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Archiv: 21. Januar 2016

Zwei Entscheidungen zu körperlichen Schwerstschäden

Das Oberlandesgericht Brandenburg hat klargestellt, dass zögerliches Regulierungsverhalten des Haftpflichtversicherers bei körperlichen Schäden zu einer Erhöhung des Schmerzensgeldes führt (OLG Brandenburg , Urt. v. 20.2.2015 – 2 O 120/08).

Das Landgericht Zweibrücken erhöhte das Schmerzensgeld im Falle einer schwerstgeschädigten Frau wegen der Alkoholisierung des Schädigers, der am Steuer eingeschlafen war (LG Zweibrücken, Urt. v. 20.2.2015 – 2 O 120/08).

Näheres zu den Fällen im Video: