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Archiv: 23. März 2016

OLG Zweibrücken: Verjährung und Zustellung des Bußgeldbescheids an den Verteidiger

Die aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken bezieht sich auf einen Klassiker des Verfahrensrechts in Bußgeldsachen. Bekanntlich gelten hier sehr kurze Verjährungsfristen von in der Regel 3 Monaten. Die Verjährung wird allerdings durch mehrere Unterbrechungstatbestände unterbrochen (§ 33 OWiG). Greift ein solcher Tatbestand ein, beginnt die Verjährung ab diesem Zeitpunkt neu. Von besonderer Bedeutung ist die Unterbrechung der Verjährung durch die Zustellung des Bußgeldbescheides nach § 33 Absatz 1 Satz Nr.9 OWiG.

Nur die wirksame Zustellung des Bußgeldbescheides unterbricht dabei die Verjährung. Ist die Zustellung unwirksam, dann wird die Verjährung nicht unterbrochen.

Die Zustellung ist grundsätzlich auch an den Verteidiger des Betroffenen möglich, wenn sich eine Vollmacht in der Akte befindet. Die Entscheidung des OLG befasst sich mit einer Situation, in der ein Bußgeldbescheid an die aus mehreren Anwälten bestehende Kanzlei des Verteidigers gerichtet war, die unter den Namen der Kanzleiinhaber (auch des Verteidigers) auftritt. Der Bußegeldbescheid war also an die Kanzlei „Müller, Meier, Schmidt“ gerichtet, zum Verteidiger hatte sich aber nur der Anwalt Meier bestellt (vereinfacht ausgedrückt).

Das OLG Zweibrücken stellt fest (Beschluss vom 6.1.2016 – 1Ss 1 OWi Bs 9/15):

Eine Zustellung ist nur an den bestellten Verteidiger möglich.

Eine Zustellung ist unwirksam, wenn sie an die ganze Kanzlei und nicht an das jeweilige Kanzleimitglied, das sich als Verteidiger bestellt hat, gerichtet ist.

Eine im Strafprozess erteilte Vollmacht wirkt im Bußgeldverfahren zwar nicht automatisch fort. Die Bevollmächtigung kann sich aber aus dem Gesamtverhalten im Bußgeldverfahren ergeben.

Eine fehlerhafte Zustellung wird nur geheilt, wenn der Verteidiger tatsächliche Kenntnis vom Inhalt des Bußgeldbescheides erhalten hat. Hierfür reicht es nicht aus, wenn er nur weiß, dass gegen seinen Mandanten ein Bescheid erlassen wurde. Es genügt aber, dass er Kenntnis davon hat, dass sich der Bußgeldbescheid in seiner Kanzlei befindet.

Allein durch die Übersendung der Bußgeldakte in die Kanzlei ist nicht belegt, dass der Verteidiger Kenntnis von dem in der Akte befindlichen Bußgeldbescheid erhalten hat.