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Rotlichtverstoß – Verteidigungsmöglichkeiten

Rotlichtverstöße sind in der verkehrsrechtlichen Praxis von erheblicher Bedeutung. Insbesondere, weil bei einem sogenannten qualifizierten Rotlichtverstoß ein Fahrverbot droht, ist der Fachanwalt/die Fachanwältin für Verkehrsrecht regelmäßig mit Rotlichtverstößen befasst.

Ein solcher qualifizierter Verstoß liegt beispielsweise vor, wenn die vorgeworfene Rotlichtdauer länger als eine Sekunde beträgt.

Kaum eine andere Verkehrsordnungswidrigkeit ist mit so vielen Problematiken behaftet und bietet so viel Verteidigungspotential wie ein Rotlichtverstoß.

Die Feststellung von Rotlichtverstößen erfolgt im Wesentlichen auf zwei verschiedene Arten. Zum einen werden Rotlichtverstöße häufig mit fest installierten Blitzern erfasst. Zur anderen Fallgruppe zählt man die Beobachtung von Rotlichtverstößen durch Zeugen, häufig durch Polizeibeamte.

Fraglich ist oft schon, ob überhaupt ein Rotlichtverstoß (beweiskräftig) festgestellt werden kann.

Ein Rotlichtverstoß liegt nicht bereits dann vor, wenn der oder die Betroffene „die rote Ampel überfahren“ hat. Vielmehr ist es erforderlich, dass in den von der Ampel geschützten Bereich eingefahren wurde. Das kann beispielsweise eine Kreuzung oder eine Fußgängerfurt sein.

Aus diesem Grund wird zweimal geblitzt. Der erste Blitzer erfasst dabei das Überfahren der Haltelinie. Auf dem zweiten Foto wird das Einfahren in den von der Ampel geschützten Bereich dokumentiert.

Auch bei der Frage, ob die Ampel breits länger als eine Sekunde Rot zeigte, ist eine sorgfältige Einzelfallprüfung angeziegt.

Maßgeblich für die Dauer der Rotphase ist der Zeitpunkt des Überfahrens der Haltelinie.

Da die erste Messschleife nicht exakt unter der Haltelinie, sondern hinter der Haltelinie unter der Fahrbahn verlegt ist, kann es hier schon zu Fehlern bei der Berechnung der Rotlichtdauer kommen. Es sind bei verschiedenen Messsystemen Toleranzabzüge zu machen, die gelegentlich von den Behörden übersehen werden.

Bei der Beobachtung von Rotlichtverstößen, häufig durch Polizeibeamte, ebenfalls – meist im Rahmen einer Hauptverhandlung – kritisch zu hinterfragen, wie ist zu der gemessenen Rotlichtdauer kommt. Hierbei entstehen verschiedene Fallgruppen, beispielsweise durch Mitzählen der Beamten oder durch Verwendung einer (nicht-)geeichten Stoppuhr oder der Stoppuhrfunktion eines Mobiltelefons. In jedem dieser Fälle sind Toleranzabzüge zu machen, wobei teilweise von der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt ist, in welcher Höhe diese zu machen sind.

In jedem Fall muss der Verteidiger oder die Verteidigerin also prüfen, ob überhaupt ein Rotlichtverstoß vorliegt. Falls dies der Fall ist und zudem ein Sekundenverstoß vorgeworfen wird, ist zu prüfen, ob dieser auch zeitmäßig korrekt festgestellt wurde, gegebenenfalls durch Vernehmung der Polizeibeamten im Rahmen einer Hauptverhandlung. Erst wenn feststeht, dass ein ordnungsgemäß festgestellter, beweiskräftiger Sekundenverstoß vorliegt, kann sich die Verteidigung auf das Fahrverbot konzentrieren.

Denn selbst wenn der Rotlichtverstoß bereits länger als eine Sekunde gedauert hat, folgt daraus lediglich ein sog. Regelfahrverbot. Ein Regelfahrverbot bedeutet nicht, dass dieses in jedem Fall verhängt werden muss bzw. zwingend rechtmäßig ist.

Sowohl die Tatumstände als auch Umstände in der Person des Täters können ein Absehen vom Fahrverbot gebieten. Das kann insbesondere gelten, wenn an der konkreten Ampelanlage keine objektiv gefährliche Situation vorlag, beispielsweise weil es überhaupt keinen Querverkehr geben konnte. In jedem Fall sollte man bei einem Rotlichtverstoß die Hilfe eines Fachanwalts für Verkehrsrecht in Anspruch nehmen, da die Praxis zeigt, dass auch bei den Behörden und Gerichten Unklarheiten und Missverständnisse bestehen können. Zudem ändert sich die Rechtsprechung regelmäßig. Die Verteidigung von Rotlichtverstößen bedarf ständiger Fortbildung und der Recherche anhand der Akte im Einzelfall.

Zum Thema Rotlichtverstoß finden Sie auf meiner Homepage viele Beiträge, die ich fortlaufend noch um einzelne Problematiken, zum Beispiel Spurwechsel, Baustellenampel, Mitzieheffekt, Frühstarterfälle etc. ergänzen werde.

Feststellungen zum Rotlichtverstoß und Ermittlung der Rotlichtzeit durch Zeugen – OLG Düsseldorf hebt Verurteilung auf!

Ganz, ganz üble Klatsche für das Amtsgericht Wuppertal!

Erinnert mich stark an meine damalige Lateinlehrerin: „Weiser, setzen! 6!“.

Das OLG Düsseldorf hat die Verurteilung eines Betroffenen durch das Amtsgericht Wuppertal aufgehoben, der wegen eines Rotlichtverstoßes von mehr als einer Sekunde verurteilt worden war. Beträgt die Rotlichtzeit mehr als eine Sekunde im Zeitpunkt des Überfahrens der Haltelinie, so sieht der Bußgeldkatalog ein Fahrverbot vor (sog. Sekundenverstoß). Zudem erhält der Betroffene 2 Punkte, die 5 Jahre lang (plus 1 Jahr Überliegefrist) im Fahrerlaubnisregister gespeichert werden.

Das Amtsgericht Wuppertal hatte den Betroffenen aufgrund der gezielten Beobachtung der Ampelanlage durch einen Polizeibeamten und der Aussage eines weiteren Zeugen wegen eines Sekundenverstoßes verurteilt und einen Monat Fahrverbot angeordnet.

Der Polizeibeamte hatte den Verstoß gezielt beobachtet und zudem den Zeugen, der an der Fußgängerampel stand, vor Ort befragt. Der Fußgänger gab an, die Fußgängerampel sei bereits grün gewesen, er habe gerade die Straße überqueren wollen, als der Betroffene über die Ampel gefahren sei.

Der Betroffene berief sich vor Ort darauf, sein auf dem Beifahrersitz befindlicher Pitbull (!) könne als Zeuge bestätigen, dass die Ampel noch Gelb angezeigt hätte. Offenbar ein Tierfreund mit Humor.

 Das OLG Düsseldorf hob das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal auf. Man könnte in diesem Fall auch von einer „Abfuhr“ sprechen, wenn es in den Gründen heißt:

„Die Rechtsbeschwerde hat (vorläufig) Erfolg. Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben, weil es den Mindestanforderungen an die Begründung einer Verurteilung wegen eines Rotlichtverstoßes nicht genügt. … Für das neue Verfahren weist der Senat daraufhin, dass auch die Rechtsfolgenentscheidung im angefochtenen Urteil keinen Bestand hätte haben können, weil die Feststellungen der Tatrichterin zur Rotlichtdauer von mehr als einer Sekunde sowie die ihnen zugrundeliegende Beweiswürdigung ebenfalls unzureichend sind und die Verhängung der im Bußgeldkatalog für einen sogenannten qualifizierten Rotlichtverstoß vorgesehenen Rechtsfolgen nicht tragen.“ (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13.7.2020 – IV-4 RBs 46/20)

Das Amtsgericht Wuppertal hat in diesem Fall mehrere Fehler gemacht, die allerdings nach meinen Erfahrungen geradezu typisch sind für Amtsgerichte, die – im Gegensatz zum Amtsgericht St. Ingbert – nicht „in Vollzeit“ mit Bußgeldverfahren befasst sind.

  1. Einfahren in den geschützten Bereich nicht festgestellt:

„Ein Rotlichtverstoß liegt vor, wenn gegen das Gebot des § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 7 StVO – „Halt vor der Kreuzung“ – verstoßen wird, ein Fahrzeugführer also bei Rotlicht in den durch die Lichtzeichenanlage gesicherten Bereich, im Regelfall den Kreuzungs- oder Einmündungsbereich, einfährt.“ (OLG Düsseldorf a. a. O.)

Entgegen landläufiger Meinung, ist ein Rotlichtverstoß nicht bereits dann vollendet, wenn das Fahrzeug „über die rote Ampel“ fährt.  Er ist erst dann vollendet, wenn das Fahrzeug in den Bereich einfährt, der von der Ampelanlage geschützt wird. Bei einer Fußgängerfurt ist das eben der – meist durch Markierungen – abgesetzte Bereich, in welchem der Fußgänger die Fahrbahn überquert. Bei einer Ampelkreuzung – ohne Fußgängerüberweg – ist dies beispielsweise die (ggflls. gedachte) Linie der querenden Fahrspur. Es ist also praktisch ein Einfahren in den Kreuzungsbereich erforderlich.

Gerade in diesem Punkt werden häufig Fehler gemacht, da sich diese Fragen bei dem Regelfall eines „geblitzten“ Rotlichtverstoßes nicht stellen. Denn bei der Rotlichtüberwachung durch Messanlagen wird zwei Mal geblitzt. Auf dem ersten Foto wird das Überfahren der Haltelinie dokumentiert, auf dem zweiten Foto das Einfahren in den geschützten Bereich.

Da das Amtsgericht keinerlei Feststellungen zu den Örtlichkeiten (geschützter Bereich und Einfahren in den geschützten Bereich) getroffen hat und lediglich festgestellt hat, der Betroffene sei „über Rot gefahren“, war das Urteil insgesamt aufzuheben.

  1. Lückenhafte Feststellungen/fehlerhafte Beweiswürdigung zur Rotlichtdauer:

Die Urteilsgründe genügten für sich bereits nicht, überhaupt einen Rotlichtverstoß zu begründen. Da der bedauenswerten Amtsrichterin aber auch in punkto Feststellung der Rotlichtdauer gravierende Fehler unterliefen und die Sache nun neu verhandelt werden muss, hat das OLG Düsseldorf dem Amtsgericht Wuppertal auch dies betreffend eine Lehrstunde erteilt:

„Auch beruht die der Annahme eines qualifizierten Rotlichtverstoßes zugrunde liegende Feststellung, die Lichtzeichenanlage habe zum Zeitpunkt des Passierens durch den Betroffenen mehr als eine Sekunde Rotlicht gezeigt, auf einer lückenhaften Beweiswürdigung. Zwar kann die Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes grundsätzlich auch — wie hier — auf die Schätzungen von Zeugen, insbesondere von Polizeibeamten gestützt werden. Jedoch müssen derartige Schätzungen wegen der ihnen innewohnenden möglichen Fehlerquellen durch das Hinzutreten weiterer, im tatrichterlichen Bußgeldurteil anzugebender Umstände erhärtet  und hinsichtlich ihrer Grundlagen sowie ihres Beweiswerts vom Tatrichter einer kritischen Würdigung unterzogen werden. Solche Umstände, durch die die Richtigkeit einer Schätzung erhärtet wird, können sich — je nach den Umständen des Einzelfalls — etwa aus der angewandten Zählmethode (gedankliches Aussprechen der Zahlen „einundzwanzig, zweiundzwanzig“: …) oder einem während der Rotlichtdauer abgelaufenen, zeitlich eingrenzbaren Vorgang, an dem sich der Zeuge bei seiner Schätzung orientiert hat, ergeben. Freie Schätzungen aufgrund einer bloß gefühlsmäßigen Erfassung der verstrichenen Zeit sind jedenfalls zur Feststellung von Zeitintervallen im Sekundenbereich ungeeignet. …

Diesen Anforderungen genügt die Beweiswürdigung in dem angefochtenen Urteil nicht. Um dem Rechtsbeschwerdegericht die Nachprüfung zu ermöglichen, ob die Schätzung des Zeugen auf tragfähiger Grundlage beruht, hätte es Angaben zur Methode seiner Schätzung (Mitzählen, Zeitmessung mittels (Stopp-)Uhr? sonstige Orientierung?), zum Ablauf des Rotlichtverstoßes, zur Entfernung des Fahrzeuges zur Lichtzeichenanlage und einer ggf. vorhandenen Haltelinie sowie zur genauen Beobachtungsposition des Zeugen (Standort? Gezielte oder zufällige Überwachung der Lichtzeichenanlage? Sichtverhältnisse auf Ampel, Vorbereich und Haltelinie?) bedurft.

Soweit der Schluss auf den qualifizierten Rotlichtverstoß aus Zeugenaussagen hergeleitet wird, die – wie hier offenbar der Zeuge pp – nur Angaben zum Grünlicht für den Querverkehr machen können, sind grundsätzlich Feststellungen zum automatisierten Programmablauf der Lichtzeichenanlage zu treffen.“ (OLG Düsseldorf a. a. O.)

Um dem Schlag ins Gesicht die Krone aufzusetzen, hat das OLG Düsseldorf abschließend noch einige formale Fehler des Urteils gerügt. Insbesondere hat es die Unterschrift der Tatrichterin als unzureichend betrachtet, weil diese keine hinlänglichen, charakteristischen Merkmale zur Identifizierung aufweise, sinngemäß: Die Unterschrift sieht ebenso schlampig aus wie das Urteil.

Fazit: Wer die Entscheidung liest, könnte meinen, es sei eine Einzelfallsache, dass ein Amtsgericht nicht befähigt ist, einen (qualifizierten) Rotlichtverstoß ordnungsgemäß in den Urteilsgründen festzustellen. Dem ist aber nicht so. Es ist für unerfahrene Amtsrichter keine Einfachheit einen Rotlichtverstoß, der durch Beobachtung festgestellt wurde, festzustellen und mit tragenden Entscheidungsgründen auszuurteilen.

Vor Feststellungen nach dem Motto: „Die Polizei hat mich beobachtet, was soll ich da schon gegen machen?“, sollte man sich ebenfalls hüten! Denn nach meiner Erfahrung sind auch die Polizeibeamten nicht oder nur unzureichend zu diesem Thema geschult und die Feststellungen in den Bußgeldakten dürftig und in der Regel für sich alleine betrachtet unzureichend.

Rotlichtverstoß – Kein Fahrverbot bei „Mitzieheffekt“

Das Kammergericht
Berlin hatte in seinem Beschluss vom 2.11.2018 – 3 Ws (B) 274/18, 3 Ws (B) 274/18 –
162 Ss 123/18 – Gelegenheit sich mit dem Thema „Mitzieheffekt“ beim
Überfahren einer roten Ampel zu befassen.

Zu diesem
Thema finden Sie mehrere Beiträge und Rechtsprechungsnachweise auf meiner
Homepage.

Bei dem
sogenannten Mitzieheffekt geht es um folgende Grundkonstellation:

Ein
Betroffener ist bei Rot über eine Ampel gefahren. Die Ampel war bereits länger
als eine Sekunde rot. Das nennt man einen qualifizierten Rotlichtverstoß oder
auch „Sekundenverstoß“. Dieser Verstoß zieht ein Fahrverbot von einem
Monat nach sich, weshalb er auch Gegenstand zahlreicher Prozesse ist.

Trägt der Betroffene glaubhaft einen Mitzieheffekt vor, entfällt die grobe Sorgfaltswidrigkeit, die einem qualifizierten Rotlichtverstoß eigentlich nach dem Willen des Gesetzgebers innewohnt. Vom Fahrverbot ist dann abzusehen und zwar eigentlich ohne Erhöhung der Geldbuße.

Wann aber
liegt ein solcher Mitzieheffekt vor?

Das KG Berlin
hat das- im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung – noch einmal klargestellt:

Ein Mitzieheffekt kann den Fahrlässigkeitsvorwurf beim Rotlichtverstoß allenfalls dann verringern, wenn der Betroffene zunächst rechtstreu an der Lichtzeichenanlage anhält, dann aber, z. B. veranlasst durch das Anfahren anderer Verkehrsteilnehmer, unter Nichtbeachtung des Rotlichts losfährt („Sog-Wirkung“).

KG Berlin, Beschluss vom 2.11.2018 – 3 Ws (B) 274/18, 3 Ws (B) 274/18 – 162 Ss 123/18

Eine typische Fallkonstellation des Mitzieheffektes ist
diejenige, dass der ortsfremde Betroffene an einer unübersichtlichen
Ampelanlage anhält und sich beim Losfahren von einem oder mehreren Fahrzeugen auf
der falschen Spur „mitziehen“ lässt.

Im konkreten Fall, den das KG Berlin zu entscheiden hatte,
hat der Betroffene vorgetragen, er sei ortsfremd und hinter einem Fahrzeug
hergefahren. Er hat gerade nicht behauptet, an der Ampel angehalten und wieder
losgefahren zu sein in der durch andere Fahrzeuge veranlassten irrigen Annahme,
die Ampel habe auch für ihn auf Grün geschaltet.

Das KG Berlin hat seine Rechtsbeschwerde verworfen. Es blieb
daher beim Fahrverbot.

Fazit: Auch wenn man meinen könnte, Rotlichtverstöße seien eigentlich immer gleichgelagerte Fälle, nach dem Motto: „Ampel rot = Rotlichtverstoß“, bedarf es einer sehr genauen Einzelfallbetrachtung, wie es zu dem Verstoß kam. Denn das ergibt sich in der Regel nicht aus der Akte, jedenfalls nicht, wenn der Betroffene geblitzt wurde.

Rotlichtverstoß

Rote AmpelRotlichtverstöße sind Sekundensache. War die Ampel länger als eine Sekunde rot, droht ein Fahrverbot.

Als Fachanwalt für Verkehrsrecht berate und verteidige ich bundesweit Betroffene in Bußgeldverfahren. Ich helfe Ihnen, die rdnungsgemäßheit der Messung zu überprüfen und Fahrverbote zu vermeiden.

Wenn Sie rechtsschutzversichert sind, kümmere ich mich für Sie um die Kostenzusage Ihres Rechtsschutzversicherers.

Lässt sich der Tatvorwurf nicht beseitigen, kann immer noch erfolgversprechend gegen ein drohendes Fahrverbot vorgegangen werden.

Zu dem Thema Rotlichtverstoß finden Sie auf meiner Internetseite mehrere Blogbeiträge:

Artikel zum Thema Rotlichtverstoß.

Nachfolgend beantworte ich einige häufig gestellte Fragen zum Thema Rotlichtverstoß.

Welche Rechtsfolgen drohen bei einem Rotlichtverstoß?

Für Ersttäter gelten bei fahrlässiger Begehung folgende Regelbußen:Rotlichtverstoß:
90,00 €, 1 Punkt, kein Fahrverbot
Rotlichtverstoß mit Gefährdung anderer
200,00 €, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
Rotlichtverstoß mit Sachbeschädigung
240,00 €, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot

Rotphase länger als eine Sekunde (sog. qualifizierter Rotlichtverstoß):
200,00 €, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot

Qualifizierter Rotlichtverstoß mit Gefährdung anderer oder Sachbeschädigung:
320,00 €, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot

Die Gesetzesgrundlage finden Sie hier: Nr. 132 BKatV

Was kann ich gegen ein drohendes Fahrverbot tun?

Zunächst ist die Bußgeldakte anzufordern und die Ordnungsgemäßheit des Verfahrens und der Messung zu prüfen. Bestehen am Tatvorwurf keine Zweifel, steht also z.B. unbestreitbar fest, dass die Rotphase länger als eine Sekunde gedauert hat, muss im Einzelnen besprochen werden, warum die rote Ampel überfahren wurde. Die Rechtsprechung macht zahlreiche Ausnahmen von der Verhängung des Fahrverbotes. Stichworte hierzu sind zum Beispiel: „Mitzieheffekt“, „Augenblicksversagen“, „Nichtvorliegen einer abstrakten Gefährdung“, „Frühstarter“.Näheres zum Thema Fahrverbot finden Sie hier: Fahrverbot

Schließlich kann von einem Fahrverbot auch dann abgesehen werden, wenn die Verhängung eines Fahrverbotes für den Betroffenen eine unzumutbare Härte darstellen würde. Gegebenenfalls ist die Erhöhung des Bußgeldes als kleineres Übel in Kauf zu nehmen.

Steht auf dem Anhörungsbogen, wie lange die Rotphase gedauert hat?

Wie lange die Rotphase gedauert hat, können Sie an der im Anhörungsbogen zitierten Vorschrift der Bußgeldkatalogverordnung nachvollziehen. Leider kommt es jedoch vor, dass die Vorschriften nicht vollständig, im Einzelfall auch falsch oder zu pauschal (Nr. 132), zitiert werden, so dass Sie erst durch die Akteneinsicht bzw. den Bußgeldbescheid erfahren, ob ein qualifizierter Verstoß vorliegt.

Welche Rechtsfolge hat ein Rotlichtverstoß in der Probezeit?

Ein Rotlichtverstoß ist ein sogenannter A – Verstoß (schwerwiegender Verstoß). Wer in der Probezeit einen Rotlichtverstoß begeht, muss an einem Aufbauseminar teilnehmen (Kosten ca. 400,00 Euro). Außerdem verlängert sich die Probezeit um zwei Jahre. Daneben werden Bußgeld, Punkte und unter Umständen auch ein Fahrverbot fällig (siehe oben).

Rotlichtverstoß wegen Glatteis – Absehen vom Fahrverbot

Anlässlich des aktuellen Wetterumschwungs weise ich heute auf einen etwas älteren Beschluss des OLG Dresden vom 27.2.1998 (AZ: 2 Ss (OWi) 84/98) hin:

Hat ein Autofahrer wegen spiegelglatter Fahrbahn vor einer Rotlicht zeigenden Ampel Brems- und Anhalteschwierigkeiten, trifft ihn dann, wenn er, nachdem er die Ampel beobachtet und festgestellt hat, daß keine Fußgänger unterwegs sind und auch sonst keine konkrete Gefahr besteht, die Kreuzung überquert, nur der Vorwurf leichtester Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Bei dieser Sachlage kann trotz Vorliegens eines qualifizierten Rotlichtverstoßes von der Anordnung des Regelfahrverbots abgesehen werden und nur die Regelgeldbuße von 250 DM verhängt werden.

Anmerkungen:

1. Es kommt natürlich auf den Einzelfall an. Verteidigung macht – wie immer – Sinn.

2. 250 DM sind gefühlte 4.000 Euro (wert). Keine Angst! Die Regelbuße beim qualifizierten Rotlichtverstoß liegt heute bei 200,00 Euro.

Rotlichtverstoß – Keine Feststellung eines Sekundenverstoßes bei zufälliger Beobachtung durch einen Polizeibeamten

Das AG Landstuhl hatte einen in der Praxis gar nicht seltenen Fall zu entscheiden (AG Landstuhl Urt. v. 24.02.2011 AZ: 4286 Js 13706/10.OWi, 4286 Js 13706/10 OWi):

Der Betroffene befuhr am 10.09.2010 gegen 07:18 Uhr die Bahnhofstraße und bog An der Rampe links in die Saarbrücker Straße Richtung Stadtmitte ein. Dabei führte er den Abbiegevorgang durch, obwohl die Lichtzeichenanlage für ihn bereits auf Rot umgeschaltet hatte. Dies bemerkte er aufgrund von Unaufmerksamkeit nicht.

Den Verstoß beobachtete ein Polizeibeamter, der sich gerade auf dem Weg zum Dienst befand und dabei an erster Stelle an der Linksabbiegespur der Saarbrücker Straße stand.

Mit welcher Geschwindigkeit der Betroffene gefahren war, konnte nicht festgestellt werden. Der Abstand des Betroffenen von der Haltelinie der Linksabbiegespur konnte nicht festgestellt werden. Der als Zeuge vernommene Polizeibeamte sagte aus, dass nach seiner Schätzung die Ampel bereits länger als eine Sekunde rot gewesen sei. Die Ampel, die der Betroffene überfahren hatte, war aus Sicht des Polizeibeamten nur unzureichend einzusehen. Der Zeuge gab an, die Sekunden nicht mitgezählt zu haben.

Der Betroffene wurde wegen eines einfachen Rotlichtverstoßes (Rotlichtdauer unter eine Sekunde, d.h. kein Fahrverbot, 90 Euro Geldbuße) verurteilt.

Leitsatz des Amtsgerichts Landstuhl:

"Die Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes innerorts kann nicht durch die zufällige Beobachtung, selbst eines erfahrenen Polizeibeamten, erfolgen, insbesondere wenn keine Feststellungen zur Geschwindigkeit des Betroffenen oder zum Abstand von der Haltelinie möglich waren."

Rotlichtverstoß – „Frühstarterfälle“

Während der sogenannte Mitzieheffekt (Blogbeitrag hier klicken) auf einem Fehlverhalten des Betroffenen beruht, das durch äußere Vorgänge hervorgerufen wird (z.B.: Losfahren eines anderen Verkehrsteilnehmers), spricht man von einem "Frühstarterfall", wenn der Betroffene zunächst an der Ampel hält und dann ohne jegliche äußere Einwirkung plötzlich losfährt, weil er glaubt, die Ampel sei grün.

Die Rechtsprechung geht mit diesen Fällen zurückhaltender um. Ein Absehen vom Fahrverbot ist eher die Ausnahme. Für ein Absehen vom Fahrverbot hat aber zum Beispiel das OLG Karlsruhe in seinem Beschluss vom 18.06.2002 – AZ: 2 Ss 94/01 – entschieden. Der Leitsatz der Entscheidung spricht für sich:

"Der "qualifizierte" Rotlichtverstoß nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Bußgeldkatalog-Verordnung, Nr. 34.2 Bußgeldkatalog indiziert zwar als Regelbeispiel eine grobe Pflichtverletzung i.S. des § 25 Abs. 1 S. 1 StVG. Ein die Verhängung eines Fahrverbots begründender Regelfall ist aber gleichwohl zu verneinen, wenn die gesamten Tatumstände so weit von dem typischen, vom Verordnungsgeber ins Auge gefassten Fall des Verkehrsverstoßes abweichen, dass eine grobe Pflichtverletzung im Ergebnis nicht festgestellt werden kann (hier: Losfahren des zunächst ordnungsgemäß bei Rot haltenden Betroffenen nach 37 Sekunden Rotlichtdauer auf Grund eines Fehlschlusses, erneutes Stehenbleiben nach wenigen Metern, keine abstrakte Gefährdung des mit der Lichtzeichenanlage geschützten Quer- bzw. Fußgängerverkehrs)."

Rotlichtverstoß – Kein Fahrverbot bei „Mitzieheffekt“

Eine häufige Fallgruppe, in denen von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen werden kann, ist der sogenannte Mitzieheffekt. Ein solcher Mitzieheffekt liegt vor, wenn der Betroffene zunächst ordnungsgemäß an der roten Apel anhält, sodann aber noch während der Rotlichtphase  wieder losfährt, weil neben oder vor ihm andere Verkehrsteilnehmer losfahren. Dies geschieht nicht selten, an mehrspurigen Straßen, wenn beispielsweise die Abbiegerspur auf Grün schaltet, während die Geradeausfahrerspur noch rot ist.

Zu dem Thema Mitzieheffekt gibt es einige interessante Entscheidungen, von denen meines Erachtens die Entscheidung des OLG Hamm vom 05.05.1994 – AZ: 2 Ss OWi 414/94 – besonders erwähnenswert erscheint. Besonders erwähnenswert deshalb, weil der Betroffene in diesem Fall durch das Überfahren der roten Ampel sogar einen Unfall verursacht hatte. Der Betroffene wurde, als er an der Ampel stand, offensichtlich unverschuldet von einem anderen Verkehrsteilnehmer beschimpft. Hierdurch abgelenkt, ließ er sich von einem anderen startenden Fahrzeug "mitziehen" und übersah, dass die Ampel für seine Fahrspur noch rot war.

Das OLG Hamm entschied, dass in diesem Fall keine grobe Pflichtwidrigkeit, wie in § 25 Abs. 1 StVG gefordert, vorgelegen habe. Die Annahme, mit der Verhängung eines Fahrverbotes auf den Betroffenen einwirken zu müssen, sah es sogar als "verfehlt" an.

Rotlichtverstoß – Absehen vom Fahrverbot bei Augenblicksversagen nach ordnungsgemäßem Anhalten

Das OLG Hamm hatte im Rechtsbeschwerdeverfahren einen Fall zu entscheiden, in dem ein Autofahrer an einer Ampelkreuzung auf der Geradeausfahrerspur bei Rot anhielt. Als sodann die rechts neben ihm befindlichen Fahrzeuge losfuhren, weil die Lichtzeichenanlage für den Rechtsabbiegerverkehr – nicht aber für den Geradeausverkehr – auf Grün schaltete, nahm der Betroffene an, auch die Geradeausfahrerspur habe auf Grün geschaltet und fuhr bei bestehendem Rotlicht in die Kreuzung ein. Das OLG Hamm entschied durch Beschluss vom 11.08.1998 AZ 2 Ss OWi 727/98, dass in diesem Fall von der Verhängung eines Fahrverbotes abzusehen sei.

Begründung:

"Einem Autofahrer, der sich bei Annäherung an eine Lichtzeichenanlage zunächst ordnungsgemäß verhält und bei Rotlicht anhält, dann aber wegen einer auf einem sogenannten Wahrnehmungsfehler bzw auf dem sogenannten Mitzieheffekt beruhenden Unachtsamkeit (Augenblicksversagen) trotz andauerndem Rotlicht in die Kreuzung einfährt, ist keine grobe Pflichtverletzung im Sinne des StVG § 25 Abs 1, die die Verhängung eines Fahrverbotes erforderlich macht, vorzuwerfen (so auch OLG Hamm, 1995-09-27, 2 Ss OWi 998/95, NZV 1996, 206; entgegen OLG Düsseldorf, 1995-12-22, 2 Ss (OWi) 438/95 – (OWi) 131/95 II, NZV 1996, 117). Einem Betroffenen kann eine grobe Pflichtverletzung nämlich nur dann vorgeworfen werden, wenn sie subjektiv auf grobem Leichtsinn, grober Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit beruht. Das objektive Gewicht der Tat allein führt nicht zur Annahme einer groben Pflichtverletzung (vergleiche BGH, 1997-09-11, 4 StR 638/96, NZV 1997, 525)."

Rotlichtverstoß – Absehen vom Fahrverbot bei sofortigem Anhalten

Das OLG Karlsruhe hat durch Beschluss vom 25.05.1999 AZ 2 Ss 79/99 entschieden, dass ein atypischer Fall vorliegt und von einem Fahrverbot abzusehen ist, wenn der Betroffene zunächst an der Fußgängerampel hält, dort geraume Zeit (29 Sekunden) wartet und sodann trotz bestehenden Rotlichtes über die Haltelinie fährt.

Der Betroffene dachte, die Ampel sei wieder auf Grün gewschaltet, weil sich von hinten ein Fahrzeug näherte. Dem Betroffenen kam zugute, dass er bei Überfahren der Haltelinie das Blitzlicht der Messanlage bemerkt und sofort wieder angehalten hatte. Das OLG führt diesbezüglich aus:

"In subjektiver Hinsicht wird man das Fehlverhalten des Betroffenen zwar zunächst durchaus als eher grob einschätzen müssen, da es sich bei der Irritation durch ein von hinten heranfahrendes Fahrzeug nicht um einen schlichten Wahrnehmungsfehler handelt, wie dies etwa bei der Verwechslung der Lichtzeichen für verschiedene Fahrtrichtungen der Fall sein mag (OLG Hamm NZV 1999, 176 f.; DAR 1995, 501; NZV 1995, 82; NZV 1996, 117 (L); Senat, NZV 1996, 206). Nachdem der Betroffene jedoch schon ausweislich der schnellen Reaktion auf das Auslösen des Blitzlichts durchaus nicht gänzlich unaufmerksam war und sein Fahrzeug sofort wieder anhielt, handelt es sich letztlich doch um ein – alsbald korrigiertes -kurzfristiges Versagen, das den Handlungsunwert des Verstoßes als weniger gravierend erscheinen läßt. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall auch wesentlich von anderen, in denen nach einem – aus welchen Gründen auch immer – geschehenen Wahrnehmungsfehler der geschützte Bereich der Lichtzeichenanlage schließlich doch zur Gänze und mit zunehmender Geschwindigkeit durchfahren wird oder es gar zu einem Unfall kommt (OLG Hamm NStZ-RR 1998, 117; BayObLG NZV 1999, 216 f.)."

Rotlichtverstoß – Absehen vom Fahrverbot bei fehlendem Querverkehr

Das KG Berlin hat durch Beschluss vom 23.03.2001 AZ 2 Ss 33/01 – 3 Ws (B) 84/01, 2 Ss 33/01, 3 Ws (B) 84/01 Folgendes entschieden:

"Es liegt kein mit einem Fahrverbot zu ahndender qualifizierter Rotlichtverstoß vor, wenn die Betroffene auf der mittleren Fahrspur in die Kreuzung einfuhr, obwohl die Ampel für den Geradeausverkehr bereits länger als eine Sekunde rotes Licht abstrahlte, sie dann aber während der Grünphase für Linksabbieger nach links abbog und sonstige Verkehrsteilnehmer durch diese Fahrweise weder konkret noch abstrakt gefährdet wurden."

Die Betroffene war an einer Ampelkreuzung auf der mittleren Spur bei Rot über die Ampel gefahren. Bei der mittleren Spur handelte es sich um die Spur für Geradeausfahrer. Die Linksabbiegerspur zeigte zu diesem Zeitpunkt Grün. Es herrschte also kein Querverkehr (Gegenverkehr). Die Betroffene bog sodann links ab. Mangels abstrakter Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer war daher nach dem KG Berlin von der Verhängung eines Fahrverbotes abzusehen.

Rotlichtverstoß – Kein Fahrverbot an Baustellenampel

Das OLG Düsseldorf hat durch Beschluss vom 24.09.1994 AZ 5 Ss (OWi) 299/94 – (OWi) 161/94 I entschieden, dass von der Verhängung eines Fahrverbotes bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß abzusehen ist, wenn es sich um eine Baustellenampel an einer nur einspurig befahrbaren Baustelle handelt.

Leitsatz:

"Ein Regelfall der BKatV § 1 Abs 1 Anl 1 Nr 34.2, die bestimmt, daß das Überfahren einer mehr als 1 Sekunde Rotlicht zeigenden Ampel die Verhängung einer erhöhten Geldbuße und die Anordnung eines Fahrverbots nach sich zieht, ist grundsätzlich nicht gegeben, wenn das Rotlicht einer Baustellenampel mißachtet wird, die lediglich zur Verkehrsregelung in dem nur einspurig befahrbaren Baustellenbereich dient."

Begründung:

Da die Fahrspur nur einseitig befahrbar war, war eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen. Voraussetzung der Verhängung eines Fahverbotes ist aber eine zumindest abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer.

Rotlichtverstoß – Absehen vom Fahrverbot bei Überfahren einer Fußgängerampel

Das Überfahren einer  Ampel, die bereits länger als eine Sekunde auf Rot geschaltet war, führt zu einem Regelfahrverbot von einem Monat. Bei Rotlichtverstößen existiert allerdings eine umfangreiche Rechtsprechung zu Einzelfällen, in denen von der Verhängung eines Fahrverobtes abzusehen ist.

Das OLG Frankfurt hat mit Beschluss vom 30.08.2000 AZ 2 Ws (B) 349/00 OWiG entschieden, dass kein Fahrverbot zu verhängen ist, wenn der betroffene Fahrzeugführer eine Fußgängerampel bei Rot überfährt, an der sich kein Fußgänger aufgehalten hat. Im zu entscheidenden Fall hatte der Betroffene sämtliche Fußgänger passieren lassen und sich dann vor Überfahren der Haltelinie vergewissert, dass sich kein weiterer Fußgänger mehr an der Ampel befand. Folgerichtig war eine Gefährdung weiterer Fußgänger daher ausgeschlossen.

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Drogen im Straßenverkehr und die Folgen für Ihren Führerschein.

MPU

Ein Überblick über die Regelungen der Medizinisch-Psychologischen Untersuchung.

Verfassungsgerichtshof des Saarlandes: Betroffener hat Anspruch auf Einsicht in die Messdateien!

Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes hat – sozusagen als „letzte Instanz“ – entschieden, dass einem Betroffenen die Messdateien zur Auswertung und Überprüfung durch einen Sachverständigen zur Verfügung zu stellen sind. Im konkreten Fall hatte der Betroffene sich gegen den Vorwurf eines Rotlichtverstoßes zur Wehr gesetzt und mehrmals erfolglos versucht, die Bußgeldstelle dazu zu bewegen, ihm die Falldateien zu übersenden.

Letztlich wurde er ohne Einsicht in die Falldateien durch alle Instanzen (Amtsgericht Saarbrücken und Oberlandesgericht Saarbrücken) verurteilt. Nach Ausschöpfung des ordentlichen Rechtsweges verblieb ihm nur noch die Anrufung des Saarländischen Verfassungsgerichtshofes.
Dieser entschied, dass die vorangegangenen Entscheidungen des Amtsgerichts und des Oberlandesgerichts den Betroffenen in seinen Grundrechten auf ein faires gerichtliches Verfahren und auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzten.

In seiner Begründung setzt sich der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes eindrucksvoll und einleuchtend mit dem sogenannten Teufelskreis bei der Frage der Gewährung der Einsicht in die Falldateien auseinander. Er führt aus:

Die Nichtzugänglichmachung einer lesbaren Falldatei mit Token-Datei und Passwort sowie der Statistikdatei verletzen das Gebot eines fairen Verfahrens und das Gebot des rechtlichen Gehörs.

a) Nach der Rechtsprechung zum sog. standardisierten Verfahren, der vorliegend auch das Amtsgericht Saarbrücken und das Saarländische Oberlandesgericht gefolgt sind, genügt es, dass der Tatrichter in den Urteilsgründen das verwendete Messverfahren und ggf. den erfolgten Toleranzabzug angibt. Weitere Angaben und Nachforschungen hinsichtlich des Messgeräts, seiner genauen Funktionsweise und der Richtigkeit der Messdurchführung bzw. -auswertung sollen nicht erforderlich sein, da eine Vermutung der Richtigkeit und Genauigkeit aufgestellt wird (Fromm, NZV 2013, 16 [17]). Dies gilt für die Geschwindigkeits- wie auch für die Rotlichtüberwachung im Straßenverkehr. Daher werden die von einem automatisch arbeitenden Messgerät erfassten sog. Rohmessdaten, aus denen dieses die Geschwindigkeit oder die Tatsache eines Rotlichtverstoßes ableitet, üblicherweise auch nicht vom Tatrichter oder von der Bußgeldbehörde auf Messfehler oder Störungen hin überprüft; es genügt der in das Messfoto eingeblendete Geschwindigkeitswert (oder hier: Tatsache des Missachtens des Rotlichtes sowie Dauer des Rotlichtes beim Überfahren), den das Gerät bestimmt hat. Aus diesem Grund sind die Rohmessdaten auch nicht Teil der Gerichtsakte.

Die Richtigkeitsvermutung kann der Betroffene eines Bußgeldverfahrens nur angreifen, wenn er konkrete Anhaltspunkte für einen Fehler im Rahmen der Messung vorträgt. Es wird ihm also eine Beibringungs- bzw. Darlegungslast auferlegt (Cierniak, ZfS 2012, 664 [669]). Diese Punkte vorzutragen, also die erfolgversprechende Verschaffung rechtlichen Gehörs, wird ihm jedoch unmöglich gemacht, wenn die Messdaten als die Grundlage der Messung nicht für eine sachverständige Untersuchung zur Verfügung gestellt werden (OLG Celle, Urteil vom 16.6.2016- 1 Ss OWi 96/16 -, NJOZ 2017, 559 Rn. 5; Deutscher, DAR 2017, 723; Cierniak, ZfS 2012, 664 [669]). Letztlich wird er unter Verstoß gegen den Grundsatz eines fairen Verfahrens als Objekt des Verfahrens behandelt, dem wesentliche Mitwirkungsrechte versagt werden bzw. welches diese nicht effektiv ausüben kann.

Für den Betroffenen bzw. seinen Verteidiger ist es möglich, der Darlegungslast nachzukommen und das Messergebnis in Zweifel zu ziehen, wenn er die vom jeweiligen Messgerät erzeugten Digitaldaten als Grundlage jeder Messung technisch auswerten lässt. Daraus, dass einerseits die Verwaltungsbehörden bzw. die Gerichte sich zu einer Überprüfung aller Einzelheiten der Geschwindigkeitsmessung nicht verpflichtet sehen, andererseits der Betroffene für eine solche in eigener Regie durch einen Sachverständigen durchgeführte Überprüfung die bei der Messung angefallenen digitalen Daten als Grundlage der Messung benötigt, hat das Saarländische Oberlandesgericht als Konsequenz des Rechts auf ein faires Verfahren gefolgert, dass ihm diese Daten – auch wenn sie sich nicht in der Akte befinden und damit von § 147 StPO in Verbindung mit § 46 OWiG nicht erfasst werden – zur Verfügung zu stellen sind (Beschluss vom 24.2.2016 – Ss [Bs] 6/2016 [4/16 OWi] -, juris Rn. 7, unter Hinweis auf Cierniak, ZfS 2012, 664 [673]). Dem ist zuzustimmen, denn durch die sodann ermöglichte Transparenz des Messverfahrens ist die Waffengleichheit wieder hergestellt und dem Gebot eines fairen Verfahrens und des rechtlichen Gehörs genügt: Ein Betroffener kann dann adäquat auf den Tatvorwurf reagieren und den Tatvorwurf der Behörde bei Anhaltspunkten für Messfehler qualifiziert durch das Ergebnis der von ihm veranlassten technischen Untersuchung widerlegen oder erschüttern.

Aus dem Gebot eines fairen Verfahrens folgenden Gebot der Waffengleichheit folgt, dass ebenso, wie dem „Ankläger“ Möglichkeiten zur Verfügung gestellt werden, einen Tatvorwurf nachzuweisen – was in Fällen der hier diskutierten Art leicht möglich ist, da der vom Gerät angezeigte Wert dafür genügt -, einem im Bußgeldverfahren Betroffenen Zugang zu den Informationen gewährt werden muss, die er benötigt, um sich gegen den Vorwurf zu verteidigen oder durch einen Verteidiger verteidigen zu lassen („Parität des Wissens“, vgl. LG Trier, DAR 2017, 721 [722]; „Informationsparität“ gemäß Art. 6 EMRK, vgl. Krenberger, jurisPR-VerkR 17/2016).

(VerfG Saarland, Beschl. v. 27.04.2018 – Lv 1/18)

OLG Bamberg: Keine Benachteiligung wegen Einspruchseinlegung – Ausnahme vom Fahrverbot für Krankentransportfahrzeuge

Das OLG Bamberg hat mit Beschluss vom 9.11.2017 – 3 Ss OWi 1556/17 entschieden:

Der Umstand, dass ein Betroffener von ihm zustehenden Verteidigungsmöglichkeiten (hier: Einspruch gegen den Bußgeldbescheid) Gebrauch gemacht hat, darf bei der Frage, ob im Einzelfall ein Absehen vom Fahrverbot oder eine sonstige Fahrverbotsprivilegierung in Betracht kommt, nicht zum Nachteil des Betroffenen berücksichtigt werden.

2. Die Versagung einer Fahrverbotsprivilegierung mit der Begründung, der Betroffene habe mit Blick auf den Antritt eines Arbeitsverhältnisses einen Härtefall aufgrund einer durch das Fahrverbot konkret drohenden Kündigung durch Hinnahme des Bußgeldbescheids und die hierdurch mögliche Verbüßung des Fahrverbots noch vor Antritt der Tätigkeit verhindern können, stellt eine im Rahmen des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG ermessensfehlerhafte Verwertung zulässigen Verteidigungsverhaltens zum Nachteil des Betroffenen dar.

3.“Krankenkraftwagen“ können aufgrund ihrer über den bloßen Verwendungszweck und ihre Ausrüstung hinausgehende bauartbedingten Abgrenzbarkeit von anderen Fahrzeugen derselben Fahrzeugart oder -klasse als Kraftfahrzeuge „einer bestimmten Art“ gemäß § 25 I 1 StVG vom bußgeldrechtlichen Fahrverbot ausgenommen werden.

Der Betroffene war vom Amtsgericht wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes (Rotlichtdauer länger als eine Sekunde) zu einer Geldbuße von 200,00 € und einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt worden.

Er hatte sich auf die sogenannte Härteklausel berufen und vorgetragen, ihm drohe als Rettungssanitäter eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Im Falle des Betroffenen verhielt es sich so, dass er im Zeitpunkt der Zustellung des Bußgeldbescheides noch arbeitsuchend war. Erst im Laufe des Einspruchsverfahrens konnte er seine neue Arbeitsstelle als Rettungssanitäter antreten.

Das Amtsgericht vertrat die Auffassung, ein Absehen vom Fahrverbot komme ebenso wenig in Betracht wie eine Beschränkung. Der Betroffene habe von Anfang an die Tat eingeräumt und es sei ihm daher möglich gewesen, den Bußgeldbescheid zu akzeptieren und das Fahrverbot während seiner Arbeitslosigkeit anzutreten.

Das OLG Bamberg hat dieser Rechtsauffassung eine klare Absage erteilt und vom Fahrverbot „Krankenkraftwagen“ ausgenommen:

Erst recht durfte die Möglichkeit eines Absehens vom Fahrverbot oder der Beschränkung des Fahrverbots nicht von vornherein mit dem Argument abgelehnt werden, dass der Betr. nach seiner Einlassung vor Antritt seiner Tätigkeit als Rettungsdiensthelfer arbeitslos gewesen sei, weshalb er „das Fahrverbot […] eben vor Aufnahme der Beschäftigung am 01.05.2017“ hätte antreten können, nachdem ihm der Bußgeldbescheid bereits am 15.03.2017 zugestellt worden war. Dies sei – so das AG  – insbesondere deshalb anzunehmen, „da der Betr. ja von Anfang an den Vorwurf nicht bestritten“ habe. Denn diese die Hinnahme des Bußgeldbescheids ohne Einspruch bzw. einen Einspruchsverzicht oder wenigstens eine noch rechtzeitige Einspruchsrücknahme nahe legende Argumentation läuft auf eine unzulässige Verwertung zulässigen Verteidigungsverhaltens zum Nachteil des Betr. hinaus, mit der das AG die Grenzen des ihm gem. § 25 I 1 StVG übertragenen tatrichterlichen Bewertungsspielraums in ermessensfehlerhafter Weise überschritten hat.

Probezeit

In der Probezeit wiegen Verkehrsverstöße besonders schwer. Bereits der erste sogenannte A-Verstoß führt zur verpflichtenden Teilnahme an einem Aufbauseminar und zur Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre. Wenn Sie in der Probezeit sind und Ihnen ein Verkehrsverstoß zur Last gelegt wird, sollten Sie sich unbedingt verteidigen.

Ich kläre für Sie, ob eine Rechtsschutzversicherung besteht (z.B. wenn Sie mit einem fremden Fahrzeug gefahren oder Ihre Eltern rechtsschutzversichert sind) und ob diese eintrittspflichtig ist.

Die gesetzlichen Regelungen zur Fahrerlaubnis auf Probe finden sich im Wesentlichen hier:

§ 2a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG).§ 2 a StVG

Nachfolgend beantworte ich die häufigsten Fragen zur Probezeit.

▶ Welche Maßnahmen drohen bei Verkehrsverstößen in der Probezeit?

Die Probezeitmaßnahmen sind in drei Stufen unterteilt. Die Regelung findet sich in § 2a StVG.

1. Stufe:
Ein A-Verstoß oder zwei B-Verstöße = Aufbauseminar und Verlängerung der Probezeit

Diese Stufe ist erreicht, wenn über einen schwerwiegenden (A-Verstoß) oder zwei weniger schwerwiegende Verstöße (B-Verstöße), die in das Verkehrszentralregister einzutragen sind, rechtskräftig entschieden wurde. Der Betroffene muss dann verpflichtend und auf eigene Kosten an einem Aufbauseminar teilnehmen. Außerdem verlängert sich die Probezeit um zwei Jahre.

2. Stufe:
Ein weiterer A-Verstoß oder zwei weitere B-Verstöße = Verwarnung und Empfehlung einer verkehrspsychologischen Beratung

Begeht der Betroffene einen weiteren schwerwiegenden oder zwei weitere weniger schwerwiegende Verstöße nachdem er an einem Aufbauseminar (1. Stufe) teilgenommen hat, erhält er eine schriftliche Verwarnung mit der Empfehlung an einer verkehrspsychologische Beratung teilzunehmen. Für die Teilnahme an der verkehrspsychologischen Beratung wird eine Frist von zwei Monaten gesetzt. Die Teilnahme ist allerdings nicht verpflichtend. Die Frist spielt im Rahmen der dritten Stufe eine Rolle.

3. Stufe:
Ein weiterer A-Verstoß oder zwei weitere B-Verstöße = Fahrerlaubnisentziehung

Ist die Frist zur Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung abgelaufen und begeht der Betroffene danach einen weiteren schwerwiegenden oder zwei weitere weniger schwerwiegende Verstöße, ist ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen.

▶ Was sind A-Verstöße und B-Verstöße?

Welche Verstöße schwerwiegend (A-Verstöße) und welche weniger schwerwiegend (B-Verstöße) sind, ist ausdrücklich in der Anlage 12 zur Fahrerlaubnisverordnung geregelt.

Wichtig: Wie sich aus § 2a StVG ergibt, muss es sich bei dem jeweiligen Verstoß um einen solchen handeln, der ins Verkehrszentralregister einzutragen ist.

Zusammengefasst (nicht abschließend) fallen unter A-Verstöße:

– Verkehrsstraftaten (Unfallflucht, Nötigung, Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, Trunkenheitsfahrten, Fahren ohne Fahrerlaubnis, …)
– Straftaten nach dem Pflichtversicherungsgesetz (Gebrauch unversicherter Kfz)
– Ordnungswidrigkeiten (Verstöße gegen die StVO z.B.: Geschwindigkeit, Abstand, Überholen, Rechtsfahrgebot, Vorfahrt, Rotlichtverstöße, Alkohol- oder Drogenfahrten nach § 24 a oder § 24 c StVG, Verstöße gegen begleitetes Fahren ab 17 Jahre, …)

B- Verstöße sind im Wesentlichen:

– Kennzeichenmissbrauch
– sonstige, nicht unter A-Verstöße fallenden Straftaten, soweit sie im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen wurden
– alle Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG, soweit sie nicht als A-Verstöße gelten

Eine Sonderstellung haben die fahrlässige Körperverletzung und die fahrlässige Tötung (meist anlässlich eines Verkehrsunfalls). Hier ergibt die der Tötung oder Körperverletzung zugrunde liegende Tat die Einordnung als A-Verstoß oder B-Verstoß. Beispiel: Wer über Rot fährt und einen Fußgänger verletzt, begeht eine fahrlässige Körperverletzung, der ein Rotlichtverstoß zugrunde liegt. Da ein Rotlichtverstoß ein A-Verstoß ist, wird die Tat als A-Verstoß gewertet.

▶ Ist jeder Geschwindigkeitsverstoß ein A-Verstoß?

Nein. Wie bei allen Verstößen, muss es sich auch beim Geschwindigkeitsverstoß um einen solchen handeln, der ins Verkehrszentralregister einzutragen ist. Es ist also – einfach ausgedrückt – maßgeblich, ob es für den Verstoß Punkte gibt.

Das ist bei PKW – Fahrten ab einer Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um 21 km/h der Fall.

Ein Überschreitung mit dem PKW um 20 km/h ist daher kein A-Verstoß und löst keine Probezeitmaßnahmen aus.

▶ Ist jeder Rotlichtverstoß ein A-Verstoß oder kommt es darauf an, wie lange die Ampel rot war?

Die Rotlichtdauer ist für die Probezeitmaßnahmen ohne Belang. Jeder Rotlichtverstoß ist ein A-Verstoß und löst, wenn über ihn rechtskräftig entschieden wird, Probezeitmaßnahmen aus.

Wie lange die Ampel rot war, ist lediglich für die bußgeldrechtlichen Sanktionen maßgeblich. War die Ampel länger als eine Sekunde rot, droht ein Fahrverbot. Näheres zum Thema Rotlichtverstoß erfahren Sie hier:

Wissenswertes zum Rotlichtverstoß

▶ Wo findet das Aufbauseminar statt und was kostet es?

Die Aufbauseminare werden von den örtlichen Fahrschulen angeboten. Es gibt keine einheitlichen Preise. Die Kosten belaufen sich auf etwa 400,00 Euro, je nach Fahrschule. Die Kosten hat der Betroffene zu tragen.

▶ Wie lange wird die Fahrerlaubnis entzogen?

Ist die Fahrerlaubnis wegen Erreichens der dritten Stufe entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens drei Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Die Frist beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins.

▶ Was passiert, wenn ich einen erneuten A-Verstoß nach Wiedererteilung der Fahrerlaubnis begehe?

Wenn nach Wiedererteilung der Fahrerlaubnis innerhalb der neuen Probezeit erneut ein A-Verstoß begangen wird, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde in der Regel eine MPU an.

▶ Kann ich die Probezeitmaßnahmen verhindern, wenn ich das Verfahren so lange ziehe, dass ich nach Abschluss des Verfahrens nicht mehr in der Probezeit bin?

Nein. § 2a Absatz 2 Satz 1 StVO lautet:

„ Ist gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen, die nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 in das Verkehrszentralregister einzutragen ist, …“

Es kommt daher ausweislich des Gesetzeswortlautes lediglich darauf an, ob der Betroffene im Tatzeitpunkt noch in der Probezeit war.

▶ Bringt es etwas, sich zu verteidigen und das Verfahren dadurch zu verzögern?

Ja. In der Probezeit ist es praktisch immer angezeigt, sich zu verteidigen, schon allein wegen des Zeitgewinns.

§ 2 a Absatz 2 StVG regelt Folgendes:

„Die Fahrerlaubnisbehörde ist bei den Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 3 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden.“

Daraus folgt, dass die Probezeitmaßnahmen von der rechtskräftigen Entscheidung über den jeweiligen Verstoß abhängen. Einfach ausgedrückt: Es findet solange keine Maßnahme statt, wie das Verfahren läuft. Das wiederum ist im Zusammenhang mit den drei Stufen der Probezeitmaßnahmen von erheblicher Bedeutung, da die jeweils nächste Stufe erst nach Absolvierung der vorhergegangenen Stufe erreicht werden kann. Die zweite Stufe wird nur erreicht, wenn der erneute Verstoß nach Teilnahme an dem Aufbauseminar erfolgt.

„ … ihn schriftlich zu verwarnen und ihm nahezulegen, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen, wenn er nach Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,“

Die dritte Stufe kann erst erreicht werden, wenn der Verstoß nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung begangen wurde.

„ … ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er nach Ablauf der in Nummer 2 genannten Frist innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.“

Beispiel: Fahranfänger A begeht während der Probezeit am 12.02.2012 einen Rotlichtverstoß. Er beschließt, sich zu verteidigen und legt gegen den Bußgeldbescheid Einspruch ein. Das Bußgeldverfahren läuft mehrere Monate lang, was nicht ungewöhnlich ist. Während des laufenden Bußgeldverfahrens begeht Fahranfänger A einen weiteren Rotlichtverstoß. Dieser Rotlichtverstoß löst die zweite Stufe nicht aus, egal, wann über ihn entschieden wird, da A noch nicht an dem Aufbauseminar teilgenommen hat. Hätte A sich nicht verteidigt und zwischenzeitlich an dem Aufbauseminar teilgenommen, hätte er mit dem zweiten Rotlichtverstoß die zweite Stufe der Probezeitmaßnahmen erreicht.

Während der Probezeit ist es daher immer angezeigt, sich zu verteidigen. Abgesehen davon, dass Messungen falsch sein können und viele Messfoto nicht zur Identifizierung des Täters geeignet sind, ist es bei leichteren Verstößen ist nicht selten möglich, den Amtsrichter dazu zu bewegen, eine Verwarnung auszusprechen, so dass keine Punkteeintragung erfolgt und keine Probezeitmaßnahmen ausgelöst werden.

▶ Was kostet mich ein Verteidiger?

Wenn Sie rechtsschutzversichert sind, trägt der Rechtsschutzversicherer die Kosten des Verteidigers. Erträgt auch die gesamten Kosten des Verfahrens mit Ausnahme eines eventuell vereinbarten Selbstbehalts. Wenn Sie nicht rechtsschutzversichert sind, biete ich Ihnen günstige Tarife für Akteneinsicht und Erstberatung an.

Im Übrigen richten sich die Anwaltsgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Es ist mir allerdings erlaubt, die persönlichen Verhältnisse meiner Mandanten bei der Bemessung meiner Gebühren zu berücksichtigen, so dass ich in geeigneten Fällen auch unterhalb der Regelgebühren für Sie tätig werden kann.

Über die voraussichtlichen Kosten informiere ich Sie grundsätzlich vor Zustandekommen des Mandats.

▶ Ich habe keine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen, kann ich trotzdem rechtsschutzversichert sein?

Ja. Sie können zum einen über Ihre Eltern, Ehepartner oder Lebenspartner rechtsschutzversichert sein. Das hängt vom Einzelfall ab und wird von mir kostenlos für Sie geprüft. Zum anderen können Sie als berechtigter Fahrer eines auf eine rechtsschutzversicherte Person zugelassenen Fahrzeugs rechtsschutzversichert sein.

Beispiel: Wenn Sie mit dem Auto Ihres Vaters geblitzt wurden und dieser eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen hat, dann können Sie als berechtigter Fahrer mitversichert sein. Es kommt dann nicht darauf an, ob Sie bereits eine Berufsausbildung absolvieren, noch zuhause wohnen oder was die jeweiligen Rechtsschutzbedingungen für die Einbeziehung von Familienmitgliedern sonst noch vorsehen. Auch auf das Verwandtschaftsverhältnis kommt es nicht an.

Gleiches gilt nämlich, wenn Sie mit dem Auto eines rechtsschutzversicherten Bekannten gefahren sind. Es kommt lediglich darauf an, dass Sie berechtigter Weise gefahren sind.

Sekunde, Sekunde! „Rotlichtüberwachung“ durch Polizeibeamte – geschätzt ist nicht gemessen

Zeit ist Geld … aber nicht nur das. Bekanntermaßen wird ein Rotlichtverstoß nicht nur teurer, Erhöhung der Geldbuße von 90 € auf 200 €, sondern zieht auch noch einen Punkt mehr (dann zwei Punkte statt einem Punkt) und vor allem ein Fahrverbot nach sich, wenn die Ampel länger als eine Sekunde rot war.

Dementsprechend existieren zahlreiche Entscheidungen, die sich um Sekunden – und teilweise sogar deren Bruchteile – drehen.
Besonders problematisch in Bezug auf die Frage der tatsächlichen Rotlichtdauer sind Bußgeldbescheide, die auf Beobachtungen durch Polizeibeamte beruhen. Hierbei wiederum existieren die unterschiedlichsten Fallgestaltungen. Insbesondere bei der gezielten Rotlichtüberwachung sind der Kreativität der Beamten keine Grenzen gesetzt. Da findet sich die nicht geeichte Stoppuhr/Armbanduhr, die Sekundenzählung, die Beschreibung des Abstandes des Fahrzeugs zur Ampel im Zeitpunkt des Umschaltens auf Rotlicht mit anschließender Berechnung der Rotlichtdauer nach dem Weg-Zeit-Prinzip (eigentlich schwierig, wenn man die Geschwindigkeit des Fahrzeugs nicht gemessen hat …) und so einiges mehr.

Besonders erfolgversprechend für Betroffene ist aber die Verteidigung gegen die zufällige Beobachtung des Rotlichtverstoßes durch die „Privatbeamten“. Letzteres ist übrigens eine Wortschöpfung meiner Person, die sich aber nach meinem Bauchgefühl durchsetzen und spätestens 2032 in den Duden aufgenommen werden wird (geschätzt nicht gezählt). Damit sind diejenigen Polizeibeamten gemeint, die irgendwie immer im Dienst sind, auch wenn sie gerade in ihrer Freizeit nur auf dem Weg zum Einkaufsmarkt sind.
Selbige Spezies erfreut sich – nebenbei bemerkt – ungefähr der gleichen Beliebtheit wie der Typus Anwalt, der beim abendlichen Kneipenbesuch auf die Frage:

„Du bist doch Anwalt! (Anmerkung: Meine Lieblingseinleitung) Sag doch mal! Wieso kann sich der Edathy eigentlich für 5.000,00 € freikaufen?“,

mit langatmigen Ausführungen zur Einstellungspraxis bei Gericht und Staatsanwaltschaft und einem in freier Rede gehaltenen Vortrag über Aufbau, sowie Sinn und Zweck eines Strafverfahrens antwortet, anstatt die – jedenfalls menschlich – korrekte Antwort zu geben:

„Keine Ahnung! Ich hätte ihn weggesperrt!“ (höflich ausgedrückt).

Nun ja, ich schweife ab …

Das Amtsgericht Lüdinghausen hatte nun einen Fall zu entscheiden, bei dem so ein Privatbeamter – übrigens auf dem Weg zum Rewe-Einkaufsmarkt – an der Ampel stehend einen Rotlichtverstoß beobachtet hatte. Er schritt natürlich gleich zur Tat und leitete Privatverfolgungsmaßnahmen gegen den Betroffenen ein. Der Privatbeamte hatte aber, zur vermutlich großen Freude des Betroffenen, keinerlei Zeitmessung vorgenommen.

Das AG Lüdinghausen führt aus:

„Der Zeuge X war sich sicher, dass die Rotlichtzeit zu dieser Zeit bereits deutlich mehr als eine Sekunde betragen habe. Der Zeuge X räumte aber auch ein, dass er keinerlei Zeitmessung durchgeführt habe. Insbesondere habe er weder eine Zählung vorgenommen, noch auf seine Uhr geschaut. Weitere Umstände, die den Schluss auf die Rotlichtdauer zugelassen hätten, konnte er nicht benennen – solche Umstände waren auch sonst nicht erkennbar.“

Glück gehabt! Das hat dem Amtsgericht nicht gereicht, um von einem Sekundenverstoß auszugehen. Kein Fahrverbot für den Betroffenen!

Probezeit – Aufbauseminar auch für Fahrradfahrer

Das Verwaltungsgericht Aachen hat entschieden, dass auch bei einem Rotlichtverstoß eines Fahranfängers, der mit einem Fahrrad begangen wurde, die Verhängung einer Probezeitmaßnahme rechtmäßig ist (VG Aachen, Urt. v. 28.11.2013 – 3 L 571/13).

Hierbei ist vor allem die Bindungswirkung des rechtskräftigen Bußgeldbescheids zu beachten. Wird der betroffene Fahranfänger im Bußgeldverfahren rechtskräftig „verknackt“, hat er im Verwaltungsverfahren wegen der Probezeitmaßnahmen schlechte Karten.

Bei Ordnugnswidrigkeiten  gilt für Fahranfänger ohnehin: Lieber gleich zum Fachanwalt!

 

Rechtsschutzversicherung im Verkehrsrecht – Teil 1

Warum dieser Beitrag?

Mit der Rechtsschutzversicherung im Bereich Verkehrsrecht ist das so eine Sache. Viele Betroffene erkennen überhaupt nicht, dass ein Rechtsschutzversicherer eintrittspflichtig ist. Das ist schon mal sehr schlecht.

Denn es betrifft nicht nur die Frage des Leistungsumfangs einer Rechtsschutzversicherung, vielmehr wissen viele eigentlich versicherte Personen schon nicht, dass sie rechtsschutzversichert sind, weil sie meinen, nur wer einen eigenen Versicherungsvertrag abgeschlossen habe, sei rechtsschutzversichert.

In dieser Unwissenheit scheuen Sie natürlich den Weg zum vermeintlich teuren Rechtsanwalt. Da auch ich vermutlich solch ein häufig Gescheuter (im Übrigen auch Gescheiter) bin, möchte ich diesem Missstand so gut es geht – natürlich ausschließlich zum Wohle der Betroffenen – abhelfen. Nur am Rande sei erwähnt, dass ich selbstverständlich vor Annahme des Mandats prüfe, ob ein Rechtsschutzversicherer eintrittspflichtig ist und mich für den Mandanten kostenlos um die Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers kümmere.

Die Kostenzusage des Rechtschutzversicherers ist darüber hinaus nicht nur für die entstehenden Anwaltskosten von Bedeutung – natürlich freut sich der Anwalt (also ich), wenn ein Rechtschutzversicherer eintrittspflichtig ist. Vielmehr trägt der Rechtsschutzversicherer in den meisten Fällen auch die vollständigen Verfahrenskosten, was auch die Kosten eines gerichtlichen und / oder privaten Sachverständigengutachtens, die sich nicht selten im vierstelligen Bereich bewegen, und die Gerichtskosten beinhaltet.
Für die Vertretung des Mandanten ergibt sich aus der Eintrittspflicht des Rechtsschutzversicherers wegen des damit einhergehenden, auf den vereinbarten Selbstbehalt reduzierten Kostenrisikos ein ganz erhebliches Potenzial. Wer rechtsschutzversichert ist, kann es sich im Rahmen der Eintrittspflicht des Versicherers beispielsweise erlauben, einen teuren Sachverständigen zur Überprüfung der Ordnungsgemäßheit einer Geschwindigkeitsmessung hinzuzuziehen, ohne Kostenrisiko Klage zu erheben, sein Fahrzeug nach dem Kauf auf Mängel begutachten zu lassen, selbstständige Beweisverfahren zur Beweissicherung einzuleiten, Beweisanträge zu stellen, Rechtsmittel einzulegen, und vieles mehr.

Der jeweilige Leistungsumfang der verschiedenen Rechtsschutzversicherer ist seit einigen Jahren nicht mehr einheitlich, im Wesentlichen jedoch gleich ausgestaltet. Ich möchte mit diesem und nachfolgenden Beiträgen den üblichen Leistungsumfang der Rechtsschutzversicherer- zumindest in groben Zügen – in verschiedenen verkehrsrechtlichen Gebieten darstellen.

Der heutige Beitrag befasst sich mit dem Thema Rechtsschutz bei Verkehrsstraf- und ordnungswidrigkeiten. Beiträge zum zivilen Verkehrsrecht (Unfallregulierung, Kauf- und Leasingverträge) sowie zum Fahrerlaubnisrecht werden demnächst folgen.


Verkehrsrechtsschutz in den Bereichen Verkehrsstrafverfahren und Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren

Wer ist versichert?

Versichert ist natürlich derjenige, der eine Verkehrsrechtsschutzversicherung abgeschlossen hat, also der Versicherungsnehmer.

Dieser ist aber nicht die einzige Person, die im Rahmen des Verkehrsrechtsschutzes versichert ist. Neben der Möglichkeit, als Familienmitglied, beispielsweise über die Ehefrau oder den Ehemann, den Vater oder die Mutter, mitversichert zu sein, besteht im Verkehrsrechtsschutz die leider sehr oft übersehene Möglichkeit, als berechtigter Fahrer mitversichert zu sein.

Wer berechtigter Weise mit einem Fahrzeug fährt, das auf eine rechtsschutzversicherte Person zugelassen ist, kann die Rechtsschutzversicherung des „Halters“ in Anspruch nehmen. Ein besonderes, etwa verwandtschaftliches Verhältnis zum Fahrzeughalter ist dabei nicht erforderlich. Wer beispielsweise mit einem von einem Bekannten geliehenen Fahrzeug geblitzt wird, ist über die Rechtsschutzversicherung seines Bekannten mitversichert.

Eine häufige Fallgruppe bildet in diesem Zusammenhang der Arbeitnehmer, der mit einem Firmenfahrzeug geblitzt wird. Ist der Arbeitgeber, auf den das Fahrzeug zugelassen ist, verkehrsrechtsschutzversichert, so kann der Arbeitnehmer diese Rechtsschutzversicherung in Anspruch nehmen, auch wenn er nicht selbst rechtsschutzversichert ist.

Was ist versichert?

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich allgemein immer lohnt, die jeweiligen Versicherungsbedingungen, die der Mandant vereinbart hat, einer genauen Prüfung zu unterziehen. Inzwischen gibt es zahlreiche Rechtsschutzversicherer, die auch im Bereich des allgemeinen Strafrechts – also außerhalb des verkehrsrechtlichen Bereichs – „Komfortpakete“, bei denen auch Vorsatzdelikte, z.B.: Betrug, Diebstahl und Sachbeschädigung, vorläufig versichert sein können, anbieten. Das soll aber nicht Gegenstand dieses Beitrages sein.

Dies gilt nämlich nicht für Vorsatzdelikte im Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten. Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten (Geschwindigkeitsverstöße, Rotlichtverstöße, Abstandsverstöße, etc.) sind sowohl Vorsatzdelikte vom Rechtsschutz umfasst als auch vorsätzlich begangene Verkehrsordnungswidrigkeiten, die auch fahrlässig begangen werden können. Einfach ausgedrückt ist bei Verkehrsordnungswidrigkeiten auch Vorsatz versichert.

Der Rechtsschutz im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht ist sehr umfassend. Darauf, ob eine Verurteilung wegen fahrlässiger oder vorsätzlicher Begehung erfolgt, kommt es bei Verkehrsordnungswidrigkeiten nicht an. In diesem Bereich sind auch Privatgutachten zur Ordnungsgemäßheit der Messung versichert.

Früher geltende Allgemeine Rechtsschutzbedingungen, die die vorsätzliche Begehung einer Verkehrsordnungswidrigkeit vom Rechtsschutz ausgenommen haben, sind meines Wissens durchweg abgeschafft. Dennoch kann sich vorosrglich eine klarstellende Kostenzusage, wenn eine Verurteilung wegen Vorsatzes möglich erscheint, im Laufe des Verfahrens empfehlen.

In Verkehrsstrafsachen besteht, auch wenn der Tatvorwurf auf Vorsatz lautet, vorläufige Deckung. Das bedeutet, dass der Versicherungsnehmer zunächst als versichert behandelt wird, mithin der Rechtsschutzversicherer zunächst die Kosten des Verteidigers übernimmt. Erfolgt jedoch im Verlauf des Verfahrens eine Bestrafung wegen Vorsatzes, muss der Versicherungsnehmer die geleisteten Zahlungen an den Rechtschutzversicherer zurückzahlen.

Typische Beispiele hierfür sind die Trunkenheitsfahrt, die Unfallflucht und die Gefährdung des Straßenverkehrs.

Wenn die Verteidigung ausnahmsweise im Übrigen aussichtslos sein sollte, so ist es doch in den weitaus meisten Fällen möglich, zumindest eine Verurteilung wegen fahrlässiger Begehung, dies gilt insbesondere für Trunkenheitsdelikte, zu erreichen. Dann bleibt es letztlich dabei, dass der Versicherungsnehmer weder Anwalts- noch Gerichtskosten zahlen muss.

Bußgelderhöhung für 2013 geplant

Für das kommende Jahr plant Bundesverkehrsminister Peter Ramsauer neben der Reform des Punktekatalogs kräftige Bußgelderhöhungen. Das Thema wandert im Moment durch sämtliche Medien, beispielsweise sei auf den Artikel bei Spiegel online verwiesen: „Ramsauer verteidigt geplante Bußgelderhöhung„.
Die Liste der geplanten Erhöhungen scheint noch nicht abschließend geklärt zu sein. Sicher ist bislang, dass sich das Bußgeld für einen Handyverstoß von 40 € auf 70 € erhöhen wird. Ferner soll auch ein Verstoß gegen die Winterreifenpflicht oder die Anschnallpflicht für Kinder künftig mit 70 € statt wie bisher bislang mit 25 € bis 50 € zu Buche schlagen.
Wie sich die Neuerungen in den praktisch relevanten Bereichen (Geschwindigkeits-, Abstands-, Rotlichtverstöße) niederschlagen werden, steht wohl noch nicht fest. Geplant sind aber auch in diesen Bereichen Erhöhungen der Regelsätze des Bußgeldkatalogs.

 Kling, Kässchen, klingelingeling …

Fahrverbote abwenden oder verschieben

Fahrverbote sind für den Betroffenen das meist empfindlichste Übel in einem Bußgeldverfahren. Fahrverbote lassen sich aber vermeiden oder zumindest verzögern. In diesem Video zeige ich auf, wie ich als Verteidiger in Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren vorgehe, um meinen Mandanten die Verhängung eines Fahrverbotes zu ersparen oder dieses zumindest in einen für ihn günstigen Zeitraum zu verschieben.

1. Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bußgeldbescheids

Es sollte vor einer Einlassung zur Sache zunächst Akteneinsicht genommen werden. Anhand der Bußgeldakte ist dann zunächst die Rechtmäßigkeit des (zu erwartenden) Bußgeldbescheides prüfen und zwar insbesondere dahingehend, ob Verfahrensfehler und Messfehler vorliegen, Verfolgungsverjährung (kurze Verjährungsfrist: 3 Monate) eingetreten ist, ein eindeutiges Identifizierungsbild vorliegt, u.v.m.. Gegebenenfalls kann der Tatvorwurf insgesamt beseitigt werden, dann entfallen sowohl Fahrverbot als auch Geldbuße.

2. Voraussetzungen eines Fahrverbotes (grobe oder beharrliche Pflichtverletzung)

Sodann ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 25 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vorliegen. Es muss sich um eine grobe oder beharrliche Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers handeln. Es existieren sogenannte Regelfahrverbote. Der Gesetzgeber geht bei bestimmten Verstößen davon aus, dass diese eine grobe Verletzung von Verkehrspflichten darstellen. Das ist zum Beispiel bei folgenden (nicht abschließend aufgezählten) Verstößen der Fall:

– Ab einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 41 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften.

– Ab einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 31 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften.

– Bei zweimaliger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 25 km/h innerhalb eines Jahres.

– Bei einem Rotlichtverstoß, wenn die Ampel bereits länger als eine Sekunde Rot angezeigt hatte.

– Bei der Teilnahme an illegalen Kraftfahrzeugrennen.

Daneben kommt ein Fahrverbot vor allem bei wiederholten Verstößen wegen Beharrlichkeit – also Voreintragungen im Verkehrszentralregister – in Betracht.

Wird ein Fahrverbot wegen Beharrlichkeit – also wiederholten Verstößen gegen die Verkehrsordnung – verhängt, geht es nicht zuletzt darum, das Verfahren zu verzögern, so dass im Zeitpunkt der Entscheidung über die Sache die Voreintragungen – im besten Fall alle Voreintragungen – bereits getilgt oder in die Überliegefrist gewandert sind. Es gibt keine feste Grenze, ab welcher Anzahl von Verstößen welcher Art bereits Beharrlichkeit im Sinne des § 25 StVG vorliegt. Die Rechtsprechung verfährt in diesen Fällen uneinheitlich, wobei die Tendenz dahin geht, etwa ab dem dritten wesensgleichen Verstoß Beharrlichkeit anzunehmen. Eine Kenntnis der einschlägigen Urteile ist unverzichtbar.

3. Atypische Verstöße

Liegt ein solches Regelfahrverbot vor, ist zu prüfen, ob nicht ein atypischer Verstoß gegeben ist, der im konkreten Einzelfall gegen eine grobe Pflichtverletzung spricht. Das ist zum Beispiel beim sogenannten Augenblicksversagen der Fall.

Beispiel: Der Gesetzgeber geht bei Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 41 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften davon aus, dass eine grobe Pflichtverletzung gegeben ist, die mit einem Fahrverbot von einem Monat zu ahnden ist. Bei einem ortsunkundigen Betroffenen, der ein einmal aufgestelltes Schild aufgrund einer besonderen Ablenkungssituation übersehen hat, kann wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles dennoch eine grobe Pflichtverletzung entfallen. Hierzu ist vom Betroffenen selbstverständlich entsprechend vorzutragen. Im Falle eines Augenblicksversagens darf die Geldbuße nicht gegen Wegfall des Fahrverbotes erhöht werden, da es bereits am Tatbestand, nämlich einer groben Pflichtverletzung, für die Verhängung eines Fahrverbotes fehlt.

4. Absehen vom Fahrverbot (Härteklausel)

Schließlich muss auch geprüft werden, ob das Fahrverbot im Einzelfall nicht zu einer Existenzgefährdung (z.B. : Verlust des Arbeitsplatzes) führen kann (sog. Härteklausel). Liegt für den Betroffenen eine unzumutbare Härte vor, kann die Behörde ausnahmsweise von der Verhängung des Fahrverbotes gegen Erhöhung der Geldbuße absehen. Hierzu und zum Augenblicksversagen muss umfassend vorgetragen werden. Entsprechende Belege sind beizufügen.

Wichtig ist in jedem Fall, dass erschöpfender und nachweisbarer Vortrag erfolgt, warum die Verhängung des Fahrverbotes eine unzumutbare Härte darstellt. Dabei ist natürlich Kenntnis von der einschlägigen Rechtsprechung von Vorteil. Es existieren hierzu zahlreiche Urteile.

Meine Erfahrung zeigt, dass es häufig möglich ist, wenn man entsprechend mit der Bußgeldstelle kommuniziert, bereits vor Erlass des Bußgeldbescheids zu erreichen, dass von einem Fahrverbot – gegebenenfalls gegen Erhöhung der Geldbuße – abgesehen wird.

5. Beschränkung des Fahrverbots auf bestimmte Arten von Fahrzeugen

Fahrverbote lassen sich auf bestimmte Fahrzeugarten und -typen beschränken. Maßgeblich hierfür ist das Fahrerlaubnisrecht, also die Fahrerlaubnisklassen. Diese Beschränkung ist vor allem für Berufskraftfahrer von Bedeutung. Eine Beschränkung auf bestimmte Fahrzeugmarken (z.B. : BMW 316 i) ist natürlich nicht möglich. Leider ist auch keine zeitliche Beschränkung (z.B. von 18:00 Uhr bis 6:00 Uhr) möglich. Auch eine zeitliche „Splittung“ des Fahrverbotes (z.B. : zwei Wochen im Februar, weitere zwei Wochen im Mai, .. .) ist nicht möglich.

6. Verschieben des Fahrverbotes

Es liegt auf der Hand, dass es auch Fälle gibt, in denen am Fahrverbot kein Weg vorbeiführt. Dann sollte mit dem Mandanten besprochen werden, wann der Antritt des Fahrverbotes für ihn am günstigsten ist (in der Regel in der Urlaubszeit).

Ein Fahrverbot zu verschieben, z.B. in die Urlaubszeit, ist meist unproblematisch möglich. Handelt es sich bei dem Betroffenen um einen Ersttäter, so kommt er ohnehin in den Genuss der viermonatigen Schonfrist. Im Übrigen lässt sich durch zulässiges Verteidigerhandeln die Rechtskraft des Bußgeldbescheides ohne Weiteres um mehrere Monate verschieben.

Wichtig ist natürlich, dass innerhalb der Zwei – Wochen – Frist Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt wird.

Wenn also ausnahmsweise „gar nichts geht“, geht immer noch eine Verschiebung des Fahrverbotes.

AG Konstanz: Weiterer Toleranzabzug von 0,4 Sekunden bei Traffiphot III (Rotlichtüberwachung)

Das AG Konstanz hat mit Urteil vom 16.02.2011 (AZ: 13 OWi 52 Js 1314/2011 – 43/11) entschieden, dass bei der Messanlage Traffiphot III, die weit verbreitet für Ampelmessungen im Einsatz ist, ein weiterer Toleranzabzug von 0,4 Sekunden zu machen sein kann. Den so ermittelten Wert hat das Gericht sodann zu Gunsten des Betroffenen auf die erste Stelle hinter dem Komma abgerundet.

Dem lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Betroffen war  von einer der vorbezeichneten Messanlagen beim Überfahren einer roten Ampel geblitzt worden. Das Messfoto wies eine Rotlichtdauer von 1,43 Sekunden, also deutlich über einer Sekunde, auf, mithin lag ein sogenannter qualifizierter Rotlichtverstoß vor.  Überschreitet die Dauer der Rotlichtphase eine Sekunde, so beträgt die Regelbuße 200,00 Euro. Es werden vier Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Zu den Rechtsfolgen eines Rotlichtverstoßes siehe hier: Link.

Die Traffiphot III – Messanlage funktioniert mittels in der Fahrbahn eingelassener Induktionsschleifen, die beim Überfahren die Messung auslösen. Da für den Tatvorwurf bzw. die Ermittlung der Rotlichtdauer nach herrschender und gefestigter Rechtsprechung der Zeitpunkt des Überfahrens der Haltelinie maßgeblich ist, sollte man eigentlich davon ausgehen, dass die Induktionsschleife regelmäßig exakt unter der Haltelinie angebracht ist. Indes ist dies sehr häufig nicht der Fall, so auch nicht in dem Fall, über den das AG Konstanz zu entscheiden hatte.

Auf dem ersten Messfoto war nämlich zu erkennen, dass sich die Vorderreifen des Fahrzeugs, die die Messung ausgelöst hatten, hinter der Haltelinie befanden.  Dementsprechend war ein Toleranzwert, der der Zeit entsprach, die zwischen Überfahren der Haltelinie und Überfahren der Induktionsschleife vergangen war, zu entsprechen hatte. Einfach ausgedrückt:

Es muss zurückgerechnet werden, wie lange die Rotphase dauerte, als der Betroffene die Haltelinie, nicht die Induktionsschleife, überfahren hat.

Im konkreten Fall hat eine sachverständige Begutachtung ergeben, dass 0,4 Sekunden abzuziehen waren. Es ergab sich also eine Rotlichtdauer von 1,03 Sekunden. Da die Bedienungsanleitung des Herstellers vorsieht, dass die vorzuwerfende Rotlichtzeit mit einer Auflösung von 0,1 Sekunden anzugeben ist, führte der Sachverständige aus, dass  die zweite Stelle hinter dem Komma abzurunden sei. Dem ist das Gericht gefolgt. Letztlich konnte nur noch eine Rotlichtphase von 1,0 Sekunden vorgeworfen werden. Ein qualifizierter Rotlichtverstoß konnte nicht nachgewiesen werden, da es hierfür die Rotlichtdauer mehr als eine Sekunde gedauert haben muss.

Rechtsfolge: 90,00 Euro , drei Punkte und kein Fahrverbot

Fazit: Dass die Induktionsschleife hinter der Haltelinie verlegt ist, ist in der Praxis häufig anzutreffen und kein Problem, das auf das vorgenannte Messsystem beschränkt wäre. Das hat der Verteidiger zu sehen und gegebenenfalls die Messung begutachten zu lassen bzw. einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen. In diesem Fall gilt nämlich nicht nur „Zeit ist Geld.“ , sondern vielmehr: „Zeit ist Fahrverbot.“.

 Einige Bußgeldstellen machen auch per se weitere Toleranzabzüge, weil dieses Problem an der jeweiligen Ampelanlage bekannt ist oder gerätespezifische Abzüge zu machen sind.

Zu den Toleranzabzügen bei verschiedenen Rotlichtmesssystem grundlegend:

 OLG Braunschweig, Urt. v. 02.08.2006 AZ: 2 Ss (B) 38/04 (Link PDF)

Probezeit

Die gesetzlichen Regelungen zur Probezeit finden sich in § 2 a des Straßenverkehrsgesetzes. Danach beträgt die Probezeit grundsätzlich zwei Jahre ab Erteilung der Fahrerlaubnis.

In der Probezeit sind bei Verkehrsverstößen neben den üblichen Rechtsfolgen (Bußgeld, Punkte, Fahrverbot) Probezeitmaßnahmen zu erwarten bis hin zum Entzug der Fahrerlaubnis.

Bei Verstößen in der Probezeit ist zwischen schwerwiegenden (A-Verstößen) und nicht schwerwiegenden (B-Verstößen) Verstößen zu unterscheiden. Welche Verstöße schwerwiegend sind, regelt die Anlage 12 zu § 34 der Fahrerlaubnisverordnung (FEV). Dieser ist zu entnehmen, dass fast alle Verstöße im Straßenverkehr schwerwiegend sind, insbesondere Geschwindigkeits-, Abstands – und Rotlichtverstöße.

Nach § 2 a Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes muss mit folgenden Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde gerechnet werden:

1. Bei einem A – Verstoß oder zwei B – Verstößen in der Probezeit wird die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet. Die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre auf insgesamt vier Jahre. Wer der ordnungsgemäßen Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht fristgemäß nachkommt, riskiert den Entzug der Fahrerlaubnis.

2. Kommt es innerhalb der Probezeit zu einem weiteren A – Verstoß oder zwei B – Verstößen, erteilt die Behörde eine Verwarnung und rät die Durchführung einer verkehrspsychologischen Schulung an. Die Teilnahme an der Schulung ist nicht verpflichtend.

3. Kommt es danach zu einem weiteren A- oder zwei B – Verstößen, wird die Fahrerlaubnis entzogen.

Nach § 2 a Absatz 2 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes ist die Fahrerlaubnisbehörde an die rechtskräftige Entscheidung eines Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens gebunden. Bei Verkehrsverstößen in der Probezeit kommt es daher darauf an, sich frühzeitig gegen den Tatvorwurf zu wehren.

Im Rahmen der Verteidigung gegen den Vorwurf eines Verkehrsverstoßes in der Probezeit ist zudem darauf zu achten, welche Verstöße zu einer Eintragung im Verkehrszentralregister führen. Letztlich hängt die Frage, ob Probezeitmaßnahmen verhängt werden, davon ab, ob Punkte eingetragen werden. Dies ist beispielsweise bei Geschwindigkeitsverstößen unter 21 km/h  nicht der Fall. Es kann sich daher, gerade im Grenzbereich zu punkterelevanten Verstößen, sehr lohnen, die Ordnungsgemäßheit der Messung zu überprüfen. Hier kann bereits ein km/h mehr oder weniger darüber entscheiden, ob der Betroffene an einem teuren Aufbauseminar teilnehmen muss, sich die Probezeit um zwei Jahre verlängert oder – im schlimmsten Fall – die Fahrerlaubnis entzogen wird.

Knöllchen.eu

Für den Bereich Verkehrsordnungswidrigkeiten habe ich eine eigene Homepage erstellt. Dort werden alle Fragen rund um die Themen Geschwindigkeitsverstöße, Abstandsverstöße, Rotlichtverstöße, Punkte und Fahrverbot behandelt.

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Fahrverbot

Sofortberatung vom Fachanwalt für Verkehrsrecht:

06841 8180229 (Büro Homburg)
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info@anwalt-weiser.de

Fahrverbote lassen sich abwenden oder zumindest in die Urlaubszeit verschieben. Was ich als Fachanwalt für Verkehrsrecht für Sie gegen ein drohendes Fahrverbot tun kann, erfahren Sie hier:

Wann ein Fahrverbot droht:

Mit der Verhängung eines Fahrverbotes durch die Bußgeldstelle muss vor allem in folgenden Fällen gerechnet werden:

1. Ab einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 41 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften.

2. Ab einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 31 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften.

3. Bei zweimaliger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 25 km/h innerhalb eines Jahres.

4. Bei einem Rotlichtverstoß, wenn die Ampel bereits länger als eine Sekunde Rot angezeigt hatte oder es zu einer konkreten Gefährdung oder Sachbeschädigung gekommen ist.

5. Bei wiederholten, beharrlichen Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung.

Was Sie gegen ein drohendes oder bereits verhängtes Fahrverbot tun können:

Zunächst ist es wichtig, dass Sie sich nicht zur Sache äußern, bevor eine Prüfung der Akte erfolgt ist.

Es sollte immer zunächst Akteneinsicht genommen werden. Anhand der Bußgeldakte ist die Rechtmäßigkeit des Bußgeldbescheides zu prüfen und zwar insbesondere dahingehend, ob Verfahrensfehler und Messfehler vorliegen, Verfolgungsverjährung (kurze Verjährungsfrist: 3 Monate) eingetreten ist, ein eindeutiges Identifizierungsbild vorliegt, u.v.m.. Insbesondere kann sich eine sachverständige Überprüfung der Messung empfehlen, wenn Anhaltspunkte für Messfehler vorliegen.

Lässt sich der Tatvorwurf nicht beseitigen, ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 25 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vorliegen. Es muss sich um eine grobe oder beharrliche Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers handeln.

Neben den Regelfahrverboten kommt ein Fahrverbot vor allem bei wiederholten Verstößen – also Voreintragungen im Verkehrszentralregister – in Betracht. Das Gesetz spricht hier von Beharrlichkeit.

Es gibt keine feste Grenze, ab welcher Anzahl von Verstößen welcher Art bereits Beharrlichkeit im Sinne des § 25 StVG vorliegt. So hat beispielsweise das OLG Bamberg in einem Fall kein Fahrverbot trotz des Vorhandenseins von fünf Voreintragungen verhängt.

Außerdem muss auch geprüft werden, ob das Fahrverbot im konkreten Fall nicht zu einer Existenzgefährdung (z.B.: Verlust des Arbeitsplatzes) führen kann (sog. Härteklausel). Besondere Härten können sich auch aus dem privaten Bereich ergeben, etwa wenn pflegebedürftige Angehörige nicht mehr oder nur sehr erschwert versorgt werden können. Hierzu hat der Betroffene allerdings umfassend vorzutragen.

Falls sich ein Fahrverbot nicht beseitigen lässt, lässt es sich zumindest verzögern. Eine „Verlegung“ des Fahrverbotes in die Urlaubszeit ist in der Regel möglich.

Ordnungswidrigkeiten

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