bzw. Verbringungskosten nicht zu ersetzen sind, wenn der Schädiger den Geschädigten auf eine Reparatur in einer „freien Fachwerkstatt“ verweisen kann, bei der diese Kosten nicht erhoben werden (vgl. nur Kammer, Urteil vom 19.07.2013 – 13 S 61/13, DAR 2013, 520 mit umfangreichen Nachweisen). Ein solcher Fall liegt jedoch nicht vor, weil die Beklagte keine Verweisung ausgesprochen hat, so dass die Klägerin grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten einer Markenwerkstatt hat. In diesem Fall kann der Schädiger den Geschädigten nur auf eine Reparatur in einer Markenwerkstatt verweisen, bei der UPE-Aufschläge und/oder Verbringungskosten nicht anfallen (vgl. Kammer, Urteil vom 19.07.2013 aaO). (LG Saarbrücken, Urt. v. 1.6.2018 – 13 S 151/17)

Bezüglich dieser Positionen muss in jedem einzelnen Fall überprüft werden, ob der Geschädigte, der fiktiv abrechnet, sich auf die Verhältnisse seiner Markenwerkstatt verlassen kann oder ob er sich auf die Verhältnisse freier Werkstätten bzw. Verweiswerkstätten, die ihm der Versicherer benennt, verweisen lassen.

Fazit: Gerade bei älteren Fahrzeugen lohnt sich häufig eine fachgerechte Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt nicht mehr. Die Geschädigten sind dann besser beraten, auf Gutachtenbasis abzurechnen. Bezahlt werden dann, sofern kein Totalschaden vorliegt, die Reparaturkosten netto gemäß Gutachten. Das Geld kann der Geschädigte dann behalten und mit dem Fahrzeug verfahren, wie er will.

Gerade in diesen Fällen, in denen also kein tatsächlicher Reparaturnachweis erfolgt, ist damit zu rechnen, dass der Haftpflichtversicherer des Schädigers nicht unerhebliche Kürzungen an den Reparaturkosten vornimmt.

Neben technischen Kürzungen stehen hier vor allem die oben genannten Positionen in Frage. Wenn Sie Geschädigter eines Verkehrsunfalles sind, sollten Sie sich sofort nach dem Unfall kostenloser anwaltlicher Hilfe bedienen. Man kann nicht oft genug erwähnen, dass der Haftpflichtversicherer des Schädigers die Kosten des Rechtsanwalts des Geschädigten zu ersetzen hat. Wer unverschuldet einen Unfall erleidet, erhält daher kostenlose anwaltliche Hilfe.

Nur Ihr Rechtsanwalt vertritt allein Ihre Interessen. Alle anderen am Verkehrsunfall Beteiligten haben eigene Interessen. Das gilt nicht nur für Haftpflichtversicherer sondern auch für Mietwagenunternehmen, Reparaturbetriebe und Abschleppunternehmen.

Nebenbei bemerkt enthält die Entscheidung auch grundsätzliche Ausführungen zur Streitwerterhöhung durch mit eingeklagte vorgerichtliche Anwaltskosten.

Sofortiger Restwertverkauf: OLG Braunschweig widerspricht dem Bundesgerichtshof

Das OLG Braunschweig hält sich nicht an die Rechtsprechung des BGH zum Restwertverkauf. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 30.1.2018 klargestellt, dass sich der Geschädigte eines Verkehrsunfalls auf die Restwertermittlung des von ihm beauftragten Sachverständigen verlassen darf. Der BGH hat klargestellt, dass das beschädigte Fahrzeug sofort zum ermittelten Restwert verkauft werden kann. Der Geschädigte sei weder gehalten, den gegnerischen Haftpflichtversicherer vorab zu informieren noch müsse er abwarten, bis der Versicherer eigene Restwertgebote eingeholt oder eine Stellungnahme zum Restwert abgegeben habe.

Das haben auch die für mein Tätigkeitsgebiet maßgeblichen Landgerichte seit längerem so gesehen:

LG Kaiserslautern – Sofortverkauf zum Restwert

LG Saarbrücken – Sofortiger Restwertverkauf

Das OLG Braunschweig wendet sich nun überraschender Weise mit seinem Urteil vom 30.1.2018 – 7 U 3/17 – gegen den Standpunkt des BGH. Es vertritt die Ansicht, der Geschädigte müsse den gegnerischen Haftpflichtversicherer vorab informieren, dass er das Fahrzeug schnell verkaufen müsse, weil er zur Ersatzbeschaffung auf das Geld angewiesen sei. Er müsse dem Versicherer die Gelegenheit geben, seine Zahlungsschwierigkeiten anderweitig zu beheben.

Dieses Urteil widerspricht eklatant der eindeutigen Rechtsprechung des BGH.

Zudem ist es praxisfremd.

Es ist nicht ernsthaft zu erwarten, dass Versicherer zur Vermeidung eines Restwertverkaufs durch den Geschädigten dazu übergehen werden, diesem sofort den auf den Restwert entfallenden Betrag vorzufinanzieren. Das ist abwegig. Bevor der Haftpflichtversicherer überhaupt eine Zahlung leistet, vergehen in der Regel mehrere Wochen. Ohne Klärung des Sachverhalts, insbesondere, wenn die Schadenmeldung des eigenen Versicherungsnehmers fehlt, wird ohnehin nicht gezahlt. Das Thema „Regulierungsfrist“, über das ich bereits mehrmals berichtet habe, ist nicht ohne Grund sehr umstritten. Mit anderen Worten: Wenn der Haftpflichtversicherrer noch nicht beurteilen kann, ob er überhaupt zur Zahlung verpflichtet ist, wird er wohl kaum den Restwert vorschießen.
Noch einmal zum Thema Regulierungsfrist:

OLG Frankfurt: Maximal 4 Wochen Regulierungsfrist für den Kfz-Haftpflichtversicherer

Hintergrund der ganzen Restwertproblematik ist, dass der Kfz-Haftpflichtversicherer den Restwert, den der Restwertkäufer zahlen muss, eben einspart. Von daher sind die Haftpflichtversicherer bemüht, eigene Restwertangebote vorzulegen. Leider entstammen diese häufig nicht dem regionalen Markt. Das bedeutet für den Geschädigten, dass er sich mit einem Restwertkäufer, der meist mehrere hundert Kilometer weit entfernt sitzt, auseinandersetzen muss.

Der BGH hat bereits in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass überregionale Gebote aus Internetrestwertbörsen unbeachtlich sind, wenn der Geschädigte regionale Gebote erhalten hat.

Nach wie vor empfiehlt es sich, sich auf die Restwertermittlung des Sachverständigen zu verlassen und das Fahrzeug zum vom eigenen Sachverständigen ermittelten Restwert auf dem regionalen Markt zu verkaufen.

Es ist absehbar, dass die Kfz-Haftpflichtversicherer sich auf das Ihnen günstige Urteil des OLG Braunschweig berufen werden.

Lassen Sie sich das nicht gefallen!

Im Falle eines unverschuldeten Unfalls sind die Kosten des eigenen Anwalts vom Haftpflichtversicherer des Unfallgegners zu ersetzen. Meine Beauftragung ist für Sie also kostenlos. Kontaktieren Sie mich sofort nach einem Verkehrsunfall!

OLG Frankfurt: Maximal 4 Wochen Regulierungsfrist für Kfz-Haftpflichtversicherer!

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat entschieden:

1. Der Geschädigte kann nach Vorlage des Anspruchsschreibens erwarten, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung kurzfristig mitteilt, ob, inwieweit und wie lange eine Prüfung stattfindet.
2. Die Dauer der Prüffrist ist von der Lage des Einzelfalls abhängig, beträgt in der Regel aber maximal vier Wochen. (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschl. v. 06.02.2018 – 22 W 2/18)

Die Entscheidung ist hier veröffentlicht:

OLG Frankfurt, Beschl. v. 06.02.2018 – 22 W 2/18

Kürzlich hat das Landgericht Saarbrücken noch einmal klargestellt, dass die Regulierungsfrist bei einem durchschnittlichen Verkehrsunfall vier bis sechs Wochen beträgt. Es kann nicht oft genug gesagt werden, dass die Regulierungsfrist erst beginnt, wenn der Haftpflichtversicherer ordnungsgemäß vom Geschädigten in die Lage versetzt wird, dessen Ansprüche nach Grund und Höhe zu prüfen.

Fristbeginn ist also nicht der Unfall selbst, wie viele Geschädigte, die sich an mich wenden, zu meinen scheinen. Ich verweise zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße „Inverzugsetzung“ noch einmal auf die Ausführungen des Landgerichts Saarbrücken, die ich in diesem Artikel bereits zusammengefasst habe:

OLG Saarbrücken zur Unfallregulierung: Wann gerät der gegnerische Haftpflichtversicherer in Verzug?

Dass der Geschädigte Herr des Regulierungsgeschehens ist, bedeutet eben auch, dass er die Regulierung betreiben muss. Dass das gar nicht so einfach ist, hat das OLG Frankfurt übrigens prägnant mit Urteil vom 2.12.2014 – 22 U 171/13 festgestellt:

Auch bei einfachen Verkehrsunfallsachen ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts von vornherein als erforderlich anzusehen. Gerade die immer unüberschaubarere Entwicklung der Schadenspositionen und der Rechtsprechung zu den Mietwagenkosten, Stundenverrechnungssätzen u.ä. lässt es geradezu als fahrlässig erscheinen, einen Schaden ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts abzuwickeln. (Hervorh. d. Unterz.)

Wenn Sie unverschuldet einen Unfall erleiden, werden Ihre Rechtsanwaltskosten vom gegnerischen Haftpflichtversicherer übernommen. Ich rate Ihnen daher:

Eiern Sie nicht rum! Rufen Sie mich nach einem Unfall sofort kostenlos und unverbindlich an!

Das ist besser, als monatelang auf die Regulierung zu warten, nur um dann festzustellen, dass der Haftpflichtversicherer von Ihnen nicht ordnungsgemäß in Verzug gesetzt wurde.

Abgasskandal: Erste Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Hersteller und Händler können gemeinsam am gleichen Gerichtsort verklagt werden.

Das hat der Bundesgerichtshof entschieden, indem er mit seinem ersten Urteil zum Abgasskandal Folgendes klargestellt hat:

„Macht der Käufer eines Kraftfahrzeugs gegen den Verkäufer Ansprüche wegen eines behaupteten Sachmangels (hier: im Fahrbetrieb abgeschalteter Abgasreinigungseinrichtungen) und gegen den Hersteller des Fahrzeugs Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend, die auf die Vortäuschung eines mangelfreien Zustands gestützt werden, können Verkäufer und Hersteller als Streitgenossen gemeinschaftlich verklagt werden.“

Das Urteil ist hier im PDF-Format hinterlegt:

BGH Urteil vom 6.6.2018 – X ARZ 303/18 (PDF)

Bislang kam es in zahlreichen Verfahren zu einer Trennung des Prozesses wegen fehlender örtlicher Zuständidigkeit, wenn gegen den Verkäufer des Fahrzeuges und gegen den Hersteller des Fahrzeuges eine Klage eingereicht wurde. Dem hat der BGH ein Ende gesetzt. Kommt es zum Streit, an welchem Gericht eine Klage gegen Hersteller und Händler als Gesamtschuldner einzureichen ist, dann entscheidet diese Frage das übergeordnete Gericht.

OVG Magdeburg – Fahrerlaubnisrecht: Zur Überprüfung der Eignung nach einjähriger Drogenabstinenz

Nach einjähriger Drogenabstinenz muss die Fahrerlaubniserteilung geprüft werden. Sie darf nicht ohne Weiteres abgelehnt werden.

Das OVG Magdeburg hat entschieden:

Behauptet der Inhaber einer Fahrerlaubnis, dem diese wegen Drogenkonsums nach § 11 Abs. 7 FeV entzogen werden soll, der Fahrerlaubnisbehörde gegenüber hinreichend substantiiert seine langfristig bestehende Drogenabstinenz, ist es dieser spätestens nach Ablauf eines Jahres ab dem behaupteten Beginn der Abstinenz nicht mehr möglich, die Annahme fortbestehender Fahruntauglichkeit ohne weitere Ermittlungen allein auf die Drogenfahrt zu stützen (verfahrensrechtliche Einjahresfrist). (Beschluss vom 14.06.2013 – 3 M 68/13)

Der Betroffene hatte wegen einer dreieinhalb Jahre zurückliegenden Fahrt unter dem Einfluss von harten Drogen die Fahrerlaubnis entzogen bekommen. Bei Antragstellung wies er einen Abstinenzzeitraum von einem Jahr nach. Die Fahrerlaubnisbehörde vertrat die Ansicht, aufgrund der Drogenfahrt stehe nach wie vor fest, dass der Betroffene ungeeignet sei, Fahrzeuge im Straßenverkehr zu führen. Der Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis wurde daher ohne weitere Prüfung zurückgewiesen. Richtig wäre es gewesen, Anordnungen zur Überprüfung der Eignung zu treffen (MPU oder ärztliches Gutachten). Das OVG Magdeburg führt aus:

Allerdings durfte der Antragsgegner die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht mehr ohne weitere Überprüfungen allein auf die am 13.06.2009 festgestellte Fahrt unter Einfluss von Drogen stützen. Denn die Vermutung wegen Betäubungsmittelkonsums verloren gegangener Fahreignung, aufgrund derer die Fahrerlaubnisbehörde ohne weitere Untersuchungen die Fahrerlaubnis entziehen kann, § 11 Abs. 7 FeV, besteht nicht unbegrenzt.

Dem Fahrerlaubnisinhaber ist die Möglichkeit eingeräumt, nach einjähriger nachgewiesener Abstinenz die Fahreignung wieder zu erlangen. Der in der Regel erforderliche einjährige Abstinenzzeitraum ergibt sich dabei aus Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV.

Der Senat lässt es dahinstehen, ob Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV in den überwiegenden Fällen des Drogenkonsums, in denen noch keine Abhängigkeit besteht, direkt oder analog anwendbar ist. Jedenfalls entfällt nach Ablauf eines Jahres beginnend ab dem Tag, den der Betroffene als Beginn seiner Betäubungsmittelabstinenz angibt oder von dem an unabhängig von einem solchen Vorbringen Anhaltspunkte für eine dahingehende Entwicklung vorliegen (sog. „verfahrensrechtliche Einjahresfrist“), die Möglichkeit, seine dahingehenden Einlassungen für die Annahme feststehender Fahruntauglichkeit unberücksichtigt zu lassen.

Solange nämlich nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Einlassung des Betroffenen zutrifft oder die auf einen Verhaltenswandel hindeutenden Umstände stichhaltig sind, steht, sobald ein Jahr seit jenem Stichtag verstrichen ist, nicht mehr im Sinne von § 11 Abs. 7 FeV fest, dass der Betroffene tatsächlich noch fahrungeeignet ist. Zwar hat die Behörde auch in Fällen, in denen ein längerer Zeitraum zwischen der Drogenfahrt und der Prüfung der Entziehung der Fahrerlaubnis liegt, trotz des in § 2 Abs. 7 Satz 1 StVG erwähnten Amtsermittlungsgrundsatzes nicht ohne konkreten Anlass zu prüfen, ob es zu einem Verhaltenswandel des Fahrerlaubnisinhabers gekommen ist.

Beruft dieser sich aber gerade darauf, seit der aktenkundigen Drogenfahrt keine Drogen mehr zu nehmen und abstinent zu sein, so muss sie dies zum Anlass nehmen, den Wahrheitsgehalt der Einlassungen des Betroffenen mit geeigneten Mitteln zu prüfen (vgl. umfassend dazu: BayVGH, Beschl. v. 09.05.2005 – 11 CS 04.2526 -, juris).

VG Sigmaringen: Vorläufiger Rechtsschutz gegen Betriebsuntersagung eines Diesel-PKW

Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat einem Betroffenen vorläufigen Rechtsschutz gegen die Anordnung der sofortigen Betriebsuntersagung seines Dieselfahrzeugs gewährt. Nachdem der Betroffene an der Rückrufaktion des Herstellers bzw. dem umstrittenen Softwareupdate des Herstellers nicht teilgenommen hatte, wurde ihm von der Zulassungsstelle der Betrieb des Fahrzeugs mit sofortiger Wirkung (Sofortvollzug) untersagt.

Das VG Sigmaringen gab seinem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit folgender Begründung statt:

Die hier in Rede stehende Sofortvollzugsanordnung in Nummer 3 des Bescheids des Landratsamts Sigmaringen vom 05.03.2018 genügt diesen Maßgaben nicht. Die diesbezügliche – knappe und im gerichtlichen Verfahren nicht weiter erläuterte oder gar ergänzte (vgl. dazu ohnehin: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.09.2011, a.a.O.) – Begründung beschränkt sich darauf, unter offenkundiger Verwendung eines Textbausteins das besondere öffentliche Interesse darin zu sehen, dass nicht vorschriftsmäßige Fahrzeuge (auch bereits vor Bestandskraft) „zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer“ vom Betrieb im öffentlichen Straßenverkehr ausgeschlossen werden müssten. Eine solchermaßen pauschale Begründung mag – formell – ausreichend sein, wenn es um typische Fallgestaltungen einer Betriebsuntersagung geht, bei denen ggf. Sicherheitsmängel am Fahrzeug, etwa an der Bremsanlage, mit auf der Hand liegenden und beträchtlichen Gefahren für hochrangige Rechtsgüter bei einer weiteren Teilnahme am Straßenverkehr bestehen. Davon kann hier aber keine Rede sein. Es ist weder vom Antragsgegner geltend gemacht noch auch nur im Ansatz ersichtlich, dass die am Fahrzeug des Antragstellers offenbar vorliegende Abweichung von der EG-Typengenehmigung in Gestalt einer unzulässigen Abschalteinrichtung überhaupt verkehrssicherheitsrelevant sein könnte. Vielmehr dürften vom Betrieb des Fahrzeugs des Antragstellers unzulässige umwelt- und ggf. auch gesundheitsschädigende Emissionen ausgehen, die in erster Linie Belange der Luftreinhaltung betreffen. Dass die damit verbundenen (Umwelt-)Gefahren aus behördlicher Sicht indes gleichermaßen dringlich und gerade im Fall des Antragstellers auch mit Sofortvollzug angegangen werden müssten, ergibt sich aus der hierzu gegebenen Begründung im Bescheid nicht. Da das Landratsamt mithin offenbar schlicht einen ersichtlich unpassenden Textbaustein als (alleiniges) Begründungselement verwendet hat, fehlt es nach Auffassung der Kammer gänzlich an einer hinreichenden schriftlichen Begründung der Sofortvollzugsanordnung, ohne dass damit eine – im Rahmen des § 80 Abs. 3 VwGO dem Gericht auf formeller Ebene an sich verwehrte – Inhaltskontrolle der behördlichen Erwägungen verbunden wäre (ebenso VG Karlsruhe, Beschluss vom 26.02.2018 – 12 K 16702/17 -, Juris).

Die Pressemeldung ist hier veröffentlicht:

Pressemeldung des VG Sigmaringen

Den Beschluss des VG Sigmaringen vom 4.4.2018 – 5 K 1476/18 finden Sie im Volltext hier:

Beschluss des VG Sigmaringen

EuGH: Verjährungsfrist beim Gebrauchtwagenkauf beträgt zwei Jahre!

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass die Verkürzung der Gewährleistung auf ein Jahr beim Gebrauchtwagenkauf zwischen Unternehmer und Verbraucher unzulässig ist. Damit gelten für Verbraucher – also „Privatkäufer“ – aktuell zwei Jahre Gewährleistung beim Gebrauchtwagenkauf.

Im Gebrauchtwagenhandel ist es üblich, die Verjährung für Mängelansprüche auf ein Jahr zu verkürzen. Hierfür stellt – unter anderem – der Zentralverband des deutschen Kraftfahrtgewerbes Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Verfügung, die eine entsprechende Klausel enthalten.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte diese wohl am weitesten verbreitete Klausel bereits im Jahr 2015 für intransparent und unwirksam erklärt. Während der BGH sich mit dem Wortlaut der Klausel befasst hat, und diese konkrete Klausel als unverständlich angesehen hat, hat sich der EuGH mit der generellen Möglichkeit, die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen bei gebrauchten Sachen auf ein Jahr zu verkürzen, befasst.

Die Entscheidung des EuGH erging zu einer Vorlagefrage des belgischen Rechts, ist aber auf die Rechtslage in Deutschland anwendbar.

Der EuGH hat entschieden:

Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 1999/44 dahin auszulegen sind, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die es erlaubt, dass die Verjährungsfrist für die Klage eines Verbrauchers eine kürzere Dauer als zwei Jahre ab Lieferung des Gutes beträgt, wenn dieser Mitgliedstaat von der in der zweiten dieser Bestimmungen der Richtlinie eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, und wenn der Verkäufer und der Verbraucher für das betreffende gebrauchte Gut eine Haftungsfrist des Verkäufers vereinbart haben, die kürzer als zwei Jahre, nämlich ein Jahr, ist. ( Urteil vom 13.07.2017 – C-133/16)

Der EuGH hat zunächst richtungsweisend klargestellt, dass zwischen zwei Fristen zu unterscheiden ist:

1. Haftungsfrist:

Die Haftungsfrist betrifft die Haftungsdauer des Verkäufers. Mit Haftungsfrist meint der EuGH den Zeitraum, in welcher ein Mangel auftreten muss, um die Gewährleistungsrechte des Verbrauchers auszulösen. Diese Frist beträgt zwei Jahre, kann aber auf ein Jahr verkürzt werden. Hiervon wurde aber bislang kein Gebrauch gemacht, weil die gängigen AGB im Gebrauchtwagenhandellediglich die Verjährungsfrist betreffen.

2. Verjährungsfrist:

Die Verjährungsfrist ist der Zeitraum, in dem der Verbraucher seine Rechte ausüben kann. Diese Frist beträgt zwei Jahre und darf nicht verkürzt werden.
Der EuGH hat seiner Entscheidung die maßgeblichen Regelungen vorangestellt, anhand derer das bislang verkannte Verjährungssystem deutlich wird:

Art. 5 („Fristen“) dieser Richtlinie bestimmt in Abs. 1:

„Der Verkäufer haftet nach Artikel 3, wenn die Vertragswidrigkeit binnen zwei Jahren nach der Lieferung des Verbrauchsgutes offenbar wird (Anmerkung des Autors: Haftungsfrist). Gilt nach dem innerstaatlichen Recht für die Ansprüche nach Artikel 3 Absatz 2 eine Verjährungsfrist, so endet sie nicht vor Ablauf eines Zeitraums von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Lieferung (Anmerkung des Autors: Verjährungsfrist).“

Art. 7 („Unabdingbarkeit“) der Richtlinie 1999/44 sieht in seinem Abs. 1 vor:
„Vertragsklauseln oder mit dem Verkäufer vor dessen Unterrichtung über die Vertragswidrigkeit getroffene Vereinbarungen, durch welche die mit dieser Richtlinie gewährten Rechte unmittelbar oder mittelbar außer Kraft gesetzt oder eingeschränkt werden, sind für den Verbraucher gemäß dem innerstaatlichen Recht nicht bindend.
Im Fall gebrauchter Güter können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass der Verkäufer und der Verbraucher sich auf Vertragsklauseln oder Vereinbarungen einigen können, denen zufolge der Verkäufer weniger lange haftet als in Artikel 5 Absatz 1 vorgesehen. Diese kürzere Haftungsdauer darf ein Jahr nicht unterschreiten.“

Fazit:
Da bislang keine wirksamen Klauseln vorliegen dürften, die zwischen der Haftungs- und der Verjährungsfrist unterscheiden, dürfte im Allgemeinen für den Gebrauchtwagenkauf derzeit eine zweijährige Gewährleistung gelten. Die Verkürzung der Haftungsfrist – nicht aber der Verjährungsfrist – ist aber durch zukünftige AGB-Anpassung möglich.

OLG Bamberg: Absehen vom Fahrverbot wegen verkehrspsychologischer Schulung?

Nach Ansicht des OLG Bamberg genügt die alleinige Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Schulung nicht, um von einem verwirkten Regelfahrverbot abzusehen:

Eine auf eigene Kosten erfolgende freiwillige Teilnahme des Betroffenen an einer verkehrspsychologischen Schulung rechtfertigt für sich allein grundsätzlich nicht das Absehen von einem verwirkten bußgeldrechtlichen Fahrverbot. Eine Ausnahme kann auch dann nur in Betracht kommen, wenn daneben eine Vielzahl weiterer zu Gunsten des Betroffenen sprechender Gesichtspunkte festgestellt werden können.

(OLG Bamberg, Beschluss vom 2.1.2018 – 3 Ss OWi 1704/17)

Das bedeutet jedoch nicht, dass ein Absehen vom Fahrverbot nicht bei Hinzutreten weiterer, begünstigender Umstände für den Betroffenen möglich wäre. In dem Fall, den das OLG Bamberg zu entscheiden hatte, ging es um eine Betroffene, gegen die ein Fahrverbot wegen Beharrlichkeit verhängt worden war. Es waren drei Voreintragungen im Fahrerlaubnisregister vorhanden, wobei ein in zeitlicher Nähe zum gegenständlichen Verstoß rechtskräftig gewordener Verstoß bereits ein Fahrverbot nach sich gezogen hatte.

Das Amtsgericht hatte dennoch das Fahrverbot wegen der Schulungsteilnahme aufgehoben. Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hat das OLG Bamberg die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung ans Amtsgericht zurückverwiesen.

Es hat angedeutet, dass über die Frage einer unzumutbaren Härte durch die Verhängung des Fahrverbotes noch ergänzende Feststellungen getroffen werden müssen.

Die Entscheidung liest sich auf den ersten Blick natürlich nicht positiv für Betroffene. Sieht man sich den konkreten Sachverhalt, so wie er sich aus dem Beschluss des OLG Bamberg im Wesentlichen ergibt, an, so lässt sich aber sagen:

1. Die Tendenz, bei einem Mehrfachtäter, der in zeitlicher Nähe zum Verstoß bereits ein Fahrverbot angetreten und weitere einschlägige Voreintragungen vorzuweisen hat, wegen der Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Schulung vom Fahrverbot abzusehen, ist bei Gericht – vielleicht auch zu Recht – nicht besonders groß.

2. Des Weiteren zeigt das OLG Bamberg auf, dass die Frage der unzumutbaren Härte, die durch das Fahrverbot eintreten würde, nach seiner Ansicht vom Amtsgericht nicht ausreichend aufgeklärt wurde. Ob ein Absehen vom Fahrverbot durchgesetzt werden kann oder nicht, ist immer Einzelfallsache.

Die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Schulungsmaßnahme wird allerdings auch von anderen Oberlandesgerichten regelmäßig für nicht ausreichend für ein Absehen vom Fahrverbot erachtet – so beispielsweise auch vom OLG Saarbrücken, Beschl. v. 12.2.2013 – Ss (B) 14/13 (9/13 OWi). Es bedarf in jedem Falle weiteren Sachvortrages und gegebenenfalls auch Beweisantrittes zu den Umständen, die ein Absehen vom Fahrverbot begründen.

OLG Bamberg: Keine Benachteiligung wegen Einspruchseinlegung – Ausnahme vom Fahrverbot für Krankentransportfahrzeuge

Das OLG Bamberg hat mit Beschluss vom 9.11.2017 – 3 Ss OWi 1556/17 entschieden:

Der Umstand, dass ein Betroffener von ihm zustehenden Verteidigungsmöglichkeiten (hier: Einspruch gegen den Bußgeldbescheid) Gebrauch gemacht hat, darf bei der Frage, ob im Einzelfall ein Absehen vom Fahrverbot oder eine sonstige Fahrverbotsprivilegierung in Betracht kommt, nicht zum Nachteil des Betroffenen berücksichtigt werden.

2. Die Versagung einer Fahrverbotsprivilegierung mit der Begründung, der Betroffene habe mit Blick auf den Antritt eines Arbeitsverhältnisses einen Härtefall aufgrund einer durch das Fahrverbot konkret drohenden Kündigung durch Hinnahme des Bußgeldbescheids und die hierdurch mögliche Verbüßung des Fahrverbots noch vor Antritt der Tätigkeit verhindern können, stellt eine im Rahmen des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG ermessensfehlerhafte Verwertung zulässigen Verteidigungsverhaltens zum Nachteil des Betroffenen dar.

3.“Krankenkraftwagen“ können aufgrund ihrer über den bloßen Verwendungszweck und ihre Ausrüstung hinausgehende bauartbedingten Abgrenzbarkeit von anderen Fahrzeugen derselben Fahrzeugart oder -klasse als Kraftfahrzeuge „einer bestimmten Art“ gemäß § 25 I 1 StVG vom bußgeldrechtlichen Fahrverbot ausgenommen werden.

Der Betroffene war vom Amtsgericht wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes (Rotlichtdauer länger als eine Sekunde) zu einer Geldbuße von 200,00 € und einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt worden.

Er hatte sich auf die sogenannte Härteklausel berufen und vorgetragen, ihm drohe als Rettungssanitäter eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Im Falle des Betroffenen verhielt es sich so, dass er im Zeitpunkt der Zustellung des Bußgeldbescheides noch arbeitsuchend war. Erst im Laufe des Einspruchsverfahrens konnte er seine neue Arbeitsstelle als Rettungssanitäter antreten.

Das Amtsgericht vertrat die Auffassung, ein Absehen vom Fahrverbot komme ebenso wenig in Betracht wie eine Beschränkung. Der Betroffene habe von Anfang an die Tat eingeräumt und es sei ihm daher möglich gewesen, den Bußgeldbescheid zu akzeptieren und das Fahrverbot während seiner Arbeitslosigkeit anzutreten.

Das OLG Bamberg hat dieser Rechtsauffassung eine klare Absage erteilt und vom Fahrverbot „Krankenkraftwagen“ ausgenommen:

Erst recht durfte die Möglichkeit eines Absehens vom Fahrverbot oder der Beschränkung des Fahrverbots nicht von vornherein mit dem Argument abgelehnt werden, dass der Betr. nach seiner Einlassung vor Antritt seiner Tätigkeit als Rettungsdiensthelfer arbeitslos gewesen sei, weshalb er „das Fahrverbot […] eben vor Aufnahme der Beschäftigung am 01.05.2017“ hätte antreten können, nachdem ihm der Bußgeldbescheid bereits am 15.03.2017 zugestellt worden war. Dies sei – so das AG  – insbesondere deshalb anzunehmen, „da der Betr. ja von Anfang an den Vorwurf nicht bestritten“ habe. Denn diese die Hinnahme des Bußgeldbescheids ohne Einspruch bzw. einen Einspruchsverzicht oder wenigstens eine noch rechtzeitige Einspruchsrücknahme nahe legende Argumentation läuft auf eine unzulässige Verwertung zulässigen Verteidigungsverhaltens zum Nachteil des Betr. hinaus, mit der das AG die Grenzen des ihm gem. § 25 I 1 StVG übertragenen tatrichterlichen Bewertungsspielraums in ermessensfehlerhafter Weise überschritten hat.

Trotz 1,6 Promille keine MPU?!

Die Fahrerlaubnisverordnung sieht in § 13 vor, dass die Fahrerlaubnisbehörde bei einer Alkoholfahrt ab einer BAK von 1,6 Promille zwingend eine medizinisch-psychologische Untersuchung anzuordnen hat:

 

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass … ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn … ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr … geführt wurde.

Der Fahrerlaubnisbehörde steht nach dem eindeutigen Wortlaut der Fahrerlaubnisverordnung kein Ermessen zu. Wird die Grenze von 1,6 Promille erreicht, muss die MPU angeordnet werden.


Dennoch gibt es Fälle, in denen der Betroffene die MPU vermeiden kann. Heute möchte ich einen solchen Fall aus meiner Praxis vorstellen. Mein Mandant hatte wegen einer Alkoholfahrt mit mehr als 1,6 Promille einen Strafbefehl erhalten, gegen den ich Einspruch einlegte.

Im Rahmen der Hauptverhandlung konnten wir eine mehrmonatige Abstinenz meines Mandanten und die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Schulung nachweisen. Der zuständige Strafrichter hob die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis auf und händigte meinem Mandanten in der Hauptverhandlung den Führerschein aus. Auf meine Bitte hin vermerkte er in den Urteilsgründen:

„Im Hinblick auf die Dauer des vorläufigen Maßregelvollzugs ist der Angeklagte aufgrund seiner zwischenzeitlichen Nachschulungsmaßnahme und Verhaltensänderung im Hinblick auf Alkoholkonsum – entsprechende Unterlagen wurden in  der Hauptverhandlung vorgelegt – zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet zu erachten, sodass lediglich noch ein deklaratorisches Fahrverbot verhängt wird.“

Mithin enthielt das Urteil positive Feststellungen zur Fahreignung des Mandanten. Die Entscheidung erging am 17.8.2017. Am 2.2.2018 meldete sich die zuständige Fahrerlaubnisbehörde schriftlich bei meinem Mandanten und ordnete die Vorlage einer MPU an.

Die Anordnung dieser MPU war allerdings rechtswidrig. Hintergrund ist die Bindungswirkung des § 3 Abs. 4 S. 1 des Straßenverkehrsgesetzes:

„Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht.“

Da die Urteilsgründe erkennen ließen, dass der Strafrichter sich ein eigenes Bild von der Eignung meines Mandanten gemacht und eine eigene Beurteilung der Eignung vorgenommen hatte, durfte die Fahrerlaubnisbehörde hiervon nicht zum Nachteil des Mandanten abweichen.

Nach einem Hinweis auf die Rechtslage und die Feststellungen des Amtsgerichts zur Eignung hob die Fahrerlaubnisbehörde die Anordnung sofort auf.

Im Ergebnis musste der Mandant also trotz einer BAK von mehr als 1,6 Promille keine MPU absolvieren.

Tipp: Bei Alkoholfahrten direkt zum Anwalt!

Die Tendenzen der Gerichte, selbst über die Eignung zu entscheiden, sind eher rückläufig. Hierfür muss der Fall "richtig liegen" und ausreichend Vortrag gehalten werden (Abstinenznachweise etc.). Aber auch wenn es nicht gelingt, das Gericht zu einer Eignungsentscheidung zu bewegen, ist es wichtig, im Strafverfahren dafür zu sorgen, dass der Führerschein nicht zu lange entzogen bleibt. Das ist beispielsweise mit Sperrfristverkürzungskursen möglich. Eine kompetente Verteidigung im Strafverfahren setzt gerade bei Führerscheinmaßnahmen voraus, dass der Verteidiger seinem Mandanten hilft, die Weichen für ein nachfolgendes Fahrerlaubnisverfahren frühzeitig in die richtige Richtung zu stellen.

Cannabis und Fahreignung – Unfallfucht – Die Empfehlungen des 56. Deutschen Verkehrsgerichtstages

Vom 24. Januar bis 26. Januar 2018 fand in Goslar der 56. Deutsche Verkehrsgerichtstag statt.
Hierbei handelt es sich um eine Tagung von Verkehrsjuristen aus verschiedenen Branchen. Diese finden sich in Arbeitskreisen zusammen, in denen aktuelle Themen behandelt werden. Im Anschluss an die mehrtägigen Beratungen sprechen die Arbeitskreise Empfehlungen an den Gesetzgeber aus.
Von besonderem Interesse für meine berufliche Ausrichtung waren dieses Jahr die Arbeitskreise V (Cannabiskonsum und Fahreignung) und III (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort).
Der Arbeitskreis V hat zum Thema Cannabis und Fahreignung folgende Empfehlung ausgesprochen:

Die Fahrerlaubnis- Verordnung bedarf im Hinblick auf Arznei- und berauschende Mittel einer Überarbeitung durch den Verordnungsgeber.

Der Arbeitskreis ist der Auffassung, dass der erstmalig im Straßenverkehr auffällig gewordene, gelegentliche Cannabiskonsument nicht ohne Weiteres als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen wird, sondern lediglich Zweifel an seiner Fahreignung auslöst, die er mittels einer MPU ausräumen kann.
Der Arbeitskreis vertritt die Meinung, dass nicht bereits ab 1 ng/ml THC im Blutserum fehlendes Trennungsvermögen unterstellt werden darf. Er teilt die Feststellungen der Grenzwertkommission, wonach dies erst ab einem THC-Wert von 3 ng/ml Blutserum der Fall ist.
Auch im Falle einer medizinischen Indikation, insbesondere für die Verordnung von Cannabis-Blüten, begründet eine Teilnahme am Straßenverkehr unter dem Einfluss von Cannabis Zweifel an der Fahreignung. Aus dem Gebot der Verkehrssicherheit heraus ist es deshalb erforderlich, dass dann auch vor dem Hintergrund der Grunderkrankung die Fahreignung zu prüfen ist.
Auch in diesem Sinne müssen die Patienten, die ein Kraftfahrzeug führen wollen, durch entsprechend qualifizierte Ärzte umfassend über ihre Beeinträchtigung der Fahreignung und Fahrsicherheit informiert und begleitet werden. Dies ist entsprechend zu dokumentieren.
Der Gesetzgeber wird gebeten, für Kontrollen im Straßenverkehr ein geeignetes Nachweisdokument vorzusehen.

Zum Thema Unfallflucht spricht der Arbeitskreis III folgende Empfehlung aus:

1.
Die strafrechtlichen und versicherungsvertragsrechtlichen Regelungen zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort führen zu gewichtigen Rechtsunsicherheiten. Dadurch können Verkehrsteilnehmer überfordert werden. …
2.
Der Arbeitskreis empfiehlt mit überwiegender Mehrheit dem Gesetzgeber zu prüfen, wie eine
bessere Verständlichkeit des § 142 StGB erreicht werden kann, insbesondere durch eine Begrenzung des Unfallbegriffs auf Fortbewegungsvorgänge und eine Präzisierung der Wartezeit bei Unfällen mit Sachschäden bei einer telefonischen Meldung, etwa bei einer einzurichten den neutralen Meldestelle.
3.
Der Arbeitskreis fordert mit überwiegender Mehrheit den Gesetzgeber auf, die Möglichkeiten
der Strafmilderung oder des Absehens von Strafe bei tätiger Reue in § 142 Abs. 4 StGB zu reformieren. Dabei sollte die Begrenzung auf Unfälle außerhalb des fließenden Verkehrs entfallen und die Regelung auf alle Sach- und Personenschäden erweitert werden.

4.
Der Arbeitskreis fordert mit knapper Mehrheit, dass das unerlaubte Entfernen vom Unfallort bei Sachschäden nicht mehr im Regelfall zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis führt. Die Worte „oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden“ in § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB sollten gestrichen werden.

Der Arbeitskreis empfiehlt, bis zu einer gesetzlichen Änderung einen Regelfall der Entziehung der Fahrerlaubnis nur noch bei erheblichen Personen –
und besonders hohen Sachschäden (ab 10.000 EUR) anzunehmen.

5.
Der Arbeitskreis hält es für notwendig, den Inhalt der auf das Verbleiben an der Unfallstelle
bezogenen versicherungsvertraglichen Aufklärungsobliegenheit den strafrechtlichen Pflichten nach § 142 StGB entsprechend zu verstehen. Er fordert die Versicherer auf, dies durch unmittelbare Bezugnahme auf § 142 StGB in den AKB klarzustellen.

Als Verkehrsrechtler kann man beide Empfehlungen vollumfänglich unterschreiben. ES bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber diese Empfehlungen aufnimmt und umsetzt.

AG Jülich verwirft Geschwindigkeitsmessung mit dem Leivtec XV3

Das  Messgerät Leivtec XV3 – ein besonders im Saarland weit verbreitetes Infrarotmessgerät zur Geschwindigkeitsüberwachung – ist nach den Erkenntnissen des Amtsgerichts Jülich nicht ordnungsgemäß von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) zugelassen. Das AG Jülich hat daher eine Messung mit diesem Gerät als nicht standardisiert betrachtet. Der Betroffenen wurde freigesprochen.
Bereits im Jahr 2015 stellte sich bei diesem Messgerät heraus, dass es mit zu langen Kabeln betrieben wurde, weshalb damals zahlreiche Verfahren mit Einstellungen und Freisprüchen endeten.
Nunmehr hat sich herausgestellt, dass es bei dem Gerät zu einem Fehler bei der Zulassung gekommen ist. Wie der Sachverständige Blath festgestellt hat, ist das Gerät nicht ausreichend auf Magnetfeldresistenz überprüft worden. Mithin wurden nach den Ausführungen des Sachverständigen die Vorgaben für die Zulassung des Messgerätes nicht eingehalten.
Das Amtsgericht Jülich zog daraus den folgenden Schluss:

Im Hinblick darauf, dass vorliegend keine ordnungsgemäße Zulassung durch die PTB vorliegt, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass im Sinne eines standardisierten Messverfahrens unter gleichen Bedingungen gleiche Ergebnisse erzielt werden.
Da aus diesen Gründen kein standardisiertes Messverfahren vorliegt, musste die Messung als solche auf ihre Richtigkeit überprüft werden.

(AG Jülich Urt. v. 8.12.2017 – 12 OWi 122/16)

Im Rahmen dieser Einzelfallprüfung der Messdateien stellte der Sachverständige fest, dass seit einer neueren Softwareversion die zur Überprüfung der Korrektheit der Geschwindigkeitsmessung erforderlichen Daten systematisch von der Gerätesoftware gelöscht werden. Eine Überprüfung der Messung des Betroffenen anhand der Falldateien der konkreten Messung war daher nicht möglich.

Das AG Jülich hat den Betroffenen daraufhin vom Tatvorwurf freigesprochen.

OLG Saarbrücken zur Unfallregulierung: Wann gerät der gegnerische Haftpflichtversicherer in Verzug?

Es passiert nicht gerade selten, dass mich Geschädigte eines Verkehrsunfalls anrufen, die bereits versucht haben, ihren Verkehrsunfall ohne anwaltliche Hilfe selbst zu regeln.

„Es passiert nichts!“, heißt es dann oft. Man habe sich telefonisch an den gegnerischen Haftpflichtversicherer gewendet und diesen informiert. Es sei einem gesagt worden, der Versicherer kümmere sich um alles. Nun passiere aber seit Wochen nichts, obwohl man dort mehrmals angerufen habe. „Die sind doch längst in Verzug.“, meint der künftige Mandant dann, wie selbstverständlich. Mitnichten!

Ganz so einfach ist das nämlich nicht. Abgesehen davon, dass Telefongespräche mit Versicherern meines Erachtens „Schall und Rauch“ sind, wenn es zu einem Zivilprozess kommt, gilt Folgendes:

Grundsätzlich ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Geschädigte der Herr der Unfallregulierung. Daraus folgt aber nicht nur, dass es sein gutes Recht ist, seinen Schaden selbst zu beziffern und hierzu beispielsweise einen Sachverständigen seiner Wahl zu beauftragen. Vielmehr ist es auch seine „Pflicht“, den gegnerischen Haftpflichtversicherer in die Lage zu versetzen, eine korrekte Regulierungsentscheidung zu treffen.

Der Unfallgeschädigte befindet sich also quasi in einer Bringschuld. Solange er nicht die Grundlage dafür schafft, dass der gegnerische Haftpflichtversicherer den Schadenfall beurteilen kann, gerät dieser auch nicht in Verzug.

Einheitlich vertritt die Rechtsprechung hierzu die Auffassung, dass der Geschädigte mindestens ein sogenanntes spezifiziertes Anspruchschreiben und die erforderlichen Belege zur Schadensbezifferung, in der Regel also das Haftpflichtgutachten oder den bebilderten Kostenvoranschlag, einzureichen hat. Erst wenn diese Mindestangaben gemacht sind, beginnt die dem Versicherer zuzubilligende Prüffrist von – je nach Einzelfall – etwa vier bis sechs Wochen überhaupt zu laufen.

Erst nach Ablauf dieser Prüffrist wiederum tritt Verzug ein.

Vorgerichtlich sind damit einige unter Umständen auch finanziell schwerwiegende Folgen verbunden, beispielsweise wenn es darum geht, wie lange ein Mietwagen angemietet werden darf.

Prozessual taucht das Problem immer dann auf, wenn der Geschädigte bzw. sein Anwalt (vermeintlich) zu früh klagt und der Versicherer daraufhin ein sofortiges Anerkenntnis abgibt und zahlt. Dann stellt sich die Frage, wer die Kosten des Klageverfahrens zu tragen hat. Denn wenn die KLage ohne Anlass eingereicht ist, weil der Versicherer nicht in Verzug war, muss der Geschädigte damit rechnen, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, auch wenn er in der Sache Recht hat und der Versicherer den Schaden vollumfänglich zahlt.

Ein solches Verfahren hat das OLG des Saarlandes nun zum Anlass genommen, noch einmal zu verdeutlichen, welche Anforderungen an den Verzug des Versicherers zu stellen sind und was der Geschädigte mindestens beizubringen hat, bevor der Versicherer überhaupt in die Prüffrist gerät:

Die Prüffrist beginnt mit dem Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens. Ihre Dauer ist vom Einzelfall abhängig, wobei die wohl überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum bei einem durchschnittlichen Verkehrsunfall einen Zeitraum von vier bis sechs Wochen als angemessen ansieht.
Auch wenn ein Versicherer die Prüfung eines Schadens, für den er einzustehen hat, tunlichst beschleunigen muss, gibt es für die Länge der Prüfungsfrist keine festen oder starren Regeln.
Bei komplexem Unfallhergang, bei Auslandsberührung oder auch bei mehreren dazwischenliegenden Feiertagen kann sich der Zeitraum unter Umständen verlängern.
Gleiches gilt, wenn der Versicherer konkrete Unterlagen angefordert und deren Eingang abgewartet hatte, ohne dass der Geschädigte bzw. sein Rechtsanwalt dem widersprochen hatte.
Keine Verlängerung rechtfertigt hingegen z. B. grundsätzlich die beabsichtigte Einsicht in die Ermittlungsakte. Selbst dann kann es aber nach Treu und Glauben geboten sein, dass der Geschädigte, wenn er einerseits an der Ermöglichung der Einsicht mitwirkt und dem Verlangen des Haftpflichtversicherers nicht widerspricht, die Prüfungsfrist so zu verlängern, dass der Versicherer in angemessen kurzer Frist die ihm zugeleiteten Unterlagen zur Kenntnis nehmen und dann (umgehend) regulieren kann.

Die Anforderungen an ein die Prüffrist auslösendes spezifiziertes Anspruchsschreiben sind stets unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Der gegnerische Haftpflichtversicherer benötigt zur sachgerechten Prüfung seiner Eintrittspflicht und des Haftungsgrundes, insbesondere der Haftungsquote, zumindest kurze Angaben zum Unfallhergang. (OLG des Saarlandes, Beschl. v. 10.11.2017 – 4 W 16/17)

Fazit: Nach einem Unfall lieber gleich zum Fachanwalt für Verkehrsrecht!

Aktuelle Urteile zum Absehen vom Fahrverbot aus beruflichen Gründen

Von der Verhängung eines Fahrverbotes ist dann abzusehen, wenn diese Rechtsfolge für den Betroffenen eine unzumutbare Härte darstellen würde. Im Gegenzug wird dann in der Regel das Bußgeld erhöht.

Die in der Praxis wichtigste Fallgruppe der Unzumutbarkeit eines Fahrverbotsantritts stellt die Existenzgefährdung durch einen drohenden Arbeitsplatzverlust dar.

Zu den Voraussetzungen eines solchen Absehens vom Fahrverbot hat der Betroffene umfassend und gegebenenfalls unter Beweisantritt vorzutragen. Hierfür genügt es nicht, lediglich darzustellen, dass man auf den Führerschein beruflich angewiesen ist.
Es ist zur Überzeugung des Gerichts darzulegen, dass ein konkreter Arbeitsplatzverlust in Aussicht steht, der auch durch anderweitige Kompensierungen (Urlaub, Einstellung eines Fahrers, etc.) abgefangen werden kann. Die Rechtsprechung verfährt hier in den letzten Jahren immer repressiver. Ein Absehen vom Fahrverbot kann im Saarland in geeigneten Fällen aber durchaus noch erreicht werden. Hierbei ist festzuhalten, dass jeder Fall eben ein Einzelfall und als solcher zu behandeln ist.

Die Fachzeitschrift „Verkehrsrecht aktuell“ veröffentlicht jährlich eine Übersicht über aktuelle Urteile. Nachfolgend stelle ich einige Fallgestaltungen, die in der Praxis häufig vorkommen vor:

Das Kammergericht hat entschieden, dass von einem Fahrverbot bei einem Taxifahrer bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 31 km/h innerorts nicht aus beruflichen Gründen abzusehen ist. Begründung: Wer leichtfertig ein Fahrverbot riskiert, kann sich nicht einfach auf berufliche Konsequenzen berufen, um ein Regelfahrverbot zu vermeiden.

Ebenso streng ist es bei einer alleinerziehenden Mutter, die bundesweit im Außendienst tätig ist, verfahren.

Das AG Lüdinghausen hat das gegen einen Busfahrer ergangene Fahrverbot auf die Fahrerlaubnisklassen D1, D, D 1 E und DE beschränkt, so dass er weiterhin seinem Beruf nachgehen konnte. Des Weiteren hat es bei einem Betroffenen, der sich in der arbeitsvertraglich vereinbarten Probezeit befand, vom Fahrverbot abgesehen, da die Geschäftsführerin der Abreitgeber GmbH als Zeugin vor Gericht bestätigt hat, dass im Falle des Fahrverbots das Arbeitsverhältnis beendet werden wird.

Etwas strenger geht man beim OLG Zweibrücken vor, das ja bekanntermaßen praktisch vor meiner Haustür liegt. Bei mehreren einschlägigen Voreintragungen im Fahrerlaubnisregister kommt ein Absehen vom Fahrverbot auch dann nicht in Betracht, wenn der Betroffene wegen des Fahrverbots seine selbstständige Tätigkeit aufgeben muss. Hierzu lässt sich aber generell festhalten, dass ein Absehen vom Fahrverbot immer dann, wenn Voreintragungen bestehen, schwierig wird. In geeigneten Fällen wird der Verteidiger das Verfahren verzögern, bis die Eintragungen getilgt sind.

Das OLG Bamberg hat bei einem Selbstständigen ebenfalls nicht vom Fahrverbot abgesehen, der Gewinneinbußen geltend gemacht hatte. Begründung: Zu erwartende Gewinneinbußen müssen zu einer nachgewiesenen Existenzbedrohung führen.

Fazit: Die Voraussetzungen des ausreichenden Vortrages für eine Existenzgefährdung sind hoch. Es ist Sache des Betroffenen, hierzu umfassend vorzutragen und Beweis anzubieten. Steht ein Fahrverbot in Aussicht, ist anwaltliche Hilfe immer angezeigt.

Cannabis am Steuer: MPU statt sofortiger Entzug der Fahrerlaubnis?

Keine sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis bei einmaliger Fahrt unter der Wirkung von Cannabis.

Verkürzt dargestellt, ist dies die Kernaussage des aktuellen Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (VGH München) vom 25.04.2017. Der VGH München hat entschieden:

„Bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten kann die Fahrerlaubnisbehörde nach einer erstmaligen, als Ordnungswidrigkeit geahndeten Fahrt mit einem Kraftfahrzeug unter der Wirkung von Cannabis grundsätzlich nicht gemäß § 11 Abs. 7 FeV ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen von der Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgehen. Vielmehr sieht § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV hierfür die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung im Ermessenswege vor.“ (VGH München, Urt. V. 25.04.2017 – 11 BV 17.33)

Beim Cannabiskonsum sind verschiedene Konsumformen zu trennen. In der vorliegenden Konstellation geht es um den sogenannten Gelegenheitskonsumenten. Gelegenheitskonsument ist nach der Rechtsprechung derjenige, der mindestens zwei Mal, aber nicht täglich oder fast täglich, Cannabis konsumiert. Das dürfte die weit größte Fallgruppe in der Praxis sein.

Gängige Verwaltungspraxis – und vielleicht bald „Veraltungspraxis“ – in allen Bundesländern war bislang, dass auch bei einer einmaligen Cannabisfahrt eines Gelegenheitskonsumenten die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis anzuordnen ist.

Das basiert auf der Entscheidung des BVerwG vom 23.10.2014 – 3 C 3.13 (hier veröffentlicht: bundesveraltungsgericht.de – BVerwG vom 23.10.2014 – 3 C 3.13). Demnach galt bislang bundesweit Folgendes:

„Ein gelegentlicher Konsument von Cannabis trennt dann nicht in der gebotenen Weise zwischen diesem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs, wenn er fährt, obwohl eine durch den Drogenkonsum bedingte Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit nicht auszuschließen ist.“ (BVerwG a. a. O.)

Das bedeutet, wer Gelegenheitskonsument ist und unter der Wirkung von Cannabis (also ab einem THC-Wert von 1,0 ng/ml), ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr fährt, muss mit der sofortigen Entziehung der Fahrerlaubnis rechnen.

Dem stellt sich nunmehr ausgerechnet das bei Drogendelikten wohl schärfste Bundesland entgegen, indem der VGH München postuliert, dass in einem solchen Fall zunächst eine Überprüfung der Fahreignung mittels MPU zu erfolgen habe.
Die Entscheidung ist rechtsdogmatisch sehr überzeugend begründet. Sie bezieht sich auf den Fall einer als Ordnungswidrigkeit geahndeten Tat, mithin einer Drogenfahrt nach § 24 a des Straßenverkehrsgesetzes.

Rechtsgrundlage für Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde bei einer solchen Drogenfahrt ist § 14 der Fahrerlaubnisverordnung (FEV).

§ 14 Absatz 1 Satz 3 FEV lautet:

„Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.“

Demgegenüber ist in § 14 Absatz 2 Nr. 3 FEV geregelt:

„Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden.“ (Hervorhebung durch Unterzeichner)

Wenn nun aber bei wiederholten Fahrten unter Cannabiseinfluss zwingend eine MPU anzuordnen ist, dann stellt sich doch die Frage, weshalb bei einer einmaligen Drogenfahrt nach § 24 a StVG der Sofortentzug gerechtfertigt sein soll. Demnach „dürfte“ der Wiederholungstäter zur MPU, während der Ersttäter sofort den Führerschein abgeben müsste. Das erscheint systemwidrig und kann so vom Gesetzgeber nicht gemeint gewesen sein.

Abschließend möchte ich aber nicht unerwähnt lassen, dass die Führerscheinstellen – jedenfalls jenseits des Weißwurstäquators – weiterhin von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgehen und die Fahrerlaubnis in einem solchen Fall sofort entziehen.
Das Urteil des VGH München ist nicht rechtskräftig. Es bleibt abzuwarten, wie das Bundesverwaltungsgericht in dieser Sache entscheiden wird und ob hier ein Umdenken erfolgen wird oder nicht.

AG München: Keine 280-Euro-Gutachten für die HUK-Coburg Versicherung

Die HUK-Coburg Versicherung ist in jüngster Zeit dazu übergegangen, Geschädigte nach einem Verkehrsunfall anzuschreiben und diesen anzubieten, ein Haftpflichtgutachten für 280,00 € erstellen zu lassen. Ferner wird ein Sachverständigenverbund genannt, dessen Mitglieder bereit sein sollen, für den genannten Betrag ein Haftpflichtgutachten zu erstellen.

Gleichzeitig wird mitgeteilt, dass die Nichtannahme dieses freundlichen Angebotes einen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht darstelle. Jedenfalls dann, wenn der Geschädigte für ein eigenes Haftpflichtgutachten mehr als 280,00 € aufwenden sollte, seien diese nicht zu erstatten.

Das Amtsgericht München hat dieser merkwürdigen Rechtsauffassung der HUK-Coburg Versicherung die zu erwartende, glasklare Absage erteilt:

Vielmehr stand es der Klägerin frei, einen eigenen Sachverständigen zu beauftragen. Dabei war sie auch nicht auf die Sachverständigen aus dem von der Beklagtenseite genannten Sachverständigenbund … beschränkt. Vielmehr ist der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens.
Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung grundsätzlich frei (vgl. BGH, Urt. V. 29.04.2003, Az. VI ZR 393/02). Er darf zur Schadensbehebung grundsätzlich den Weg wählen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint (vgl. BGH, Urt. V. 18.01.2005, Az. VI ZR 73/04).

Daraus ergibt sich zwanglos, dass die Geschädigte das Recht zur freien Wahl eines Sachverständigen ihres Vertrauens hat und sich nicht auf von der Beklagtenseite vorgeschlagene Sachverständige – auch nicht aus einem Sachverständigenverbund – verweisen lassen muss. Dies gilt gerade bei der Auswahl eines Sachverständigen umso mehr, als das Sachverständigengutachten den Geschädigten erst in die Lage versetzt, seinen Schaden der Höhe und dem Umfang nach sinnvoll geltend zu machen.

Der gesamte Anspruch auf Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall steht und fällt für den Geschädigten mit dem erholten Schadensgutachten und dessen Vertrauenswürdigkeit.

Dieses grundlegende Recht des Geschädigten würde weitgehend entwertet, wenn er sich auf von seinem Schädiger benannte Sachverständige, zur Feststellung seines Schadens verweisen lassen müsste. (AG München Urt. v. 18.8.2017 – 322 C 12124/17)

Dem ist nichts hinzuzufügen.