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Archiv: 28. Juni 2012

Unfallflucht mit Einkaufswagen

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 7. November 2011, AZ: III-1 RVs 62/11, entschieden, dass die Kollision eines Einkaufswagens mit einem parkenden Pkw auf einem Parkplatz, der öffentlich zugänglich ist, ein Unfall im Straßenverkehr im Sinne des § 142 StGB ist.

Beim Beschädigen eines fremden Pkw mit einem Einkaufswagen ist im Hinblick auf die Rechtsfolgen daher dringend zu empfehlen, sich nicht vom Unfallort zu entfernen sondern bestenfalls abzuwarten, bis der Fahrer des Pkw zum Fahrzeug zurückkehrt. Zu den Rechtsfolgen einer Unfallflucht:

Rechtsfolgen einer Unfallflucht

Zum Strafmaß bei der Unfallflucht

 

Kein Handyverstoß durch Fahrlehrer

Telefoniert ein Fahrlehrer während einer Übungsfahrt mit einem Fahrschüler, begeht er keine Ordnungswidrigkeit nach § 23 Absatz 1 a StVO, wenn er den Fahrschüler lediglich überwacht (AG Herne-Wanne Urt. v. 24.11.2011, AZ: 21 OWi-64 Js 891/11-264/11). Er ist dann nicht „Führer“ eines Kraftfahrzeugs im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes.
Anders liegt der Fall, wenn der Fahrlehrer in den Fahrvorgang eingreift.

Um das Thema Handyverbot ranken sich zahlreiche gerichtliche Entscheidungen, was nicht zuletzt darauf zurückzuführen sein dürfte, dass für einen Verstoß nach § 23 Absatz 1 a StVO ein Punkt eingetragen wird.
Beispielsweise vertritt das OLG Bamberg hier eine andere Ansicht, indem es davon ausgeht, dass auch im Überwachen des Fahrschülers ein Führen eines Kraftfahrzeugs im Sinne der Straßenverkehrsordnung zu sehen ist. Insofern kann mit dem Fahrlehrer, natürlich auch im Interesse der Allgemeinheit, nur geraten werden, trotzdem die Finger vom Handy zu lassen.
Über verschiedene weitere Problematiken und Grundsätzliches zum Handyverstoß habe ich hier einen weiteren Artikel veröffentlicht: Link.

Auf eine recht pfiffige Idee ist der Betreiber dieser Homepage gekommen: Kühlhandy.de.