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Archiv: 7. Dezember 2011

Geisterradler Teil 1 – Wie werde ich Geisterradler?

Letztes Wochenende war ich aus privatem Anlass in Freiburg. Nach dem Genuss von einem – ja, wirklich nur einem – Glühwein und ein paar leckeren Strieble, auch Striwiili, Strauben, Kringelfritz, Sträuble oder Strübli genannt (Rezept-Link: Chefkoch.de/Strauben), bei deren Genuss man tunlichst nicht in Gegenwindrichtung stehen sollte (mein schöner schwarzer Mantel ist jetzt voller weißer Puderzuckerflecken – sieht aus wie zu Friedmann Michels besten Zeiten …), begab ich mich beschwingten Schrittes in Richtung Hauptbahnhof.

Auf dem Fahrradweg unmittelbar vor dem Hauptbahnhof Freiburg ist mir dann die auf dem Artikelfoto abgebildete und von mir auch sogleich vor Ort abfotografierte Kennzeichnung aufgefallen: „Geisterradler gefährden! Sich und andere“.  Grammatikalisch  in-, verkehrspolitisch sicherlich korrekt und auch nicht out (Achtung! Das war ein Wortspiel!). Für die „Geisterradler gefährden“ – Kampage hat die Verkehrswacht Regensburg, wie sich anlässlich meiner späteren Internetrecherche herausgestellt hat, sogar den Bayerischen Verkehrssicherheitspreis abgestaubt (Link zur Meldung des Deutschen Verkehrssicherheitsrates).

Nun muss man wissen, dass ich aus dem schönen Saarland stamme, wo es zwar viel Geistreiches aber recht wenige Geister und auch weniger Radler als in Freiburg hat. Mit Radler ist hier der Fahrradfahrer an sich gemeint nicht das Biermischgetränk, dessen Ursprung nebenbei bemerkt in Bayern liegt und das in Norddeutschland auch als Alsterwasser bekannt ist. Derartige Beschilderungen und Kennzeichnungen sind mir daher fremd, ebenso wie die oben erörterte „Strieble – Rückenwind – Theorie“. Und auch der Begriff Geisterradler  wirkte auf mich auf den ersten Blick eher befremdlich. Sogleich wurde trotz Wochenende der Verkehrsrechtler in mir wach und warf die Fragen auf:

„Wie werde ich eigentlich zum Geisterradler und wer haftet, wenn ein Geisterradler einen Unfall hat?“

Heute möchte ich nur die erste Frage beantworten. Die Haftungsproblematik erörtere ich dann demnächst in einem weiterführenden Artikel. Um Geisterradler zu werden, muss man sich zunächst denknotwendig anschauen, was der Radler an sich nach den gesetzlichen Bestimmungen so darf  und was er eben nicht darf bzw. wo er fahren darf und wo nicht.

Im Wesentlichen ist das Ganze in § 2 Absatz 2 und Absatz 4 der Straßenverkehrsordnung geregelt. Und da steht zusammengefasst Folgendes:

1.

Wenn überhaupt kein abgegrenzeter Bereich (Fahrrradweg, Radstreifen, Schutzstreifen oder Ähnliches) exisitiert, hat der Radfahrer auf der rechten Fahrbahnseite möglichst weit rechts zu fahren. § 2 Absatz 2 StVO regelt das Rechtsfahrgebot, das auch für Radfahrer gilt. Auch Fahrradfahrer müssen möglichst weit rechts fahren. Ein Abstand von etwa 70 cm bis 80 cm zum rechten Gehweg ist nach der Rechtsprechung erforderlich und ausreichend. Wo kein Fahrradweg vorhanden ist, ist daher entlang der rechten Fahrbahnseite zu fahren.

Ausnahme: Autobahn. Da hat der Fahrradfahrer nichts zu suchen. Hört sich selbstverständlich an, ist es aber nicht. Aus dem wahren Leben: Ich hatte einen Freund, der Anfang der Neunziger Jahre aus Polen eingewandert ist. In völliger Unkenntnis der Sach- und Rechtslage ist er damals nach einem Freibadbesuch von Limbach (Saar) nach Homburg (Saar) mit seinem Fahrrad die A 6 entlanggefahren und hat sich anschließend dann bei mir über die unfreundlichen Deutschen, die allesamt gerast seien und auch noch gehupt hätten, beschwert … Und bevor es hier Nachfragen gibt: Es war sein eigenes Fahrrad und er lebt (hoffentlich) noch. Die Vergangenheitsform habe ich nur gewählt, weil ich ihn aus den Augen verloren habe. Er hat die Fahrt überlebt, sonst hätte er sich hinterher wohl auch nicht bei mir beschweren können … obwohl … wenn er als „Geisterradler“ auferstanden wäre eventuell schon … jetzt wird’s aber abwegig … zurück zum Wesentlichen:

Absatz 4 regelt folgende Situationen:

2.

Es existiert ein Fahrradweg, der durch eines der folgenden Schilder (Zeichen 237, 240, 241) gekennzeichnet ist:

In diesem Fall muss der Radler den Fahrradweg benutzen. Er darf, solange er sich auf dem Fahrradweg befindet, auch auf der linken Seite der Straße fahren, wenn sich eben der Fahrradweg auf der linken Seite der Fahrbahn befindet. Fährt er dennoch auf der Straße, begeht er eine Ordnungswidrigkeit. Das zweite Schild (horizontale Trennlinie) bedeutet, dass es sich um einen gemeinsamen Rad- und Fußgängerweg handelt. Es zeigt also einen einheitlichen Weg an, der von Radfahrern und Fußgängern gleichermaßen zu nutzen ist. Das dritte Schild (vertikale Trennlinie) bedeutet, dass es sich um einen unterteilten Fußgänger- und Radfahrerweg handelt. Der Raler muss dann selbstverständlich auf dem Radweg, nicht auf dem Fußgängerweg, fahren. Achtung: Der Fahrradweg endet dort, wo er tatsächlich unterbrochen wird (z.B. durch eine Einmündung). Es muss kein Schild, das auf ein Ende des Fahrradweges hinweist, aufgestellt sein.

Ausnahmen von der grundsätzlichen Radwegbenutzungspflicht macht die Rechtsprechung dann, wenn der Fahrradweg nicht straßenbegleitend, überhaupt nicht benutzbar oder nicht zumutbar ist. Nicht straßenbegleitend ist ein Fahrradweg dann, wenn er in größerer Entfernung oder in wechselnder Richtung zur Straße verläuft. Unzumutbarkeit oder Nichtbenutzbarkeit liegt beispielsweise vor, wenn der Radweg durch Gegenstände oder zahlreiche Personen blockiert oder wenn er zugeeist ist.

3.

Es existiert ein Fahrradweg, der nicht durch die oben abgebildeten Schilder gekennzeichnet ist. Solche Fahrradwege sind zum Beispiel durch Markierungen auf der Fahrbahn (Abbildung eines Fahrrades) gekennzeicnet oder durch eine ähnliche Beschilderung wie oben abgebildet. Diese Fahrradwege unterliegen keinem Nutzungszwang. Es steht dem FAhrradfahrer frei, ob er einen solchen Fahrradweg nutzt oder auf der rechten Straßenseite fährt. Liegt ein solcher Fahrradweg rechts der Fahrbahn, kann er grundsätzlich genutzt werden, ohne dass es einer bestimmten Beschilderung bedarf. Liegt er dagegen links der Fahrbahn, dann darf er nur benutzt werden, wenn die Nutzung durch das nachfolgende Schild ausdrücklich erlaubt ist.

4.

Für Radfahrstreifen auf der Fahrbahn, also solche mit durchgezogener Linie und entsprechender Beschilderung gilt das Vorgesagte entsprechend.

5.

Ist der Streifen nicht durchgezogen sondern gestrichelt, handelt es sich nicht um einen Radfahrstreifen sondern um einen Schutzstreifen. Dieser muss grundsätzlich nicht benutzt werden. Im Gegensatz zum durchgezogenen Radfahrstreifen darf der Schutzstreifen auch von Kraftfahrzeugen überfahren werden, wenn dadurch keine Gefährdung eines Radfahrers eintritt.

6.

Für Seitenstreifen (durchgezogene Linie, keine Beschilderung als Radfahrstreifen) gilt: Fahrradfahrer dürfen diese benutzen, solange diese frei sind und keine Gefährdung von Fußgängern erfolgt.

Wer eine Karriere als erfolgreicher Geisterfahrer anstrebt, muss eben die vorgenannten Regeln missachten oder schlicht und einfach, wenn er nicht besonders an seinem Leben hängt, wie mein Freund Arialt (jetzt ist es raus), einfach auf die Autobahn radeln. Mit der Haftungsproblematik, die im zweiten Teil (Link noch nicht veröffentlicht: Geisterradler Teil 2 – Jetzt wird’s schmutzig) der Beitragsreihe erörtert wird, braucht er sich in der zweiten Alternative (Autobahn) wahrscheinlich nicht mehr zu beschäftigen, wenn’s zum Unfall kommt. 🙂