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BGH: Kostenersatz auch für vorgerichtliches Schadensgutachten

Aug 22, 2014 Allgemein, Fahrzeugkauf

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 30.4.14 – VII ZR 275/13 – eine grundsätzliche Frage von erheblicher Praxisrelevanz zu Gunsten des Käufers geklärt. Ist bei einem Kaufvertrag zwischen Verkäufer und Käufer streitig, ob die Kaufsache mangelhaft ist, dann steht der Käufer regelmäßig vor dem Problem, die Mangelhaftigkeit nachweisen zu müssen.

Insbesondere beim Fahrzeugkauf wird hierfür in aller Regel die Hilfe eines versierten Sachverständigen benötigt. Da auch dieser die seinigen ernähren muss, arbeitet er gegen Entgelt. Bezüglich der Kosten eines solchen vorgerichtlichen Gutachtens hieß es lange Zeit in der Rechtsprechung:

„Die Musik zahlt der, der sie bestellt hat.“

Mitnichten!

Der Bundesgerichtshof hat dem nun eine klare Absage erteilt, indem er dem Käufer Ersatz der vorgerichtlich entstandenen Sachverständigenkosten für die Prüfung der Mangelhaftigkeit eines Massivholzparketts zugesprochen hat. Der BGH führt aus:


„§ 439 Abs. 2 BGB stellt … eine eigenständige Anspruchsgrundlage dar … Der Wortlaut lässt es ohne Weiteres zu, darunter auch die zur Klärung der Mangelursache erforderlichen Sachverständigenkosten zu fassen. Denn letztere werden mit der Zielrichtung, dem Käufer die Durchsetzung eines daran anknüpfenden Nacherfüllungsanspruchs zu ermöglichen, und damit „zum Zwecke der Nacherfüllung“ aufgewandt“.

Dominik Weiser

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht

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