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Drogen und Fahreignung

Blogbeiträge

Zum Thema Alkohol, Drogen und Fahreignung finden Sie hier News und aktuelle Entscheidungen.

Einschlägige Regelungen für Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde bei Drogenkonsum sind die §§ 11-14 der Fahrerlaubnisverordnung.

Die Fahrerlaubnisverordnung verweist auf das Betäubungsmittelgesetz. Welche Stoffe unter den Begriff des Betäubungsmittels fallen, ergibt sich aus den Anlagen zum Betäubungsmittelgesetz.
Bezüglich der Fahreignung kommt es entscheidend darauf an, ob es sich bei den eingenommenen Betäubungsmitteln um so genannte harte Drogen oder um Cannabis handelt.
Nach der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung ist im Falle des Konsums von harten Drogen, also allen Drogen außer Cannabis, bereits bei einmaliger Einnahme, auch unabhängig vom Straßenverkehr, keine Fahreignung mehr gegeben. Bei der Einnahme von harten Drogen ist die Fahrerlaubnis daher zu entziehen. Ausnahmen sind hier nur durch den Nachweis besonderer Verhaltensumstellungen möglich.

Im Einzelfall kann es angebracht sein, in dieser Hinsicht bestehende Zweifel durch ein medizinisch psychologisches Gutachten zu klären. Allerdings müssen Erkenntnisse oder Umstände, die die Annahme der mangelnden Fahreignung entkräften sollen, im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren vom Fahrerlaubnisinhaber erschöpfend dargelegt werden.

Bezüglich der Einnahme von Cannabis gilt:
Hier ist zu unterscheiden zwischen regelmäßigem Konsum von Cannabis und gelegentlichem Konsum von Cannabis. Bei regelmäßigem Konsum von Cannabis besteht keine Eignung. Die Fahrerlaubnis ist zu entziehen. Bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis besteht nur unter folgenden Voraussetzungen weiterhin Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs:
-Trennung von Konsum und Fahren (hinreichendes Trennvermögen)
-kein Mischkonsum, also zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiven Stoffen,
-keine Persönlichkeitsstörung,
-kein Kontrollverlust

Aus zuvor Gesagtem ergibt sich schon, dass bei einer Teilnahme am Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss in jedem Fall Eignungszweifel bestehen. Denn, wer unter Cannabiseinfluss am Straßenverkehr teilnimmt, bringt damit zum Ausdruck, dass er zwischen Konsum und Fahren nicht hinreichend trennen kann.
Im Gegensatz zu den harten Drogen genügt bei der Einnahme von Cannabis die einmalige oder nur gelegentliche Einnahme ohne Bezug zum Straßenverkehr jedenfalls nicht als hinreichendes Verdachtselement für eine Fahrungeeignetheit aus. Ferner begründet allein die Tatsache, dass Cannabis in einem Kfz gefunden wird, keine hinreichenden Verdachtsmomente für den zusätzlichen Umstand der fehlenden Trennung von Konsum und Fahren. In den Fällen der nur gelegentlichen Einnahme von Cannabis kann eine Anordnung, ein Gutachten beizubringen, die allein auf einem Cannabisfund im Fahrzeug beruht, nicht rechtmäßig sein.

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