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Probezeit

Die gesetzlichen Regelungen zur Probezeit finden sich in § 2 a des Straßenverkehrsgesetzes. Danach beträgt die Probezeit grundsätzlich zwei Jahre ab Erteilung der Fahrerlaubnis.

In der Probezeit sind bei Verkehrsverstößen neben den üblichen Rechtsfolgen (Bußgeld, Punkte, Fahrverbot) Probezeitmaßnahmen zu erwarten bis hin zum Entzug der Fahrerlaubnis.

Bei Verstößen in der Probezeit ist zwischen schwerwiegenden (A-Verstößen) und nicht schwerwiegenden (B-Verstößen) Verstößen zu unterscheiden. Welche Verstöße schwerwiegend sind, regelt die Anlage 12 zu § 34 der Fahrerlaubnisverordnung (FEV). Dieser ist zu entnehmen, dass fast alle Verstöße im Straßenverkehr schwerwiegend sind, insbesondere Geschwindigkeits-, Abstands – und Rotlichtverstöße.

Nach § 2 a Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes muss mit folgenden Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde gerechnet werden:

1. Bei einem A – Verstoß oder zwei B – Verstößen in der Probezeit wird die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet. Die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre auf insgesamt vier Jahre. Wer der ordnungsgemäßen Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht fristgemäß nachkommt, riskiert den Entzug der Fahrerlaubnis.

2. Kommt es innerhalb der Probezeit zu einem weiteren A – Verstoß oder zwei B – Verstößen, erteilt die Behörde eine Verwarnung und rät die Durchführung einer verkehrspsychologischen Schulung an. Die Teilnahme an der Schulung ist nicht verpflichtend.

3. Kommt es danach zu einem weiteren A- oder zwei B – Verstößen, wird die Fahrerlaubnis entzogen.

Nach § 2 a Absatz 2 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes ist die Fahrerlaubnisbehörde an die rechtskräftige Entscheidung eines Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens gebunden. Bei Verkehrsverstößen in der Probezeit kommt es daher darauf an, sich frühzeitig gegen den Tatvorwurf zu wehren.

Im Rahmen der Verteidigung gegen den Vorwurf eines Verkehrsverstoßes in der Probezeit ist zudem darauf zu achten, welche Verstöße zu einer Eintragung im Verkehrszentralregister führen. Letztlich hängt die Frage, ob Probezeitmaßnahmen verhängt werden, davon ab, ob Punkte eingetragen werden. Dies ist beispielsweise bei Geschwindigkeitsverstößen unter 21 km/h  nicht der Fall. Es kann sich daher, gerade im Grenzbereich zu punkterelevanten Verstößen, sehr lohnen, die Ordnungsgemäßheit der Messung zu überprüfen. Hier kann bereits ein km/h mehr oder weniger darüber entscheiden, ob der Betroffene an einem teuren Aufbauseminar teilnehmen muss, sich die Probezeit um zwei Jahre verlängert oder – im schlimmsten Fall – die Fahrerlaubnis entzogen wird.

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