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Archiv: 12. August 2016

Handyverstoß mit Freisprecheinrichtung?

Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass kein Handyverstoß vorliegt, wenn das Mobiltelefon zwar in der Hand gehalten und damit während der Fahrt telefoniert wird, die Telefonie aber über die Bluetooth-Freisprecheinrichtung des Fahrzeugs erfolgt.

Ein Handyverstoß liegt in einem solchen Fall nur vor, wenn weitere Funktionen des Mobiltelefons genutzt werden.

Handyverstöße sind in der Praxis sehr häufig und – wegen des damit verbundenen Punktes in Flensburg – auch oft sehr umkämpft. Was bei den zahlreichen Berichterstattungen über verschiedenste Varianten der Benutzung oder Nichtbenutzung von Mobiltelefonen oft außer Acht bleibt, ist eine praxisorientierte Sicht auf die Dinge.

In der Praxis laufen Handyverstöße auf eine Vernehmung der Polizeibeamten, die den Verstoß beobachtet haben, in der Hauptverhandlung hinaus. Handyverstöße werden in aller Regel sehr schlecht behördlich dokumentiert. Die Erinnerung der Beamten an diese wenig spektakuläre Verstoßart ist meist stark verblasst und lässt sich auch vor der Verhandlung, eben mangels nachvollziehbarer Einzelfalldokumentation, kaum auffrischen.

Bei einem Handyverstoß kann es häufig angezeigt sein, frühzeitig eine glaubhafte Stellungnahme abzugeben.

Wer monatelang schweigt und sich dann in der Hauptverhandlung darauf beruft, er habe sich während der Fahrt gar kein Handy sondern einen IPod, einen Rasierapparat, ein Diktiergerät, einen Rasenmäher, seine Schwiegermutter oder sonstige Gerätschaften an die Wange gehalten, der erleidet meist Schiffbruch, weil das Gericht dann von einer Schutzbehauptung ausgehen wird.

Hinzu kommt, dass gegen Verurteilungen wegen Handyverstößen aufgrund des geringen Bußgeldes keine Rechtsbeschwerde zulässig ist. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde muss erst beantragt werden und dem Zulassungsantrag wird nur in ganz besonderen Ausnahmefällen, wie etwa in der hier ziteierten Entscheidung des OLG Stuttgart, stattgegeben. Der Amtsrichter ist also sehr frei in seiner Beweiswürdigung.