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Kein Handyverstoß durch Fahrlehrer

Telefoniert ein Fahrlehrer während einer Übungsfahrt mit einem Fahrschüler, begeht er keine Ordnungswidrigkeit nach § 23 Absatz 1 a StVO, wenn er den Fahrschüler lediglich überwacht (AG Herne-Wanne Urt. v. 24.11.2011, AZ: 21 OWi-64 Js 891/11-264/11). Er ist dann nicht „Führer“ eines Kraftfahrzeugs im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes.
Anders liegt der Fall, wenn der Fahrlehrer in den Fahrvorgang eingreift.

Um das Thema Handyverbot ranken sich zahlreiche gerichtliche Entscheidungen, was nicht zuletzt darauf zurückzuführen sein dürfte, dass für einen Verstoß nach § 23 Absatz 1 a StVO ein Punkt eingetragen wird.
Beispielsweise vertritt das OLG Bamberg hier eine andere Ansicht, indem es davon ausgeht, dass auch im Überwachen des Fahrschülers ein Führen eines Kraftfahrzeugs im Sinne der Straßenverkehrsordnung zu sehen ist. Insofern kann mit dem Fahrlehrer, natürlich auch im Interesse der Allgemeinheit, nur geraten werden, trotzdem die Finger vom Handy zu lassen.
Über verschiedene weitere Problematiken und Grundsätzliches zum Handyverstoß habe ich hier einen weiteren Artikel veröffentlicht: Link.

Auf eine recht pfiffige Idee ist der Betreiber dieser Homepage gekommen: Kühlhandy.de.

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