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Archiv: 25. Januar 2019

Geschwindigkeitsüberschreitung: Vorsatz allein wegen der Höhe der Überschreitung?

Das Amtsgericht Erlangen hat entschieden, dass allein die Höhe einer Geschwindigkeitsüberschreitung nicht ausreicht, um daraus auf eine vorsätzliche Begehungsweise zu schließen.

Die Frage ist entscheidend für die Höhe der Geldbuße. Das Gesetz geht bei einem Geschwindigkeitsverstoß grundsätzlich von fahrlässiger Begehungsweise aus. Allerdings gehen die Bußgeldstellen nach und nach vermehrt dazu über, bei hohen Überschreitungen Vorsatz anzunehmen. Das führt zu einer Verdopplung der Regelgeldbuße. Die Erhöhung erfolgt im Saarland und in Rheinland-Pfalz meist unter Zitierung der Beschlüsse des OLG Koblenz vom 17.10.2012 – 2 SsBs 76/12 und vom 7.5.2014 – SsBs 22/14.

Bei den Betroffenen könnte durch diese Zitierung obergerichtlicher Rechtsprechung der Eindruck entstehen, dass diese gegen die Annahme von Vorsatz chacenlos sind. Das ist nicht der Fall. Ob der Vorsatzvorwurf aufrechterhalten bleiben kann, ist immer eine Frage der Umstände des jeweiligen Einzelfalles.

Das Amtsgericht Erlangen hat im konkreten Fall entschieden:

„Das Gericht ist insoweit zugunsten des Betroffenen von einer rein fahrlässigen Begehung der Tat ausgegangen. Es hat dabei berücksichtigt, dass es sich grundsätzlich am Tatort um eine breit ausgebaute Autobahn handelte und aus den baulichen Gegebenheiten keine Geschwindigkeitsbegrenzung oder ähnliches ersichtlich war. Die Geschwindigkeitsbegrenzung diente lediglich der Sicherheit der eingerichteten polizeilichen Kontrollstelle. Wenn man zugunsten des Betroffenen unterstellt, dass er die Beschilderung übersehen hat, dann gab es für ihn keinen Anlass, seine Geschwindigkeit zu reduzieren. Allein aus dem verhältnismäßig hohen Geschwindigkeitswert, den der Betroffene erreicht hat, kann daher nicht ohne weiteres auf einen möglichen Vorsatz rückgeschlossen werden.“ (AG Erlangen Urt. v. 15.10.2018 – 6 OWi 911 Js 143459/18)