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Archiv: 2. Juni 2020

Dieselskandal-Urteil zum Download

Der Bundesgerichtshof hat heute sein Urteil vom 25.5.2020 – VI ZR 252/19 – veröffentlicht, mit welchem er VW zu Schadensersatz verurteilt hat.

Das Urteil finden Sie hier im Volltext zum Download:

BGH-Urteil zum Dieselskandal

 

Hier die Leitsätze:

a) Es steht wertungsmäßig einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Fahrzeugkäufer
gleich, wenn ein Fahrzeughersteller im Rahmen einer von ihm bei der Motorenentwicklung
getroffenen strategischen Entscheidung, die Typgenehmigungen der Fahrzeuge durch
arglistige Täuschung des Kraftfahrt-Bundesamts zu erschleichen und die derart bemakelten Fahrzeuge alsdann in Verkehr zu bringen, die Arglosigkeit und das Vertrauen der
Fahrzeugkäufer gezielt ausnutzt.
b) Bestehen hinreichende Anhaltspunkte für die Kenntnis zumindest eines vormaligen Mitglieds des Vorstands von der getroffenen strategischen Entscheidung, trägt der beklagte
Hersteller die sekundäre Darlegungslast für die Behauptung, eine solche Kenntnis habe
nicht vorgelegen. Darauf, ob die vormaligen Mitglieder des Vorstands von dem Kläger als
Zeugen benannt werden könnten, kommt es nicht an.
c) Wird jemand durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages gebracht, den er sonst nicht geschlossen hätte, kann er auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung dadurch einen Vermögensschaden erleiden, dass
die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist. Die Bejahung eines Vermögensschadens unter diesem Aspekt setzt allerdings voraus, dass die durch den unerwünschten
Vertrag erlangte Leistung nicht nur aus rein subjektiv willkürlicher Sicht als Schaden angesehen wird, sondern dass auch die Verkehrsanschauung bei Berücksichtigung der obwaltenden Umstände den Vertragsschluss als unvernünftig, den konkreten Vermögensinteressen nicht angemessen und damit als nachteilig ansieht.
d) Die Grundsätze der Vorteilsausgleichung gelten auch für einen Anspruch aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB. (BGH Urt. v. 25.5.2020 – VI ZR252/19)