Die rechtliche Einordnung eines grundlosen Abbremsvorganges wird von Gerichten unterschiedlich vorgenommen. Zunächst ist es wichtig, zwischen einer Bremsung aus verkehrsbedingtem Anlass und einer grundlosen Bremsung zu unterscheiden. Wer aus einem verkehrsbedingten Anlass heraus, beispielsweise wegen kreuzenden Verkehrs oder Personen auf der Fahrbahn, bremst, der bremst nicht ohne zwingenden Grund, so dass kein Verstoß gegen § 4 Absatz 1 Satz 2 StVO vorliegt.
Der Auffahrende haftet in einem solchen Fall grundsätzlich voll. Er hat gegen § 4 Absatz 1 Satz 1 StVO verstoßen. Satz 1, also das Abstandsgebot, begründet einen Anscheinsbeweis. Es wird vermutet, dass der Auffahrende den Unfall verschuldet hat.
Bei einem grundlosen, scharfen Bremsvorgang oder einer grundlosen Vollbremsung des Vordermannes, ist unter den Gerichten streitig, ob hierdurch der Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden bereits erschüttert ist oder nicht. Das Landgericht Saarbrücken vertritt die Position, dass es grundsätzlich beim Anscheinsbeweis bleibt, aber auf der Ebene des Mitverschuldens die Vollbremsung berücksichtigt werden muss. Im vorliegenden Fall führte das zu einer hälftigen Haftungsverteilung.