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Archiv: 22. August 2018

LG Saarbrücken: Kosten der Beilackierung, UPE und Verbringungskosten auch bei der fiktiven Abrechnung ersatzfähig

Das LG Saarbrücken hat klargestellt, dass auch bei einer fiktiven Abrechnung Anspruch auf Ersatz der (fiktiven) Kosten einer Beilackierung angrenzender Fahrzeugteile sowie der Preisaufschläge auf die Ersatzteile (UPE-Aufschläge) und Verbringungskosten ersatzfähig sind. Diese Positionen setzen also keine tatsächliche Reparatur voraus.

Das Urteil ist eine gute Argumentationshilfe für Unfallgeschädigte – gerade im Saarland. Viele Haftpflichtversicherer ersetzen diese Positionen nicht, wenn der Geschädigte nicht repariert und deren tatsächlichen Anfall nachweist (sog. fiktive Abrechnung).

Das führt zu erheblichen Abzügen bei der Unfallregulierung, die gerade bezüglich der Beilackierungskosten durchaus den vierstelligen Bereich erreichen können. Die Argumentation der Versicherer geht dahin, dass sich erst im Rahmen einer konkreten Reparatur herausstelle, ob eine Lackierung angrenzender Teile wegen eines auftretenden Farbtonunterschieds erforderlich ist oder nicht.

Dem hat das Landgericht Saarbrücken mit der wohl überwiegenden Rechtsprechung eine Absage erteilt:

Soweit die Beklagte meint, bei fiktiver Abrechnung seien Beilackierungskosten von vorneherein nicht ersatzfähig, vermag dem die Kammer nicht zu folgen. Einen allgemeinen Grundsatz, dass bei fiktiver Abrechnung Beilackierungskosten nicht erstattungsfähig sind, gibt es ebenso wenig wie einen Grundsatz, dass Beilackierungskosten solange als erforderlich anzusehen sind, bis der Geschädigte das Gegenteil bewiesen habe. Vielmehr kann auch bei fiktiver Abrechnung ein Anspruch auf Ersatz von Beilackierungskosten bestehen, soweit der Geschädigte deren Erforderlichkeit dargelegt und bewiesen hat (vgl. hierzu OLG Hamm, Zfs 2017, 565; LG Arnsberg, NJW-RR 2017,1178; zum Meinungsstand NJW-Spezial 2017, 394, 395). (LG Saarbrücken, Urt. v. 1.6.2018 – 13 S 151/17)

Auch die Verbringungskosten und UPE-Aufschläge sind nicht mit der Argumentation kürzbar, sie fielen nur bei tatsächlicher Reparatur an:

Auch der von der Beklagten erhobene Einwand der fehlenden Erforderlichkeit von UPE-Aufschlägen und Verbringungskosten greift nicht durch. Zwar ist richtig, dass UPE-Aufschläge bzw. Verbringungskosten nicht zu ersetzen sind, wenn der Schädiger den Geschädigten auf eine Reparatur in einer „freien Fachwerkstatt“ verweisen kann, bei der diese Kosten nicht erhoben werden (vgl. nur Kammer, Urteil vom 19.07.2013 – 13 S 61/13, DAR 2013, 520 mit umfangreichen Nachweisen). Ein solcher Fall liegt jedoch nicht vor, weil die Beklagte keine Verweisung ausgesprochen hat, so dass die Klägerin grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten einer Markenwerkstatt hat. In diesem Fall kann der Schädiger den Geschädigten nur auf eine Reparatur in einer Markenwerkstatt verweisen, bei der UPE-Aufschläge und/oder Verbringungskosten nicht anfallen (vgl. Kammer, Urteil vom 19.07.2013 aaO). (LG Saarbrücken, Urt. v. 1.6.2018 – 13 S 151/17)

Bezüglich dieser Positionen muss in jedem einzelnen Fall überprüft werden, ob der Geschädigte, der fiktiv abrechnet, sich auf die Verhältnisse seiner Markenwerkstatt verlassen kann oder ob er sich auf die Verhältnisse freier Werkstätten bzw. Verweiswerkstätten, die ihm der Versicherer benennt, verweisen lassen.

Fazit: Gerade bei älteren Fahrzeugen lohnt sich häufig eine fachgerechte Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt nicht mehr. Die Geschädigten sind dann besser beraten, auf Gutachtenbasis abzurechnen. Bezahlt werden dann, sofern kein Totalschaden vorliegt, die Reparaturkosten netto gemäß Gutachten. Das Geld kann der Geschädigte dann behalten und mit dem Fahrzeug verfahren, wie er will.

Gerade in diesen Fällen, in denen also kein tatsächlicher Reparaturnachweis erfolgt, ist damit zu rechnen, dass der Haftpflichtversicherer des Schädigers nicht unerhebliche Kürzungen an den Reparaturkosten vornimmt.

Neben technischen Kürzungen stehen hier vor allem die oben genannten Positionen in Frage. Wenn Sie Geschädigter eines Verkehrsunfalles sind, sollten Sie sich sofort nach dem Unfall kostenloser anwaltlicher Hilfe bedienen. Man kann nicht oft genug erwähnen, dass der Haftpflichtversicherer des Schädigers die Kosten des Rechtsanwalts des Geschädigten zu ersetzen hat. Wer unverschuldet einen Unfall erleidet, erhält daher kostenlose anwaltliche Hilfe.

Nur Ihr Rechtsanwalt vertritt allein Ihre Interessen. Alle anderen am Verkehrsunfall Beteiligten haben eigene Interessen. Das gilt nicht nur für Haftpflichtversicherer sondern auch für Mietwagenunternehmen, Reparaturbetriebe und Abschleppunternehmen.

Nebenbei bemerkt enthält die Entscheidung auch grundsätzliche Ausführungen zur Streitwerterhöhung durch mit eingeklagte vorgerichtliche Anwaltskosten.