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Archiv: 26. Juli 2010

Kein Bußgeld bei fehlender Winterbereifung

Die in § 2 Absatz 3 a Satz 1 und 2 der Straßenverkehrsordnung geregelte Pflicht, das Fahrzeug mit geeigneter Winterbereifung auszustatten, ist nichtig. Dies hat nun das OLG Oldenburg entschieden. Die Vorschrift verstößt gegen das strafrechtliche Bestimmtheitsgebot, weil die Anforderungen an Winterreifen nicht technisch konkretisiert sind. Es gibt kein Regelwerk, in welchem sich eine Regelung findet, wie Reifen beschaffen sein müssen, um als Winterreifen qualifiziert werden zu können. M.a.W.: Der Begriff Winterbereifung  ist  zu unbestimmt, weil kein Mensch weiß, wie Reifen beschaffen sein müssen, um als Winterreifen durchzugehen.

Meine Meinung: Konsequente Auslegung des einfachen Rechts anhand des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitserfordernisses, absolut zutreffende Entscheidung. Der Gesetzgeber sollte sich überlegen, ob und wie er hier nachbessern kann. Nicht vergessen werden sollte natürlich, dass eine nicht ordnungsgemäße Bereifung auch versicherungsrechtliche Konsequenzen haben kann, jedenfalls in der Kaskoversicherung. Wer also mit seinem sommerbereiften Ferrari bei Glatteis losbrettert, muss damit rechnen, dass es in der Vollkasko zu einer empfindlichen Leistungskürzung kommt, wenn er das Fahrzeug gegen die nächste Mauer setzt.