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Probezeit

In der Probezeit wiegen Verkehrsverstöße besonders schwer. Bereits der erste sogenannte A-Verstoß führt zur verpflichtenden Teilnahme an einem Aufbauseminar und zur Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre. Wenn Sie in der Probezeit sind und Ihnen ein Verkehrsverstoß zur Last gelegt wird, sollten Sie sich unbedingt verteidigen.

Ich kläre für Sie, ob eine Rechtsschutzversicherung besteht (z.B. wenn Sie mit einem fremden Fahrzeug gefahren oder Ihre Eltern rechtsschutzversichert sind) und ob diese eintrittspflichtig ist.

Die gesetzlichen Regelungen zur Fahrerlaubnis auf Probe finden sich im Wesentlichen hier:

§ 2a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG).§ 2 a StVG

Nachfolgend beantworte ich die häufigsten Fragen zur Probezeit.

▶ Welche Maßnahmen drohen bei Verkehrsverstößen in der Probezeit?

Die Probezeitmaßnahmen sind in drei Stufen unterteilt. Die Regelung findet sich in § 2a StVG.

1. Stufe:
Ein A-Verstoß oder zwei B-Verstöße = Aufbauseminar und Verlängerung der Probezeit

Diese Stufe ist erreicht, wenn über einen schwerwiegenden (A-Verstoß) oder zwei weniger schwerwiegende Verstöße (B-Verstöße), die in das Verkehrszentralregister einzutragen sind, rechtskräftig entschieden wurde. Der Betroffene muss dann verpflichtend und auf eigene Kosten an einem Aufbauseminar teilnehmen. Außerdem verlängert sich die Probezeit um zwei Jahre.

2. Stufe:
Ein weiterer A-Verstoß oder zwei weitere B-Verstöße = Verwarnung und Empfehlung einer verkehrspsychologischen Beratung

Begeht der Betroffene einen weiteren schwerwiegenden oder zwei weitere weniger schwerwiegende Verstöße nachdem er an einem Aufbauseminar (1. Stufe) teilgenommen hat, erhält er eine schriftliche Verwarnung mit der Empfehlung an einer verkehrspsychologische Beratung teilzunehmen. Für die Teilnahme an der verkehrspsychologischen Beratung wird eine Frist von zwei Monaten gesetzt. Die Teilnahme ist allerdings nicht verpflichtend. Die Frist spielt im Rahmen der dritten Stufe eine Rolle.

3. Stufe:
Ein weiterer A-Verstoß oder zwei weitere B-Verstöße = Fahrerlaubnisentziehung

Ist die Frist zur Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung abgelaufen und begeht der Betroffene danach einen weiteren schwerwiegenden oder zwei weitere weniger schwerwiegende Verstöße, ist ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen.

▶ Was sind A-Verstöße und B-Verstöße?

Welche Verstöße schwerwiegend (A-Verstöße) und welche weniger schwerwiegend (B-Verstöße) sind, ist ausdrücklich in der Anlage 12 zur Fahrerlaubnisverordnung geregelt.

Wichtig: Wie sich aus § 2a StVG ergibt, muss es sich bei dem jeweiligen Verstoß um einen solchen handeln, der ins Verkehrszentralregister einzutragen ist.

Zusammengefasst (nicht abschließend) fallen unter A-Verstöße:

– Verkehrsstraftaten (Unfallflucht, Nötigung, Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, Trunkenheitsfahrten, Fahren ohne Fahrerlaubnis, …)
– Straftaten nach dem Pflichtversicherungsgesetz (Gebrauch unversicherter Kfz)
– Ordnungswidrigkeiten (Verstöße gegen die StVO z.B.: Geschwindigkeit, Abstand, Überholen, Rechtsfahrgebot, Vorfahrt, Rotlichtverstöße, Alkohol- oder Drogenfahrten nach § 24 a oder § 24 c StVG, Verstöße gegen begleitetes Fahren ab 17 Jahre, …)

B- Verstöße sind im Wesentlichen:

– Kennzeichenmissbrauch
– sonstige, nicht unter A-Verstöße fallenden Straftaten, soweit sie im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen wurden
– alle Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG, soweit sie nicht als A-Verstöße gelten

Eine Sonderstellung haben die fahrlässige Körperverletzung und die fahrlässige Tötung (meist anlässlich eines Verkehrsunfalls). Hier ergibt die der Tötung oder Körperverletzung zugrunde liegende Tat die Einordnung als A-Verstoß oder B-Verstoß. Beispiel: Wer über Rot fährt und einen Fußgänger verletzt, begeht eine fahrlässige Körperverletzung, der ein Rotlichtverstoß zugrunde liegt. Da ein Rotlichtverstoß ein A-Verstoß ist, wird die Tat als A-Verstoß gewertet.

▶ Ist jeder Geschwindigkeitsverstoß ein A-Verstoß?

Nein. Wie bei allen Verstößen, muss es sich auch beim Geschwindigkeitsverstoß um einen solchen handeln, der ins Verkehrszentralregister einzutragen ist. Es ist also – einfach ausgedrückt – maßgeblich, ob es für den Verstoß Punkte gibt.

Das ist bei PKW – Fahrten ab einer Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um 21 km/h der Fall.

Ein Überschreitung mit dem PKW um 20 km/h ist daher kein A-Verstoß und löst keine Probezeitmaßnahmen aus.

▶ Ist jeder Rotlichtverstoß ein A-Verstoß oder kommt es darauf an, wie lange die Ampel rot war?

Die Rotlichtdauer ist für die Probezeitmaßnahmen ohne Belang. Jeder Rotlichtverstoß ist ein A-Verstoß und löst, wenn über ihn rechtskräftig entschieden wird, Probezeitmaßnahmen aus.

Wie lange die Ampel rot war, ist lediglich für die bußgeldrechtlichen Sanktionen maßgeblich. War die Ampel länger als eine Sekunde rot, droht ein Fahrverbot. Näheres zum Thema Rotlichtverstoß erfahren Sie hier:

Wissenswertes zum Rotlichtverstoß

▶ Wo findet das Aufbauseminar statt und was kostet es?

Die Aufbauseminare werden von den örtlichen Fahrschulen angeboten. Es gibt keine einheitlichen Preise. Die Kosten belaufen sich auf etwa 400,00 Euro, je nach Fahrschule. Die Kosten hat der Betroffene zu tragen.

▶ Wie lange wird die Fahrerlaubnis entzogen?

Ist die Fahrerlaubnis wegen Erreichens der dritten Stufe entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens drei Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Die Frist beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins.

▶ Was passiert, wenn ich einen erneuten A-Verstoß nach Wiedererteilung der Fahrerlaubnis begehe?

Wenn nach Wiedererteilung der Fahrerlaubnis innerhalb der neuen Probezeit erneut ein A-Verstoß begangen wird, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde in der Regel eine MPU an.

▶ Kann ich die Probezeitmaßnahmen verhindern, wenn ich das Verfahren so lange ziehe, dass ich nach Abschluss des Verfahrens nicht mehr in der Probezeit bin?

Nein. § 2a Absatz 2 Satz 1 StVO lautet:

„ Ist gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen, die nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 in das Verkehrszentralregister einzutragen ist, …“

Es kommt daher ausweislich des Gesetzeswortlautes lediglich darauf an, ob der Betroffene im Tatzeitpunkt noch in der Probezeit war.

▶ Bringt es etwas, sich zu verteidigen und das Verfahren dadurch zu verzögern?

Ja. In der Probezeit ist es praktisch immer angezeigt, sich zu verteidigen, schon allein wegen des Zeitgewinns.

§ 2 a Absatz 2 StVG regelt Folgendes:

„Die Fahrerlaubnisbehörde ist bei den Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 3 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden.“

Daraus folgt, dass die Probezeitmaßnahmen von der rechtskräftigen Entscheidung über den jeweiligen Verstoß abhängen. Einfach ausgedrückt: Es findet solange keine Maßnahme statt, wie das Verfahren läuft. Das wiederum ist im Zusammenhang mit den drei Stufen der Probezeitmaßnahmen von erheblicher Bedeutung, da die jeweils nächste Stufe erst nach Absolvierung der vorhergegangenen Stufe erreicht werden kann. Die zweite Stufe wird nur erreicht, wenn der erneute Verstoß nach Teilnahme an dem Aufbauseminar erfolgt.

„ … ihn schriftlich zu verwarnen und ihm nahezulegen, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen, wenn er nach Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,“

Die dritte Stufe kann erst erreicht werden, wenn der Verstoß nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung begangen wurde.

„ … ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er nach Ablauf der in Nummer 2 genannten Frist innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.“

Beispiel: Fahranfänger A begeht während der Probezeit am 12.02.2012 einen Rotlichtverstoß. Er beschließt, sich zu verteidigen und legt gegen den Bußgeldbescheid Einspruch ein. Das Bußgeldverfahren läuft mehrere Monate lang, was nicht ungewöhnlich ist. Während des laufenden Bußgeldverfahrens begeht Fahranfänger A einen weiteren Rotlichtverstoß. Dieser Rotlichtverstoß löst die zweite Stufe nicht aus, egal, wann über ihn entschieden wird, da A noch nicht an dem Aufbauseminar teilgenommen hat. Hätte A sich nicht verteidigt und zwischenzeitlich an dem Aufbauseminar teilgenommen, hätte er mit dem zweiten Rotlichtverstoß die zweite Stufe der Probezeitmaßnahmen erreicht.

Während der Probezeit ist es daher immer angezeigt, sich zu verteidigen. Abgesehen davon, dass Messungen falsch sein können und viele Messfoto nicht zur Identifizierung des Täters geeignet sind, ist es bei leichteren Verstößen ist nicht selten möglich, den Amtsrichter dazu zu bewegen, eine Verwarnung auszusprechen, so dass keine Punkteeintragung erfolgt und keine Probezeitmaßnahmen ausgelöst werden.

▶ Was kostet mich ein Verteidiger?

Wenn Sie rechtsschutzversichert sind, trägt der Rechtsschutzversicherer die Kosten des Verteidigers. Erträgt auch die gesamten Kosten des Verfahrens mit Ausnahme eines eventuell vereinbarten Selbstbehalts. Wenn Sie nicht rechtsschutzversichert sind, biete ich Ihnen günstige Tarife für Akteneinsicht und Erstberatung an.

Im Übrigen richten sich die Anwaltsgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Es ist mir allerdings erlaubt, die persönlichen Verhältnisse meiner Mandanten bei der Bemessung meiner Gebühren zu berücksichtigen, so dass ich in geeigneten Fällen auch unterhalb der Regelgebühren für Sie tätig werden kann.

Über die voraussichtlichen Kosten informiere ich Sie grundsätzlich vor Zustandekommen des Mandats.

▶ Ich habe keine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen, kann ich trotzdem rechtsschutzversichert sein?

Ja. Sie können zum einen über Ihre Eltern, Ehepartner oder Lebenspartner rechtsschutzversichert sein. Das hängt vom Einzelfall ab und wird von mir kostenlos für Sie geprüft. Zum anderen können Sie als berechtigter Fahrer eines auf eine rechtsschutzversicherte Person zugelassenen Fahrzeugs rechtsschutzversichert sein.

Beispiel: Wenn Sie mit dem Auto Ihres Vaters geblitzt wurden und dieser eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen hat, dann können Sie als berechtigter Fahrer mitversichert sein. Es kommt dann nicht darauf an, ob Sie bereits eine Berufsausbildung absolvieren, noch zuhause wohnen oder was die jeweiligen Rechtsschutzbedingungen für die Einbeziehung von Familienmitgliedern sonst noch vorsehen. Auch auf das Verwandtschaftsverhältnis kommt es nicht an.

Gleiches gilt nämlich, wenn Sie mit dem Auto eines rechtsschutzversicherten Bekannten gefahren sind. Es kommt lediglich darauf an, dass Sie berechtigter Weise gefahren sind.

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