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Archiv: 27. Juni 2012

Gewerbeauskunft-Zentrale.de auf Vergütung für Eintrag verklagt

Das Unternehmen GWE-Wirschaftsinformations GmbH aus Düsseldorf firmiert im Internet unter der Seite Gewerbeauskunft-Zentrale.de. Das Unternehmen schreibt Gewerbetreibende an und fordert sie auf, in einem bereits vorausgefüllten Formular noch fehlende Daten zu ergänzen oder falsche Daten zu korrigieren. Das Schreiben erweckt den Eindruck, als sei der Eintrag in dem Register, das die Firma online führt, kostenlos. Zudem erweckt das Schreiben aufgrund seiner Aufmachung bei vielen Betroffenen den Eindruck, es handele sich um ein offizielles, von einer Behörde stammendes Schreiben.

Tatsächlich werden dann bei einer Vertragslaufzeit von zwei Jahren pro Monat 39,85 € netto beansprucht. Gerechnet auf die gesamte Vertragslaufzeit handelt es sich also um einen Betrag von insgesamt 956,40 € zuzüglich Umsatzsteuer.

In den vergangenen Jahren haben sich Pressemitteilungen und Urteile bezüglich dieses Vorgehens gehäuft (siehe hier: Verbraucherzentrale Hamburg, Pressemitteilung vom 20.02.2012: „Warnung vor Gewerbeauskunft-Zentrale“).

Wie der Kollege Udo Vetter in seinem law blog berichtet, ist ein Kollege einer Düsseldorfer Anwaltskanzlei auf eine völlig neue Idee gekommen.

Er fügte eine Eintragung in das Formular ein, nach welcher er seinerseits für die Veröffentlichung der Kanzleidaten im Online-Register der Gewerbeauskunft-Zentrale.de eine Vergütung von jährlich brutto 569,06 € verlangte.

Der Verlag nahm die Kanzleidaten in sein Register auf. Nun klagt der Kollege auf die Zahlung der jährlichen Vergütung. Er sieht in der Veröffentlichung der Daten durch die GWE-Wirschaftsinformations GmbH die Annahme des von ihm unterbreiteten Vertragsangebots.

Auch eine meiner Mandantinnen wurde von einem solchen Schreiben überrumpelt. Die GWE-Wirtschaftsinformations GmbH hat den Prozess verloren. Ich wünsche dem Kollegen, Herrn Dr. Mirko Müller, der bereits angekündigt hat, im Falle des Obsiegens den Betrag für einen guten Zweck zu spenden, viel Erfolg.