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§ 69 Absatz 5 OWiG oder Ping Pong für Fortgeschrittene

Nach der Regelung des § 69 Absatz 5 OWiG kann das Gericht eine Bußgeldsache mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft wieder an die Bußgeldstelle zurückgeben, wenn der Sachverhalt offensichtlich ungenügend aufgeklärt ist. Das Ganze sogar zwei Mal und beim zweiten Mal kommt die Akte auch nicht mehr zurück zum Gericht.

Da das Bußgeldverfahren bekanntermaßen bei der Bußgeldstelle beginnt, die Akte nach Einspruch sodann die Staatsanwaltschaft passiert und schließlich beim Amtsrichter auf dem Tisch landet, stellt man sich auf den ersten Blick die Frage, wieso die Sache bis zum Richter gelangt, wenn sie „offensichtlich ungenügend“ aufgeklärt ist. Der rechtstreue Bürger an sich wird doch wohl erwarten dürfen, dass eine solche Akte erst beim Richter auf dem Tisch landet, wenn der Sachverhalt auch ausermittelt ist.

Wann also soll diese Regelung relevant sein?

Die Antwort ist einfach: In den zahlreichen Fällen, in denen die Fahrereigenschaft bestritten wird und das Messfoto undeutlich ist.

In meiner Praxis häufen sich beispielsweise die Fälle, in denen ein mobiles Navigationsgerät, das an der Windschutzscheibe angebracht wurde, das Gesicht des Fahrers fast vollständig verdeckt. Manche Betroffene sehen eher aus wie R2 – D2  mit Ohren denn wie ein Mensch … also auf dem Messfoto …

Wer nun denkt, die Bußgeldstellen würden solche Fälle „aussortieren“ oder zumindest, nachdem der Betroffene klargestellt hat, dass er nicht der Fahrer war, einstellen, der irrt. Ich zitiere mal wörtlich aus einem Aktenvermerk des Sachbearbeiters der Bußgeldstelle in einer laufenden Bußgeldsache:

„Das Bild ist zwar nicht so gut, doch sind Brille und Mundpartie zu erkennen, so dass bei evtl. Einspruch nach Bußgeldbescheid und Vorlage bei Gericht möglicherweise evt. ein Gutachter beauftragt werden wird. Da bis jetzt noch kein Rechtsanwalt eingeschaltet ist, würde ich ein Bußgeld erlassen, da auch ein Fahrverbot zu verhängen ist und bei Überschreitung von 54 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften auch Vorsatz zum Tragen kommt.“ (Hervorhebung durch mich).

M.a.W.: Ich erkenne ihn nicht. Er hat keinen Anwalt, ich haue das Bußgeld (doppelte Höhe wegen Vorsatz) mal raus und wenn er die Tat abstreitet, kann ja die Landesjustizkasse das Sachverständigengutachten und den Anwalt bezahlen, wenn er es nicht war.

In aller Regel wird der schwarze Peter (bzw. R2 – D2 ), wie dieses Beispiel zeigt, einfach an die Staatsanwaltschaft abgegeben. Über den Hintergrund einer solchen Vorgehensweise kann man nur spekulieren, es sei aber die Anmerkung erlaubt, dass ein Freispruch im gerichtlichen Verfahren die Landesjustizkasse trifft, während die Bußgeldstellen, wenn sie das Verfahren selber einstellen, gegebenenfalls ins Gemeindesäckel greifen müssen.

Also wird die Zonk -Akte  schön weitergereicht. Die Landesjustizkasse hat’s ja dicke.

Und da käme jetzt eigentlich die Regelung des § 69 Absatz 5 OWiG ins Spiel. Nach meiner Erfahrung gehen die Amtsrichter in den Fällen von undeutlichen Beweisfotos entweder so vor, dass sie eine Einstellung anbieten, der Betroffene aber die Anwaltskosten selbst tragen soll oder aber Sie entscheiden sich, die Sache mal auf Gedeih und Verderb durchzuziehen, gegebenenfalls auch mit Einholung eines anthropologischen Gutachtens („Gesichtsgutachten“).

Besser wäre es doch (auch für die Landesjustizkasse), wenn diese Verfahren wieder vermehrt an die Bußgeldstellen zurückgegeben würden mit der Aufforderung, weiter zu ermitteln. Sollen die doch mal ein anthropologisches Gutachten für 1.000 Euro einholen. Schließlich sind es ja auch die Städte und Kommunen, die jährlich Milliardenumsätze mit dem Blitzergeschäft machen, nicht die Landesjustizkassen.

Liebe Amtsrichter, macht’s doch einfach mal wie der Weiser im Training in den guten alten Tischtenniszeiten:

Setzt auf den Lerneffekt der Gegenseite und spielt den Ball zurück!

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